§ 252 StGB (räuberischer Diebstahl)
Strafrecht · Besonderer Teil · 16 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Eigentum
Norm und Systematik: Eigentumsverschiebungsdelikt. Kennzeichnend: einerseits Wegnahme andererseits (qualifizierte) Gewaltanwendung (oder qualifizierte Drohung). Raubähnliches Sonderdelikt, unterscheidet sich vom Raub dadurch, dass qualifizierte Nötigung nicht Mittel der Gewahrsamsverschiebung, sondern nach deren Vollendung lediglich Mittel der für die Vollendung unerheblichen Gewahrsamssicherung ist. Nach Beendigung jedoch kein räuberischer Diebstahl mehr möglich.
Prüfungsfolge: In Grenzfällen hinter §§ 249-251 StGB, ansonsten mit §§ 242 ff. StGB beginnen.
Erläuterung
An der Vortat täterschaftlich Beteiligter, auch bei sukzessiver Mittäterschaft.
Erläuterung
Vollendete, aber nicht beendete Vortat („bei einem Diebstahl“, danach ggf. § 240 StGB). Geeignete Vortat: Diebstahl, Raub, nicht: Betrug. Klausur: Verweis auf bereits geprüfte Vortat!
Definition
- Nötigungsmittel muss Wegnahme zeitlich nachfolgen (hier
Abgrenzung zum Raub). Qualifizierte Nötigung wie bei § 249 Abs. 1 StGB.
Erläuterung
Nötigungsmittel muss Wegnahme zeitlich nachfolgen (hier: Abgrenzung zum Raub). Qualifizierte Nötigung wie bei § 249 Abs. 1 StGB.
Erläuterung
Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Tat, was voraussetzt, dass sich der Täter noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts befindet und alsbald dort angetroffen wird (= entspricht "Gegenwärtigkeit" i.S.d. § 32 StGB).
Erläuterung
Täter wird von anderer Person sinnlich wahrgenommen oder trifft auf sonstige Weise mit anderer Person räumlich zusammen (Antreffen). Unerheblich ist, ob andere Person bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme anwesend ist oder den Diebstahl bemerkt hat.
Erläuterung
Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, sich durch die Gewaltanwendung (bzw. Drohung) im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Der Täter muss überhaupt noch in Besitz (hier: Gewahrsam) der gestohlenen Sache sein, was insbesondere dann ausscheidet, wenn ein Mittäter ohne die Sache flieht. Die Besitzerhaltungsabsicht muss zwar nicht einziger Beweggrund sein, darf aber auch nicht lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Letzteres ist dann der Fall, wenn es dem Täter in erster Linie auf die Flucht ankommt (in der Praxis besonders häufig bei Diebstahl in Kaufhäusern). Da der Tatbestand lediglich eine entsprechende Absicht fordert, ist es nicht erforderlich, dass dem Täter die Beutesicherung gelingt. § 252 StGB liegt daher auch vor, wenn er nach Gewaltanwendung überwältigt wird. Ausreichend, wenn ein Mittäter Besitz des anderen schützen will, um seinen eigenen Beuteanteil zu sichern.