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§§ 218-219b StGB (Schwangerschaftsabbruch)

Strafrecht · Besonderer Teil · 8 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 176 StGB

    Neu geordnet, Grundtatbestand ist Verbrechen; §§ 176a-176e neu

    Zitate '§ 176a II Nr. 1 a.F.' gehen ins Leere · geändert seit 1.7.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Leibesfrucht als werdendes Leben.

Prüfungsfolge: Vor §§ 219a, b StGB (subsidiäre Vorbereitungshandlungen), §§ 218 b, c StGB (subsidiäre Verfahrensfehler) und §§ 223, 224 StGB zu Lasten der Schwangeren (Konsumtion); bei Beteiligung mehrerer gilt gem. § 28 Abs. 2 StGB für die Schwangere allein § 218 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 StGB (Privilegierung), für Dritte § 218 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB.

1.Abbruch der Schwangerschaft
Erläuterung

Abtötung der Leibesfrucht, Abbruch möglich ab Nidation, d.h. Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (§ 218 Abs. 1 Satz 2 StGB); nicht mehr möglich ab Beginn der Geburt (Eröffnungswehen oder diese ersetzende ärztliche Handlung). Täterschaftliche Verursachung des Fruchttodes auch durch Zulassen des Eingriffs seitens der Schwangeren sowie durch garantenwidriges Unterlassen geburtsfördernder Maßnahmen.

2.Kein Ausschluss nach § 218a Abs. 1 StGB (kumulativ)
Erläuterung

Eingriff durch einen Arzt auf Verlangen der Schwangeren innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen und Nachweis einer Schwangerschaftskonfliktberatung. Konfliktberatung mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch anerkannte Beratungsstelle (nicht durch abbrechenden Arzt).

3.Subjektiver Tatbestand
4.Rechtswidrigkeit
a.§ 218a Abs. 2 StGB (medizinisch-soziale Indikation)
Erläuterung

Eingriff durch einen Arzt auf Verlangen der Schwangeren ohne Frist, d.h. möglich bis zum Beginn der Geburt sowie unzumutbare und nicht anders abwendbare Gefahr für das Leben der Schwangeren oder schwerwiegende Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes. Subjektives Rechtfertigungselement erforderlich.

b.§ 218a Abs. 3 StGB (kriminologische Indikation)
Erläuterung

Eingriff durch einen Arzt auf Verlangen der Schwangeren innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen sowie Verdacht einer Straftat nach §§ 176-179 StGB (Grundlage: ärztliche Erkenntnis). Kausalität: Dringende Gründe, dass Schwangerschaft auf dieser Straftat beruht. Subjektives Rechtfertigungselement erforderlich.

5.Schuld
6.Strafe
Erläuterung

Schärfung für Dritte gem. § 218 Abs. 2 StGB (Regelbeispiele), persönlicher Ausschluss für Schwangere gem. §§ 218 Abs. 4 Satz 2, 218a Abs. 4 StGB.

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