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§ 153 (Falsche uneidliche Aussage)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: Reine Tätigkeitsdelikte, abstrakte Gefährdungsdelikte, eigenhändige Delikte (daher Sonderregelung in § 160 StGB). §§ 153, 156 StGB: Vergehen ohne Versuchsstrafbarkeit, § 154 StGB: Verbrechen. Verhältnis zwischen §§ 153, 154 StGB: Für Personenkreis des § 153 StGB, Zeugen und Sachverständige, ist § 153 StGB Grundtatbestand und § 154 StGB Qualifikationstatbestand. Für andere Personen, d.h. Zivilprozessparteien (nicht: Angeklagter im Strafprozess), ist § 154 StGB; vgl. ferner Ausnahmen der Eidesunmündigkeit und -unfähigkeit in § 60 StPO.

1.
Täter
2.
Vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
3.
Falsch aussagen
a.
Uneidliche Aussage
b.
Falsch
P
Kriterien für Unrichtigkeit der Aussage
aa.
Objektive Theorie [neue Rspr., h.M.]: Widerspruch zwischen Aussage und objektiven Geschehen („Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit“). Argument: Nur objektiv falsche Aussage gefährdet Rechtspflege. Kritik: Zeuge soll subjektives Wissen, nicht objektive Wirklichkeit kundtun. Eindrücke und Überzeugungen können nie mit einer „objektiven“ Wirklichkeit übereinstimmen.
bb.
Subjektive Theorie [ältere Rspr.]: Widerspruch mit subjektivem Vorstellungsbild des Aussagenden („Widerspruch zwischen Wort und Wissen“). Argument: Nur subjektive Vorstellung, eines Menschen ist abrufbar, sonst würde der Staat von einem Zeugen Unmögliches verlangen. Kritik: Aussagedelikte sollen nicht Verstöße gegen den Anstand, sondern nur Verstöße gegen die Wahrheit verhindern, da nur diese das Rechtsgut der Rechtspflege beeinträchtigen. § 160 StGB wäre zudem sinnlos.
cc.
Pflichttheorie: Aussagender verletzt seine prozessuale Wahrheitspflicht, d.h. seine Pflicht, das wiederzugeben, was er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können (Widerspruch zwischen Wort und Pflicht). Argument: Nur pflichtgemäße, nicht eine (vielleicht nur zufällig) objektiv richtige oder lediglich subjektiv so gemeinte Aussage ist eine geeignete Grundlage für die richterliche Beweiswürdigung. Erforschung der „objektiven“ Wahrheit obliegt dann dem Gericht. Kritik: Kriterien einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Falschheit der Aussage werden vermengt, obwohl sie nichts miteinander zu tun haben. Bewusst fahrlässig handelnder Zeuge wird wegen Vorsatzdeliktes bestraft.
c.
Vollendung
d.
Unterlassen (Nichtverhinderung falscher Aussage)
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Qualifikation
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld
7.
Strafe
a.
Strafmilderungsgründe
aa.
Aussagenotstand, § 157 StGB
bb.
Berichtigung der falschen Aussage, § 158 StGB
cc.
Str. ob § 28 Abs. 1 StGB infolge täterbezogener prozessuale Wahrheitspflicht
d.
Nur bei § 154 StGB: Bei verfahrensfehlerhafter Vereidigung, z.B. unter Verletzung von §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 60, 62 StPO, kann die Strafe gem. § 154 Abs. 2 StGB gemildert werden.
b.
Aussage Eidesunmündiger, § 157 Abs. 2 StGB, vgl. § 60 Nr. 1 StPO, § 393 Nr. 1 ZPO
§§ 154, 155 StGB (Meineid und eidesgleiche Bekräftigungen)
1.
Täter
2.
„Falsches Schwören“
3.
Zuständige Stelle
4.
Versuch und Vollendung
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Rechtswidrigkeit
7.
Schuld
8.
Strafe
P
Beihilfe zum Meineid, ggf. durch Unterlassen, bei fremder Zeugenaussage
1.
Verhinderungstheorie [frühere Literatur und Rspr.]: Pflicht, die Falschaussage eines Zeugen zu verhindern, wenn Partei selbst den Zeugen zur Bestätigung einer unwahren Behauptung benennt oder durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines Zeugen veranlasst (selbst wenn dieser vom Gegner benannt wurde). Argument: Wer durch eine falsche Aussage oder sein sonstiges Verhalten als Partei für einen Zeugen die Gefahr herbeiführt, falsch auszusagen, muss diese Falschaussage verhindern. Im Zivilprozess ergibt sich Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO. Kritik: Für Prozesspartei unzumutbar, dass sie günstige Situation nicht ausnutzen darf. § 138 ZPO, der ohnehin nur im Zivilprozess gilt, will zwar die Wahrheit fördern, bedroht einen Verstoß aber nicht mit Strafe. Pönalisierung über den "Umweg" der Beihilfe durch Unterlassen widerspricht der gesetzgeberischen Wertung.
2.
Risikoerhöhungstheorie [aktuelle Literatur und Rspr.]: Pflicht, die Falschaussage eines Zeugen zu verhindern, besteht nur dann, wenn Partei den Zeugen in eine dem Prozess nicht mehr eigentümliche ("prozessinadäquate") Gefahr der Falschaussage gebracht hat. Nicht ausreichend: wahrheitswidriges Bestreiten oder bloße Zeugenbenennung. Einzelfallprüfung, ob Täter eine über übliches Maß hinausgehende Gefahr geschaffen hat. Argument: Garantenstellung dahingehend, den Zeugen vor einer Falschaussage zu schützen, besteht nur dann, wenn man eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Gefahr geschaffen hat. Bloße Zeugenbenennung und wahrheitswidriges Bestreiten sind "Normalsituation", in der Eigenverantwortlichkeitsprinzip überwiegt. Kritik: Kein praktisches Bedürfnis, da Fälle prozessinadäquater Risikosteigerung in der Regel bereits als Anstiftung oder Beihilfe durch aktives Tun erfasst werden. Wenn diese nicht nachweisbar ist, nähert sich die Bestrafung wegen Unterlassens der Verdachtsstrafe. Begriff der prozessinadäquaten Risikosteigerung zu unbestimmt.
§ 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)
1.
Vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Staat zuständigen Behörde
2.
Falsche eidesstattliche Versicherung / Falsche Aussage unter Berufung auf Versicherung
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Strafe
Fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB)
Besondere Sorgfaltspflichten des § 163 StGB
1.
Vorbereitungspflicht
2.
Konzentrationspflicht
3.
Artikulationspflicht
§ 159 StGB (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
§ 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage)
1.
Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt oder falsche uneidliche Aussage eines anderen
P
Erfassung von vorsätzlichen Falschaussagen
+
[h.M.], Verleiteter kann auch entgegen der Vorstellung des Verleitenden in subjektiver Hinsicht mehr tun, als er tun soll, also vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagen. Argument: Maßgeblicher Strafgrund des § 160 StGB ist, dass es zu einer objektiv falschen Aussage kommt und dadurch die Rechtspflege gefährdet wird.
–
, so dass beim vorsätzlichen Aussagedelikt nur §§ 160 Abs. 1 und 2, 22 StGB anzunehmen ist. Argument: § 160 Abs. 1 StGB ist Fall mittelbarer Täterschaft und erfordert daher einen gutgläubigen Verleiteten.
2.
Verleiten
3.
Fallgruppen zum besseren Verständnis
a.
Y handelt vorsätzlich, X hält ihn für bösgläubig: vollendete Anstiftung, §§ 153, 154, 156, 26 StGB.
b.
Y handelt vorsätzlich, X hält ihn für gutgläubig: keine Anstiftung (Anstiftungsvorsatz fehlt), sondern § 160 Abs. 1 StGB (Rspr.) oder § 160 Abs. 1, Abs. 2 StGB (h.L.).
c.
Y handelt unvorsätzlich, X hält ihn für bösgläubig: versuchte Anstiftung, §§ 153, 159, 30 Abs. 1 analog StGB oder §§ 154, 159, 30 Abs. 1 StGB
d.
Y handelt unvorsätzlich, X hält ihn für gutgläubig: § 160 Abs. 1 StGB.
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit /Schuld
6.
Strafe