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Verwertungsrechte

Die Rangstelle entscheidet über das „geringste Gebot“ i.S.v. § 44 ZVG. Durch die Ersteigerung werden vorrangige Rechte abgelöst oder übernommen, nachrangige erlöschen, § 52 ZVG

Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte

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