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§ 705 BGB

  • § 705 BGB
  • §§ 705 ff. BGB

Rechtsnatur der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 705 BGB

    MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft

    'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Arbeitsvertrag › Dienstvertrag, § 611 BGB

  • DefinitionenSchema

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft › Ausgleichansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft · Person · Verein

  • Familie ErbSchema

    Unterscheidung zwischen Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:

  • GesellschaftsrechtSchema

    Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis › Sozialansprüche · Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis › Beitragspflicht