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§ 257 StGB (Begünstigung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 21 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 261 StGB

    Vortatenkatalog ersatzlos entfallen (All-Crimes-Ansatz), Abs. 4 GwG-Verpflichtete neu

    Prüfungspunkt 'Katalogvortat § 261 I 2 Nr. 1-5' ist gegenstandslos · geändert seit 18.3.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Durch Vortat geschütztes Rechtsgut (idR: das Vermögen); staatliche Rechtspflege

Norm und Systematik: § 257 StGB ist ein sogenanntes "Anschlussdelikt". Die Begünstigung knüpft an eine bereits begangene rechtswidrige Tat an und dient dazu, dem Vortäter die Vorteile seiner Tat zu sichern. Insofern handelt es sich bei § 257 StGB um eine sachliche Begünstigung, während § 258 StGB, die Strafvereitelung, eine persönliche Begünstigung darstellt. § 257 StGB ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Auf Rechtsfolgenseite ist zu beachten, dass die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat "angedrohte" (dh abstrakt im Gesetz festgelegte) Strafe (§ 257 Abs. 2 StGB); ferner setzt eine Bestrafung einen Strafantrag voraus, sofern auch die Vortat ein Antragsdelikt darstellt (§ 257 Abs. 4 StGB).

Prüfungsfolge: Hinter Beteiligung an Vortat (§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB; Konsumtion); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 153 ff., 258, 259, 261 StGB

1.Täter
Definition
Nicht

Vortäter (sog. Straflosigkeit der Selbstbegünstigung), Grund: Wortlaut "einem anderen" (§ 257 Abs. 1 StGB) und „Begünstigung scheidet bei Beteiligung an der Vortat aus“ (§ 257 Abs. 3 StGB).

Erläuterung

Nicht: Vortäter (sog. Straflosigkeit der Selbstbegünstigung), Grund: Wortlaut "einem anderen" (§ 257 Abs. 1 StGB) und „Begünstigung scheidet bei Beteiligung an der Vortat aus“ (§ 257 Abs. 3 StGB).

2.Rechtswidrige Tat eines anderen
Definition
Nicht erforderlich

Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein

Erläuterung

Nicht erforderlich: Schuldhaftes bzw. strafrechtlich verfolgbares Handeln (aber § 257 Abs. 4 StGB). Auch: Versuch und Teilnahme. Tat muss dem Vortäter öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich entziehbare Vorteile verschafft haben, dessen Entziehung die Rechtsordnung fordert. Vorteil muss aber kein Vermögensvorteil sein. Vorteil muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein (Besitz an Beute; durch Bestechung erlangter VA); Vorteil muss beim Vortäter noch unmittelbar vorhanden sein

PMöglichkeit der „Ersatzbegünstigung“ durch Ersatzvorteile, zB am Erlös des an den Hehler verkauften Diebesguts, insbesondere bei gewechseltem oder auf Konto eingezahltem Geld, vgl. § 261 StGB. Lösungsvorschlag: (+), wenn sie unmittelbar aus der Vortat erlangt wurden. Nicht beim Verkaufserlös oder bei mit gestohlenem Geld gekauften Sachen (Ausnahme: Geld, da es nicht auf die Geldscheine, sondern auf ihren Wert ankommt).
3.Hilfe leisten
a.Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vorteil gegen eine drohende Entziehung zugunsten des Berechtigten zu sichern (sog. Restitutionsvereitelung); auch bei Absatzhilfe zwecks Sicherung des Erlöses (dann zugleich § 259 StGB). Nicht erforderlich ist, dass eine Sicherung erreicht wird. Überschneidung mit sukzessiver Beihilfe möglich.
b.Objektive Eignung fehlt, wenn kein Tatvorteil mehr vorhanden ist (strafloser Versuch). Mit unmittelbarem Ansetzen zum Hilfeleisten ist die Tat vollendet. Ein Rücktritt analog den Regeln, die für gewisse Unternehmensdelikte gelten, zB § 83a Abs. 1 StGB, ist nicht möglich.
c.Nicht: Handlungen die der reinen Erhaltung von Sachen dienen (etwa: das Füttern von gestohlenen Tieren oder die Sache vor dem Untergang bewahren (etwa der Abtransport einer gestohlenen Sache aus einem brennenden Haus). Argument: Keine Restitutionsvereitelung.
Definition
Nicht

Handlungen die der reinen Erhaltung von Sachen dienen (etwa: das Füttern von gestohlenen Tieren oder die Sache vor dem Untergang bewahren (etwa der Abtransport einer gestohlenen Sache aus einem brennenden Haus). Argument: Keine Restitutionsvereitelung.

Argument
  • Keine Restitutionsvereitelung.
d.Auch: Unterlassen, dann Garantenstellung hinsichtlich des Vermögenswertes erforderlich. Beispiel: Duldung der Lagerung im Haus.
Definition
Auch

Unterlassen, dann Garantenstellung hinsichtlich des Vermögenswertes erforderlich. Beispiel: Duldung der Lagerung im Haus.

4.Subjektiver Tatbestand
a.Mindestens Eventualvorsatz bezgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale
Erläuterung

Der Täter muss wissen, dass der Vortäter den Vorteil aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Dabei reicht es aber aus, wenn er weiß, dass es sich um irgendeine rechtswidrige Tat handelt, er braucht nicht genau zu wissen, welche.

b.Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern
Erläuterung

Zielgerichtetes Wollen erforderlich, wobei der Sicherungserfolg, der nicht eintreten muss (sog. Delikt mit überschießender Innentendenz), auch bloßes Zwischenziel sein kann. Kann mit eigener Bereicherungsabsicht iSd § 259 StGB zusammenfallen; mittelbarer Vorteil (Erlös für Beute) reicht.

PAbgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe an der Vortat im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat
a.Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Handelnden [hM]h.M.
Erläuterung

Will der Handelnde den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern, liegt Beihilfe vor. Will der Handelnde den Vortäter vor einer Entziehung der bereits erlangten Sache schützen, liegt Begünstigung vor.

b.Vorrang der Beihilfe
Erläuterung

Begünstigung tritt stets als mitbestrafte Nachtat zurück (Konsumtion).

c.Bis Vollendung Beihilfe, danach Begünstigung
5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Strafe
Erläuterung

§ 257 Abs. 3 StGB, bei Beteiligung an Vortat (persönlicher Strafausschließungsgrund)

PTätige Reue vor Eintritt des Sicherungserfolges analog § 83a Abs. 1 StGB
PBei Begünstigung durch Aussage vor Gericht Möglichkeit der strafbefreienden Berichtigung analog § 158 StGB
7.Verfolgbarkeit
Erläuterung
PVerweisung auf § 248a StGB bei jedem geringfügigen Tatvorteil oder nur bei Tatvorteilen aus geringfügigen Vermögensdelikten
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