§ 257 StGB (Begünstigung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 21 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 261 StGB
Vortatenkatalog ersatzlos entfallen (All-Crimes-Ansatz), Abs. 4 GwG-Verpflichtete neu
Prüfungspunkt 'Katalogvortat § 261 I 2 Nr. 1-5' ist gegenstandslos · geändert seit 18.3.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Durch Vortat geschütztes Rechtsgut (idR: das Vermögen); staatliche Rechtspflege
Norm und Systematik: § 257 StGB ist ein sogenanntes "Anschlussdelikt". Die Begünstigung knüpft an eine bereits begangene rechtswidrige Tat an und dient dazu, dem Vortäter die Vorteile seiner Tat zu sichern. Insofern handelt es sich bei § 257 StGB um eine sachliche Begünstigung, während § 258 StGB, die Strafvereitelung, eine persönliche Begünstigung darstellt. § 257 StGB ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Auf Rechtsfolgenseite ist zu beachten, dass die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat "angedrohte" (dh abstrakt im Gesetz festgelegte) Strafe (§ 257 Abs. 2 StGB); ferner setzt eine Bestrafung einen Strafantrag voraus, sofern auch die Vortat ein Antragsdelikt darstellt (§ 257 Abs. 4 StGB).
Prüfungsfolge: Hinter Beteiligung an Vortat (§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB; Konsumtion); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 153 ff., 258, 259, 261 StGB
Definition
- Nicht
Vortäter (sog. Straflosigkeit der Selbstbegünstigung), Grund: Wortlaut "einem anderen" (§ 257 Abs. 1 StGB) und „Begünstigung scheidet bei Beteiligung an der Vortat aus“ (§ 257 Abs. 3 StGB).
Erläuterung
Nicht: Vortäter (sog. Straflosigkeit der Selbstbegünstigung), Grund: Wortlaut "einem anderen" (§ 257 Abs. 1 StGB) und „Begünstigung scheidet bei Beteiligung an der Vortat aus“ (§ 257 Abs. 3 StGB).
Definition
- Nicht erforderlich
Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein
Erläuterung
Nicht erforderlich: Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein
Definition
- Nicht
Handlungen die der reinen Erhaltung von Sachen dienen (etwa: das Füttern von gestohlenen Tieren oder die Sache vor dem Untergang bewahren (etwa der Abtransport einer gestohlenen Sache aus einem brennenden Haus). Argument: Keine Restitutionsvereitelung.
Argument
- Keine Restitutionsvereitelung.
Definition
- Auch
Unterlassen, dann Garantenstellung hinsichtlich des Vermögenswertes erforderlich. Beispiel: Duldung der Lagerung im Haus.
Erläuterung
Der Täter muss wissen, dass der Vortäter den Vorteil aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Dabei reicht es aber aus, wenn er weiß, dass es sich um irgendeine rechtswidrige Tat handelt, er braucht nicht genau zu wissen, welche.
Erläuterung
Zielgerichtetes Wollen erforderlich, wobei der Sicherungserfolg, der nicht eintreten muss (sog. Delikt mit überschießender Innentendenz), auch bloßes Zwischenziel sein kann. Kann mit eigener Bereicherungsabsicht iSd § 259 StGB zusammenfallen; mittelbarer Vorteil (Erlös für Beute) reicht.
Erläuterung
Will der Handelnde den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern, liegt Beihilfe vor. Will der Handelnde den Vortäter vor einer Entziehung der bereits erlangten Sache schützen, liegt Begünstigung vor.
Erläuterung
Begünstigung tritt stets als mitbestrafte Nachtat zurück (Konsumtion).
Erläuterung
§ 257 Abs. 3 StGB, bei Beteiligung an Vortat (persönlicher Strafausschließungsgrund)