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Nutzungsersatz

Der zum Nutzungsersatz Verpflichtete schuldet den Ersatz aller Sach- und Rechtsfrüchte, sowie aller Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts darüber hinaus gewährt, § 100 BGB. Es kann Ersatz für tatsächlich gezogene, ggf. aber auch für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen verlangt werden, § 987 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Zivilrecht · Definitionen

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