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Haupt- und Hilfsantrag

Referendariat · ZPO · 44 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 253 ZPO

    § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten

    Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Haupt- und Hilfsantrag
Erläuterung

auch: eventuale Klagehäufung; abgrenzen von: Haupt- und Hilfsvorbringen (verfolgen dasselbe Ziel)

Voraussetzungen einer zulässigen Verbindung:
1.Innerprozessuale Bedingung
Definition
Str. ob zulässig

Teilklage verbunden mit dem Hilfsantrag auf Zahlung der Restforderung für den Fall des Erfolgs mit der Teilklage. Wohl (+), da dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen ist und die ZPO keine Einschränkungen vorsieht.

Erläuterung

Kann sowohl Erfolg (sog. unechter oder uneigentlicher Hilfsantrag) als auch Erfolglosigkeit (sog. echter oder eigentlicher Hilfsantrag) des Hauptantrages sein.

Str. ob zulässig: Teilklage verbunden mit dem Hilfsantrag auf Zahlung der Restforderung für den Fall des Erfolgs mit der Teilklage. Wohl (+), da dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen ist und die ZPO keine Einschränkungen vorsieht.

Nicht möglich: bedingter Parteiwechsel (sog. eventuelle subjektive Klagehäufung). Grund: Die Beziehung zu jeder Partei ist ein eigenes Prozessrechtsverhältnis, so dass es sich um eine außerprozessuale Bedingung handeln würde.

Problematisch, ob Hilfsantrag auch zu entscheiden, wenn Hauptantrag wegen Unzulässigkeit erfolglos oder als teilweise oder zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Es ist von der Bedingung auszugehen, die unter den gegebenen Umständen für die Partei günstigere Wirkung erzeugt:

a.Abweisung als unzulässig: Im Zweifel günstiger, nochmals den Hauptanspruch geltend zu machen, sofern der Zulässigkeitsmangel behebbar ist.
Definition
Abweisung als unzulässig

Im Zweifel günstiger, nochmals den Hauptanspruch geltend zu machen, sofern der Zulässigkeitsmangel behebbar ist.

b.Abweisung als „zur Zeit“ unbegründet: Im Zweifel günstiger, zunächst nochmal Hauptanspruch geltend zu machen.
Definition
Abweisung als „zur Zeit“ unbegründet

Im Zweifel günstiger, zunächst nochmal Hauptanspruch geltend zu machen.

c.Hauptantrag unbegründet: Bedingung ist im Zweifel eingetreten! („Normalfall“)
Definition
Hauptantrag unbegründet

Bedingung ist im Zweifel eingetreten! („Normalfall“)

d.Hauptantrag teilweise unbegründet: Hier hängt alles vom Einzelfall ab.BGH
Definition
Hauptantrag teilweise unbegründet

Hier hängt alles vom Einzelfall ab.

Erläuterung

Einer Abweisung des Hauptantrags als unzulässig oder unbegründet steht nach dem BGH der Fall gleich, dass es wegen einer Erledigterklärung zu keiner Entscheidung über den Hauptantrag kommt.

2.Haupt- und Hilfsantrag stehen in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander
3.Mindestens ein Antrag ist unbedingt (sonst Prozessurteil).
Examensprobleme
1.Bindung an die Reihenfolge
Erläuterung

Der Kläger nimmt nur soweit Einfluss auf das Verfahren, als die Reihenfolge der Entscheidungen zwingend gewahrt werden kann und der Richter den Hilfsantrag nicht entscheidet, solange die Bedingung nicht eingetreten ist. Dennoch kann bzgl. des Hilfsantrags bereits Beweis erhoben werden usw.

2.Bestimmtheit der Bedingung
Erläuterung

Bedingung muss entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Falls Bestimmtheit (-), kann das bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Auch kann das Gericht alle Hauptanträge abweisen, so dass das Gericht zur Entscheidung über alle echten Hauptanträge berufen ist.

3.Sachliche Zuständigkeit
Erläuterung

Keine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO bei echten Hilfsanträgen. Für den Zuständigkeitsstreitwert ist der höher Wert maßgeblich, da beide Ansprüche rechtshängig sind.

4.Rechtshängigkeit
Erläuterung

Alle Rechtsfolgen einer Klage, die an die Einleitung des Verfahrens anknüpfen, treten auch für einen Hilfsantrag ein, z.B. die Verjährungshemmung, die Rechtshängigkeit, die Pflicht des Richters, den Hilfsantrag zur Entscheidungsreife zu bringen, § 300 Abs. 1 ZPO; gleiches gilt für die Berufung: Hilfsantrag wahrt die Berufungsfrist.

5.Uneigentliche Hilfsanträge
Definition
Ähnliche Konstellation

Verbindung einer Klage auf Herausgabe mit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO und einer Klage auf künftigen Schadensersatz nach §§ 281 BGB, 259 ZPO (Besorgnis der Nichterfüllung i.d.R. durch ernstliche Bestreitung des Anspruchs begründet). Anders als beim Hilfsantrag ist nicht der Antrag bedingt, sondern die Verurteilung, da der Kläger in der Zwangsvollstreckung Schadensersatz nur im Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden durch eine derartige Verbindung der Schadensersatzklage mit dem Herausgabeanspruch nicht verletzt. Soweit dieser geltend machen will,

Erläuterung

Ähnliche Konstellation: Verbindung einer Klage auf Herausgabe mit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO und einer Klage auf künftigen Schadensersatz nach §§ 281 BGB, 259 ZPO (Besorgnis der Nichterfüllung i.d.R. durch ernstliche Bestreitung des Anspruchs begründet). Anders als beim Hilfsantrag ist nicht der Antrag bedingt, sondern die Verurteilung, da der Kläger in der Zwangsvollstreckung Schadensersatz nur im Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden durch eine derartige Verbindung der Schadensersatzklage mit dem Herausgabeanspruch nicht verletzt. Soweit dieser geltend machen will, die Herausgabe sei ihm nachträglich wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden, steht ihm mit der Vollstreckungsgegenklage hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.

Im Examen im Rahmen von Bedingungen, die erst die Zwangsvollstreckung betreffen, wenn die Herausgabe nicht bis Fristablauf bewirkt worden ist, auf §§ 259, 510b ZPO und die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere §§ 751, 726 ZPO) achten.

Beispiel

Anträge auf Abschluss des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises aus dem soeben abgeschlossenen Vertrag, Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache. Ist aus dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO zulässig. Die Partei, die ihre Rechte aus dem Vorvertrag geltend macht, soll nicht gezwungen sein, gegenüber der Seite, die die Bindung leugnet, nacheinander zwei Prozesse, nämlich auf Abschluss des Hauptvertrags (§ 894 ZPO) und auf dessen Vollzug zu führen.

6.Zulässigkeit, § 260 ZPO
Erläuterung

Hier: echte Sachurteilsvoraussetzung! Voraussetzungen: Identität der Parteien, gleiche Prozessart, kein Verbindungsverbot, Zuständigkeit. Ist Verbindung unzulässig: Hilfsantrag als unzulässig abweisen. Ist Verbindung zulässig und das angerufene Gericht nur für den Hilfsantrag zuständig: Verweisung des gesamten Rechtsstreits auf Antrag gem. § 281 ZPO an das zuständige Gericht. Ist das angerufene Gericht nur für den Hauptantrag zuständig, ist der gesamte Rechtsstreit auf Antrag gem. § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen, sobald die Bedingung eingetreten ist.

7.Gebührenstreitwert
a.Wird über Hilfsantrag nicht entschieden, bleibt er bei der Berechnung außer Betracht
b.Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden, werden Streitwerte addiert, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
c.Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch, ist höherer Streitwert maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Erläuterung

Gegenständ, die die Beendigung des Hilfsantrages betreffen, werden in der Lit. häufig mit einer Analogie zu § 269 ZPO gelöst. Das ist sachgerecht, da der Hilfsantrag, für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, aufgrund einer Parteihandlung des Klägers nicht mehr entschieden werden soll wie bei der Klagerücknahme auch. Für den Gebührenstreitwert besteht mit § 45 GKG eine Sonderregelung.

Tenor
1.Erweist sich der Hauptanspruch als zulässig und begründet, bleibt der (echte) Hilfsanspruch unbeschieden. Die Klarstellung, dass zunächst zwei Anträge rechtshängig waren, ergibt sich nur aus dem Tatbestand!
2.Kosten, wenn Kläger im Hauptantrag unterliegt, im Hilfsantrag obsiegt und die Streitwerte nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen sind, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Hilfsantrag im Streitwert identisch ist oder übersteigt, sonst sind dem Kläger anteilig nach § 92 ZPO Kosten aufzuerlegen.
Tatbestand
Erläuterung

Hilfsantrag wird auch bekundet, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist.

a.einheitlicher Lebenssachverhalt
Erläuterung

Geschichtserzählung zum Haupt- und Hilfsantrag

Streitiges Klägervorbringen zum Hauptantrag

Streitiges Klägervorbringen zum Hilfsantrag

Prozessgeschichte I

Antrag des Klägers

Antrag des Beklagten

Streitiges Beklagtenvorbringen zu Haupt- und Hilfsantrag

Prozessgeschichte II

b.verschiedener Lebenssachverhalt
Erläuterung

Geschichtserzählung Hauptantrag

Streitiges Klägervorbringen zum Hauptantrag

Geschichtserzählung Hilfsantrag

Streitiges Klägervorbringen zum Hilfsantrag

Prozessgeschichte I

Antrag des Klägers

Antrag des Beklagten

Streitiges Beklagtenvorbringen zum Hauptantrag

Streitiges Beklagtenvorbringen zum Hilfsantrag

ggf. Replik des Klägers

Prozessgeschichte II

Anträge
Erläuterung

Immer auch Bedingung beurkunden! Beispiel:

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1) an ihn 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von... zu zahlen,

für den Fall, dass sich der Antrag zu 1) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweist, hilfsweise,

2) an ihn...

Entscheidungsgründe
1.Einleitungssatz (ist Bedingung nicht eingetreten, wird Hilfsantrag nicht erwähnt!)
Erläuterung

Die zulässige Klage ist sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.

Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet, der Hilfsantrag hingegen zulässig und begründet.

2.Schema
Erläuterung

[III.-VI. nur bei Erfolglosigkeit des Hauptantrages!]

I.Zulässigkeit Hauptantrag
II.Begründetheit Hauptantrag
1.Hauptforderung
2.Nebenforderungen
III.Eintritt der Bedingung
V.Zulässigkeit Hilfsantrag
Erläuterung

Ist die vom Kläger gesetzte Bedingung hinreichend bestimmt genug und innerprozessual? Verfolgen Haupt- und Hilfsantrag rechtlich oder wirtschaftlich dasselbe oder ein gleichartiges Ziel?

VI.Begründetheit Hilfsantrag
1.Hauptforderung
2.Nebenforderungen
VII.Nebenentscheidungen
Hilfswiderklage
Definition
Auch möglich

Widerklage für den Fall, dass der Widerkläger mit seinem Hauptvortrag obsiegt, um daran anschließend die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemacht Anspruch nicht abhängig ist.

Erläuterung

Antrag auf Klagabweisung kann mit einer Widerklage in einem echten Eventualverhältnis stehen, d.h. Widerklage steht unter der Bedingung, dass der Beklagte mit seiner Verteidigung die Klage nicht zu Fall bringen kann.

Auch möglich: Widerklage für den Fall, dass der Widerkläger mit seinem Hauptvortrag obsiegt, um daran anschließend die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemacht Anspruch nicht abhängig ist.

Beispiel

Hilfswiderklage mit einer aufrechenbaren Gegenforderung für den Fall, dass die Klageforderung verjährt ist.

Hilfsaufrechnung
Erläuterung

Primäre Verteidigung des Beklagten verbunden mit einer Hilfsaufrechnung (für den Fall, mit der primären Verteidigung nicht durchzudringen), kann als Haupt- und Hilfsantrag verstanden werden.

ErledigungBGH
Erläuterung

Kläger kann neben seiner Erledigterklärung hilfsweise den alten Klageantrag aufrechterhalten. Str. ist jedoch, ob eine hilfsweise Erledigterklärung zulässig ist. BGH: (-), da ein solches Urteil widersprüchlich sei und der Prozesslage nicht gerecht würde. Zulässig ist jedoch nach neuerer Entscheidung des BGH, dass der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt, „dass eine Klage bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war“.

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