Versuch
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 72 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 177 StGB
Neufassung 'Nein heißt Nein': Anknüpfung an erkennbaren entgegenstehenden Willen
2014er-Schema (Gewalt/Drohung/schutzlose Lage) prüft nur noch eine Untervariante · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Ausnahme
Mangel nicht evident, dann mit Prüfung der vermeintlich vollendeten Tat beginnen.
Erläuterung
Ausnahme: Mangel nicht evident, dann mit Prüfung der vermeintlich vollendeten Tat beginnen.
Erläuterung
Verbrechen: immer, § 12 Abs. 1 StGB; Vergehen: ausdrückliche Bestimmung im Gesetz erforderlich, § 12 Abs. 2 StGB; für Einordnung sind Qualifikationen und Privilegierungen relevant, besonders schwere und minder schwere Fälle jedoch nicht, § 12 Abs. 3 StGB.
Erläuterung
Täter stellt sich irrig Sachlage vor, bei deren wirklichen Vorliegen sein Handeln den objektiven Tatbestand erfüllen würde (sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum). Beispiel: Mordversuch an Leiche, Abtreibungsversuch mit Kopfschmerztabletten, Begehung echter Amtsdelikte durch Nicht-Amtsträger. Auch: Bei umgekehrtem Irrtum über den sachlichen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals, Argument: Wenn der Irrtum über den sachlichen Bedeutungsgehalt eines Tatumstandes zu Gunsten des Täters den Vorsatz ausschließt, dann begründet ein solcher Irrtum zu Ungunsten des Täters im Umkehrschluss den Tatentschluss.
Argument
- UmkehrschlussWenn der Irrtum über den sachlichen Bedeutungsgehalt eines Tatumstandes zu Gunsten des Täters den Vorsatz ausschließt, dann begründet ein solcher Irrtum zu Ungunsten des Täters im Umkehrschluss den Tatentschluss.
Argument
- Beim Unterlassen vollzieht sich der Versuch allein in der Psyche des Täters. Strafbarkeit führt zu einer Gesinnungsstrafe.
Erläuterung
Täter verkennt Norm aus dem Vorfeld des in Frage stehenden Straftatbestandes (meist Norm aus anderem Rechtsgebiet), (sog. Verbotsnormgrenzirrtum). Beispiel: Erwerber denkt jeder Eigentumserwerb im Rahmen eines Kaufs stehe unter Vorbehalt vollständiger Kaufpreiszahlung. Differenzierte Behandlung: untauglicher Versuch, wenn Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen annimmt, die die Verbotsnorm ausfüllen; Wahndelikt, wenn Täter bei richtiger Tatsachenkenntnis falsche sachliche Schlüsse zieht.
Erläuterung
Täter ist subjektiv zur Tatausführung entschlossen (sog. Tatentschlossenheit). Auch „bedingter“ Vorsatz setzt unbedingten Handlungswillen voraus. (-), bei lediglich bedingtem Handlungswillen: Täter spielt mit dem Gedanken der Tatausführung, behält sich jedoch die endgültige Entscheidung über das „Ob“ der Tatbegehung noch vor (sog. Tatgeneigtheit). Tatgeneigtheit liegt auch vor, wenn der Handlungsentschluss selbst vom Eintritt einer subjektiven Bedingung abhängig gemacht wird (= innere Vorbehalte gegen die Ausführung der Tat). Das Abhängigmachen vom Eintritt einer objektiven Bedingung schließt den unbedingten Tatentschluss nicht aus. Fallgruppen:
Erläuterung
Unbedingt zur Handlung entschlossener Täter macht Tatausführung vom Eintritt äußerer Umstände (auch: Verhalten dritter Personen oder vom Opfer) abhängig.
Erläuterung
Täter ist entschlossen, will aber die Ausführung der Tat bei Eintritt bestimmter Umstände aufgeben.
Erläuterung
Abgrenzung zwischen Ausführungs- und Vorbereitungshandlungen. Zuerst Erörterung der Vorstellung des Täters vom Tatablauf („Vorstellung von der Tat“, sog. subjektive Beurteilungsgrundlage). Dann objektiv-wertende Prüfung, ob Täter aufgrund dieser Vorstellung mit seiner Handlung bereits unmittelbar zur Tatbestandserfüllung ansetzt (sog. gemischt objektiv-subjektive Theorie)
Erläuterung
Versuch, bei dem der Täter auf die Wirksamkeit nicht existierender oder nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis jedenfalls nicht nachweisbarer magischer Kräfte vertraut, z.B. Teufelsanbetung, Verhexen, Totbeten etc. Der irreale Versuch führt anders als der untaugliche Versuch aus grobem Unverstand einhellig zur Straflosigkeit. Es fehlt bereits am unmittelbares Ansetzen. Argument: Täter schafft nach seiner Vorstellung mit der Durchführung der rituellen Handlung keine realen Risiken für das Opfer.
Argument
- Täter schafft nach seiner Vorstellung mit der Durchführung der rituellen Handlung keine realen Risiken für das Opfer.
Erläuterung
Unmittelbares Ansetzen (+), wenn der Grundtatbestand nach dem Vorstellungsbild des Täters in unmittelbarem Anschluss verwirklicht werden soll. Begriffe: „versuchte Qualifikation“: Grundtatbestand vollendet, Qualifikation versucht; „qualifizierter Versuch“: Grundtatbestand versucht, Qualifikation vollendet.
Argument
- Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Vorverlagerung des Versuchsbeginns, so dass mangels Rechtsgutsgefährdung trotzdem bereits ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorliegt. Gesinnungsstrafrecht.
Argument
- Eine die Täterschaft begründende Tatherrschaft ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Mittäter selbst unmittelbar ansetzt. Kritik: Bei gemeinsamem Tatplan müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen. Ungerechtfertigte Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit auf typische Vorbereitungshandlungen.
Argument
- Eine die Täterschaft begründende Tatherrschaft ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Mittäter selbst unmittelbar ansetzt. Kritik: Bei gemeinsamem Tatplan müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen (Arg. gegen die Einzellösung an sich). Strafrechtsschutz setzt teilweise zu spät (oder gar nicht) ein.
Argument
- Scheinmittäter wollte niemals Mittäter sein.
Argument
- Bei der Mittäterschaft werden nur objektive Merkmale zugerechnet.
Definition
- Unmittelbares Ansetzen des Werkzeugs. Argument
Einwirken auf den Tatmittler und dessen dem mittelbaren Täter zurechenbares Verhalten bilden eine normative Einheit. Der mittelbare Täter handelt „durch“ den Tatmittler und somit nicht früher als dieser, so dass auch der Versuch dieser Tat nicht früher beginnt, als das Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. Die bei der Mittäterschaft entwickelte „Gesamtlösung“ ist auf die mittelbare Täterschaft zu übertragen. Kritik: § 22 StGB sieht eine Prüfung für den einzelnen Täter vor, nicht aber eine Gesamtprüfung. Diejenige Handlung, die dem mittelbaren Täter vorzuwerfen ist, ist da
Definition
- Einwirkung auf das Werkzeug. Argument
Tatbestandsmäßige Handlung des mittelbaren Täters ist gerade und nur das Einwirken auf den Tatmittler. Damit wird eine Kausalkette in Gang gesetzt, die ein gewisses Risiko hervorruft und bei der damit zu rechnen ist, dass der Erfolg nur noch dann abgewendet werden kann, wenn der mittelbare Täter erneut - entgegengesetzt - auf den Tatmittler einwirkt. Die Situation ist vergleichbar mit der versuchten Anstiftung, die auch mit der Einwirkung des Anstifters auf den Täter beginnt. Kritik: Einschaltung eines Tatmittlers darf nicht zur Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit ins Vorbereitungsstadium
Definition
- Begrifflich nicht möglich. Argument
Strafzumessungsregel ist kein Tatbestand.
Erläuterung
Begrifflich nicht möglich. Argument: Strafzumessungsregel ist kein Tatbestand.
Argument
- Strafzumessungsregel ist kein Tatbestand.
Erläuterung
Grundtatbestand versucht, Regelbeispiel „vollendet“
Argument
- Indizwirkung nur bei vollständiger Erfüllung des Regelbeispiels, da dessen „Versuch“ im Unrechtsgehalt hinter einem vollständig verwirklichten Regelbeispiel zurückbleibt.
Definition
- ACHTUNG
Bei den Theorien 2. und 3. ist weiterhin umstritten, ob der (an sich mögliche) Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts selbst dann möglich ist, wenn das (nicht verwirklichte) Grunddelikt selbst keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht, z.B. bei § 221 StGB (Problem: die lediglich Fahrlässigkeit erfordernde Erfolgsqualifikation würde dann die Strafbarkeit eines nach einem versuchten Vorsatzdelikt begründen).
Definition
- Grob unverständiger Versuch
Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Grober Unverstand: Täter besitzt völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen. Der Irrtum, dem der Täter erlegen ist, muss sich für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu aufdrängen.
Erläuterung
Grob unverständiger Versuch: Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Grober Unverstand: Täter besitzt völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen. Der Irrtum, dem der Täter erlegen ist, muss sich für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu aufdrängen.