239 StGB
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
1.
Tatobjekt
2.
Tathandlung
a.
Einsperren
b.
Auf andere Weise der Freiheit berauben
aa.
Durch List
bb.
Durch Drohung
+
, Argument: § 239 StGB schützt den natürlichen Willen des Opfers, den Aufenthaltsort zu wechseln. Nur wenn dieser Wille gebeugt wird, liegt, vergleichbar mit der Nötigung, Vollendung vor. Kritik: Wenn Bewusstlose bzw. Betrunkene "Gewahrsam" behalten, ist nicht einzusehen, warum der Schutz der persönlichen Freiheit hier zurücktreten soll. Konsequenterweise müssten dann bei § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Stunden des Schlafens abgezogen werden.
–
[h.M.], Argument: § 239 schützt potentielle Fortbewegungsfreiheit, gleichgültig, ob das Opfer davon Gebrauch machen will oder nicht. Auch Kranke und Ruhebedürftige müssen geschützt werden. Verfassungsrechtliche Bedeutung des Freiheitsrechtes gebietet eine weite Auslegung. Bei Willensunfähigen (u.a. Kleinstkindern) ist dabei auf den potentiellen Willen des Sorgepflichtigen abzustellen. Kritik: Verhalten, welches eigentlich einen untauglichen Versuch darstellt (untaugliches, da nicht fortbewegungswilliges Objekt), wird als Vollendungsdelikt bestraft. Nachdem der Versuch des § 239 StGB inzwischen strafbar ist, entstehen auch keine Strafbarkeitslücken mehr.
c.
Beeinträchtigung
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
ggf. (Erfolgs-) Qualifikation, Abs. 3 und 4
5.
Rechtswidrigkeit
6.
Schuld
7.
Minder schwerer Fall, § 239 Abs. 5 StGB