Haftungsumfang
- Zivilrecht
Gesellschafter-Gläubiger muss sich eigenen Verlustanteil abziehen lassen [h.M., a.A.: pro-rata-Haftung der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Verlustanteils]
Gesellschafter-Gläubiger muss sich eigenen Verlustanteil abziehen lassen [h.M., a.A.: pro-rata-Haftung der Gesellschafter in Höhe ihres jeweiligen Verlustanteils]