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§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Strafbarkeit einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von außen, z.B. Werfen von Felsbrocken auf Autobahn. Konkretes Gefährdungsdelikt.

1.
Tathandlung
a.
Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen, § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
Bereiten von Hindernissen, § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB
2.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
3.
Konkrete Gefahr für fremde Rechtsgüter
a.
Unbeherrschbarkeit des Geschehensablaufes
b.
Individualisierung der Gefährdung
4.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. Tathandlung und Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 StGB
b.
Vorsatz bzgl. Tathandlung und Fahrlässigkeit bzgl. Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 und 4 StGB
c.
Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung und Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 und 5 StGB
5.
Qualifizierung: §§ 315b Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 StGB
a.
Absicht des Täters als zusätzliches subjektives Merkmal im Verhältnis zu § 315b Abs. 1 StGB
aa.
Nr. 1a: „einen Unglücksfall herbeiführen“
bb.
Nr. 1b: „eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken“
b.
Nr. 2: „durch die Tat eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe