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Schemata › Zivilrecht › Zulässigkeit Zulässigkeit Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Definitionen 11
Anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache Parteien und Streitgegenstand des neuen Prozesses sind identisch sind mit den Parteien und den Streitgegenstand eines bereits rechtshängigen Prozesses. Grund: Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. Auch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht begründet eine sog. Rechtshängigkeitssperre. Die Klage beim zuständigen Gericht wird dann wegen bereits vorhandener Rechtshängigkeit unzulässig und wird abgewiesen, § 261 ZPO . Klagerücknahme Kostenfolge nach Nr. 5110, 5111 Kostenverzeichnis zum GKG anders in Öffentliches Recht · Glossar
Parteifähigkeit Fähigkeit Kläger oder Beklagter im Rahmen eines Zivilprozesses zu sein. Prozessuale Gegenstück der Rechtsfähigkeit, von dieser akzessorisch, § 50 Abs. 1 ZPO . Parteifähig: alle natürlichen und juristischen Personen. Darüber hinaus kann das Gesetz die Parteifähigkeit ausdrücklich zuweisen. Aktiv und passiv parteifähig sind daher z.B. OHG ( § 124 Abs. 1 2 HGB), KG (§§ 124 Abs. 1 2, 161 Abs. 2 HGB) und politische Parteien (§ 3 ParteienG). Auch: GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Sachurteilsvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfen. Bei Fehlen: Prozessurteil. anders in Definitionen · Glossar
Postulationsfähigkeit Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht selbst auftreten zu können. Siehe § 78 ZPO . anders in Definitionen · Glossar
Prozessfähigkeit Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, sog. prozessuale Handlungsfähigkeit. Prozessuales Gegenstück der Geschäftsfähigkeit, daher jeder unbeschränkt Geschäftsfähige auch prozessfähig, § 52 Abs. 1 ZPO . Prüfung von Amts wegen. Bei Fehlen: Prozessurteil, wenn nicht der gesetzliche Vertreter den Prozess fortführt, vgl. §§ 56 Abs. 2, 139 ZPO . Wer unter Betreuung steht bleibt grundsätzlich prozessfähig, gilt aber als prozessunfähig, sobald er im Prozess von einem Betreuer vertreten wird, § 53 ZPO . anders in Definitionen · Glossar
Prozessführungsbefugnis Befugnis, im eigenen Namen über das behauptete streitige Recht einen Rechtsstreit führen zu können, sog. prozessuale Verfügungsbefugnis. Steht in der Regel demjenigen zu, der behauptet, selbst Inhaber des geltend gemachten materiellen Rechts zu sein. Soweit das materielle Recht dem angeblichen Rechtsinhaber jedoch die Verfügungsbefugnis entzieht, fehlt diesem gleichzeitig die Befugnis zur Prozessführung, z.B. § 80 Abs. 1 InsO . Prüfung von Amts wegen, bei Fehlen: Prozessurteil. anders in Definitionen, Öffentliches Recht · Glossar
Urkundenprozess Bezeichnung als „Klage im Urkundenprozess “; Urkunden als Abschrift oder im Original beifügen; Vortrag muss nur Zustandekommen der Urkunden erläutern; für Echtheit einer Unterschrift Parteivernehmung anbieten. Beklagter: Wenn keine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit und auch keine Urkunden dem Klägervortrag entgegengesetzt werden: Der Beklagte wird seine Einwendungen erst im Nachverfahren geltend machen. Er erkennt daher den Klageanspruch unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren an. Falls das Gericht ein solches Anerkenntnis nicht für zulässig halten sollte, widerspricht der Beklagten anders in Anwaltsklausur · Glossar
Zulässigkeit Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB . Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war. anders in BGB AT · Glossar
Zuständigkeit Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § § 13 Nr. 11 BVerfGG anders in VerfassungsprozessR, Öffentliches Recht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.