Besitzpfandrechte
Gem. § 366 Abs. 3 HGB für den Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer. Nach h.M. nicht außerhalb des HGB. Argumente: § 266 Abs. 3 HGB ist als Spezialvorschrift des Handelsrechts nicht analogiefähig. Die für einen gutgläubigen Erwerb neben der Übergabe erforderliche rechtsgeschäftliche Einigung fehlt. Der häufigste Fall des Werkunternehmerpfandrechtes lässt sich adäquat über §§ 994 ff. BGB lösen.
Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen