Erfüllungsübernahme
§ 329 BGB: Verpflichtung zur Befreiung, keine Schuldübernahme; Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer; der Gläubiger kann nichts fordern
Zivilrecht · Definitionen
§ 329 BGB: Verpflichtung zur Befreiung, keine Schuldübernahme; Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer; der Gläubiger kann nichts fordern
Zivilrecht · Definitionen