Norm und Systematik: § 257 StGB ist ein sogenanntes "Anschlussdelikt". Die Begünstigung knüpft an eine bereits begangene rechtswidrige Tat an und dient dazu, dem Vortäter die Vorteile seiner Tat zu sichern. Insofern handelt es sich bei § 257 StGB um eine sachliche Begünstigung, während § 258 StGB, die Strafvereitelung, eine persönliche Begünstigung darstellt. § 257 StGB ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Auf Rechtsfolgenseite ist zu beachten, dass die Strafe nicht schwerer sein darf als die für die Vortat "angedrohte" (dh abstrakt im Gesetz festgelegte) Strafe (§ 257 Abs. 2 StGB); ferner setzt eine Bestrafung einen Strafantrag voraus, sofern auch die Vortat ein Antragsdelikt darstellt (§ 257 Abs. 4 StGB).
Möglichkeit der „Ersatzbegünstigung“ durch Ersatzvorteile, zB am Erlös des an den Hehler verkauften Diebesguts, insbesondere bei gewechseltem oder auf Konto eingezahltem Geld, vgl. § 261 StGB. Lösungsvorschlag: (+), wenn sie unmittelbar aus der Vortat erlangt wurden. Nicht beim Verkaufserlös oder bei mit gestohlenem Geld gekauften Sachen (Ausnahme: Geld, da es nicht auf die Geldscheine, sondern auf ihren Wert ankommt).
Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vorteil gegen eine drohende Entziehung zugunsten des Berechtigten zu sichern (sog. Restitutionsvereitelung); auch bei Absatzhilfe zwecks Sicherung des Erlöses (dann zugleich § 259 StGB). Nicht erforderlich ist, dass eine Sicherung erreicht wird. Überschneidung mit sukzessiver Beihilfe möglich.
Objektive Eignung fehlt, wenn kein Tatvorteil mehr vorhanden ist (strafloser Versuch). Mit unmittelbarem Ansetzen zum Hilfeleisten ist die Tat vollendet. Ein Rücktritt analog den Regeln, die für gewisse Unternehmensdelikte gelten, zB § 83a Abs. 1 StGB, ist nicht möglich.
Nicht: Handlungen die der reinen Erhaltung von Sachen dienen (etwa: das Füttern von gestohlenen Tieren oder die Sache vor dem Untergang bewahren (etwa der Abtransport einer gestohlenen Sache aus einem brennenden Haus). Argument: Keine Restitutionsvereitelung.