VwGO 2.0 Allgemeines
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 82 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 21 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (22)
§ 7 VI UmwRG: Rechtsbehelfe gegen bestimmte Infrastrukturentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung
Im Eilrechtsschutz ist der Regelfall umgekehrt; § 80 V VwGO-Antrag statt § 80a/§ 80 I VwGO · geändert seit 29.7.2026
§ 3 IV UmwRG: Anerkennung von Umweltvereinigungen zunächst auf fünf, danach auf zehn Jahre befristet
Die Verbandsklagebefugnis ist an eine befristete Anerkennung geknüpft · geändert seit 29.7.2026
§ 14a I UVPG: UVP-Befreiungen für bestimmte Bahnvorhaben
UVP-Pflicht ist nicht mehr schematisch zu bejahen · geändert seit 29.7.2026
§ 14e UVPG: ministerielle Ausnahmen für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
Neue Ausnahmekategorie im UVP-Recht · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 15 VI a BNatSchG: Ersatzzahlung statt Kompensationsmaßnahme bei Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse
Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird für privilegierte Vorhaben monetarisiert · geändert seit 29.7.2026
§ 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2
Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026
§ 48 VwGO
§ 48 I Nr. 3a VwGO neu: erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit u.a. für Windenergie auf See im Küstenmeer
Instanzenzug in Infrastrukturfällen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 21.3.2023
§ 50 VwGO
§ 50 I Nr. 6 VwGO erweitert: BVerwG erstinstanzlich u.a. für Wasserstoff-Importterminals und LNG-Beschleunigungsgesetz-Vorhaben
Erstinstanzliche BVerwG-Zuständigkeit deutlich ausgeweitet · geändert seit 21.3.2023
§ 80c VwGO neu: Eilrechtsschutz-Sonderregime bei Infrastrukturverfahren - Fehlerheilungsprognose, Beschränkung der aufschiebenden Wirkung
In der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse besonders zu berücksichtigen (§ 80c IV VwGO) · neu eingefügt seit 21.3.2023
§ 87c VwGO neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Verfahrensplanung
Neuer Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturprozess · neu eingefügt seit 21.3.2023
§ 9 IV VwGO: Einzelrichter am OVG in einfach gelagerten Fällen
Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023
§ 10 IV VwGO: Dreierbesetzung am BVerwG in einfach gelagerten Fällen
Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023
§ 99 I 2 VwGO: elektronische Aktenvorlage in durchsuchbarer Form
Aktenvorlage im Prozess ist digital ausgestaltet · geändert seit 21.3.2023
§ 55d VwGO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und jur. Personen des öff. Rechts; Fassung ab 01.01.2026
Ein per Fax eingereichter Schriftsatz ist unwirksam; Ersatzeinreichung nur bei technischer Unmöglichkeit mit Glaubhaftmachung · neu eingefügt seit 1.1.2022
§§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare
Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022
§ 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)
Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017
§ 1 UmwRG
§ 1 I Nr. 5 UmwRG neu (Auffangtatbestand für VA und Verträge unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften), Nr. 6 neu (Überwachungsmaßnahmen)
Massive Erweiterung des Anwendungsbereichs; Umweltverbandsklage ist nicht mehr auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränkt · geändert seit 2.6.2017
§ 2 UmwRG: erweiterte Verbandsklagebefugnis
Klagebefugnis von Umweltvereinigungen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 2.6.2017
§ 4 UmwRG: Verfahrensfehler führen nur zur Aufhebung, wenn nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behebbar; widerlegliche Kausalitätsvermutung
Fehlerfolgenlehre im Umweltrechtsbehelf ist umgebaut · geändert seit 2.6.2017
§ 5 UmwRG neu: 'Missbräuchliche oder unredliche Rechtsbehelfe' ersetzt die entfallene materielle Präklusion; bloßes Schweigen genügt nicht
Der Präklusionspunkt ist durch eine Missbrauchsprüfung ersetzt · neu eingefügt seit 2.6.2017
§ 7 V UmwRG neu: Feststellung der Nichtvollziehbarkeit statt Aufhebung bei behebbaren materiellen Fehlern
Neue Urteilsvariante neben Aufhebung; Tenorierung anpassen · neu eingefügt seit 2.6.2017
Materielle Präklusion im Planfeststellungs- und Umweltrechtsbehelfsverfahren weggefallen, ersetzt durch die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG
Die formelle Präklusion im Verwaltungsverfahren besteht fort (seit 29.07.2026 in § 73 II 4 VwVfG) · weggefallen seit 2.6.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Nur problematisieren, wenn:
Erläuterung
Sind nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, soweit sie sich hoheitlich betätigen (acta iure imperii, Gegenteil: acta iure gestionis).
Erläuterung
Immer befreit von der deutschen Gerichtsbarkeit (sog. Exemtion).
Erläuterung
U.U. durch völkerrechtlichen Vertrag von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, §§ 18, 19, 20 GVG.
Beispiel
§ 126 BRRG, § 32 WPflG, § 8 Abs. 4, § 12 HandwO, § 54 Abs. 1 BAföG; öffentlich-rechtliche Verträge (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Beispiel
Beispiel
Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung.
Definition
- Eingriffsverwaltung
Rechtsgrundlage für Eingriff. Leistungsverwaltung: u.U. keine Rechtsgrundlage vorhanden, dann Aufgabennorm heranziehen.
Erläuterung
Eingriffsverwaltung: Rechtsgrundlage für Eingriff. Leistungsverwaltung: u.U. keine Rechtsgrundlage vorhanden, dann Aufgabennorm heranziehen.
Definition
- Anwendung der Sonderrechtstheorie
Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.
Erläuterung
Anwendung der Sonderrechtstheorie: Norm muss einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten; bei Leistungsverwaltung ohne spezielle Rechtsgrundlage muss der Sachzusammenhang herangezogen werden.
Definition
- Verfassungsstreitigkeit
Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten im Kern um Rechte bzw. Pflichten, die unmittelbar aus der Verfassung stammen (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Stets nichtverfassungsrechtlich: Einzelner./. Staat; Kommunalverfassungsstreit, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
Erläuterung
Verfassungsstreitigkeit: Unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte streiten im Kern um Rechte bzw. Pflichten, die unmittelbar aus der Verfassung stammen (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Stets nichtverfassungsrechtlich: Einzelner ./. Staat; Kommunalverfassungsstreit, Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
Definition
- Maßgeblich
Klagegegenstand. Grundsatz: Zuständigkeit des VG, § 45 VwGO. Ausnahmen: §§ 46 - 50 VwGO u.a. beim Normenkontrollverfahren, § 49 VwGO BVerwG.
Erläuterung
Maßgeblich: Klagegegenstand. Grundsatz: Zuständigkeit des VG, § 45 VwGO. Ausnahmen: §§ 46 - 50 VwGO u.a. beim Normenkontrollverfahren, § 49 VwGO BVerwG.
Definitionen
- Nr. 1
Gericht der belegenen Sache
- Nr. 4
Klagen bzgl. bestimmter personenbezogener Rechtsverhältnisse
- Nr. 2
Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen gegen bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Nr. 3
Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen in allen anderen Fällen (Normalfall)
Erläuterung
Hält sich angerufenes Gericht nach eigenem Ermessen für unzuständig, verweist es gem. § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 ff. GVG. Reihenfolge der Prüfung
Nr. 1: Gericht der belegenen Sache
Nr. 4: Klagen bzgl. bestimmter personenbezogener Rechtsverhältnisse
Nr. 2: Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen gegen bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts
Nr. 3: Anfechtungs- / Verpflichtungsklagen in allen anderen Fällen (Normalfall)
Nr. 5: Auffangtatbestand
Erläuterung
Kläger; Beklagter; ggf. Beigeladener; ggf. Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG; ggf. Vertreter des öffentlichen Interesses, § 63 VwGO. Beteiligte haben jeweils eigene Verfahrensrechte.
Erläuterung
Fähigkeit, als Träger eigener prozessualer Rechte und Pflichten an einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht teilnehmen zu können (sog. prozessuale Rechtsfähigkeit). Beteiligtenfähig sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen soweit ihnen ein Recht zustehen kann, § 61 VwGO. In Berlin sind Behörden nicht beteiligtenfähig. Vereinigungen nach § 61 Nr. 2 VwGO sind alle Personenmehrheiten, die zwar nicht unter Nr. 1 fallen (d.h. die nicht Personalqualität haben oder einer Person gleichgestellt sind, z.B. Gewerkschaften), denen aber nach materiellem Recht das behauptete Recht zustehen kann. Erforderlich ist dafür eine auf gewisse Dauer gerichtete Organisationsstruktur und die Fähigkeit, einen gemeinsamen Willen zu bilden.
Erläuterung
Fähigkeit, im Prozess rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können (sog. prozessuale Handlungsfähigkeit). Entspricht der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit. Bei mangelnder Prozessfähigkeit handelt ein (prozessfähiger) Vertreter. Bei Vereinigungen und Behörden handeln die gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte, § 62 Abs. 3 VwGO. Jeder Beteiligte kann sich unabhängig von einer gesetzlichen Vertretungsverpflichtung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Erforderlich: Vorlage einer wirksamen Vollmacht, sonst ist die Prozesshandlung unwirksam.
Erläuterung
Befugnis ein eigenes Recht im eigenen Namen oder ein fremdes Recht im fremden Namen (Prozessvertretung) oder im eigenen Namen (Prozessstandschaft, im öffentlichen Recht z.T. str.) geltend zu machen.
Erläuterung
Fähigkeit, Prozesshandlungen vor einem Gericht vorzunehmen, bei dem Anwaltszwang herrscht. OVG und BVerwG, § 67 VwGO. Für bestimmte Streitigkeiten sind auch andere Prozessvertreter zugelassen, insbesondere auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Erläuterung
Ermittlung nach dem klägerischen Begehren (sog. Rechtsschutzziel) unter Berücksichtigung verwaltungsprozessualer Rechtsschutzformen. Rechtsschutzziel des Klägers wird durch Auslegung des Klageantrags ermittelt. Klageart muss genau ermittelt werden, da sie für die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen präjudiziert. Art. 19 Abs. 4 GG schließt aus, dass für ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren keine Klageart zur Verfügung steht. Nach § 88 VwGO bindet der Klageantrag das Verwaltungsgericht insoweit als es nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf.
Beispiel
§ 90 Abs. 1 VwGO bei Verwaltungsprozessen, allgemein: § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, maßgeblich: Streitgegenstand.
Beispiel
§ 121 VwGO bei Verwaltungsgerichtsurteilen; maßgeblich: Streitgegenstand.
Erläuterung
Kläger hat schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts. Fallgruppen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses:
Erläuterung
Kläger kann sein Ziel auf einfachere Weise erreichen oder hat es bereits erreicht; Fallgruppen:
Erläuterung
Grds. Verpflichtungssituationen. Auch bei Feststellung der Nichtigkeit eines VA, § 44 Abs. 5 VwVfG.
Erläuterung
Kann die Verwaltung gerichtlich gegen einen Bürger vorgehen, obwohl sie selbst einen Titel durch einen VA schaffen könnte?
Erläuterung
(+ -) [h.L.], Rechtsschutzbedürfnis (+), wenn mit Klage des Bürgers gegen die Verwaltung wegen des VA zu rechnen ist.
Erläuterung
Angestrebter Rechtsschutz ist für den Kläger ohne Nutzen; strittige Fragen haben nur theoretische Bedeutung, insbesondere weil der Kläger nicht mehr beschwert ist oder sein Ziel nicht mehr erreichen kann, z.B. Kündigung des Pachtvertrages während eines Streits um die Gaststättenkonzession.
Erläuterung
Kläger verfolgt spezifisch missbilligenswerte Ziele und Klage ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich wegen des eigenen vorangegangenen Verhaltens oder Fristablaufs und hat nur den Zweck, dem Gegner zu schaden oder das Gericht zu belasten (sog. gerichtliches Schikaneverbot).
Erläuterung
Kein isoliertes Vorgehen gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Ausnahme: Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden oder ergeht gegen einen Dritten.
Erläuterung
Klagebegehren wird von mehreren Klägern geltend gemacht (sog. Sammelklage). § 59ff. ZPO sind anwendbar.
Erläuterung
Bei mehreren Klagebegehren bildet grds. jeder Antrag eine eigene Klage (auch wenn sie in einer Klageschrift zusammengefasst sind). Ausnahmsweise ist eine Verbindung mehrerer Klagebegehren eines Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage zulässig, § 44 VwGO, so dass das Gericht über sämtliche Klagebegehren in einem Verfahren entscheidet. Häufig im Sicherheits- und Ordnungsrecht.
Erläuterung
Mehrere unbedingte Klageanträge gegen denselben Beklagten. Wenn Voraussetzungen (-), dann Verfahren trennen, § 93 VwGO.
Erläuterung
Haupt- und Hilfsantrag. Wenn Voraussetzungen (-), dann Zusatzantrag als unzulässig abweisen.
Erläuterung
Zusätzlicher Antrag für den Fall, dass der Hauptantrag erfolgreich ist. Wenn Voraussetzungen (-), dann Zusatzantrag als unzulässig abweisen.
Erläuterung
Änderung des Streitgegenstands (wie im Zivilprozess). Streitgegenstand bestimmt sich durch Klageantrag (konkretes Begehren) und Klagegrund (vorgetragener Lebenssachverhalt).
Erläuterung
Änderung des Streitgegenstandes (anderer Klageantrag oder anderer Klagegrund). BVerwG: Umstellung der Klage auf neuen VA ist „sachdienliche Klageänderung“, ohne dass es dafür eine nähere Begründung gibt. § 264 Nr. 3 ZPO wird nicht erwähnt.
Erläuterung
Wechsel von Kläger oder Beklagten.
Erläuterung
Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, durch Ergänzung von Tatsachen den Klageantrag klarzustellen oder zu berichtigen, § 88 VwGO (Dispositionsmaxime).
Erläuterung
Kraft Gesetzes zulässige (objektive oder subjektive) Klageänderung; wird im Verwaltungsprozess nicht als Klageänderung i.e.S. behandelt.
Erläuterung
Bei Zustimmung beachte § 91 Abs. 2 VwGO! Sachdienlichkeit: Wenn Prozessstoff im wesentlichen derselbe bleibt und Klageänderung eine endgültige und umfassende Beilegung des Rechtsstreits fördert. Achtung: Anders im Zivilprozess! Dort ist entscheidend, ob das bisherige Verhandlungsmaterial für die geänderte Klage eine tragfähige Entscheidungsgrundlage bleibt.
Erläuterung
Unzulässigkeit der geänderten Klage hindert bereits die Klageänderung, denn eine unzulässige Klage ist niemals in der Lage die endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern.
Erläuterung
Erweiterung oder Einschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Lebenssachverhalts.
Erläuterung
Veränderung des Klagegegenstands unter Beibehaltung des Lebenssachverhalts; das betrifft die Auswechslung des Objekts des prozessualen Anspruchs. Zu erwägen ist ihre Anwendung daher,
Erläuterung
Über den ursprünglichen Klageantrag kann nicht mehr entschieden werden, weil dieser nicht mehr zur Entscheidung gestellt wird.
Erläuterung
Kraft Gesetzes stets zulässige Form der Klageänderung gem. § 173 VwGO, § 263 Nr. 2, 3 ZPO.
Erläuterung
Ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit, das nicht dem Kläger zuzurechnen ist, unzulässig oder unbegründet.
Erläuterung
Bei bereits anfänglich unzulässiger bzw. unbegründeter Klage kann bereits begrifflich keine Erledigung eintreten. Vielmehr ist die anfängliche Klage abzuweisen.
Erläuterung
Allein entscheidend ist, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat. Geprüft werden muss daher lediglich, ob das fragliche Ereignis für sich genommen den Rechtsstreit unzulässig oder unbegründet macht. Auf die anfänglichen Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an. Ausnahme: Wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit seines Handelns hat (Präjudizialität! Vergleichbar mit der Situation bei der Fortsetzungsfeststellungsklage), so muss die Begründetheit der ursprünglichen Klage geprüft werden. Erweist sich dabei die ursprüngliche Klage als erfolglos, so ist das Feststellungsbegehren abzuweisen, ohne dass es noch auf die Erledigung ankommt.
Erläuterung
Dadurch: übereinstimmende Erledigterklärung. Folge: Prozess endet unabhängig von tatsächlicher Erledigung. Einstellung analog § 92 Abs. 2 VwGO. Kostenbeschluss gem. § 161 Abs. 2 VwGO.
Erläuterung
Dadurch: einseitige Erledigterklärung. Folge: Klageänderung in Feststellung, dass Hauptsache erledigt ist, § 173 VwGO i.V.m § 264 Nr. 2, 3 ZPO. Gericht prüft dann, ob Hauptsache tatsächlich erledigt ist.