Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Rechtsverhältnis beruhend auf einer bestehenden Vindikationslage aus dem sich über den Herausgabeanspruch des Eigentümers weitergehende Ansprüche sowohl des Eigentümers (Schadens- und Nutzungsersatz) als auch des Besitzers (Verwendungsersatz) ergeben. Regelung: §§ 987 ff. BGB. Zweck: Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen Besitzers angesichts der Häufigkeit von Erwerbsmängeln (§§ 104 ff, 935 BGB). Somit auch Fortsetzung des Verkehrsschutzes in §§ 932 ff. BGB.
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