Saldotheorie
Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und Gegenleistung zu saldieren (Saldotheorie). Danach gilt: Die Weggabe der eigenen Leistung wird als entreichernder Nachteil im Vertrauen auf das Behaltendürfen der fremden Leistung iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB angesehen mit der Folge, dass derjenige, dessen Bereicherungsgegenstand nicht untergegangen ist, gegenüber dem Rückgabeverlangen der anderen Seite und aus § 812 BGB insoweit entreichert ist nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB, als er seine eigene Leistung nicht mehr zurückerhält. Bei Wegfall eines Berei
Zivilrecht · Bereicherungsrecht