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239 StGB

Strafrecht · Besonderer Teil · 16 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

  • § 240 StGB

    Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen

    Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
Definition
Norm und Systematik

Widerrechtlich ist allgemeines Verbrechensmerkmal.

Erläuterung

Norm und Systematik: Widerrechtlich ist allgemeines Verbrechensmerkmal.

1.Tatobjekt
Erläuterung

Jeder andere Mensch mit der Fähigkeit, seinem natürlichen Willen entsprechend seinen Aufenthaltsort zu verändern, auch mit Hilfsmitteln oder Hilfe anderer. Nicht notwendig: tatsächlicher Fortbewegungswille oder Bemerken der Beeinträchtigung.

2.Tathandlung
a.Einsperren
Erläuterung

Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv daran gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen. Nicht: Wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort gefahrlos, wenn auch in einer ungewollten Richtung und auf ungewollte Art noch verlassen werden kann. Nicht: rein psychisch wirkende Hemmschwellen. Auch: in beweglichem Gegenstand, z.B. fahrendes Auto. Wer einen anderen versehentlich einsperrt, hat diesen, sobald er das Versehen bemerkt, freizulassen, sonst §§ 239, 13 (Ingerenz) StGB.

b.Auf andere Weise der Freiheit beraubena.A.
Erläuterung

Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung, wenn auch nur vorübergehend (nicht: Hinderung für minimalen Zeitraum (Bagatellprinzip). Stütze: Zeitraum länger als ein „Vater-unser“) verhindert wird: Festhalten, Fesseln, Betäuben, Veranlassung der Verhaftung (§ 25 Abs. 1 Alt. 2). Verlassen des Aufenthaltsortes (nicht: Aufsuchen eines gewünschten Ortes, Argument: „einsperren“ nicht aussperren) muss gegen den potentiellen (a.A.: aktuellen) Willen (Argument: „berauben“) vereitelt werden.

Argument
  • „einsperren“ nicht aussperren) muss gegen den potentiellen (a.A.: aktuellen) Willen (Argument: „berauben“) vereitelt werden.
aa.Durch List
Erläuterung

Dem Opfer wird vorgespiegelt, dass eine Möglichkeit der Ortsveränderung nicht besteht, Beispiel: Verschweigen des Vorhandensein eines Ausgangs.

bb.Durch Drohung
Erläuterung

Faktischer Zwang durch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels trotz vorhandener Ausweich- und Fluchtmöglichkeit. Aber: Übel muss Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers sein.

PErforderlichkeit eines aktuellen Fortbewegungswillens beim Opfer
+, Argument: § 239 StGB schützt den natürlichen Willen des Opfers, den Aufenthaltsort zu wechseln. Nur wenn dieser Wille gebeugt wird, liegt, vergleichbar mit der Nötigung, Vollendung vor. Kritik: Wenn Bewusstlose bzw. Betrunkene "Gewahrsam" behalten, ist nicht einzusehen, warum der Schutz der persönlichen Freiheit hier zurücktreten soll. Konsequenterweise müssten dann bei § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Stunden des Schlafens abgezogen werden.
[h.M.], Argument: § 239 schützt potentielle Fortbewegungsfreiheit, gleichgültig, ob das Opfer davon Gebrauch machen will oder nicht. Auch Kranke und Ruhebedürftige müssen geschützt werden. Verfassungsrechtliche Bedeutung des Freiheitsrechtes gebietet eine weite Auslegung. Bei Willensunfähigen (u.a. Kleinstkindern) ist dabei auf den potentiellen Willen des Sorgepflichtigen abzustellen. Kritik: Verhalten, welches eigentlich einen untauglichen Versuch darstellt (untaugliches, da nicht fortbewegungswilliges Objekt), wird als Vollendungsdelikt bestraft. Nachdem der Versuch des § 239 StGB inzwischen strafbar ist, entstehen auch keine Strafbarkeitslücken mehr.h.M.
c.Beeinträchtigung
Erläuterung

Nur gegen oder ohne den Willen des Opfers. Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend.

3.Subjektiver Tatbestand
4.ggf. (Erfolgs-) Qualifikation, Abs. 3 und 4
Erläuterung

Erschwerung nach Abs. 3 Nr. 1 (länger als eine Woche dauernde Freiheitsentziehung) muss vom Vorsatz umfasst sein; beachte § 18 StGB und spezifischer Gefahrzusammenhang von Freiheitsberaubung und schwerer Folge.

5.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Insb. Festnahmerecht, § 127 StPO; Selbsthilfe, §§ 229, 562b BGB; § 32 StGB und amtliche Befugnisse (soweit nach öffentlichem Recht „Verdacht“ reicht, besteht Irrtumsprivileg des Staates, z.B. §§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 112 StPO).

6.Schuld
7.Minder schwerer Fall, § 239 Abs. 5 StGB
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