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§ 323a StGB (Vollrausch)

Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 20 StGB

    Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt

    Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Alle Rechtsgüter des Strafrechts.

Norm und Systematik: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Eigenhändiges Delikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft hinsichtlich des Vollrausches (anders hinsichtlich der Rauschtat) nicht möglich.

Prüfungsfolge: Subsidiärer Auffangtatbestand, zuerst Rauschtat und ggf. a.l.i.c. prüfen.

1.Sich-Berauschen mit Alkohol oder anderen berauschenden Mittelna.A.
Definition
Rausch

Zustand, der seinem ganzen Erscheinungsbild nach durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen wird. Bei Alkohol existieren keine festen Grenzwerte, daher Gesamtabwägung im Einzelfall. Richtwert: etwa 3, 0 Promille. Andere berauschende Mittel: Rauschgift, Medikamente. Differenziere, ob aufgrund des Zu-Sich-Nehmens berauschender Mittel Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat nachweislich oder nur möglicherweise vorliegt. Nachweislich: Rausch unproblematisch. Möglicherweise: Dann unterscheide: Rausch unstreitig, wenn zumindest § 21 StGB sicher vorliegt. Rausch (-), wenn nur möglicherweise volle Schu

Erläuterung

Rausch: Zustand, der seinem ganzen Erscheinungsbild nach durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen wird. Bei Alkohol existieren keine festen Grenzwerte, daher Gesamtabwägung im Einzelfall. Richtwert: etwa 3,0 Promille. Andere berauschende Mittel: Rauschgift, Medikamente. Differenziere, ob aufgrund des Zu-Sich-Nehmens berauschender Mittel Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat nachweislich oder nur möglicherweise vorliegt. Nachweislich: Rausch unproblematisch. Möglicherweise: Dann unterscheide: Rausch unstreitig, wenn zumindest § 21 StGB sicher vorliegt. Rausch (-), wenn nur möglicherweise volle Schuldfähigkeit, Argument: in dubio pro reo (a.A.: Rausch (+), Argument: Auffangfunktion des § 323a StGB). Achtung: Keine Wahlfeststellung zwischen Rauschtat und § 323a StGB mangels rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit.

Argumente
  • in dubio pro reo (a.A.: Rausch (+)
  • Auffangfunktion des § 323a StGB). Achtung: Keine Wahlfeststellung zwischen Rauschtat und § 323a StGB mangels rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit.
2.Vorliegen von Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB (oder zumindest nicht ausschließbar)
3.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bzgl. des Vollrausches (nicht bzgl. der Rauschtat).

4.Rechtswidrigkeit
5.Schuld
Erläuterung

Bzgl. Sich-Versetzen in einen Rausch. Schuldunfähigkeit z.B. wegen Alkoholsucht.

6.Begehen einer rechtswidrigen Tat
Erläuterung

§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sog. Rauschtat: Tatbestand einer Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat muss voll erfüllt sein. (-), wenn Täter, blendet man Schuldfähigkeit aus, nicht bestraft werden kann, z.B. bei Tatbestandsirrtum oder Erlaubnistatbestandsirrtum, selbst wenn dieser rauschbedingt gefördert wurde. Lediglich rauschbedingt unvermeidbarer Verbotsirrtum kommt dem Täter nicht zu Gute. Vorsatz muss genau festgestellt werden, weil nur so feststeht, ob und welche Rauschtat vorliegt; bedeutsam für § 323 Abs. 2 StGB. Keine Rauschtat bei Fehlen einer besonderen Absicht. Wäre der Täter schuldfähig, so müsste er schuldhaft handeln. Daran fehlt es, falls ein Entschuldigungsgrund vorliegt.

7.u.U. Strafantrag, § 323 Abs. 3 StGB
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