239 StGB
Strafrecht · Besonderer Teil · 16 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Norm und Systematik
Widerrechtlich ist allgemeines Verbrechensmerkmal.
Erläuterung
Norm und Systematik: Widerrechtlich ist allgemeines Verbrechensmerkmal.
Erläuterung
Jeder andere Mensch mit der Fähigkeit, seinem natürlichen Willen entsprechend seinen Aufenthaltsort zu verändern, auch mit Hilfsmitteln oder Hilfe anderer. Nicht notwendig: tatsächlicher Fortbewegungswille oder Bemerken der Beeinträchtigung.
Erläuterung
Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv daran gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen. Nicht: Wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort gefahrlos, wenn auch in einer ungewollten Richtung und auf ungewollte Art noch verlassen werden kann. Nicht: rein psychisch wirkende Hemmschwellen. Auch: in beweglichem Gegenstand, z.B. fahrendes Auto. Wer einen anderen versehentlich einsperrt, hat diesen, sobald er das Versehen bemerkt, freizulassen, sonst §§ 239, 13 (Ingerenz) StGB.
Erläuterung
Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung, wenn auch nur vorübergehend (nicht: Hinderung für minimalen Zeitraum (Bagatellprinzip). Stütze: Zeitraum länger als ein „Vater-unser“) verhindert wird: Festhalten, Fesseln, Betäuben, Veranlassung der Verhaftung (§ 25 Abs. 1 Alt. 2). Verlassen des Aufenthaltsortes (nicht: Aufsuchen eines gewünschten Ortes, Argument: „einsperren“ nicht aussperren) muss gegen den potentiellen (a.A.: aktuellen) Willen (Argument: „berauben“) vereitelt werden.
Argument
- „einsperren“ nicht aussperren) muss gegen den potentiellen (a.A.: aktuellen) Willen (Argument: „berauben“) vereitelt werden.
Erläuterung
Dem Opfer wird vorgespiegelt, dass eine Möglichkeit der Ortsveränderung nicht besteht, Beispiel: Verschweigen des Vorhandensein eines Ausgangs.
Erläuterung
Faktischer Zwang durch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels trotz vorhandener Ausweich- und Fluchtmöglichkeit. Aber: Übel muss Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers sein.
Erläuterung
Nur gegen oder ohne den Willen des Opfers. Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend.
Erläuterung
Erschwerung nach Abs. 3 Nr. 1 (länger als eine Woche dauernde Freiheitsentziehung) muss vom Vorsatz umfasst sein; beachte § 18 StGB und spezifischer Gefahrzusammenhang von Freiheitsberaubung und schwerer Folge.
Erläuterung
Insb. Festnahmerecht, § 127 StPO; Selbsthilfe, §§ 229, 562b BGB; § 32 StGB und amtliche Befugnisse (soweit nach öffentlichem Recht „Verdacht“ reicht, besteht Irrtumsprivileg des Staates, z.B. §§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 112 StPO).