Haupt- und Hilfsantrag
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
§ 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO (seit 07/2024): Klageschrift soll Bedenken gegen Videoverhandlung enthalten (Soll-Vorschrift).
Voraussetzungen einer zulässigen Verbindung:
1.
Innerprozessuale Bedingung
a.
Abweisung als unzulässig: Im Zweifel günstiger, nochmals den Hauptanspruch geltend zu machen, sofern der Zulässigkeitsmangel behebbar ist.
b.
Abweisung als „zur Zeit“ unbegründet: Im Zweifel günstiger, zunächst nochmal Hauptanspruch geltend zu machen.
c.
Hauptantrag unbegründet: Bedingung ist im Zweifel eingetreten! („Normalfall“)
d.
Hauptantrag teilweise unbegründet: Hier hängt alles vom Einzelfall ab.
2.
Haupt- und Hilfsantrag stehen in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander
3.
Mindestens ein Antrag ist unbedingt (sonst Prozessurteil).
1.
Bindung an die Reihenfolge
2.
Bestimmtheit der Bedingung
3.
Sachliche Zuständigkeit
4.
Rechtshängigkeit
5.
Uneigentliche Hilfsanträge
Fristsetzung zur Leistung, § 255 Abs. 1 ZPO
Zwangsvollstreckung: Herausgabe, hilfsweise Schadensersatz
Urkunde i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache nicht vorfindet
7.
Gebührenstreitwert
a.
Wird über Hilfsantrag nicht entschieden, bleibt er bei der Berechnung außer Betracht
b.
Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden, werden Streitwerte addiert, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
c.
Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch, ist höherer Streitwert maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
1.
Erweist sich der Hauptanspruch als zulässig und begründet, bleibt der (echte) Hilfsanspruch unbeschieden. Die Klarstellung, dass zunächst zwei Anträge rechtshängig waren, ergibt sich nur aus dem Tatbestand!
2.
Kosten, wenn Kläger im Hauptantrag unterliegt, im Hilfsantrag obsiegt und die Streitwerte nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen sind, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Hilfsantrag im Streitwert identisch ist oder übersteigt, sonst sind dem Kläger anteilig nach § 92 ZPO Kosten aufzuerlegen.