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Schockschäden

Der Verletzte selbst hat grundsätzlich Ansprüche wegen seelischer Schäden. Andere Personen als der Verletzte haben nur dann Ersatzansprüche wegen seelischer Reaktionen, wenn es sich um nahe Angehörige handelt, der Schockschaden nach Art und Schwere über das hinausgeht, was Angehörige nach allgemeiner Lebenserfahrung in solchen Situationen an Beeinträchtigung erleiden und der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist. Nicht also zB bei schwerem Schock als Folge eines Sachschadens. Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist der Schockschaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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