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§ 153 (Falsche uneidliche Aussage)

Strafrecht · Besonderer Teil · 59 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 5 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (6)
  • § 145d StGB

    Verweisungsänderungen (Anti-Doping-Gesetz, KCanG statt BtMG)

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024

  • § 5 StGB

    Auslandstaten erweitert auf Täter mit Lebensgrundlage im Inland

    · geändert seit 1.10.2023

  • § 186 StGB

    Strafrahmen entsprechend erhöht

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 267 StGB

    Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'

    Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Staatliche Rechtspflege.

Norm und Systematik: Reine Tätigkeitsdelikte, abstrakte Gefährdungsdelikte, eigenhändige Delikte (daher Sonderregelung in § 160 StGB). §§ 153, 156 StGB: Vergehen ohne Versuchsstrafbarkeit, § 154 StGB: Verbrechen. Verhältnis zwischen §§ 153, 154 StGB: Für Personenkreis des § 153 StGB, Zeugen und Sachverständige, ist § 153 StGB Grundtatbestand und § 154 StGB Qualifikationstatbestand. Für andere Personen, d.h. Zivilprozessparteien (nicht: Angeklagter im Strafprozess), ist § 154 StGB; vgl. ferner Ausnahmen der Eidesunmündigkeit und -unfähigkeit in § 60 StPO.

Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, im Zivilprozess mit §§ 186, 187, 263 StGB, im Strafprozess mit §§ 163 (oder § 145d StGB), 186, 187, 239 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 Alt. 2, 257, 258 Abs. 1 (oder § 145d StGB) StGB; kurz zu prüfen, aber zu verneinen sind §§ 271, 272 StGB bzgl. des Sitzungsprotokolls, §§ 339, 344 i.V.m. 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (Sonderdelikte) bzw. i.V.m. 26, 28 Abs. 1 StGB (keine vorsätzliche Haupttat).

1.Täter
Erläuterung

Zeuge oder Sachverständiger; nicht: Prozesspartei, Angeklagter.

2.Vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle
Erläuterung

Inländische (Ausnahme: § 5 Nr. 11 StGB) Stelle braucht nur allgemein vereidigungsbefugt zu sein. Standardfall: Gericht. Nicht: Polizei, Staatsanwaltschaft, § 161a Abs. 1 3 StPO.

Die den Eid abnehmende Stelle muss im allgemeinen zuständig sein, Eide abzunehmen (fehlt bei Polizei, StA, private Schiedsgerichte), das beinhaltet, dass der Vernehmende selbst den Eid abnehmen darf (fehlt bei Eidesabnahme durch die StA, § 161a Abs. 1 3 StPO; Referendar, § 10 GVG; Rechtspfleger, § 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG). Eide müssen im fraglichen Verfahren gesetzlich auch zugelassen sein (fehlt beim Parteieid im FGG-Verfahren, vgl. § 15 FGG, nicht im Strafprozess gegen den Beschuldigten).

3.Falsch aussagen
a.Uneidliche Aussage
Definition
Aussage

Mündliche Äußerung, Äußerung: Bericht oder Antwort auf Fragen; Aussagegegenstand: Zeugen: nur Tatsachen, Sachverständige: Tatsachen und reine Werturteile.

Erläuterung

Aussage: Mündliche Äußerung, Äußerung: Bericht oder Antwort auf Fragen; Aussagegegenstand: Zeugen: nur Tatsachen, Sachverständige: Tatsachen und reine Werturteile.

b.Falsch
Erläuterung

Mündliche Aussage muss unrichtig oder unvollständig in einem Punkt sein, auf den sich die Wahrheitspflicht erstreckt (Auslegung des Beweisthemas, auch Angaben zur Person). Umfang der Wahrheitspflicht wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt (insbesondere wichtig bei Spontanäußerungen). Da eine Aussage vollständig sein muss, ist auch das Verschweigen von Tatsachen tatbestandsmäßig.

PKriterien für Unrichtigkeit der Aussage
aa.Objektive Theorie [neue Rspr., h.M.]: Widerspruch zwischen Aussage und objektiven Geschehen („Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit“). Argument: Nur objektiv falsche Aussage gefährdet Rechtspflege. Kritik: Zeuge soll subjektives Wissen, nicht objektive Wirklichkeit kundtun. Eindrücke und Überzeugungen können nie mit einer „objektiven“ Wirklichkeit übereinstimmen.h.M., neue Rspr., h.M
Argument
  • Nur objektiv falsche Aussage gefährdet Rechtspflege. Kritik: Zeuge soll subjektives Wissen, nicht objektive Wirklichkeit kundtun. Eindrücke und Überzeugungen können nie mit einer „objektiven“ Wirklichkeit übereinstimmen.
bb.Subjektive Theorie [ältere Rspr.]: Widerspruch mit subjektivem Vorstellungsbild des Aussagenden („Widerspruch zwischen Wort und Wissen“). Argument: Nur subjektive Vorstellung, eines Menschen ist abrufbar, sonst würde der Staat von einem Zeugen Unmögliches verlangen. Kritik: Aussagedelikte sollen nicht Verstöße gegen den Anstand, sondern nur Verstöße gegen die Wahrheit verhindern, da nur diese das Rechtsgut der Rechtspflege beeinträchtigen. § 160 StGB wäre zudem sinnlos.
Argument
  • Nur subjektive Vorstellung, eines Menschen ist abrufbar, sonst würde der Staat von einem Zeugen Unmögliches verlangen. Kritik: Aussagedelikte sollen nicht Verstöße gegen den Anstand, sondern nur Verstöße gegen die Wahrheit verhindern, da nur diese das Rechtsgut der Rechtspflege beeinträchtigen. § 160 StGB wäre zudem sinnlos.
cc.Pflichttheorie: Aussagender verletzt seine prozessuale Wahrheitspflicht, d.h. seine Pflicht, das wiederzugeben, was er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können (Widerspruch zwischen Wort und Pflicht). Argument: Nur pflichtgemäße, nicht eine (vielleicht nur zufällig) objektiv richtige oder lediglich subjektiv so gemeinte Aussage ist eine geeignete Grundlage für die richterliche Beweiswürdigung. Erforschung der „objektiven“ Wahrheit obliegt dann dem Gericht. Kritik: Kriterien einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Falschheit der Aussage werden vermengt, obwohl sie nichts miteinander zu tun haben. Bewusst fahrlässig handelnder Zeuge wird wegen Vorsatzdeliktes bestraft.
Definition
Pflichttheorie

Aussagender verletzt seine prozessuale Wahrheitspflicht, d.h. seine Pflicht, das wiederzugeben, was er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- und Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können (Widerspruch zwischen Wort und Pflicht). Argument: Nur pflichtgemäße, nicht eine (vielleicht nur zufällig) objektiv richtige oder lediglich subjektiv so gemeinte Aussage ist eine geeignete Grundlage für die richterliche Beweiswürdigung. Erforschung der „objektiven“ Wahrheit obliegt dann dem Gericht. Kritik: Kriterien einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Falschheit der Aussage werden vermengt, obwoh

c.Vollendung
Erläuterung

Mit Abschluss der Vernehmung, die sich auch über mehrere Verhandlungstage erstrecken kann. Verfahrensverstöße des Gerichts (ggf. i.V.m. Verwertungsverbot) sind unbeachtlich.

d.Unterlassen (Nichtverhinderung falscher Aussage)
Definition
Garantenstellung

Sicherungspflicht zur Beaufsichtigung Dritter, z.B. Eltern gegenüber Kindern, nicht: Ehegatten untereinander. Ingerenz: Garantenstellung einer Zivilprozesspartei gegenüber einem Zeugen lässt sich nicht allein mit der Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO begründen, sondern besteht nur dann, wenn der Zeuge in eine besondere, dem Prozess nicht eigentümliche (inadäquate) Gefahr gebracht wird.

Erläuterung

Garantenstellung: Sicherungspflicht zur Beaufsichtigung Dritter, z.B. Eltern gegenüber Kindern, nicht: Ehegatten untereinander. Ingerenz: Garantenstellung einer Zivilprozesspartei gegenüber einem Zeugen lässt sich nicht allein mit der Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO begründen, sondern besteht nur dann, wenn der Zeuge in eine besondere, dem Prozess nicht eigentümliche (inadäquate) Gefahr gebracht wird.

4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bzgl. unwahrer oder unvollständiger Aussage und Zuständigkeit der vernehmenden Stelle haben. Fehlt bei Irrtum, insbesondere Grenzen der Wahrheitspflicht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).

5.Qualifikation
6.Rechtswidrigkeit / Schuld
7.Strafe
a.Strafmilderungsgründe
aa.Aussagenotstand, § 157 StGB
Erläuterung

Spezialfall der inneren Zwangslage des Täters außerhalb der §§ 34, 35 StGB. Nur Vermeidung von Belastungen, keine darüber hinausgehende Entlastung. Wird ein Meineid geleistet, um vorausgegangene uneidliche Falschaussage zu verdecken ist § 157 unanwendbar, wenn beide Delikte im selben Rechtszug stattfinden; anders wenn Aussage in der Berufungsverhandlung wiederholt wird. Rechtsfolge: fakultative Strafmilderung, § 49 Abs. 2 StGB, bei § 153 StGB kann auch ganz von Strafe abgesehen werden.

bb.Berichtigung der falschen Aussage, § 158 StGB
Erläuterung

Gilt unmittelbar für §§ 153-156 StGB. § 158 StGB gilt analog bei §§ 159, 160 StGB. Bei § 160 StGB sowohl für Täter als auch für Teilnehmer. Im Rahmen des § 163 StGB wird § 158 StGB durch den § 163 Abs. 2 StGB modifiziert. Nicht jedoch sonstige tateinheitlich begangene Taten (str. für §§ 145d, 164, 257, 258 StGB). Voraussetzung: Verlangt mehr als bloßen Widerruf der Falschaussage. Rechtsfolge ist die fakultative Strafmilderung oder das Absehen von Strafe. Berichtigung einer falschen Aussage, ist ein Spezialfall der tätigen Reue = Rücktritt vom vollendeten Delikt. Keine Freiwilligkeit erforderlich, lediglich Rechtzeitigkeit (§ 158 Abs. 2 StGB). Achtung: Vor Vollendung ist § 158 StGB nicht anwendbar, dann nur ein Versuch vorliegt, der bei §§ 153 und 156 StGB nicht strafbar ist, § 23 Abs. 1 2. Alt., 12 Abs. 2 StGB.

cc.Str. ob § 28 Abs. 1 StGB infolge täterbezogener prozessuale Wahrheitspflicht
d.Nur bei § 154 StGB: Bei verfahrensfehlerhafter Vereidigung, z.B. unter Verletzung von §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 60, 62 StPO, kann die Strafe gem. § 154 Abs. 2 StGB gemildert werden.
Definition
Nur bei § 154 StGB

Bei verfahrensfehlerhafter Vereidigung, z.B. unter Verletzung von §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 60, 62 StPO, kann die Strafe gem. § 154 Abs. 2 StGB gemildert werden.

b.Aussage Eidesunmündiger, § 157 Abs. 2 StGB, vgl. § 60 Nr. 1 StPO, § 393 Nr. 1 ZPO
§§ 154, 155 StGB (Meineid und eidesgleiche Bekräftigungen)
1.Täter
Erläuterung

Genügende Einsicht in Bedeutung des Eides und Vereidigung als Zeuge, Sachverständiger oder Zivilprozesspartei (§ 452 ZPO).

2.„Falsches Schwören“
Erläuterung

Beschwören einer falschen Aussage durch Eid oder eidesgleicher Bekräftigung i.S.d. § 155 StGB i.V.m. §§ 66c, d StPO.

3.Zuständige Stellea.A.
Erläuterung

Irrige Annahme der Zuständigkeit ist stets untauglicher Versuch, Argument: Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal (a.A. differenziert: untauglicher Versuch, wenn Täter sich Tatsachen vorstellt, bei deren Vorliegen die Zuständigkeit gegeben wäre, z.B. T hält StA für Ermittlungsrichter; strafloses Wahndelikt, wenn Täter Sachverhalt richtig einschätzt, aber infolge irriger Subsumtion (sog. umgekehrter Subsumtionsirrtum) die Zuständigkeit annimmt).

Argument
  • Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal (a.A. differenziert: untauglicher Versuch, wenn Täter sich Tatsachen vorstellt, bei deren Vorliegen die Zuständigkeit gegeben wäre, z.B. T hält StA für Ermittlungsrichter; strafloses Wahndelikt, wenn Täter Sachverhalt richtig einschätzt, aber infolge irriger Subsumtion (sog. umgekehrter Subsumtionsirrtum) die Zuständigkeit annimmt).
4.Versuch und Vollendung
Erläuterung

Versuch beginnt beim Nacheid nicht schon mit Falschaussage, auch nicht wenn erwartet wird, dass eine Vereidigung folgt, sondern erst, wenn der Täter mit dem Sprechen der Eidesworte beginnt. Anders beim Voreid, bei dem der Versuch mit dem Anfang der falschen Aussage beginnt (vorher § 30 StGB). Vollendung beim Nacheid mit Ende der Vereidigung, beim Voreid mit Ende der Falschaussage.

5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bezüglich der unwahren oder unvollständigen Aussage, des Eides oder der eidesgleichen Bekräftigung und bezüglich der Zuständigkeit der vernehmenden Stelle. Irrtum: § 163 StGB. Bei Eidesunmündigen ist Bedeutungskenntnis nicht durch §§ 60 Nr. 1 StPO, 393 Nr. 1 ZPO unwiderleglich ausgeschlossen, Argument: nur prozessuale Ordnungsvorschrift.

Argument
  • nur prozessuale Ordnungsvorschrift.
6.Rechtswidrigkeit
7.Schuld
Erläuterung

Im Rahmen von § 154 StGB ist bei Eidesunmündigen die Einsichtsfähigkeit i.S.d. § 3 JGG nicht durch §§ 60 Nr. 1, 393 Nr. 1 ZPO unwiderleglich ausgeschlossen.

8.Strafe
Erläuterung

Strafmilderungsgründe wie § 153 StGB.

PBeihilfe zum Meineid, ggf. durch Unterlassen, bei fremder Zeugenaussage
1.Verhinderungstheorie [frühere Literatur und Rspr.]: Pflicht, die Falschaussage eines Zeugen zu verhindern, wenn Partei selbst den Zeugen zur Bestätigung einer unwahren Behauptung benennt oder durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines Zeugen veranlasst (selbst wenn dieser vom Gegner benannt wurde). Argument: Wer durch eine falsche Aussage oder sein sonstiges Verhalten als Partei für einen Zeugen die Gefahr herbeiführt, falsch auszusagen, muss diese Falschaussage verhindern. Im Zivilprozess ergibt sich Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO. Kritik: Für Prozesspartei unzumutbar, dass sie günstige Situation nicht ausnutzen darf. § 138 ZPO, der ohnehin nur im Zivilprozess gilt, will zwar die Wahrheit fördern, bedroht einen Verstoß aber nicht mit Strafe. Pönalisierung über den "Umweg" der Beihilfe durch Unterlassen widerspricht der gesetzgeberischen Wertung.
2.Risikoerhöhungstheorie [aktuelle Literatur und Rspr.]: Pflicht, die Falschaussage eines Zeugen zu verhindern, besteht nur dann, wenn Partei den Zeugen in eine dem Prozess nicht mehr eigentümliche ("prozessinadäquate") Gefahr der Falschaussage gebracht hat. Nicht ausreichend: wahrheitswidriges Bestreiten oder bloße Zeugenbenennung. Einzelfallprüfung, ob Täter eine über übliches Maß hinausgehende Gefahr geschaffen hat. Argument: Garantenstellung dahingehend, den Zeugen vor einer Falschaussage zu schützen, besteht nur dann, wenn man eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Gefahr geschaffen hat. Bloße Zeugenbenennung und wahrheitswidriges Bestreiten sind "Normalsituation", in der Eigenverantwortlichkeitsprinzip überwiegt. Kritik: Kein praktisches Bedürfnis, da Fälle prozessinadäquater Risikosteigerung in der Regel bereits als Anstiftung oder Beihilfe durch aktives Tun erfasst werden. Wenn diese nicht nachweisbar ist, nähert sich die Bestrafung wegen Unterlassens der Verdachtsstrafe. Begriff der prozessinadäquaten Risikosteigerung zu unbestimmt.
§ 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)
1.Vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Staat zuständigen Behörde
Erläuterung

Inländische (Ausnahme: § 5 Nr. 11 StGB) Behörde (auch Gericht: § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) muss im konkreten Verfahren (vgl. § 27 VwVfG) zuständig sein, eine rechtserhebliche eidesstattliche Versicherung über den konkreten Gegenstand abzunehmen; Hauptfälle: Glaubhaftmachung, § 294 ZPO, in Zwangsvollstreckung (z.B. § 807 ZPO) und Eilverfahren (§§ 920, 936 ZPO), nicht: über Schuld- und Straffrage im Strafprozess (Strengbeweis!).

2.Falsche eidesstattliche Versicherung / Falsche Aussage unter Berufung auf Versicherung
Erläuterung

Falsch: objektiv unrichtig oder unvollständig in einem Punkt, auf den sich die Wahrheitspflicht erstreckt (auch bei Abgabe unter falschem Namen; dann zugleich § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB). Mündliche Erklärung oder willentliches Zuleiten des Originalschriftstücks.

3.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz in Bezug auf die unvollständige oder unrichtige Versicherung und die Zuständigkeit der Behörde.

4.Rechtswidrigkeit / Schuld
5.Strafe
Erläuterung

Bei Berichtigung gilt § 158 StGB

§ 163 StGB (Fahrlässiger Falscheid; fahrlässig falsche Versicherung an Eides Statt)
Besondere Sorgfaltspflichten des § 163 StGB
1.Vorbereitungspflicht
Erläuterung

„Normaler“ Zeuge muss sich nicht besonders vorbereiten. Anders Personen, die über Beobachtungen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. Polizeibeamte) aussagen, und Sachverständige.

2.Konzentrationspflicht
Erläuterung

Pflicht, dass der Aussagende sich während seiner Aussage konzentrieren muss und nicht etwa aufs Geratewohl aussagt.

3.Artikulationspflicht
Erläuterung

Aussagende darf sich nicht versprechen, sich nicht missverständlich ausdrücken und muss beim Verlesen des Protokolls auf etwaige Fehler achten. Beim Zeugen ist hier Zurückhaltung geboten.

§ 159 StGB (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
Definition
Norm und Systematik

Erweiterung des § 30 StGB (nur Verbrechen) auf falsche uneidliche Aussage und falsche Versicherung an Eides statt. Keine Anwendung des § 159 StGB durch teleologische Reduktion, wenn Tat lediglich zum (untauglichen) Versuch des § 153 StGB oder § 156 StGB und somit gar nicht zur Vollendung führen kann. Argument: Sonst Wertungswiderspruch zwischen § 159 StGB und mangelnder Versuchsstrafbarkeit der §§ 153, 156 StGB. Über § 159 StGB ist auch die Anstiftung zum tauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB strafbar. Argument: Andernfalls wäre versuchte Anstiftung strafbar, was nur für den tauglichen Versu

Erläuterung

Norm und Systematik: Erweiterung des § 30 StGB (nur Verbrechen) auf falsche uneidliche Aussage und falsche Versicherung an Eides statt. Keine Anwendung des § 159 StGB durch teleologische Reduktion, wenn Tat lediglich zum (untauglichen) Versuch des § 153 StGB oder § 156 StGB und somit gar nicht zur Vollendung führen kann. Argument: Sonst Wertungswiderspruch zwischen § 159 StGB und mangelnder Versuchsstrafbarkeit der §§ 153, 156 StGB. Über § 159 StGB ist auch die Anstiftung zum tauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB strafbar. Argument: Andernfalls wäre versuchte Anstiftung strafbar, was nur für den tauglichen Versuch gilt, dagegen der schwerer wiegende Fall, bei dem es bereits zum tauglichen Versuch der Haupttat gekommen ist, straflos.

Argumente
  • WertungswiderspruchSonst Wertungswiderspruch zwischen § 159 StGB und mangelnder Versuchsstrafbarkeit der §§ 153, 156 StGB. Über § 159 StGB ist auch die Anstiftung zum tauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB strafbar.
  • Andernfalls wäre versuchte Anstiftung strafbar, was nur für den tauglichen Versuch gilt, dagegen der schwerer wiegende Fall, bei dem es bereits zum tauglichen Versuch der Haupttat gekommen ist, straflos.
§ 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage)
Definition
Norm und Systematik

Spezielle Regelung der mittelbaren Täterschaft, die ansonsten bei den Aussagedelikten nicht möglich wäre, da es sich um eigenhändige Delikte handelt.

Erläuterung

Norm und Systematik: Spezielle Regelung der mittelbaren Täterschaft, die ansonsten bei den Aussagedelikten nicht möglich wäre, da es sich um eigenhändige Delikte handelt.

1.Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt oder falsche uneidliche Aussage eines anderen
Erläuterung

Unstreitig ist, dass unter den objektiven Tatbestand des § 160 Abs. 1 StGB unvorsätzliche Aussagedelikte fallen.

PErfassung von vorsätzlichen Falschaussagen
+[h.M.], Verleiteter kann auch entgegen der Vorstellung des Verleitenden in subjektiver Hinsicht mehr tun, als er tun soll, also vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagen. Argument: Maßgeblicher Strafgrund des § 160 StGB ist, dass es zu einer objektiv falschen Aussage kommt und dadurch die Rechtspflege gefährdet wird.h.M.
Argument
  • Maßgeblicher Strafgrund des § 160 StGB ist, dass es zu einer objektiv falschen Aussage kommt und dadurch die Rechtspflege gefährdet wird.
, so dass beim vorsätzlichen Aussagedelikt nur §§ 160 Abs. 1 und 2, 22 StGB anzunehmen ist. Argument: § 160 Abs. 1 StGB ist Fall mittelbarer Täterschaft und erfordert daher einen gutgläubigen Verleiteten.
Argument
  • § 160 Abs. 1 StGB ist Fall mittelbarer Täterschaft und erfordert daher einen gutgläubigen Verleiteten.
2.Verleiten
Erläuterung

Einwirken auf den Willen des zu Verleitenden (Werkzeug) durch beliebige Mittel in der Vorstellung der Aussagende sei gutgläubig, d.h. Täter muss den Willen haben, den Verleiteten zu einem unvorsätzlichen § 153 StGB, § 154 StGB oder § 156 StGB zu bewegen. Dieses subjektive (!) Merkmal wird bereits im objektiven Tatbestand geprüft!

3.Fallgruppen zum besseren Verständnis
Erläuterung

X bestimmt Y zur Falschaussage. Y sagt falsch aus und handelt vorsätzlich /unvorsätzlich; X hält den Y für gut- / bösgläubig. Es gilt:

a.Y handelt vorsätzlich, X hält ihn für bösgläubig: vollendete Anstiftung, §§ 153, 154, 156, 26 StGB.
b.Y handelt vorsätzlich, X hält ihn für gutgläubig: keine Anstiftung (Anstiftungsvorsatz fehlt), sondern § 160 Abs. 1 StGB (Rspr.) oder § 160 Abs. 1, Abs. 2 StGB (h.L.).h.L.
c.Y handelt unvorsätzlich, X hält ihn für bösgläubig: versuchte Anstiftung, §§ 153, 159, 30 Abs. 1 analog StGB oder §§ 154, 159, 30 Abs. 1 StGB
d.Y handelt unvorsätzlich, X hält ihn für gutgläubig: § 160 Abs. 1 StGB.
4.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsatz bzgl. Tatsache, dass der Verleitete objektiv falsch aussagt und hinsichtlich des Verleitens.

5.Rechtswidrigkeit /Schuld
6.Strafe
Erläuterung

Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) unanwendbar, wohl aber Berichtigung (§ 158 StGB).

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