Bezüglich aller objektiven unrechtsbegründenden (auch: ungeschriebenen) Tatumstände, einschließlich dem Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen. Bei Erfolgsdelikten zur Zeit der Tathandlung (§§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 Satz 1 i.V.m. § 22 StGB, d.h. bei Versuchsbeginn); nicht: Vorsatz nur vor der Ausführungshandlung (dolus antecedens) oder lediglich nachträgliche Billigung (dolus subsequens); ausreichend: unreflektiertes Begleitwissen; bei wertausfüllungsbedürftigen (= normativen) Merkmalen ist laienhafte Bedeutungskenntnis (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) erforderlich. Kein Vorsatz erforderlich bzgl. der objektiven Strafbarkeitsbedingungen, der Prozessvoraussetzungen, der besonderen Folge bei den erfolgsqualifizierten Delikten (§ 18 StGB: Fahrlässigkeit genügt) und der Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal. Eventualvorsatz genügt bei allen Vorsatzdelikten, bei denen das Gesetz weder Absicht, z.B. in § 226 Abs. 2, § 142 Abs. 3 Satz 2 StGB „absichtlich“, noch direkten Vorsatz, z.B. in §§ 145d, 163, 187, 278 StGB „wider besseren Wissen“, § 258 Abs. 1 und 2 StGB, „wissentlich“, voraussetzt. Faustregel: Wissentlichkeit genügt bei Schädigungsdelikten, für Vermögensdelikte ist Absicht im technischen Sinne erforderlich.