Verwertungsrechte
Die Rangstelle entscheidet über das „geringste Gebot“ i.S.v. § 44 ZVG. Durch die Ersteigerung werden vorrangige Rechte abgelöst oder übernommen, nachrangige erlöschen, § 52 ZVG
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte
Die Rangstelle entscheidet über das „geringste Gebot“ i.S.v. § 44 ZVG. Durch die Ersteigerung werden vorrangige Rechte abgelöst oder übernommen, nachrangige erlöschen, § 52 ZVG
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte