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Versuch

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 72 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 177 StGB

    Neufassung 'Nein heißt Nein': Anknüpfung an erkennbaren entgegenstehenden Willen

    2014er-Schema (Gewalt/Drohung/schutzlose Lage) prüft nur noch eine Untervariante · geändert seit 10.11.2016

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

1.Vorprüfung [Klausur: ein Satz]
a.Objektiver Tatbestand nicht (vollständig) verwirklicht
Definition
Ausnahme

Mangel nicht evident, dann mit Prüfung der vermeintlich vollendeten Tat beginnen.

Erläuterung

Ausnahme: Mangel nicht evident, dann mit Prüfung der vermeintlich vollendeten Tat beginnen.

b.Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1, § 12 StGB
Erläuterung

Verbrechen: immer, § 12 Abs. 1 StGB; Vergehen: ausdrückliche Bestimmung im Gesetz erforderlich, § 12 Abs. 2 StGB; für Einordnung sind Qualifikationen und Privilegierungen relevant, besonders schwere und minder schwere Fälle jedoch nicht, § 12 Abs. 3 StGB.

2.Tatbestand
a.Tatentschluss
aa.Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
(1)Wissenselement
(a)+beim untauglichen Versuch
Erläuterung

Täter stellt sich irrig Sachlage vor, bei deren wirklichen Vorliegen sein Handeln den objektiven Tatbestand erfüllen würde (sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum). Beispiel: Mordversuch an Leiche, Abtreibungsversuch mit Kopfschmerztabletten, Begehung echter Amtsdelikte durch Nicht-Amtsträger. Auch: Bei umgekehrtem Irrtum über den sachlichen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals, Argument: Wenn der Irrtum über den sachlichen Bedeutungsgehalt eines Tatumstandes zu Gunsten des Täters den Vorsatz ausschließt, dann begründet ein solcher Irrtum zu Ungunsten des Täters im Umkehrschluss den Tatentschluss.

Argument
  • UmkehrschlussWenn der Irrtum über den sachlichen Bedeutungsgehalt eines Tatumstandes zu Gunsten des Täters den Vorsatz ausschließt, dann begründet ein solcher Irrtum zu Ungunsten des Täters im Umkehrschluss den Tatentschluss.
(b)Strafbarkeit des untauglichen Versuchs beim Unterlassen
, Argument: Beim Unterlassen vollzieht sich der Versuch allein in der Psyche des Täters. Strafbarkeit führt zu einer Gesinnungsstrafe.
Argument
  • Beim Unterlassen vollzieht sich der Versuch allein in der Psyche des Täters. Strafbarkeit führt zu einer Gesinnungsstrafe.
+, Argument:
(c)Irrtum im Vorfeld der Strafnorm
Erläuterung

Täter verkennt Norm aus dem Vorfeld des in Frage stehenden Straftatbestandes (meist Norm aus anderem Rechtsgebiet), (sog. Verbotsnormgrenzirrtum). Beispiel: Erwerber denkt jeder Eigentumserwerb im Rahmen eines Kaufs stehe unter Vorbehalt vollständiger Kaufpreiszahlung. Differenzierte Behandlung: untauglicher Versuch, wenn Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen annimmt, die die Verbotsnorm ausfüllen; Wahndelikt, wenn Täter bei richtiger Tatsachenkenntnis falsche sachliche Schlüsse zieht.

(2)Wollenselement: unbedingter Handlungswille
Erläuterung

Täter ist subjektiv zur Tatausführung entschlossen (sog. Tatentschlossenheit). Auch „bedingter“ Vorsatz setzt unbedingten Handlungswillen voraus. (-), bei lediglich bedingtem Handlungswillen: Täter spielt mit dem Gedanken der Tatausführung, behält sich jedoch die endgültige Entscheidung über das „Ob“ der Tatbegehung noch vor (sog. Tatgeneigtheit). Tatgeneigtheit liegt auch vor, wenn der Handlungsentschluss selbst vom Eintritt einer subjektiven Bedingung abhängig gemacht wird (= innere Vorbehalte gegen die Ausführung der Tat). Das Abhängigmachen vom Eintritt einer objektiven Bedingung schließt den unbedingten Tatentschluss nicht aus. Fallgruppen:

(a)Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage
Erläuterung

Unbedingt zur Handlung entschlossener Täter macht Tatausführung vom Eintritt äußerer Umstände (auch: Verhalten dritter Personen oder vom Opfer) abhängig.

(b)Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt
Erläuterung

Täter ist entschlossen, will aber die Ausführung der Tat bei Eintritt bestimmter Umstände aufgeben.

bb.Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
b.Unmittelbares Ansetzen zur Tat, § 22 StGB
Erläuterung

Abgrenzung zwischen Ausführungs- und Vorbereitungshandlungen. Zuerst Erörterung der Vorstellung des Täters vom Tatablauf („Vorstellung von der Tat“, sog. subjektive Beurteilungsgrundlage). Dann objektiv-wertende Prüfung, ob Täter aufgrund dieser Vorstellung mit seiner Handlung bereits unmittelbar zur Tatbestandserfüllung ansetzt (sog. gemischt objektiv-subjektive Theorie)

aa.Maßgebend ist, ob die Handlung nach der Vorstellung des Täters von der Tat subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und
(1)ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenakte in die eigentliche Tatbestandserfüllung münden soll,
(2)das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar oder konkret gefährdet ist,
(3)in unmittelbarem raumzeitlichem Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung steht.
PGenügt ein bewusstes „aus-der-Hand-geben“?
+, wenn nach Vorstellung des Täters der Erfolg selbstständig und ungehindert eintreten kann. Argument:
[BGH], Argument: Eine nach dem Tatplan unmittelbare Gefährdung liegt erst mit Abschluss der Tathandlung vor, wenn für den Täter feststeht, dass das Opfer erscheinen und sein für den Taterfolg eingeplantes Verhalten bewirken wird. Hält der Täter das Erscheinen des Opfers lediglich für möglich, aber noch für ungewiss oder gar für wenig wahrscheinlich, so tritt eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung nach dem Tatplan erst ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, und sich deshalb die Gefahr für das Opfer verdichtet.BGH
bb.Fälle
(1)Verwirklichung eines Teils des (mehraktigen) Tatbestandes; Versuch (+)
(2)Täter hat bereits alles seinerseits für erforderlich Gehaltene getan, Versuch (+)
(3)Aufsuchen des Tatorts oder das dortige Aufhalten, Versuch (-). Jedoch Versuch (+), wenn der Täter eine raumzeitliche Nähe des Opfers annimmt und sofort nach dem Erscheinen des Opfers mit der Tat beginnen will.
(4)Ausforschen oder Schaffen einer günstigen Gelegenheit für eine für später geplante Tat, Versuch (-). Jedoch Versuch (+), wenn der Täter eine Tatmöglichkeit schafft, die zur eigentlichen Tatbestandshandlung bereits in raumzeitlichem Zusammenhang steht.
(5)Klingeln an der Haustür; Versuch (+), wenn der Täter unmittelbar nach der Öffnung losschlagen wollte. Versuch (-), wenn der Täter z.B. in einem Mehrfamilienhaus zunächst den Weg von der Haustür bis zur Wohnung des Opfers zurücklegen und dann dafür sorgen musste, dass ihm auch die Wohnungstür geöffnet würde.
cc.beim irrealen (= abergläubischen) Versuch
Erläuterung

Versuch, bei dem der Täter auf die Wirksamkeit nicht existierender oder nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis jedenfalls nicht nachweisbarer magischer Kräfte vertraut, z.B. Teufelsanbetung, Verhexen, Totbeten etc. Der irreale Versuch führt anders als der untaugliche Versuch aus grobem Unverstand einhellig zur Straflosigkeit. Es fehlt bereits am unmittelbares Ansetzen. Argument: Täter schafft nach seiner Vorstellung mit der Durchführung der rituellen Handlung keine realen Risiken für das Opfer.

Argument
  • Täter schafft nach seiner Vorstellung mit der Durchführung der rituellen Handlung keine realen Risiken für das Opfer.
dd.Sonderformen des unmittelbaren Ansetzens
(1)Merkmale der Qualifikationstatbestände
Erläuterung

Unmittelbares Ansetzen (+), wenn der Grundtatbestand nach dem Vorstellungsbild des Täters in unmittelbarem Anschluss verwirklicht werden soll. Begriffe: „versuchte Qualifikation“: Grundtatbestand vollendet, Qualifikation versucht; „qualifizierter Versuch“: Grundtatbestand versucht, Qualifikation vollendet.

(2)Unechte Unterlassungsdelikte
PZeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens
(a)Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit aus Garantensicht. Argument: Rechtsordnung verlangt nur, dass der tatbestandsmäßige Erfolg abgewendet wird. Sofern aber die Erfolgsabwendung noch möglich ist, muss es dem Handlungspflichtigen überlassen bleiben, zu welchem Zeitpunkt er einschreiten will. Kritik: Wer irrig weitere, in Wirklichkeit nicht vorliegende Rettungsmöglichkeiten annimmt, würde sich in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum befinden. Bei den Begehungsdelikten entspricht dieser Irrtum hingegen einem unbeachtlichen Irrtum über den Kausalverlauf. Garantenpflichten verlangen bereits die Abwendung einer Gefährdung. Rücktritt ist bereits begrifflich bei Unterlassungsdelikten nicht mehr möglich.
(b)Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit aus Garantensicht. Argument: Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Vorverlagerung des Versuchsbeginns, so dass mangels Rechtsgutsgefährdung trotzdem bereits ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorliegt. Gesinnungsstrafrecht.
Argument
  • Optimaler Rechtsgüterschutz. Kritik: Vorverlagerung des Versuchsbeginns, so dass mangels Rechtsgutsgefährdung trotzdem bereits ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorliegt. Gesinnungsstrafrecht.
(c)[h.M.]: Zeitpunkt, wenn Garant nach seiner Vorstellung entweder durch weitere Verzögerung der Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder den Kausalverlauf aus der Hand gibt. Rechtsgutsgefährdung muss konkret festgestellt werden. Argument: Sinn und Zweck der Handlungspflicht ist der Schutz des betroffenen Rechtsgutes vor Gefährdungen; nur eine solche ist pflichtwidrig. Davor ist eine Rettungshandlung nicht erforderlich. Kritik: Wer irrig annimmt, eine Rechtsgutsgefährdung liege noch nicht vor, befindet sich nach dieser Theorie in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum. Bei den Begehungsdelikten entspricht dies aber lediglich einem unbeachtlichen Irrtum über den Kausalverlauf.h.M.
(3)(vermeintliche) Mittäterschaft
(a)[Gesamtlösung mit weiter Auslegung, teilweise BGH]: Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ansetzen des vermeintlichen Mittäters genügt. Argument: Verschiedene Tatbeiträge werden aufgrund des gemeinsamen Tatplans wechselseitig zugerechnet. Verhalten eines Mittäters kann den anderen über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Da sich die Zurechnung im Rahmen der Mittäterschaft grundsätzlich nur auf objektive Tatbeiträge bezieht, reicht hierfür vermeintliche Mittäterschaft aus. Es kommt auf den objektiven Beobachterstandpunkt an. Kritik: Zugerechnet werden kann nur, was ein anderer auch tatsächlich erfüllt.BGH
(b)[Gesamtlösung mit enger Auslegung, teilweise BGH]: Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes objektiv und subjektiv zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Ansetzen des vermeintlichen Mittäters genügt nicht. Argument: Verhalten eines Mittäters kann den anderen über § 25 Abs. 2 StGB zwar grundsätzlich zugerechnet werden. Dies kann aber nur dann gelten, wenn der handelnde Mittäter selbst tatbestandlich handelt, also auch den Willen hat, gemeinschaftlich mit den anderen den Tatbestand zu verwirklichen. Der bloße Glaube an die Mittäterschaft des anderen kann dessen unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB „nach seiner Vorstellung“) nicht ersetzen. Kritik: Die lediglich innerliche Distanzierung eines Mittäters darf die anderen nicht besser stellen.BGH
(c)[Strenge Einzellösung]: Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrags unmittelbar ansetzt. Argument: Eine die Täterschaft begründende Tatherrschaft ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Mittäter selbst unmittelbar ansetzt. Kritik: Bei gemeinsamem Tatplan müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen. Ungerechtfertigte Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit auf typische Vorbereitungshandlungen.
Argument
  • Eine die Täterschaft begründende Tatherrschaft ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Mittäter selbst unmittelbar ansetzt. Kritik: Bei gemeinsamem Tatplan müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen. Ungerechtfertigte Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit auf typische Vorbereitungshandlungen.
(d)[Modifizierte Einzellösung]: Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrags unmittelbar ansetzt. Allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das Versuchsstadium erreicht haben, damit nicht lediglich straflose Vorbereitungshandlungen erfasst werden. Argument: Eine die Täterschaft begründende Tatherrschaft ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Mittäter selbst unmittelbar ansetzt. Kritik: Bei gemeinsamem Tatplan müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen (Arg. gegen die Einzellösung an sich). Strafrechtsschutz setzt teilweise zu spät (oder gar nicht) ein.
Argument
  • Eine die Täterschaft begründende Tatherrschaft ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Mittäter selbst unmittelbar ansetzt. Kritik: Bei gemeinsamem Tatplan müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen (Arg. gegen die Einzellösung an sich). Strafrechtsschutz setzt teilweise zu spät (oder gar nicht) ein.
PBeginn des unmittelbaren Ansetzens des irrenden Mittäters nach der Gesamtlösung im Falle der Scheinmittäterschaft
(a)[Rspr.]: Tatbeitrag des unmittelbar ansetzenden Scheinmittäters wird dem anderen nicht als Beginn der Ausführungshandlung zugerechnet. Argument: Scheinmittäter wollte niemals Mittäter sein.
Argument
  • Scheinmittäter wollte niemals Mittäter sein.
(b)Abstellen auf subjektive Sicht desjenigen Beteiligten, für den der Eintritt in das Versuchsstadium der mittäterschaftlichen Begehung geprüft wird, so dass ein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Argument: Bei der Mittäterschaft werden nur objektive Merkmale zugerechnet.
Argument
  • Bei der Mittäterschaft werden nur objektive Merkmale zugerechnet.
(4)Mittelbare Täterschaft
PVersuchsbeginn bei Einwirkung auf das Werkzeug oder bei unmittelbarem Ansetzen des Werkzeugs?
(a)Unmittelbares Ansetzen des Werkzeugs. Argument: Einwirken auf den Tatmittler und dessen dem mittelbaren Täter zurechenbares Verhalten bilden eine normative Einheit. Der mittelbare Täter handelt „durch“ den Tatmittler und somit nicht früher als dieser, so dass auch der Versuch dieser Tat nicht früher beginnt, als das Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. Die bei der Mittäterschaft entwickelte „Gesamtlösung“ ist auf die mittelbare Täterschaft zu übertragen. Kritik: § 22 StGB sieht eine Prüfung für den einzelnen Täter vor, nicht aber eine Gesamtprüfung. Diejenige Handlung, die dem mittelbaren Täter vorzuwerfen ist, ist das Einwirken auf den Tatmittler. Dessen spätere Tat ist lediglich der Erfolg dieser Handlung, vergleichbar in etwa mit dem Ingangsetzen eines mechanischen Werkzeuges. Der Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens des Tatmittlers ist dem mittelbaren Täter oftmals gar nicht bekannt und für diesen daher höchst zufällig.
Definition
Unmittelbares Ansetzen des Werkzeugs. Argument

Einwirken auf den Tatmittler und dessen dem mittelbaren Täter zurechenbares Verhalten bilden eine normative Einheit. Der mittelbare Täter handelt „durch“ den Tatmittler und somit nicht früher als dieser, so dass auch der Versuch dieser Tat nicht früher beginnt, als das Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt. Die bei der Mittäterschaft entwickelte „Gesamtlösung“ ist auf die mittelbare Täterschaft zu übertragen. Kritik: § 22 StGB sieht eine Prüfung für den einzelnen Täter vor, nicht aber eine Gesamtprüfung. Diejenige Handlung, die dem mittelbaren Täter vorzuwerfen ist, ist da

(b)Einwirkung auf das Werkzeug. Argument: Tatbestandsmäßige Handlung des mittelbaren Täters ist gerade und nur das Einwirken auf den Tatmittler. Damit wird eine Kausalkette in Gang gesetzt, die ein gewisses Risiko hervorruft und bei der damit zu rechnen ist, dass der Erfolg nur noch dann abgewendet werden kann, wenn der mittelbare Täter erneut - entgegengesetzt - auf den Tatmittler einwirkt. Die Situation ist vergleichbar mit der versuchten Anstiftung, die auch mit der Einwirkung des Anstifters auf den Täter beginnt. Kritik: Einschaltung eines Tatmittlers darf nicht zur Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit ins Vorbereitungsstadium führen. Straflose Verabredung eines Vergehens bei Annahme von Mittäterschaft wäre somit bei der mittelbaren Täterschaft bereits Versuch. Verstoß gegen das Unmittelbarkeitserfordernis des § 22 StGB vor.
Definition
Einwirkung auf das Werkzeug. Argument

Tatbestandsmäßige Handlung des mittelbaren Täters ist gerade und nur das Einwirken auf den Tatmittler. Damit wird eine Kausalkette in Gang gesetzt, die ein gewisses Risiko hervorruft und bei der damit zu rechnen ist, dass der Erfolg nur noch dann abgewendet werden kann, wenn der mittelbare Täter erneut - entgegengesetzt - auf den Tatmittler einwirkt. Die Situation ist vergleichbar mit der versuchten Anstiftung, die auch mit der Einwirkung des Anstifters auf den Täter beginnt. Kritik: Einschaltung eines Tatmittlers darf nicht zur Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit ins Vorbereitungsstadium

(c)[h.M.]: Anwendung allgemeiner Grundsätze, d.h. Versuchsstadium beginnt, wenn der mittelbare Täter mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler überträgt. Argument: Hier wird die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten. Erst dann, wenn der mittelbare Täter keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr besitzt, setzt er die Kausalkette vollständig in Gang. Solange es zur Bewirkung des Erfolges noch weiterer Teilakte des mittelbaren Täters bedarf, befindet sich die Tat hingegen lediglich im Vorbereitungsstadium, da der mittelbare Täter das Geschehen noch in der Hand hat. Kritik: Vorverlegung der Versuchsstrafbarkeit in das Vorbereitungsstadium.h.M.
(5)Besonders schwerer Fall?
(a)Versuch des besonders schweren Falles
Definition
Begrifflich nicht möglich. Argument

Strafzumessungsregel ist kein Tatbestand.

Erläuterung

Begrifflich nicht möglich. Argument: Strafzumessungsregel ist kein Tatbestand.

Argument
  • Strafzumessungsregel ist kein Tatbestand.
(b)Versuch in einem besonders schweren Fall
Erläuterung

Grundtatbestand versucht, Regelbeispiel „vollendet“

(c)Grundtatbestand versucht/vollendet und Regelbeispiel ist „versucht“
PVersuch eines Regelbeispiels
+[Rspr.], Argument: Regelbeispiele sind tatbestandsähnlich (sog. vertyptes Unrecht). Ob Erschwerungsgründe als Qualifikationstatbestände oder als Strafzumessungsregel ausgestaltet sind, ist nur eine formale Frage. So ist beispielsweise die Gewerbsmäßigkeit beim Diebstahl eine Strafzumessungsregel (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB), während sie bei der Hehlerei einen Qualifikationstatbestand darstellt (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Kritik: Verstoß gegen Analogieverbot, da Versuchsvorschriften ihrem Wortlaut nach nur auf Straftatbestände anwendbar sind.
, Argument: Indizwirkung nur bei vollständiger Erfüllung des Regelbeispiels, da dessen „Versuch“ im Unrechtsgehalt hinter einem vollständig verwirklichten Regelbeispiel zurückbleibt.
Argument
  • Indizwirkung nur bei vollständiger Erfüllung des Regelbeispiels, da dessen „Versuch“ im Unrechtsgehalt hinter einem vollständig verwirklichten Regelbeispiel zurückbleibt.
(6)Eines erfolgsqualifizierten Delikts
(a)Grundtatbestand versucht (str.) / vollendet, Vorsatz bzgl. der ausgebliebenen Folge (= Versuch der Erfolgsqualifikation)
(b)Grundtatbestand versucht, Eintritt der schweren Folge.
PZusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
(aa)Vollendung des Grunddelikts notwendig für die Anwendung eines erfolgsqualifizierten Tatbestandes. Argument: Bei erfolgsqualifizierten Delikten schlägt sich in der schweren Folge gerade die dem Erfolg des Grunddelikts zugrundeliegende besondere Gefährlichkeit nieder. Zudem fällt der qualifizierenden Folge bei Delikten, bei denen der Versuch des Grunddelikts nicht strafbar ist, ferner nicht nur strafschärfende sondern contra legem strafbegründende Wirkung zu. Kritik: Trotz Eintritts einer schweren Folge, die gerade auch eine Folge der dem Grunddelikt innewohnenden Gefährlichkeit darstellt, kann hier nur wegen des allgemeinen Fahrlässigkeitstatbestandes bestraft werden.
(bb)Anwendung eines erfolgsqualifizierten Tatbestandes auch dann möglich, wenn der Versuch des Grunddeliktes fehlschlägt, durch diesen Versuch jedoch die schwere Folge herbeigeführt wird. Argument: In der schweren Folge verwirklicht sich die bereits typischerweise in der Handlung angelegte Gefahr. Wird aber gerade diese Gefahr verwirklicht, kann es nicht darauf ankommen, ob das Grunddelikt nun vollendet ist oder nicht. Ferner bezeichnet das Gesetz die schwere Folge pauschal als straferhöhenden Umstand, ohne zwischen Vollendung und Versuch zu differenzieren. Kritik: Die Strafschärfung des erfolgsqualifizierten Delikts wird nicht an ihren gesetzgeberischen Grund (erhöhte Gefährlichkeit des Verletzungserfolges), sondern an Sorgfaltspflichtswidrigkeiten bei der Tatausführung geknüpft. Diesem Umstand wird aber durch die bestehenden Fahrlässigkeitstatbestände ausreichend Rechnung getragen.
(cc)[h.M.]: Ob eine Strafbarkeit vorliegt kann nur bezogen auf jedes einzelne erfolgsqualifizierte Delikt nach Struktur, Schutzrichtung und Ausgestaltung des Tatbestandes, welche durch Auslegung ermittelt wird, entschieden werden. Strafbarkeit ist gegeben, wenn die schwere Folge durch die tatbestandsmäßige Handlung verursacht wird, z.B. §§ 178, 251 StGB. Keine Strafbarkeit jedoch, wenn sich die schwere Folge gerade aus dem vorsätzlich herbeigeführten Erfolg des Grunddeliktes entwickeln muss, z.B. § 226 Abs. 1, §§ 227, 306c StGB. Argument: Entscheidende Bedeutung für die Strafschärfung muss jeweils der betreffende Tatbestand selbst erlangen. So kann bei §§ 177, 251 StGB das Mittel (Gewalt) vom erstrebten Ziel (Beischlaf, Wegnahme) getrennt werden und gerade hierin die erhöhte Gefährlichkeit gesehen werden, die auch dann relevant wird, wenn der Täter sein Ziel nicht erreicht. Ist für den qualifizierten Erfolg aber gerade der Erfolg des Grunddelikts nötig, dann kann der Versuch des Grunddeliktes schon nach der Struktur des Tatbestandes keine ausreichende Grundlage für die Zurechnung des schweren Erfolges sein. Kritik: Es lassen sich kaum Kriterien finden, aus einem Tatbestand zu entnehmen, ob die schwere Folge nun an die Handlung an sich oder an den Erfolg des Grundtatbestandes anknüpft. Doch selbst wo solche Unterschiede aus dem Tatbestand entnommen werden können, legitimiert dies eine solch weitreichende Differenzierung in den Rechtsfolgen nicht.h.M.
(dd)ACHTUNG: Bei den Theorien 2. und 3. ist weiterhin umstritten, ob der (an sich mögliche) Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts selbst dann möglich ist, wenn das (nicht verwirklichte) Grunddelikt selbst keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht, z.B. bei § 221 StGB (Problem: die lediglich Fahrlässigkeit erfordernde Erfolgsqualifikation würde dann die Strafbarkeit eines nach einem versuchten Vorsatzdelikt begründen).
Definition
ACHTUNG

Bei den Theorien 2. und 3. ist weiterhin umstritten, ob der (an sich mögliche) Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts selbst dann möglich ist, wenn das (nicht verwirklichte) Grunddelikt selbst keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht, z.B. bei § 221 StGB (Problem: die lediglich Fahrlässigkeit erfordernde Erfolgsqualifikation würde dann die Strafbarkeit eines nach einem versuchten Vorsatzdelikt begründen).

3.Rechtswidrigkeit
4.Schuld
5.Strafe
a.§ 24 StGB? (+), dann Straflosigkeit
b.§ 23 Abs. 3 StGB? (+), dann fakultative Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB
Definition
Grob unverständiger Versuch

Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Grober Unverstand: Täter besitzt völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen. Der Irrtum, dem der Täter erlegen ist, muss sich für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu aufdrängen.

Erläuterung

Grob unverständiger Versuch: Untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Grober Unverstand: Täter besitzt völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen. Der Irrtum, dem der Täter erlegen ist, muss sich für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen geradezu aufdrängen.

c.Fakultative Strafmilderung nach § 23 Abs. 1 StGB
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