§ 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten)
Strafrecht · Besonderer Teil · 10 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 263a StGB
Anpassung der Vorbereitungsstrafbarkeit (RL EU 2019/713)
· geändert seit 18.3.2021
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Vermögen des Kartenausstellers [hM]; zusätzlich Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs [aA]
Norm und Systematik: § 266b StGB ist untreueähnliches Delikt, nicht erforderlich: Vermögensbetreuungspflicht. Echtes Sonderdelikt. § 266b StGB soll Strafbarkeitslücken decken, die beim Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten durch den an sich berechtigten Karteninhaber auftreten (nicht anwendbar ist § 266b StGB in den Fällen, in denen ein Nichtberechtigter mit einer fremden Scheck- oder Kreditkarte Verfügungen vornimmt). § 263 StGB greift nicht, da sich derjenige Vertragshändler, der sich vom Täter "mittels Karte bezahlen" lässt, in der Regel keine Gedanken über dessen Zahlungsfähigkeit macht: aufgrund seines Vertrages mit dem Kartenaussteller bekommt er das Geld auf jeden Fall. Es fehlt also an einem betrugsrelevanten Irrtum. § 266 StGB scheidet aus, weil der Karteninhaber keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kartenaussteller hat.
Erläuterung
Berechtigter Karteninhaber, da nur ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, den Kartenaussteller zur Zahlung zu veranlassen.
Erläuterung
Insbesondere die aufgrund der Vereinbarung der europäischen Kreditwirtschaft einheitlich gestalteten "Eurocheque-Karten" mit einer bestimmten Garantiefunktion. Nicht erfasst wird der Geldautomatenmissbrauch mittels einer Scheckkarte, da diese hier nur als Codekarte verwendet wird, aber hier § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB.
Erläuterung
Von einer Kreditkartenfirma ausgestellte Karte mit Garantiefunktion, die einen bargeldlosen Einkauf bei den Vertragshändlern des Kreditkartenunternehmers ermöglicht. Nur Karten im sog. Drei-Partner-System (zB Eurocard, VISA), da nur sie dem Karteninhaber die Befugnis einräumen, den Aussteller zur Zahlung zu veranlassen.
Erläuterung
Missbrauch setzt voraus, dass der Täter sich zwar nach außen im Rahmen seines rechtlichen Könnens hält, im Innenverhältnis zum Kartenaussteller jedoch die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet, dh Missbrauch der eingeräumten Möglichkeit, einen anderen (= den Kartenaussteller) zu einer Zahlung zu veranlassen. Dies gilt insbesondere im "klassischen" Fall des 3-Partner-Systems: Täter (= Karteninhaber, Käufer) – Vertragspartner (= Geldempfänger, Verkäufer) – Kreditinstitut (= Kartenaussteller). Hier garantiert das Kreditinstitut dem Verkäufer Zahlungen bis zu einer gewissen Höhe, auch wenn das Konto des Karteninhabers keine Deckung mehr aufweist.
Definition
- Geltung im 2-Partner-System
Täter kann mittels einer Kundenkreditkarte bei einem bestimmten Unternehmen bargeldlos einkaufen und erteilt diesem eine Einzugsermächtigung für sein Konto bei der Bank. Sofern dieses aber keine Deckung mehr aufweist, geht der Kartenaussteller leer aus (da er mit der Bank keinen Garantievertrag geschlossen hat). –§ 266b StGB scheidet jedoch aus, da der Täter niemanden zu einer Zahlung "veranlassen" kann. Es kommt allerdings § 263 StGB, in Frage.
Erläuterung
Identisch mit dem Herbeiführen eines Vermögensschadens iSd § 263 StGB; der Schaden muss durch den Missbrauch verursacht sein.