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§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Strafrecht · Besonderer Teil · 18 Prüfungspunkte

2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 53 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.

Norm und Systematik: Strafbarkeit einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von außen, z.B. Werfen von Felsbrocken auf Autobahn. Konkretes Gefährdungsdelikt.

Prüfungsfolge: Vor § 303 StGB (Spezialität des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 211 ff., 223 ff., 240, 316a sowie (§ 53 StGB) mit § 142 StGB. Tat wird zum Verbrechen in den in § 315 Abs. 3 Nr. 1a, 1b und 2 genannten Fällen.

1.Tathandlung
Erläuterung

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr durch verkehrsfremde Handlung. Straßenverkehr: öffentlicher Straßenverkehr, d.h. die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie solche Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen (z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, Tankstellen).

a.Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen, § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB
Erläuterung

Anlagen: dem Verkehr dienende Einrichtungen, z.B. Ampeln, Verkehrszeichen, Straßen, Brücken.); Fahrzeuge: Steinwurf, Rammen. Fahrzeuge auch einsetzbar als Mittel der Beschädigung.

b.Bereiten von Hindernissen, § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erläuterung

Straßensperre, Seilfalle, auch Nichtbeseitigen (§ 13 Abs. 1 StGB) von Ladungsteilen, Unfallopfer; auch: bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeug als Hindernis, wenn dies objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht darstellt und der Täter subjektiv handelt, um den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren", z.B. Schneiden, Querstellen.

c.Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB
Erläuterung

Von außen kommende verkehrsfremde Störeingriffe, z.B. Umdrehen von Einbahnschildern, Ins-Steuer-Greifen. Auch: Handlungen, bei denen ein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet (sog. Pervertierung) und in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt wird (sog. bewusste Zweckentfremdung als Nötigungs- oder Verletzungswerkzeug), z.B. gezieltes Zufahren auf einen Polizisten, Abdrängen von überholendem Polizeifahrzeug. Erforderlich: mindestens bedingter Schädigungsvorsatz.

2.Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Erläuterung

Durch den störenden Eingriff wird gegenüber Menschen oder Einrichtungen, die in Beziehung zu einem bestimmten Verkehrsvorgang stehen, eine Gefahr geschaffen, die über die normale Betriebsgefahr hinausgeht. Straßenverkehr: Verkehr auf faktisch öffentlicher Fläche, auch: Kundenparkplatz, Tankstellengelände.

3.Konkrete Gefahr für fremde Rechtsgüter
Erläuterung

Immer (+), wenn Rechtsgut verletzt wurde. Darüber hinaus bei

a.Unbeherrschbarkeit des Geschehensablaufes
Erläuterung

Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wobei der Eintritt des Schadens so wahrscheinlich ist, das es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.

b.Individualisierung der Gefährdung
Erläuterung

Bestimmte Person oder Sache muss in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine kritische Verkehrssituation gebracht werden. Erforderlich: Eingriffstypische Gefahr, d.h. Ermittlung des Schutzbereichs der verletzten Pflicht. Nicht: isolierte Gefährdung von Tatbeteiligten (inzidente Prüfung der Beteiligung) oder des vom Täter als Mittel der Gefährdung eingesetzten fremden Fahrzeugs.

4.Subjektiver TatbestandBGH
Erläuterung

Bzgl. Tathandlung und Herbeiführung der konkreten Gefahr. Zudem ist nach dem BGH auch ein bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich. Argument: sonst uferlose Ausweitung des Tatbestandes. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen:

Argument
  • sonst uferlose Ausweitung des Tatbestandes. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen:
a.Vorsatz bzgl. Tathandlung und Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 StGB
b.Vorsatz bzgl. Tathandlung und Fahrlässigkeit bzgl. Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 und 4 StGB
c.Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung und Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 und 5 StGB
5.Qualifizierung: §§ 315b Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 StGB
a.Absicht des Täters als zusätzliches subjektives Merkmal im Verhältnis zu § 315b Abs. 1 StGB
aa.Nr. 1a: „einen Unglücksfall herbeiführen“
Erläuterung

Verwirklichung der konkreten Gefahr in einem plötzlichen Schaden

bb.Nr. 1b: „eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken“
Erläuterung
b.Nr. 2: „durch die Tat eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“
Erläuterung

Schwere Gesundheitsschädigung: vgl. § 226 StGB, darüber hinaus auch: langwierige Krankheit; große Zahl: str. ob ab 10, 20 oder 50 Personen; erforderlich: spezifischer Gefahrzusammenhang.

6.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
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