Vorsatz
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 21 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 145d StGB
Verweisungsänderungen (Anti-Doping-Gesetz, KCanG statt BtMG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Bezüglich aller objektiven unrechtsbegründenden (auch: ungeschriebenen) Tatumstände, einschließlich dem Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen. Bei Erfolgsdelikten zur Zeit der Tathandlung (§§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 Satz 1 i.V.m. § 22 StGB, d.h. bei Versuchsbeginn); nicht: Vorsatz nur vor der Ausführungshandlung (dolus antecedens) oder lediglich nachträgliche Billigung (dolus subsequens); ausreichend: unreflektiertes Begleitwissen; bei wertausfüllungsbedürftigen (= normativen) Merkmalen ist laienhafte Bedeutungskenntnis (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) erforderlich. Kein Vorsatz erforderlich bzgl. der objektiven Strafbarkeitsbedingungen, der Prozessvoraussetzungen, der besonderen Folge bei den erfolgsqualifizierten Delikten (§ 18 StGB: Fahrlässigkeit genügt) und der Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal. Eventualvorsatz genügt bei allen Vorsatzdelikten, bei denen das Gesetz weder Absicht, z.B. in § 226 Abs. 2, § 142 Abs. 3 Satz 2 StGB „absichtlich“, noch direkten Vorsatz, z.B. in §§ 145d, 163, 187, 278 StGB „wider besseren Wissen“, § 258 Abs. 1 und 2 StGB, „wissentlich“, voraussetzt. Faustregel: Wissentlichkeit genügt bei Schädigungsdelikten, für Vermögensdelikte ist Absicht im technischen Sinne erforderlich.
Definition
- Tatbestandsirrtum
Täter kennt einen Tatumstand nicht. Formen:
Erläuterung
Tatbestandsirrtum: Täter kennt einen Tatumstand nicht. Formen:
Definition
- Deskriptive Merkmale
Tatumstände, die durch einfache (nicht wertende) Beschreibung zum Ausdruck bringen, was gegenständlich zum tatbestandlichen Verbot oder Gebot gehört, z.B. „Mensch, „Sache“, „tötet“....). Täter muss nur den natürlichen Sinngehalt des Merkmals erfassen. Verkennt der Täter nur die strafrechtliche Bezeichnung so schließt dies den Vorsatz nicht aus (sog. Subsumtionsirrtum, u.U. § 17 StGB). Die Übergänge von deskriptiven zu normativen Tatbestandsmerkmalen sind jedoch fließend.
Erläuterung
Deskriptive Merkmale: Tatumstände, die durch einfache (nicht wertende) Beschreibung zum Ausdruck bringen, was gegenständlich zum tatbestandlichen Verbot oder Gebot gehört, z.B. „Mensch, „Sache“, „tötet“....). Täter muss nur den natürlichen Sinngehalt des Merkmals erfassen. Verkennt der Täter nur die strafrechtliche Bezeichnung so schließt dies den Vorsatz nicht aus (sog. Subsumtionsirrtum, u.U. § 17 StGB). Die Übergänge von deskriptiven zu normativen Tatbestandsmerkmalen sind jedoch fließend.
Definitionen
- Spezialfall
Irrtum über den Kausalverlauf [Rspr.]
- Ausgangspunkt
Vorsatz muss auch den Kausalverlauf in wesentlichen Umrissen erfassen. Vorsatz entfällt bei wesentlicher Abweichung. Nicht, wenn dann allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar. Auch nicht, wenn bei zweiaktigem Geschehen die Ersthandlung bereits ein unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB darstellt. Dessen Voraussetzungen werden hier inzident geprüft. Rspr. ersetzt durch diesen Irrtum die sog. objektive Zurechnung der h.L., die die hier angesprochenen Punkte unter „atypischer Kausalverlauf“ prüft.
Erläuterung
Ausgangspunkt: Vorsatz muss auch den Kausalverlauf in wesentlichen Umrissen erfassen. Vorsatz entfällt bei wesentlicher Abweichung. Nicht, wenn dann allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar. Auch nicht, wenn bei zweiaktigem Geschehen die Ersthandlung bereits ein unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB darstellt. Dessen Voraussetzungen werden hier inzident geprüft. Rspr. ersetzt durch diesen Irrtum die sog. objektive Zurechnung der h.L., die die hier angesprochenen Punkte unter „atypischer Kausalverlauf“ prüft.
Definition
- Normative Tatbestandsmerkmale
Tatumstände, die nur unter den logischen Voraussetzungen der Norm gedacht und vom Rechtsanwender nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden können. Diese Merkmale umschreiben also nichts sinnlich, sondern nur geistig Wahrnehmbares, z.B. „fremd“, „Gewahrsam“. Täter muss hier nur den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart richtig erfasst haben (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hier kann ausnahmsweise ein Tatbestandsirrtum angenommen werden, obwohl der Täter über eine rechtliche Bewertung irrt. Subsumiert der Täter jedoch den in seiner Bedeu
Erläuterung
Normative Tatbestandsmerkmale: Tatumstände, die nur unter den logischen Voraussetzungen der Norm gedacht und vom Rechtsanwender nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden können. Diese Merkmale umschreiben also nichts sinnlich, sondern nur geistig Wahrnehmbares, z.B. „fremd“, „Gewahrsam“. Täter muss hier nur den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstandes nach Laienart richtig erfasst haben (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hier kann ausnahmsweise ein Tatbestandsirrtum angenommen werden, obwohl der Täter über eine rechtliche Bewertung irrt. Subsumiert der Täter jedoch den in seiner Bedeutung richtig erkannten Tatumstand lediglich falsch unter das entsprechende Tatbestandsmerkmal, so entfällt der Vorsatz nicht (sog. Subsumtionsirrtum, u.U. § 17 StGB führen).
Erläuterung
Täter trifft das nach Zeit und Ort individualisierte (= anvisierte) Tatobjekt, irrt sich aber über dessen Identität oder eine Eigenschaft (sog. Objektsverwechslung). Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch. Bei Gleichwertigkeit des verletzten und des vorgestellten Tatobjekts wird wegen Vorsatztat bestraf (sog. unbeachtlicher Motivirrtum). Bei Ungleichwertigkeit ist Irrtum beachtlich, da der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Dann u.U. Fahrlässigkeit bzgl. verletztem Objekt, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 15 StGB; und Versuch bzgl. vorgestelltem Objekt, §§ 22, 23 StGB.
Erläuterung
Täter trifft nicht das anvisierte, sondern ein anderes, nicht zumindest mit dolus eventualis anvisiertes (!) Tatobjekt (sog. Auseinanderfallen von Angriffs- und Verletzungsobjekt). Rechtsfolge: beachtlicher Irrtum. Strafe wegen Versuchs hinsichtlich des Zielobjektes bestraft, ggf. Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Objektes. Argument: Vorsatz ist immer auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert. Er hebt sich von dem Vorsatz, irgendein Objekt dieser Gattung zu verletzen, ab. Versuch und Fahrlässigkeitstat können nicht als eine vollendete Tat zusammengerechnet werden.
Argument
- Vorsatz ist immer auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert. Er hebt sich von dem Vorsatz, irgendein Objekt dieser Gattung zu verletzen, ab. Versuch und Fahrlässigkeitstat können nicht als eine vollendete Tat zusammengerechnet werden.
Erläuterung
Täter trifft zwar nicht sein anvisiertes Tatobjekt, doch das getroffene Tatobjekt ist das ursprünglich beabsichtigte Opfer. Wird nach den Regeln der aberratio ictus gelöst. Argument: Täter hat seinen Vorsatz auf das anvisierte Tatobjekt konkretisiert, so dass das Fehlgehen der Tat den Vorsatz ausschließt. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind hier im Gegensatz zur error in persona nicht identisch.
Argument
- Täter hat seinen Vorsatz auf das anvisierte Tatobjekt konkretisiert, so dass das Fehlgehen der Tat den Vorsatz ausschließt. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind hier im Gegensatz zur error in persona nicht identisch.
Definition
- Unkenntnis
Strafe wegen vollendetem milderem Delikt in Tateinheit mit versuchtem schweren Delikt. Argument: Entscheidend ist objektive Sachlage. Irrige Annahme: Es gilt § 16 Abs. 2 StGB: Bestrafung wegen des milderen Delikts (spielt oft i.V.m. § 216 StGB eine Rolle).
Erläuterung
Unkenntnis: Strafe wegen vollendetem milderem Delikt in Tateinheit mit versuchtem schweren Delikt. Argument: Entscheidend ist objektive Sachlage. Irrige Annahme: Es gilt § 16 Abs. 2 StGB: Bestrafung wegen des milderen Delikts (spielt oft i.V.m. § 216 StGB eine Rolle).
Argument
- Entscheidend ist objektive Sachlage. Irrige Annahme: Es gilt § 16 Abs. 2 StGB: Bestrafung wegen des milderen Delikts (spielt oft i.V.m. § 216 StGB eine Rolle).
Definition
- Wissen indiziert grds. Wollen. Problematisch bei Eventualvorsatz
Hier bloßes Wissen um die Gefährlichkeit des Tuns und somit lediglich einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Erläuterung
Wissen indiziert grds. Wollen. Problematisch bei Eventualvorsatz: Hier bloßes Wissen um die Gefährlichkeit des Tuns und somit lediglich einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Erläuterung
Täter kommt es gerade darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen. Kognitiv genügt die Möglichkeit der Verwirklichung (sog. Dominanz des Wollenselements). Angestrebter Erfolg muss nicht Endziel des Täters sein, ausreichend ist ein für das Fernziel erforderliche Nahziel.
Erläuterung
Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Erfolg kann sogar unerwünscht sein (sog. Dominanz des Wissenselements).
Erläuterung
Täter hält die Tatbestandserfüllung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf oder findet sich jedenfalls mit ihr ab. Nach dem BGH kann eine sog. Billigung im Rechtssinne auch vorliegen, wenn der Täter sich mit einem höchst unerwünschten Erfolg abfindet. Argument: Wille ist entscheidendes Kriterium. Vorsätzlich ist nur die gewollte Tat. Von einem Wollen der Tat ist nur bei Billigung des Erfolges zu sprechen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der als möglich erkannte Erfolg nicht eintritt. Dieses Vertrauen darf nicht nur als bloß vage Hoffnung auf einen völlig dem Zufall überlassenen Geschehensablauf darstellen.
Erläuterung
Vorsatz ist innere Tatsache. Unmittelbar bewiesen werden kann der Vorsatz daher nur, wenn der Täter ein glaubhaftes Geständnis ablegt. Macht der Täter keine ausreichenden Angaben oder erklärt, er habe auf das Ausbleiben der Tatbestandserfüllung vertraut, muss von den äußeren Umständen auf den Vorsatz geschlossen werden. Bei der Annahme des Eventualvorsatzes müssen Wissens- und Wollenselement jeweils gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Indiz bzgl. Wissen: pro: objektive Gefährlichkeit der Handlung und Intelligenz des Täters, diese zu erkennen; contra: psychische Belastung des Täters in konkreter Situation, z.B. hochgradige Erregung. Indiz bzgl. Wollen: pro: Handeln im Bewusstsein äußerster Gefährlichkeit; contra: Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos oder, dass der Täter sich selbst dem Risiko aussetzt. Sonderfall Tötungsdelikte: Wegen der erhöhten Hemmschwelle bedarf es genauer Prüfung, ob allein aufgrund der objektiv lebensgefährlichen Handlungen auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden kann (sog. Hemmschwellentheorie, nicht bei Unterlassungsdelikten!). Wenn vom Täter erkannte Gefahr hoch ist und Verwirklichung dem Zufall überlassen wird, liegt Vorsatz nahe (Einzelfallfrage, Berücksichtigung aller Umstände). Zweifelssatz beachten!
Erläuterung
Vorsatz bezieht sich nicht auf einzelne Handlung (= Einzelakt), sondern auf den gesamten (mehraktigen) einheitlichen Geschehensablauf; insb. relevant, wenn Täter denkt, den Erfolg bereits nach dem ersten Akt erreicht zu haben, während er ihn erst (unbewusst) beim zweiten Akt erreicht). Diese Vorsatzform ist abzulehnen! Argument: Unvereinbar mit §§ 8, 16 StGB. Besser: Anknüpfung an Ersthandlung und Frage, ob unmittelbare Erfolgsherbeiführung durch Zweithandlung eine (un-)wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist.
Argument
- Unvereinbar mit §§ 8, 16 StGB. Besser: Anknüpfung an Ersthandlung und Frage, ob unmittelbare Erfolgsherbeiführung durch Zweithandlung eine (un-)wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist.
Erläuterung
Vorsatz, der gleichzeitig die Verwirklichung mehrerer Tatbestände umfasst, wobei jedoch nur einer verwirklicht werden kann. Hier besteht Tateinheit zwischen vollendetem und versuchten Delikt oder dem Versuch beider Delikte.
Erläuterung
Täter nimmt in Kauf, dass er nebeneinander mehrere Straftatbestände erfüllt.