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Haupt- und Hilfsantrag

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO (seit 07/2024): Klageschrift soll Bedenken gegen Videoverhandlung enthalten (Soll-Vorschrift).

Haupt- und Hilfsantrag
Voraussetzungen einer zulässigen Verbindung:
1.
Innerprozessuale Bedingung
a.
Abweisung als unzulässig: Im Zweifel günstiger, nochmals den Hauptanspruch geltend zu machen, sofern der Zulässigkeitsmangel behebbar ist.
b.
Abweisung als „zur Zeit“ unbegründet: Im Zweifel günstiger, zunächst nochmal Hauptanspruch geltend zu machen.
c.
Hauptantrag unbegründet: Bedingung ist im Zweifel eingetreten! („Normalfall“)
d.
Hauptantrag teilweise unbegründet: Hier hängt alles vom Einzelfall ab.
2.
Haupt- und Hilfsantrag stehen in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander
3.
Mindestens ein Antrag ist unbedingt (sonst Prozessurteil).
Examensprobleme
1.
Bindung an die Reihenfolge
2.
Bestimmtheit der Bedingung
3.
Sachliche Zuständigkeit
4.
Rechtshängigkeit
5.
Uneigentliche Hilfsanträge
Voraussetzung gegenüber dem echten Hilfsantrag
Teil des Anspruchs als Hauptantrag, Rest als Hilfsantrag
Fristsetzung zur Leistung, § 255 Abs. 1 ZPO
a.
Keine bestimmte Frist nötig
b.
Bemessene Frist zu lang oder zu kurz
c.
Fristbeginn
d.
Herausgabe, Frist und Schadensersatz zugleich
§ 510b ZPO, Analogiefähigkeit
Entscheidungsgründe bei Herausgabe, Fristsetzung und Schadensersatz
Streitwert der Fristsetzung
Zuständigkeitsstreitwert bei Leistung, Fristsetzung und Schadensersatz
Gebührenstreitwert beim unechten Hilfsantrag
Veräußerung des streitgegenständlichen Gegenstands während des Prozesses
Verurteilung zu einer unstreitig unmöglichen Leistung
Vorteil, wenn sich das Herausgabeurteil als undurchführbar erweist
Unvermögenseinwand, wenn der Kläger das bestreitet
Keine Beweisaufnahme über den Unvermögenseinwand
Hilfsantrag auf Schadensersatz für den Fall des Unvermögens
Zwangsvollstreckung: Herausgabe, hilfsweise Schadensersatz
Urkunde i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache nicht vorfindet
Fristsetzung auch bei vom Beklagten zu vertretendem Unvermögen
Anwaltliche Vorteile des unechten Hilfsantrags
6.
7.
Gebührenstreitwert
a.
Wird über Hilfsantrag nicht entschieden, bleibt er bei der Berechnung außer Betracht
b.
Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden, werden Streitwerte addiert, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
c.
Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch, ist höherer Streitwert maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Tenor
1.
Erweist sich der Hauptanspruch als zulässig und begründet, bleibt der (echte) Hilfsanspruch unbeschieden. Die Klarstellung, dass zunächst zwei Anträge rechtshängig waren, ergibt sich nur aus dem Tatbestand!
2.
Kosten, wenn Kläger im Hauptantrag unterliegt, im Hilfsantrag obsiegt und die Streitwerte nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen sind, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Hilfsantrag im Streitwert identisch ist oder übersteigt, sonst sind dem Kläger anteilig nach § 92 ZPO Kosten aufzuerlegen.
Tatbestand
a.
einheitlicher Lebenssachverhalt
b.
verschiedener Lebenssachverhalt
Anträge
Entscheidungsgründe
1.
Einleitungssatz (ist Bedingung nicht eingetreten, wird Hilfsantrag nicht erwähnt!)
2.
Schema
I.
Zulässigkeit Hauptantrag
II.
Begründetheit Hauptantrag
1.
Hauptforderung
2.
Nebenforderungen
III.
Eintritt der Bedingung
IV.
V.
Zulässigkeit Hilfsantrag
VI.
Begründetheit Hilfsantrag
1.
Hauptforderung
2.
Nebenforderungen
VII.
Nebenentscheidungen
Hilfswiderklage
Hilfsaufrechnung
Erledigung