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§ 323a StGB (Vollrausch)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Eigenhändiges Delikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft hinsichtlich des Vollrausches (anders hinsichtlich der Rauschtat) nicht möglich.

1.
Sich-Berauschen mit Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
2.
Vorliegen von Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB (oder zumindest nicht ausschließbar)
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtswidrigkeit
5.
Schuld
6.
Begehen einer rechtswidrigen Tat
7.
u.U. Strafantrag, § 323 Abs. 3 StGB