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VwGO 2.0 Allgemeines

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 82 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 21 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (22)
  • § 7 VI UmwRG: Rechtsbehelfe gegen bestimmte Infrastrukturentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung

    Im Eilrechtsschutz ist der Regelfall umgekehrt; § 80 V VwGO-Antrag statt § 80a/§ 80 I VwGO · geändert seit 29.7.2026

  • § 3 IV UmwRG: Anerkennung von Umweltvereinigungen zunächst auf fünf, danach auf zehn Jahre befristet

    Die Verbandsklagebefugnis ist an eine befristete Anerkennung geknüpft · geändert seit 29.7.2026

  • § 14a I UVPG: UVP-Befreiungen für bestimmte Bahnvorhaben

    UVP-Pflicht ist nicht mehr schematisch zu bejahen · geändert seit 29.7.2026

  • § 14e UVPG: ministerielle Ausnahmen für Verkehrs- und Energieinfrastruktur

    Neue Ausnahmekategorie im UVP-Recht · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 15 VI a BNatSchG: Ersatzzahlung statt Kompensationsmaßnahme bei Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse

    Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird für privilegierte Vorhaben monetarisiert · geändert seit 29.7.2026

  • § 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2

    Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026

  • § 48 VwGO

    § 48 I Nr. 3a VwGO neu: erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit u.a. für Windenergie auf See im Küstenmeer

    Instanzenzug in Infrastrukturfällen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 21.3.2023

  • § 50 VwGO

    § 50 I Nr. 6 VwGO erweitert: BVerwG erstinstanzlich u.a. für Wasserstoff-Importterminals und LNG-Beschleunigungsgesetz-Vorhaben

    Erstinstanzliche BVerwG-Zuständigkeit deutlich ausgeweitet · geändert seit 21.3.2023

  • § 80c VwGO neu: Eilrechtsschutz-Sonderregime bei Infrastrukturverfahren - Fehlerheilungsprognose, Beschränkung der aufschiebenden Wirkung

    In der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse besonders zu berücksichtigen (§ 80c IV VwGO) · neu eingefügt seit 21.3.2023

  • § 87c VwGO neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Verfahrensplanung

    Neuer Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturprozess · neu eingefügt seit 21.3.2023

  • § 9 IV VwGO: Einzelrichter am OVG in einfach gelagerten Fällen

    Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023

  • § 10 IV VwGO: Dreierbesetzung am BVerwG in einfach gelagerten Fällen

    Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023

  • § 99 I 2 VwGO: elektronische Aktenvorlage in durchsuchbarer Form

    Aktenvorlage im Prozess ist digital ausgestaltet · geändert seit 21.3.2023

  • § 55d VwGO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und jur. Personen des öff. Rechts; Fassung ab 01.01.2026

    Ein per Fax eingereichter Schriftsatz ist unwirksam; Ersatzeinreichung nur bei technischer Unmöglichkeit mit Glaubhaftmachung · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • §§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare

    Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)

    Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017

  • § 1 UmwRG

    § 1 I Nr. 5 UmwRG neu (Auffangtatbestand für VA und Verträge unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften), Nr. 6 neu (Überwachungsmaßnahmen)

    Massive Erweiterung des Anwendungsbereichs; Umweltverbandsklage ist nicht mehr auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränkt · geändert seit 2.6.2017

  • § 2 UmwRG: erweiterte Verbandsklagebefugnis

    Klagebefugnis von Umweltvereinigungen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 2.6.2017

  • § 4 UmwRG: Verfahrensfehler führen nur zur Aufhebung, wenn nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behebbar; widerlegliche Kausalitätsvermutung

    Fehlerfolgenlehre im Umweltrechtsbehelf ist umgebaut · geändert seit 2.6.2017

  • § 5 UmwRG neu: 'Missbräuchliche oder unredliche Rechtsbehelfe' ersetzt die entfallene materielle Präklusion; bloßes Schweigen genügt nicht

    Der Präklusionspunkt ist durch eine Missbrauchsprüfung ersetzt · neu eingefügt seit 2.6.2017

  • § 7 V UmwRG neu: Feststellung der Nichtvollziehbarkeit statt Aufhebung bei behebbaren materiellen Fehlern

    Neue Urteilsvariante neben Aufhebung; Tenorierung anpassen · neu eingefügt seit 2.6.2017

  • Materielle Präklusion im Planfeststellungs- und Umweltrechtsbehelfsverfahren weggefallen, ersetzt durch die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG

    Die formelle Präklusion im Verwaltungsverfahren besteht fort (seit 29.07.2026 in § 73 II 4 VwVfG) · weggefallen seit 2.6.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
0.Deutsche Gerichtsbarkeit
Erläuterung

Nur problematisieren, wenn:

a.Ausländische Staaten
Erläuterung

Sind nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, soweit sie sich hoheitlich betätigen (acta iure imperii, Gegenteil: acta iure gestionis).

b.Ausländische Staatsoberhäupter und ausländische Diplomaten
Erläuterung

Immer befreit von der deutschen Gerichtsbarkeit (sog. Exemtion).

c.Im Inland stationierte Streitkräfte und Konsuln
Erläuterung

U.U. durch völkerrechtlichen Vertrag von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, §§ 18, 19, 20 GVG.

d.Botschaftsgebäude, usw.
1.Verwaltungsrechtsweg
a.Aufdrängende Sonderzuweisung
Beispiel

§ 126 BRRG, § 32 WPflG, § 8 Abs. 4, § 12 HandwO, § 54 Abs. 1 BAföG; öffentlich-rechtliche Verträge (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

b.Abdrängende Sonderzuweisung, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO
c.Sonst Generalklausel: § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
aa.Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
(1)Festlegung des Streitgegenstandes nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO
Beispiel

Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung.

(2)Zuordnung von Rechtsnormen (sog. streitentscheidenden Normen) zu diesem Streitgegenstand
Definition
Eingriffsverwaltung

Rechtsgrundlage für Eingriff. Leistungsverwaltung: u.U. keine Rechtsgrundlage vorhanden, dann Aufgabennorm heranziehen.

Erläuterung

Eingriffsverwaltung: Rechtsgrundlage für Eingriff. Leistungsverwaltung: u.U. keine Rechtsgrundlage vorhanden, dann Aufgabennorm heranziehen.

(3)Qualifizierung dieser Rechtsnormen als öffentlich-rechtlich
Definition
Anwendung der Sonderrechtstheorie

Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.

Erläuterung

Anwendung der Sonderrechtstheorie: Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.

bb.Nichtverfassungsrechtlicher Art
Definition
Verfassungsstreitigkeit

Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten im Kern um Rechte bzw. Pflichten, die unmittelbar aus der Verfassung stammen (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Stets nichtverfassungsrechtlich: Einzelner./. Staat; Kommunalverfassungsstreit, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

Erläuterung

Verfassungsstreitigkeit: Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten im Kern um Rechte bzw. Pflichten, die unmittelbar aus der Verfassung stammen (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Stets nichtverfassungsrechtlich: Einzelner ./. Staat; Kommunalverfassungsstreit, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

2.Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGOBVerwG
Definition
Maßgeblich

Klagegegenstand. Grundsatz: Zuständigkeit des VG, § 45 VwGO. Ausnahmen: §§ 46 - 50 VwGO u.a. beim Normenkontrollverfahren, § 49 VwGO BVerwG.

Erläuterung

Maßgeblich: Klagegegenstand. Grundsatz: Zuständigkeit des VG, § 45 VwGO. Ausnahmen: §§ 46 - 50 VwGO u.a. beim Normenkontrollverfahren, § 49 VwGO BVerwG.

3.Örtliche Zuständigkeit, § 52 VwGO
Definitionen
Nr. 1

Gericht der belegenen Sache

Nr. 4

Klagen bzgl. bestimmter personenbezogener Rechtsverhältnisse

Nr. 2

Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen gegen bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nr. 3

Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen in allen anderen Fällen (Normalfall)

Erläuterung

Hält sich angerufenes Gericht nach eigenem Ermessen für unzuständig, verweist es gem. § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG. Reihenfolge der Prüfung

Nr. 1: Gericht der belegenen Sache

Nr. 4: Klagen bzgl. bestimmter personenbezogener Rechtsverhältnisse

Nr. 2: Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen gegen bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nr. 3: Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen in allen anderen Fällen (Normalfall)

Nr. 5: Auffangtatbestand

4.Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
a.BeteiligteBVerwG
Erläuterung

Kläger; Beklagter; ggf. Beigeladener; ggf. Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG; ggf. Vertreter des öffentlichen Interesses, § 63 VwGO. Beteiligte haben jeweils eigene Verfahrensrechte.

b.Beteiligtenfähigkeit
Erläuterung

Fähigkeit, als Träger eigener prozessualer Rechte und Pflichten an einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht teilnehmen zu können (sog. prozessuale Rechtsfähigkeit). Beteiligtenfähig sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen soweit ihnen ein Recht zustehen kann, § 61 VwGO. In Berlin sind Behörden nicht beteiligtenfähig. Vereinigungen nach § 61 Nr. 2 VwGO sind alle Personenmehrheiten, die zwar nicht unter Nr. 1 fallen (d.h. die nicht Personalqualität haben oder einer Person gleichgestellt sind, z.B. Gewerkschaften), denen aber nach materiellem Recht das behauptete Recht zustehen kann. Erforderlich ist dafür eine auf gewisse Dauer gerichtete Organisationsstruktur und die Fähigkeit, einen gemeinsamen Willen zu bilden.

5.Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Erläuterung

Fähigkeit, im Prozess rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können (sog. prozessuale Handlungsfähigkeit). Entspricht der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit. Bei mangelnder Prozessfähigkeit handelt ein (prozessfähiger) Vertreter. Bei Vereinigungen und Behörden handeln die gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte, § 62 Abs. 3 VwGO. Jeder Beteiligte kann sich unabhängig von einer gesetzlichen Vertretungsverpflichtung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Erforderlich: Vorlage einer wirksamen Vollmacht, sonst ist die Prozesshandlung unwirksam.

6.Prozessführungsbefugnis
Erläuterung

Befugnis ein eigenes Recht im eigenen Namen oder ein fremdes Recht im fremden Namen (Prozessvertretung) oder im eigenen Namen (Prozessstandschaft, im öffentlichen Recht z.T. str.) geltend zu machen.

7.PostulationsfähigkeitBVerwG
Erläuterung

Fähigkeit, Prozesshandlungen vor einem Gericht vorzunehmen, bei dem Anwaltszwang herrscht. OVG und BVerwG, § 67 VwGO. Für bestimmte Streitigkeiten sind auch andere Prozessvertreter zugelassen, insbesondere auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

8.Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 62 Abs. 3 VwGO
9.Statthafte Klageart
Erläuterung

Ermittlung nach dem klägerischen Begehren (sog. Rechtsschutzziel) unter Berücksichtigung verwaltungsprozessualer Rechtsschutzformen. Rechtsschutzziel des Klägers wird durch Auslegung des Klageantrags ermittelt. Klageart muss genau ermittelt werden, da sie für die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen präjudiziert. Art. 19 Abs. 4 GG schließt aus, dass für ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren keine Klageart zur Verfügung steht. Nach § 88 VwGO bindet der Klageantrag das Verwaltungsgericht insoweit als es nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf.

10.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
11.Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
Definition
Form

Schriftform, § 81 VwGO, und eigenhändige Unterschrift; Inhalt: § 82 VwGO.

Erläuterung

Form: Schriftform, § 81 VwGO, und eigenhändige Unterschrift; Inhalt: § 82 VwGO.

12.Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Beispiel

§ 90 Abs. 1 VwGO bei Verwaltungsprozessen, allgemein: § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, maßgeblich: Streitgegenstand.

13.Keine entgegenstehende Rechtskraft
Beispiel

§ 121 VwGO bei Verwaltungsgerichtsurteilen; maßgeblich: Streitgegenstand.

14.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Kläger hat schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts. Fallgruppen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses:

a.Prozessökonomie
Erläuterung

Kläger kann sein Ziel auf einfachere Weise erreichen oder hat es bereits erreicht; Fallgruppen:

aa.Antrag bei Behörde
Erläuterung

Grds. Verpflichtungssituationen. Auch bei Feststellung der Nichtigkeit eines VA, § 44 Abs. 5 VwVfG.

PVA als Titel
Erläuterung

Kann die Verwaltung gerichtlich gegen einen Bürger vorgehen, obwohl sie selbst einen Titel durch einen VA schaffen könnte?

+[Rspr.] Wahlrecht der Verwaltung, ob Leistungsbescheid oder allgemeine Leistungsklage.
, Leistungsbescheid vorrangig.h.L.
Erläuterung

(+ -) [h.L.], Rechtsschutzbedürfnis (+), wenn mit Klage des Bürgers gegen die Verwaltung wegen des VA zu rechnen ist.

cc.Wirksamer Prozessvergleich, § 106 VwGO.
b.Nutzlosigkeit (Treu und Glauben)
Erläuterung

Angestrebter Rechtsschutz ist für den Kläger ohne Nutzen; strittige Fragen haben nur theoretische Bedeutung, insbesondere weil der Kläger nicht mehr beschwert ist oder sein Ziel nicht mehr erreichen kann, z.B. Kündigung des Pachtvertrages während eines Streits um die Gaststättenkonzession.

c.Rechtsmissbrauch (Treu und Glauben)
Erläuterung

Kläger verfolgt spezifisch missbilligenswerte Ziele und Klage ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich wegen des eigenen vorangegangenen Verhaltens oder Fristablaufs und hat nur den Zweck, dem Gegner zu schaden oder das Gericht zu belasten (sog. gerichtliches Schikaneverbot).

Erläuterung

Kein isoliertes Vorgehen gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Ausnahme: Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden oder ergeht gegen einen Dritten.

15.Kein Ausschluss der Klage durch Verzicht oder Verwirkung
16.Streitgenossenschaft, § 64 VwGO
Erläuterung

Klagebegehren wird von mehreren Klägern geltend gemacht (sog. Sammelklage). § 59ff. ZPO sind anwendbar.

17.Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
Erläuterung

Bei mehreren Klagebegehren bildet grds. jeder Antrag eine eigene Klage (auch wenn sie in einer Klageschrift zusammengefasst sind). Ausnahmsweise ist eine Verbindung mehrerer Klagebegehren eines Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage zulässig, § 44 VwGO, so dass das Gericht über sämtliche Klagebegehren in einem Verfahren entscheidet. Häufig im Sicherheits- und Ordnungsrecht.

a.Voraussetzungen
aa.Alle Klagebegehren richten sich gegen denselben Beklagten.
bb.Gericht ist für alle Klagebegehren sachlich und örtlich zuständig.
cc.Alle Klagebegehren stehen im Zusammenhang, d.h. sind einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen.
b.Arten
aa.Kumulative Klagehäufung
Erläuterung

Mehrere unbedingte Klageanträge gegen denselben Beklagten. Wenn Voraussetzungen (-), dann Verfahren trennen, § 93 VwGO.

bb.Eventuale Klagehäufung
Erläuterung

Haupt- und Hilfsantrag. Wenn Voraussetzungen (-), dann Zusatzantrag als unzulässig abweisen.

cc.Stufenklage
Erläuterung

Zusätzlicher Antrag für den Fall, dass der Hauptantrag erfolgreich ist. Wenn Voraussetzungen (-), dann Zusatzantrag als unzulässig abweisen.

18.Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Beiladung, § 65 VwGO
Prozessuale Handlungsmöglichkeiten
1.Klageänderung
Erläuterung

Änderung des Streitgegenstands (wie im Zivilprozess). Streitgegenstand bestimmt sich durch Klageantrag (konkretes Begehren) und Klagegrund (vorgetragener Lebenssachverhalt).

a.Klageänderung
aa.Objektive KlageänderungBVerwG
Erläuterung

Änderung des Streitgegenstandes (anderer Klageantrag oder anderer Klagegrund). BVerwG: Umstellung der Klage auf neuen VA ist „sachdienliche Klageänderung“, ohne dass es dafür eine nähere Begründung gibt. § 264 Nr. 3 ZPO wird nicht erwähnt.

bb.Subjektive Klageänderung
Erläuterung

Wechsel von Kläger oder Beklagten.

cc.Abzugrenzen von:
(1)Klarstellung
Erläuterung

Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, durch Ergänzung von Tatsachen den Klageantrag klarzustellen oder zu berichtigen, § 88 VwGO (Dispositionsmaxime).

(2)Klageumstellung
Erläuterung

Kraft Gesetzes zulässige (objektive oder subjektive) Klageänderung; wird im Verwaltungsprozess nicht als Klageänderung i.e.S. behandelt.

dd.Prüfung
(1)Zulässigkeit, § 91 VwGO
(a)Formgültige Erklärung gegenüber dem Gericht
(b)Zustimmung der Beteiligten oder Sachdienlichkeit
Erläuterung

Bei Zustimmung beachte § 91 Abs. 2 VwGO! Sachdienlichkeit: Wenn Prozessstoff im wesentlichen derselbe bleibt und Klageänderung eine endgültige und umfassende Beilegung des Rechtsstreits fördert. Achtung: Anders im Zivilprozess! Dort ist entscheidend, ob das bisherige Verhandlungsmaterial für die geänderte Klage eine tragfähige Entscheidungsgrundlage bleibt.

(c)Nicht Revisionsinstanz, § 142 VwGO
(d)Bei Unzulässigkeit wird die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen (durch Prozessurteil). Die ursprüngliche Klage wird nur entschieden, falls diese durch die Klageänderung nicht betroffen ist bzw. die Klage hilfsweise aufrecht erhalten wird.
(2)Zulässigkeit der geänderten Klage
Erläuterung

Unzulässigkeit der geänderten Klage hindert bereits die Klageänderung, denn eine unzulässige Klage ist niemals in der Lage die endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern.

(3)Begründetheit der Klage
b.Nachträgliche objektive Klagehäufung
c.Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO
Erläuterung

Erweiterung oder Einschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Lebenssachverhalts.

d.Fälle des § 264 Nr. 3 ZPO
Erläuterung

Veränderung des Klagegegenstands unter Beibehaltung des Lebenssachverhalts; das betrifft die Auswechslung des Objekts des prozessualen Anspruchs. Zu erwägen ist ihre Anwendung daher,

aa.wenn der angefochtene VA in einen anderen VA umgedeutet wird.
bb.wenn die tatsächliche Grundlage der erstrebten Entscheidung wegfällt.
cc.wenn die Behörde den angefochtenen VA während des Prozesses aufhebt und durch einen neuen ersetzt.
2.Erledigterklärung
Erläuterung

Über den ursprünglichen Klageantrag kann nicht mehr entschieden werden, weil dieser nicht mehr zur Entscheidung gestellt wird.

a.Einseitige Erledigterklärung
Erläuterung

Kraft Gesetzes stets zulässige Form der Klageänderung gem. § 173 VwGO, § 263 Nr. 2, 3 ZPO.

b.Erledigung
Erläuterung

Ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit, das nicht dem Kläger zuzurechnen ist, unzulässig oder unbegründet.

c.Daraus folgt für die anfänglich unbegründete oder unzulässige Klage:
aa.Ansicht BGHBGH
Erläuterung

Bei bereits anfänglich unzulässiger bzw. unbegründeter Klage kann bereits begrifflich keine Erledigung eintreten. Vielmehr ist die anfängliche Klage abzuweisen.

bb.Ansicht BVerwGBVerwG
Erläuterung

Allein entscheidend ist, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat. Geprüft werden muss daher lediglich, ob das fragliche Ereignis für sich genommen den Rechtsstreit unzulässig oder unbegründet macht. Auf die anfänglichen Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an. Ausnahme: Wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat (Präjudizialität! Vergleichbar mit der Situation bei der Fortsetzungsfeststellungsklage), so muss die Begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft werden. Erweist sich dabei die ursprüngliche Klage als erfolglos, so ist das Feststellungsbegehren abzuweisen, ohne dass es noch auf die Erledigung ankommt.

d.Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten
aa.Beklagte erklärt auch Erledigung
Erläuterung

Dadurch: übereinstimmende Erledigterklärung. Folge: Prozess endet unabhängig von tatsächlicher Erledigung. Einstellung analog § 92 Abs. 2 VwGO. Kostenbeschluss gem. § 161 Abs. 2 VwGO.

bb.Beklagter erklärt nicht Erledigung
Erläuterung

Dadurch: einseitige Erledigterklärung. Folge: Klageänderung in Feststellung, dass Hauptsache erledigt ist, § 173 VwGO i.V.m § 264 Nr. 2, 3 ZPO. Gericht prüft dann, ob Hauptsache tatsächlich erledigt ist.

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