§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
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Norm und Systematik: Strafbarkeit einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von außen, z.B. Werfen von Felsbrocken auf Autobahn. Konkretes Gefährdungsdelikt.
1.
Tathandlung
a.
Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen, § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
Bereiten von Hindernissen, § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB
2.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
3.
Konkrete Gefahr für fremde Rechtsgüter
4.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. Tathandlung und Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 StGB
b.
Vorsatz bzgl. Tathandlung und Fahrlässigkeit bzgl. Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 und 4 StGB
c.
Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung und Herbeiführens der konkreten Gefahr, § 315b Abs. 1 und 5 StGB
5.
Qualifizierung: §§ 315b Abs. 3 i.V.m. 315 Abs. 3 StGB
a.
Absicht des Täters als zusätzliches subjektives Merkmal im Verhältnis zu § 315b Abs. 1 StGB
b.
Nr. 2: „durch die Tat eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe