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§ 252 StGB (räuberischer Diebstahl)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Norm und Systematik: Eigentumsverschiebungsdelikt. Kennzeichnend: einerseits Wegnahme andererseits (qualifizierte) Gewaltanwendung (oder qualifizierte Drohung). Raubähnliches Sonderdelikt, unterscheidet sich vom Raub dadurch, dass qualifizierte Nötigung nicht Mittel der Gewahrsamsverschiebung, sondern nach deren Vollendung lediglich Mittel der für die Vollendung unerheblichen Gewahrsamssicherung ist. Nach Beendigung jedoch kein räuberischer Diebstahl mehr möglich.

1.
Täter
P
Gehilfe als „Täter“ der Vortat
+
[BGH], aber nur bei eigenem Beutebesitz, Argument:
–
, Argument:
2.
Bei einem Diebstahl
3.
Gewaltanwendung / Drohung
4.
Auf frischer Tat
5.
Betroffensein
P
Betroffensein, wenn andere Person den Täter bei der Wegnahme nicht wahrnimmt
–
, Argument: "Betroffen" sein kann nur derjenige, der wahrgenommen wird (Wortlaut). Dies kann dann nicht mehr der Fall sein, wenn der Täter dem Betroffensein durch Gewaltanwendung zuvorkommt und dadurch das Betroffensein gerade verhindert. Kritik: Unzulässige Privilegierung des Täters, der das Opfer aus dem Hinterhalt überfällt. Unzulässige Privilegierung eines Täters, der kleinere Gegenstände wegnimmt (Diebstahl in der Regel vollendet), gegenüber demjenigen, der größere Gegenstände entwendet (Wegnahme in der Regel noch nicht vollendet, daher Bestrafung wegen Raubes, § 249 StGB).
+
[hM], Argument: § 252 muss jede Gewaltanwendung erfassen, die sich zeitlich und räumlich an die Begehung eines Diebstahls anschließt und der Beutesicherung dient, damit die erhöhte Gefährlichkeit einer Gewaltanwendung im Zusammenhang mit einem Diebstahl entsprechend geahndet wird. Kritik: Verbotene Analogie zuungunsten des Täters. Merkmal des Betroffenseins verliert seine eigenständige Funktion, wenn jede Gewaltanwendung zu einer Bestrafung nach § 252 StGB führt.
6.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.
Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten
7.
Qualifikationen, §§ 250, 251 StGB
8.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe