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Schemata › Strafrecht › § 323a StGB (Vollrausch) § 323a StGB (Vollrausch) Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
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Norm und Systematik: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Eigenhändiges Delikt . Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft hinsichtlich des Vollrausches (anders hinsichtlich der Rauschtat) nicht möglich.
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Norm Zweck Systematik Historie Definitionen Beispiele Streitstände Anmerkungen Merkhilfe Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Zweck 1
Schutzgut: Alle Rechtsgüter des Strafrechts.
Systematik 1
Prüfungsfolge: Subsidiärer Auffangtatbestand, zuerst Rauschtat und ggf. a.l.i.c. prüfen.
Definitionen 3
Rausch Zustand, der seinem ganzen Erscheinungsbild nach durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen wird. Bei Alkohol existieren keine festen Grenzwerte, daher Gesamtabwägung im Einzelfall. Richtwert: etwa 3, 0 Promille. Andere berauschende Mittel: Rauschgift, Medikamente. Differenziere, ob aufgrund des Zu-Sich-Nehmens berauschender Mittel Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat nachweislich oder nur möglicherweise vorliegt. Nachweislich: Rausch unproblematisch. Möglicherweise: Dann unterscheide: Rausch unstreitig, wenn zumindest § 21 StGB sicher vorliegt. Rausch (-), wenn nur möglicherweise volle Schu Eigenhändiges Delikt Delikt, bei dem der Täter die Tat selbst unmittelbar begehen muss, d.h. unmittelbare Täterschaft und eine Zurechnung über die Mittäterschaft sind ausgeschlossen. anders in Definitionen · Glossar
Mittäterschaft Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mindestens zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens (sog. arbeitsteilige Vorgehensweise) auf der Grundlage eine gemeinsamen Tatplanes. Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass die jeweiligen Tatbeiträge ebenso wie die jeweils erzielten Tatfolgen jedem einzelnen Mittäter als eigene Tat über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt wurden. Zurechenbar sind jedoch nur objektive Tatbeiträge, niemals subjektive Elemente wie z.B. ein fremder Vorsatz, eine fremde Absicht oder eine täterschaftsbegründende Sonderstellung (z.B. Amtsträgereigenschaft).anders in Definitionen · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.