Haupt- und Hilfsantrag
Referendariat · ZPO · 44 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 253 ZPO
§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO neu: Die Klageschrift soll Angaben zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung enthalten
Checkliste der Soll-Angaben erweitert (Mediation, Streitwert, Einzelrichterbedenken, jetzt Videoverhandlung) - Anwaltsklausur · geändert seit 19.7.2024
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
auch: eventuale Klagehäufung; abgrenzen von: Haupt- und Hilfsvorbringen (verfolgen dasselbe Ziel)
Definition
- Str. ob zulässig
Teilklage verbunden mit dem Hilfsantrag auf Zahlung der Restforderung für den Fall des Erfolgs mit der Teilklage. Wohl (+), da dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen ist und die ZPO keine Einschränkungen vorsieht.
Erläuterung
Kann sowohl Erfolg (sog. unechter oder uneigentlicher Hilfsantrag) als auch Erfolglosigkeit (sog. echter oder eigentlicher Hilfsantrag) des Hauptantrages sein.
Str. ob zulässig: Teilklage verbunden mit dem Hilfsantrag auf Zahlung der Restforderung für den Fall des Erfolgs mit der Teilklage. Wohl (+), da dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen ist und die ZPO keine Einschränkungen vorsieht.
Nicht möglich: bedingter Parteiwechsel (sog. eventuelle subjektive Klagehäufung). Grund: Die Beziehung zu jeder Partei ist ein eigenes Prozessrechtsverhältnis, so dass es sich um eine außerprozessuale Bedingung handeln würde.
Problematisch, ob Hilfsantrag auch zu entscheiden, wenn Hauptantrag wegen Unzulässigkeit erfolglos oder als teilweise oder zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Es ist von der Bedingung auszugehen, die unter den gegebenen Umständen für die Partei günstigere Wirkung erzeugt:
Definition
- Abweisung als unzulässig
Im Zweifel günstiger, nochmals den Hauptanspruch geltend zu machen, sofern der Zulässigkeitsmangel behebbar ist.
Definition
- Abweisung als „zur Zeit“ unbegründet
Im Zweifel günstiger, zunächst nochmal Hauptanspruch geltend zu machen.
Definition
- Hauptantrag unbegründet
Bedingung ist im Zweifel eingetreten! („Normalfall“)
Definition
- Hauptantrag teilweise unbegründet
Hier hängt alles vom Einzelfall ab.
Erläuterung
Einer Abweisung des Hauptantrags als unzulässig oder unbegründet steht nach dem BGH der Fall gleich, dass es wegen einer Erledigterklärung zu keiner Entscheidung über den Hauptantrag kommt.
Erläuterung
Der Kläger nimmt nur soweit Einfluss auf das Verfahren, als die Reihenfolge der Entscheidungen zwingend gewahrt werden kann und der Richter den Hilfsantrag nicht entscheidet, solange die Bedingung nicht eingetreten ist. Dennoch kann bzgl. des Hilfsantrags bereits Beweis erhoben werden usw.
Erläuterung
Bedingung muss entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Falls Bestimmtheit (-), kann das bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Auch kann das Gericht alle Hauptanträge abweisen, so dass das Gericht zur Entscheidung über alle echten Hauptanträge berufen ist.
Erläuterung
Keine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO bei echten Hilfsanträgen. Für den Zuständigkeitsstreitwert ist der höher Wert maßgeblich, da beide Ansprüche rechtshängig sind.
Erläuterung
Alle Rechtsfolgen einer Klage, die an die Einleitung des Verfahrens anknüpfen, treten auch für einen Hilfsantrag ein, z.B. die Verjährungshemmung, die Rechtshängigkeit, die Pflicht des Richters, den Hilfsantrag zur Entscheidungsreife zu bringen, § 300 Abs. 1 ZPO; gleiches gilt für die Berufung: Hilfsantrag wahrt die Berufungsfrist.
Definition
- Ähnliche Konstellation
Verbindung einer Klage auf Herausgabe mit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO und einer Klage auf künftigen Schadensersatz nach §§ 281 BGB, 259 ZPO (Besorgnis der Nichterfüllung i.d.R. durch ernstliche Bestreitung des Anspruchs begründet). Anders als beim Hilfsantrag ist nicht der Antrag bedingt, sondern die Verurteilung, da der Kläger in der Zwangsvollstreckung Schadensersatz nur im Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden durch eine derartige Verbindung der Schadensersatzklage mit dem Herausgabeanspruch nicht verletzt. Soweit dieser geltend machen will,
Erläuterung
Ähnliche Konstellation: Verbindung einer Klage auf Herausgabe mit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO und einer Klage auf künftigen Schadensersatz nach §§ 281 BGB, 259 ZPO (Besorgnis der Nichterfüllung i.d.R. durch ernstliche Bestreitung des Anspruchs begründet). Anders als beim Hilfsantrag ist nicht der Antrag bedingt, sondern die Verurteilung, da der Kläger in der Zwangsvollstreckung Schadensersatz nur im Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Schutzwürdige Interessen des Schuldners werden durch eine derartige Verbindung der Schadensersatzklage mit dem Herausgabeanspruch nicht verletzt. Soweit dieser geltend machen will, die Herausgabe sei ihm nachträglich wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden, steht ihm mit der Vollstreckungsgegenklage hinreichender Rechtsschutz zur Verfügung.
Im Examen im Rahmen von Bedingungen, die erst die Zwangsvollstreckung betreffen, wenn die Herausgabe nicht bis Fristablauf bewirkt worden ist, auf §§ 259, 510b ZPO und die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere §§ 751, 726 ZPO) achten.
Beispiel
Anträge auf Abschluss des Kaufvertrags und Zahlung des Kaufpreises aus dem soeben abgeschlossenen Vertrag, Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache. Ist aus dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO zulässig. Die Partei, die ihre Rechte aus dem Vorvertrag geltend macht, soll nicht gezwungen sein, gegenüber der Seite, die die Bindung leugnet, nacheinander zwei Prozesse, nämlich auf Abschluss des Hauptvertrags (§ 894 ZPO) und auf dessen Vollzug zu führen.
Erläuterung
Hier: echte Sachurteilsvoraussetzung! Voraussetzungen: Identität der Parteien, gleiche Prozessart, kein Verbindungsverbot, Zuständigkeit. Ist Verbindung unzulässig: Hilfsantrag als unzulässig abweisen. Ist Verbindung zulässig und das angerufene Gericht nur für den Hilfsantrag zuständig: Verweisung des gesamten Rechtsstreits auf Antrag gem. § 281 ZPO an das zuständige Gericht. Ist das angerufene Gericht nur für den Hauptantrag zuständig, ist der gesamte Rechtsstreit auf Antrag gem. § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen, sobald die Bedingung eingetreten ist.
Erläuterung
Gegenständ, die die Beendigung des Hilfsantrages betreffen, werden in der Lit. häufig mit einer Analogie zu § 269 ZPO gelöst. Das ist sachgerecht, da der Hilfsantrag, für den Fall, dass die Bedingung nicht eintritt, aufgrund einer Parteihandlung des Klägers nicht mehr entschieden werden soll wie bei der Klagerücknahme auch. Für den Gebührenstreitwert besteht mit § 45 GKG eine Sonderregelung.
Erläuterung
Hilfsantrag wird auch bekundet, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist.
Erläuterung
Geschichtserzählung zum Haupt- und Hilfsantrag
Streitiges Klägervorbringen zum Hauptantrag
Streitiges Klägervorbringen zum Hilfsantrag
Prozessgeschichte I
Antrag des Klägers
Antrag des Beklagten
Streitiges Beklagtenvorbringen zu Haupt- und Hilfsantrag
Prozessgeschichte II
Erläuterung
Geschichtserzählung Hauptantrag
Streitiges Klägervorbringen zum Hauptantrag
Geschichtserzählung Hilfsantrag
Streitiges Klägervorbringen zum Hilfsantrag
Prozessgeschichte I
Antrag des Klägers
Antrag des Beklagten
Streitiges Beklagtenvorbringen zum Hauptantrag
Streitiges Beklagtenvorbringen zum Hilfsantrag
ggf. Replik des Klägers
Prozessgeschichte II
Erläuterung
Immer auch Bedingung beurkunden! Beispiel:
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1) an ihn 2000 EUR nebst Zinsen in Höhe von... zu zahlen,
für den Fall, dass sich der Antrag zu 1) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweist, hilfsweise,
2) an ihn...
Erläuterung
Die zulässige Klage ist sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.
Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet, der Hilfsantrag hingegen zulässig und begründet.
Erläuterung
[III.-VI. nur bei Erfolglosigkeit des Hauptantrages!]
Erläuterung
Ist die vom Kläger gesetzte Bedingung hinreichend bestimmt genug und innerprozessual? Verfolgen Haupt- und Hilfsantrag rechtlich oder wirtschaftlich dasselbe oder ein gleichartiges Ziel?
Definition
- Auch möglich
Widerklage für den Fall, dass der Widerkläger mit seinem Hauptvortrag obsiegt, um daran anschließend die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemacht Anspruch nicht abhängig ist.
Erläuterung
Antrag auf Klagabweisung kann mit einer Widerklage in einem echten Eventualverhältnis stehen, d.h. Widerklage steht unter der Bedingung, dass der Beklagte mit seiner Verteidigung die Klage nicht zu Fall bringen kann.
Auch möglich: Widerklage für den Fall, dass der Widerkläger mit seinem Hauptvortrag obsiegt, um daran anschließend die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemacht Anspruch nicht abhängig ist.
Beispiel
Hilfswiderklage mit einer aufrechenbaren Gegenforderung für den Fall, dass die Klageforderung verjährt ist.
Erläuterung
Primäre Verteidigung des Beklagten verbunden mit einer Hilfsaufrechnung (für den Fall, mit der primären Verteidigung nicht durchzudringen), kann als Haupt- und Hilfsantrag verstanden werden.
Erläuterung
Kläger kann neben seiner Erledigterklärung hilfsweise den alten Klageantrag aufrechterhalten. Str. ist jedoch, ob eine hilfsweise Erledigterklärung zulässig ist. BGH: (-), da ein solches Urteil widersprüchlich sei und der Prozesslage nicht gerecht würde. Zulässig ist jedoch nach neuerer Entscheidung des BGH, dass der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt, „dass eine Klage bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war“.