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Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft · Zivilrecht

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

I.
Unterscheidung zwischen Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
1.
Vertragliche Ansprüche: nur bei besonderer Vereinbarung
2.
Ausgleich gem. §§ 705 ff. BGB nur, wenn ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt wird.
3.
Ausgleich gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen Rechtsgrund darstellt. § 812 I 2 F2 BGB ist nur einschlägig, wenn ein über das Zusammenleben hinausgehender Zweck vereinbart wurde.
4.
Keine analoge Anwendung der Eherechts- oder Verlöbnisvorschriften. Argument: Die Charakteristika von Ehe (lebenslange Bindung) oder Verlöbnis (Heiratsabsicht) fehlen gerade.