Schutzwirkung
Der Vormerkungsberechtigte ist vor einer nachträglichen Insolvenz geschützt, § 106 InsO.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte
Der Vormerkungsberechtigte ist vor einer nachträglichen Insolvenz geschützt, § 106 InsO.
Zivilrecht · Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte