§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
Strafrecht · Besonderer Teil · 18 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 53 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Norm und Systematik: Strafbarkeit einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von außen, z.B. Werfen von Felsbrocken auf Autobahn. Konkretes Gefährdungsdelikt.
Prüfungsfolge: Vor § 303 StGB (Spezialität des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 211 ff., 223 ff., 240, 316a sowie (§ 53 StGB) mit § 142 StGB. Tat wird zum Verbrechen in den in § 315 Abs. 3 Nr. 1a, 1b und 2 genannten Fällen.
Erläuterung
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr durch verkehrsfremde Handlung. Straßenverkehr: öffentlicher Straßenverkehr, d.h. die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie solche Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen (z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, Tankstellen).
Erläuterung
Anlagen: dem Verkehr dienende Einrichtungen, z.B. Ampeln, Verkehrszeichen, Straßen, Brücken.); Fahrzeuge: Steinwurf, Rammen. Fahrzeuge auch einsetzbar als Mittel der Beschädigung.
Erläuterung
Straßensperre, Seilfalle, auch Nichtbeseitigen (§ 13 Abs. 1 StGB) von Ladungsteilen, Unfallopfer; auch: bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeug als Hindernis, wenn dies objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht darstellt und der Täter subjektiv handelt, um den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren", z.B. Schneiden, Querstellen.
Erläuterung
Von außen kommende verkehrsfremde Störeingriffe, z.B. Umdrehen von Einbahnschildern, Ins-Steuer-Greifen. Auch: Handlungen, bei denen ein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet (sog. Pervertierung) und in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt wird (sog. bewusste Zweckentfremdung als Nötigungs- oder Verletzungswerkzeug), z.B. gezieltes Zufahren auf einen Polizisten, Abdrängen von überholendem Polizeifahrzeug. Erforderlich: mindestens bedingter Schädigungsvorsatz.
Erläuterung
Durch den störenden Eingriff wird gegenüber Menschen oder Einrichtungen, die in Beziehung zu einem bestimmten Verkehrsvorgang stehen, eine Gefahr geschaffen, die über die normale Betriebsgefahr hinausgeht. Straßenverkehr: Verkehr auf faktisch öffentlicher Fläche, auch: Kundenparkplatz, Tankstellengelände.
Erläuterung
Immer (+), wenn Rechtsgut verletzt wurde. Darüber hinaus bei
Erläuterung
Zustand, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wobei der Eintritt des Schadens so wahrscheinlich ist, das es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
Erläuterung
Bestimmte Person oder Sache muss in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine kritische Verkehrssituation gebracht werden. Erforderlich: Eingriffstypische Gefahr, d.h. Ermittlung des Schutzbereichs der verletzten Pflicht. Nicht: isolierte Gefährdung von Tatbeteiligten (inzidente Prüfung der Beteiligung) oder des vom Täter als Mittel der Gefährdung eingesetzten fremden Fahrzeugs.
Erläuterung
Bzgl. Tathandlung und Herbeiführung der konkreten Gefahr. Zudem ist nach dem BGH auch ein bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich. Argument: sonst uferlose Ausweitung des Tatbestandes. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen:
Argument
- sonst uferlose Ausweitung des Tatbestandes. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen:
Erläuterung
Verwirklichung der konkreten Gefahr in einem plötzlichen Schaden
Erläuterung
vgl. § 211 StGB
Erläuterung
Schwere Gesundheitsschädigung: vgl. § 226 StGB, darüber hinaus auch: langwierige Krankheit; große Zahl: str. ob ab 10, 20 oder 50 Personen; erforderlich: spezifischer Gefahrzusammenhang.