Zum Inhalt springen

§ 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: § 266b StGB ist untreueähnliches Delikt, nicht erforderlich: Vermögensbetreuungspflicht. Echtes Sonderdelikt. § 266b StGB soll Strafbarkeitslücken decken, die beim Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten durch den an sich berechtigten Karteninhaber auftreten (nicht anwendbar ist § 266b StGB in den Fällen, in denen ein Nichtberechtigter mit einer fremden Scheck- oder Kreditkarte Verfügungen vornimmt). § 263 StGB greift nicht, da sich derjenige Vertragshändler, der sich vom Täter "mittels Karte bezahlen" lässt, in der Regel keine Gedanken über dessen Zahlungsfähigkeit macht: aufgrund seines Vertrages mit dem Kartenaussteller bekommt er das Geld auf jeden Fall. Es fehlt also an einem betrugsrelevanten Irrtum. § 266 StGB scheidet aus, weil der Karteninhaber keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kartenaussteller hat.

1.
Tauglicher Täter
2.
Tatmittel: Scheck- oder Kreditkarte
a.
Scheckkarte
b.
Kreditkarte
3.
Tathandlung
P
Geltung im 2-Partner-System: Täter kann mittels einer Kundenkreditkarte bei einem bestimmten Unternehmen bargeldlos einkaufen und erteilt diesem eine Einzugsermächtigung für sein Konto bei der Bank. Sofern dieses aber keine Deckung mehr aufweist, geht der Kartenaussteller leer aus (da er mit der Bank keinen Garantievertrag geschlossen hat). –§ 266b StGB scheidet jedoch aus, da der Täter niemanden zu einer Zahlung "veranlassen" kann. Es kommt allerdings § 263 StGB, in Frage.
4.
Schädigen
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Rechtswidrigkeit / Schuld
7.
ggf. Strafantragserfordernis, §§ 266b StGB iVm 248a StGB