§ 705 BGB
- § 705 BGB
- §§ 705 ff. BGB
Rechtsnatur der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 705 BGB
MoPeG: rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR, Gesamthandsprinzip abgeschafft
'Gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen' ist falsch · geändert seit 1.1.2024
7 Fundstellenin 4 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Arbeitsvertrag › Dienstvertrag, § 611 BGB
- DefinitionenSchema
Nichteheliche Lebensgemeinschaft › Ausgleichansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft · Person · Verein
- Familie ErbSchema
Unterscheidung zwischen Ausgleichansprüchen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
- GesellschaftsrechtSchema
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis › Sozialansprüche · Sonstige Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis › Beitragspflicht