Familienrecht
Zivilrecht · Familien- und Erbrecht · 93 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§§ 606-609 ZPO neu belegt (Justizstandort-Stärkungsgesetz): Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren, Klageschrift, Beteiligung Dritter, Übersetzung
§§ 606-609 ZPO = Musterfeststellungsklage→§§ 606-609 ZPO = Englischsprachige Verfahren
Stiller Fehler: '§ 606 ZPO' bedeutet heute Englisch als Gerichtssprache, nicht Musterfeststellungsklage · umnummeriert seit 1.4.2025
§ 1303 BGB
Ehemündigkeit; BVerfG 2023 teilweise unvereinbar, § 1305 als Reaktion
· geändert seit 1.7.2024
§ 606 ZPO
Musterfeststellungsklage (eingeführt 01.11.2018) durch das VDuG aus der ZPO herausgelöst; das gesamte Buch 6 der ZPO wurde gestrichen
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Fundstellen '§§ 606 ff. ZPO' für die Musterfeststellungsklage sind falsch; sie steht heute in §§ 41 f. VDuG · weggefallen seit 13.10.2023
§ 41 VDuG
Musterfeststellungsklage aus der ZPO in §§ 41 f. VDuG überführt; sie bleibt erhalten, erzeugt aber nur Feststellungswirkung
§§ 606-614 ZPO→§§ 41 f. VDuG
Der Verbraucher muss nach der MFK weiterhin individuell nachklagen · umnummeriert seit 13.10.2023
§ 1353 BGB
Ehe für alle; neue Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich
· geändert seit 1.10.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Inhalt
Abschluss eines Verlöbnisvertrages, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB, aus dem sich die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ergibt. Vertretung, §§ 164 ff. BGB, ist nicht möglich, Argument: höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Erläuterung
Inhalt: Abschluss eines Verlöbnisvertrages, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB, aus dem sich die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ergibt. Vertretung, §§ 164 ff. BGB, ist nicht möglich, Argument: höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Argument
- höchstpersönliches Rechtsgeschäft.
Erläuterung
Nach allgemeinen Regeln. Ausnahme: §§ 119 ff. BGB sind nicht anwendbar, Argument: §§ 1298 ff. BGB sind leges speciales.
Argument
- §§ 1298 ff. BGB sind leges speciales.
Erläuterung
Pflicht ist in keiner Weise erzwingbar: keine Einklagbarkeit, vgl. § 1297 Abs. 1 BGB; keine Vollstreckungsmöglichkeit, §§ 888 Abs. 1, 894 Abs. 2 ZPO; Nichtigkeit eines Vertragsstrafeversprechens, § 1297 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
Liegen keine gleichzeitigen Erklärungen vor, § 1311 BGB oder wird die Ehe ohne Standesbeamten geschlossen, § 1310 BGB, so liegt eine Nichtehe vor. Ein Verstoß gegen § 1312 BGB begründet keine Nichtehe.
Erläuterung
Aufhebbare Ehe: mit ex-nunc-Wirkung aus privaten Gründen, die bei der Eheschließung vorlagen, § 1314 Abs. 1, Abs. 2 BGB (dagegen Scheidung für Gründe nach Eheschließung)
Erläuterung
Scheidungsrecht beruht auf dem sog. Zerrüttungsprinzip. Danach ist das Scheitern der Ehe einziger Scheidungsgrund. Auf ein Verschulden kommt es, insbesondere für die Regelung der Scheidungsfolgen, weitgehend nicht mehr an. Das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe kann aber z.B. Bedeutung erlangen für die Frage, ob eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt und für Unterhaltsansprüche, vgl. z.B. § 1579 Nr. 2, 5, 6 BGB.
Erläuterung
Einjähriges Getrenntleben und Einverständnis (§ 1566 Abs. 1 BGB); dreijähriges Getrenntleben (§ 1566 Abs. 2 BGB)
Erläuterung
Keine Lebensgemeinschaft (Eheanalyse) und keine Chance auf Wiederherstellung (Prognose); vor einjährigem Getrenntleben zusätzlich: unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Diese Feststellung erfolgt durch eine Eheanalyse der Lebensverhältnisse aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall. Entscheidend ist das Maß der Gemeinsamkeiten, das sich die Ehegatten erhalten haben. Außerdem ist erforderlich, dass nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Diese Feststellung erfolgt durch sog. Eheprognose, orientiert an den objektiven Mindestanforderungen an eine auf gegenseitige Liebe, Achtung und Treue aufgebaute Lebensgemeinschaft.
Normzweck des § 1565 Abs. 2 BGB ist die Verhinderung von leichtfertigen Scheidungen, d.h. die Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens soll sichtbar werden. Darüber hinaus soll Rechtsmissbrauch verhindert werden: Da es die uneingeschränkte Generalklausel des § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB ermöglicht, auch einseitig die Ehe aufzukündigen (Verstoßung), könnte ein Partner den Zerrüttungstatbestand schaffen und daraus für sich vorteilhafte Rechtsfolgen ziehen (Unterhalt). Die Härte muss sich auf die Situation des „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen, also auf die Fortsetzung der Ehe, nicht bloß auf das weitere Zusammenleben. Beispiele: Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familie; Alkoholmissbrauch; Ehebrecherisches Verhältnis mit dem Schwager.
Erläuterung
Sorgerecht, § 1671 BGB; Umgangsrecht, § 1634 BGB.
Definition
- Unterhalt
Kind, §§ 1601 ff. BGB, und Ehegatte, §§ 1569 ff. BGB; Zugewinnsausgleich, §§ 1363 ff. BGB; Versorgungsausgleich.
Erläuterung
Unterhalt: Kind, §§ 1601 ff. BGB, und Ehegatte, §§ 1569 ff. BGB; Zugewinnsausgleich, §§ 1363 ff. BGB; Versorgungsausgleich.
Erläuterung
Keine Gefährdung des eigenen Unterhalts
Erläuterung
Grundsätzlich Ehegatte vor Verwandten des Berechtigten
Erläuterung
Ausschluss bei grober Unbilligkeit. Wichtigste Tatbestände:
Erläuterung
Eine kurze Ehedauer, die von der Eheschließung bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrags (= Rechtshängigkeit der Scheidungssache) berechnet wird, ist i.d.R. bis zu zwei Jahren anzunehmen. Bei einer Ehedauer ab drei Jahren ist eine „kurze“ Ehedauer regelmäßig zu verneinen. Nach § 1579 Nr. 1 Hs. 2 BGB werden Kinderbetreuungszeiten der Ehedauer mit einberechnet. Nach der Rspr. ist wie folgt zu verfahren: Zunächst ist von der tatsächlichen Ehedauer auszugehen. Anschließend ist die zur Wahrung der Kindesbelange gesetzlich vorgesehene Abwägung vorzunehmen. Beispiel: Geht aus einer eineinhalbjährigen Ehe ein zum Zeitpunkt der Scheidung einjähriges Kind hervor, für das gem. § 1570 BGB Unterhalt bis zum Kindergartenalter gewährt werden muss, ist die Ehe nicht als kurz i.S.v. § 1579 Nr. 1 BGB anzusehen.
Erläuterung
Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus.
Erläuterung
Gem. § 1578 Abs. 1 BGB richtet sich die Bestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Gem. § 1578 Abs. 1 Satz 4 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen. Ggf. zeitliche Begrenzung und danach Orientierung an den allgemeinen Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten, § 1578 Abs. 1 2 BGB. Zusätzlich – heute selbstverständliche – Aufwendungen gem. § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB: Versicherung, Bildungsmaßnahmen.
Erläuterung
Verwandtschaft in gerader Linie, vgl. auch § 1589 BGB.
Erläuterung
Keine Gefährdung des eigenen Unterhalts; beachte aber § 1603 Abs. 2 BGB – Notgemeinschaft!
Erläuterung
Ehegatte des Bedürftigen vor Abkömmlingen vor Verwandte aufsteigender Linie
Definition
- Grundsatz
Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus, § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB. Ausnahme: Naturalunterhalt bei Vorliegen besonderer Gründe, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmen die Eltern eines unverheirateten Kindes die Art des Unterhalts.
Erläuterung
Grundsatz: Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus, § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB. Ausnahme: Naturalunterhalt bei Vorliegen besonderer Gründe, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmen die Eltern eines unverheirateten Kindes die Art des Unterhalts.
Erläuterung
In der Praxis wird die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle (ggf. i.V.m. Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts / anderer OLGs) bestimmt.
Definition
- Grundsätzlich gilt nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
Anteilige Haftung der Eltern nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten – Grundsatz der Gleichrangigkeit und Anteilsmäßigkeit. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB muss jedoch beachtet werden: Das Elternteil, das Kindesbetreuung und Kindeserziehung übernimmt, trägt bereits dadurch zum Unterhalt bei: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung.
Erläuterung
Grundsätzlich gilt nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB: Anteilige Haftung der Eltern nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten – Grundsatz der Gleichrangigkeit und Anteilsmäßigkeit. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB muss jedoch beachtet werden: Das Elternteil, das Kindesbetreuung und Kindeserziehung übernimmt, trägt bereits dadurch zum Unterhalt bei: Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung.
Erläuterung
Grundsätzlich kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert werden (in praeteritum non vivitur). Ausnahme: § 1613 Abs. 1 BGB – Verzug des Verpflichteten oder Rechtshängigkeit des Anspruchs. Weitere Ausnahme: § 1613 Abs. 2 BGB – Sonderbedarf (unregelmäßig, d.h. nicht zu erwarten, und außergewöhnlich hoch.
Erläuterung
Nicht gem. § 606 ZPO einklagbar, da die Vollstreckung gem. § 890 ZPO gegen § 888 Abs. 2 ZPO verstoßen würde. Die Ausübung staatlichen Zwangs ist mit dem Wesen der Ehe unvereinbar.
Erläuterung
Nur für den räumlich-gegenständlichen Lebensbereich der Ehe, i.d.R. Ehestörung in der Ehewohnung, aber kein allgemeiner Unterlassungsanspruch. Argument: Ansonsten Umgehung von § 888 Abs. 2 ZPO, da mittelbar auch Zwang auf den Ehepartner ausgeübt werden könnte, die außereheliche Beziehung abzubrechen.
Argument
- Ansonsten Umgehung von § 888 Abs. 2 ZPO, da mittelbar auch Zwang auf den Ehepartner ausgeübt werden könnte, die außereheliche Beziehung abzubrechen.
Definition
- Argument
Familienrechtliche Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder Folgen der Verletzung typischer Pflichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Delikt, sind insoweit verdrängt.
Erläuterung
Argument: Familienrechtliche Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder Folgen der Verletzung typischer Pflichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Delikt, sind insoweit verdrängt.
Argument
- Familienrechtliche Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder Folgen der Verletzung typischer Pflichten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Delikt, sind insoweit verdrängt.
Definition
- Argument
Pflicht zur ehelichen Treue bindet nur den Ehegatten, kann daher von einem Dritten nicht verletzt werden. Keine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorganges Ehebruch in einerseits eherechtlich, andererseits deliktisch zu beurteilendes Verhältnis.
Erläuterung
Argument: Pflicht zur ehelichen Treue bindet nur den Ehegatten, kann daher von einem Dritten nicht verletzt werden. Keine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorganges Ehebruch in einerseits eherechtlich, andererseits deliktisch zu beurteilendes Verhältnis.
Argument
- Pflicht zur ehelichen Treue bindet nur den Ehegatten, kann daher von einem Dritten nicht verletzt werden. Keine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorganges Ehebruch in einerseits eherechtlich, andererseits deliktisch zu beurteilendes Verhältnis.
Erläuterung
Wirksame Ehe, kein Getrenntleben, §§ 1357 Abs. 3 i.V.m. 1567 Abs. 1 BGB
Erläuterung
Zum Lebensbedarf gehört alles, was zur Führung eines Haushalts notwendig ist und was zum Familienunterhalt im weiteren Sinne gehört, z.B. Hausrat, Kleidung, Arztbesuche.
Erläuterung
Angemessenheit der Deckung orientiert sich am konkreten Lebenszuschnitt der Familie, aber unabhängig vom konkreten Bedarf, z.B. Beschaffung gewöhnlichen Hausrats, Reparatur des Familien-Pkw, Beschaffung von Medikamenten. Nicht umfasst sind Geschäfte größeren Umfangs, die üblicherweise einer Absprache bedürfen bzw. ohne weiteres zurückgestellt werden können, z.B. Bauvertrag über Wohnhaus, Mietaufhebung, Kreditaufnahme.
Erläuterung
Gesamtschuldnerische Verpflichtung, § 421 BGB; umstritten, ob Berechtigung gem. § 428 BGB oder § 432 BGB. Die gemeinschaftliche Verpflichtung beinhaltet eine Haftung iSe Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB), auch für im Zusammenhang mit Geschäftsabschluss begangene Pflichtverletzungen, z.B. aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB. Umstritten ist, ob eine Berechtigung nach § 428 BGB oder § 432 BGB besteht. Nach eA besteht eine Gesamtgläubigerschaft i.S.v. § 428 BGB mit der Folge, dass wahlweise an den einen oder den anderen Ehegatten erfüllt werden kann. Nach h.M. besteht eine Forderungsgemeinschaft i.S.v. § 432 BGB. Argument: Es wäre dem Wesen der Ehe fremd, wenn jeder die Leistung an sich allein fordern kann. Zudem ist die Gesamtgläubigerschaft als Ausnahmefall anzusehen. Nach jetzt h.M. hat § 1357 BGB für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich nach den §§ 929 ff. BGB. Argument: Der Wortlaut des § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch die Erfüllung eines unter § 1357 BGB fallenden Geschäfts die Eheleute kraft Gesetzes Miteigentum erwerben sollen. Aus dem gemeinschaftlichen Anspruch darf nicht auf den gemeinschaftlichen Erwerb geschlossen werden. Nach früherer Ansicht der Rspr. wurde eine dingliche Wirkung bejaht. Argument: Die Haftungsgemeinschaft auf der einen Seite steht als Ausgleich der Erwerbsgemeinschaft auf der anderen Seite gegenüber.
Argumente
- WortlautEs wäre dem Wesen der Ehe fremd, wenn jeder die Leistung an sich allein fordern kann. Zudem ist die Gesamtgläubigerschaft als Ausnahmefall anzusehen. Nach jetzt h.M. hat § 1357 BGB für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich nach den §§ 929 ff. BGB.
- Der Wortlaut des § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch die Erfüllung eines unter § 1357 BGB fallenden Geschäfts die Eheleute kraft Gesetzes Miteigentum erwerben sollen. Aus dem gemeinschaftlichen Anspruch darf nicht auf den gemeinschaftlichen Erwerb geschlossen werden. Nach früherer Ansicht der Rspr. wurde eine dingliche Wirkung bejaht.
- Die Haftungsgemeinschaft auf der einen Seite steht als Ausgleich der Erwerbsgemeinschaft auf der anderen Seite gegenüber.
Definition
- Ziel
Widerlegbare Vermutung, dass die Sache im Eigentum des schuldenden Ehegatten steht
Erläuterung
Ziel: Widerlegbare Vermutung, dass die Sache im Eigentum des schuldenden Ehegatten steht
Erläuterung
Getrenntleben und Besitz des Nichtschuldners; kein Ausschluss gem. § 1362 Abs. 2 BGB: Sache zum persönlichen Gebrauch bestimmt
Erläuterung
Derjenige Ehegatte für den die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB eingreift, gilt für die Dauer der Zwangsvollstreckung als Alleininhaber. Grund dieser Regelung ist, dass die Zwangsvollstreckung gem. §§ 808 ff. ZPO auf den Gewahrsam an den zu pfändenden Gewahrsam abgestellt wird. Würde die Vermutung des § 739 ZPO fehlen, könnte der andere Ehegatte die Zwangsvollstreckung mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO solange hindern, bis gegen ihn selbst ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Die Vermutung des § 739 ZPO ist nicht widerlegbar. Sie entfällt nach h.M. auch nicht, wenn die Vermutung des § 1362 BGB widerlegt ist. Argument: Sonst müsste der Gerichtsvollzieher die Eigentumslage prüfen, wozu er nicht zuständig und nicht in der Lage ist.
Argument
- Sonst müsste der Gerichtsvollzieher die Eigentumslage prüfen, wozu er nicht zuständig und nicht in der Lage ist.
Definition
- Zweck
Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Kein Entzug von Vermögenswerten für den Zugewinnausgleich. Mittel: (Absolut) Eingeschränkte Verfügungsmacht über das Gesamtvermögen.
Erläuterung
Zweck: Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Kein Entzug von Vermögenswerten für den Zugewinnausgleich. Mittel: (Absolut) Eingeschränkte Verfügungsmacht über das Gesamtvermögen.
Erläuterung
Wirksame Ehe, Zugewinngemeinschaft
Erläuterung
Es genügt, dass die Verpflichtung oder Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten betrifft, also nur Gegenstände von untergeordnetem Wert übrig bleiben. Dies kann nach der sog. Einzeltheorie auch der Fall sein, wenn das Vermögen aus dem Einzelstück besteht. Bei kleinen Vermögen ist das Geschäft zustimmungsbedürftig, wenn dem Ehepartner weniger als 15% seines Vermögens verbleiben. Bei größeren Vermögen gilt ein Richtwert von unter 10%. Auf eine Gegenleistung kommt es bei § 1365 BGB nicht an. Argument: Maßgeblich ist bei § 1365 BGB nur die Verfügung, nicht aber das Gegengeschäft. Zudem stellt das Gesetz nicht auf eine wirtschaftliche Einbuße ab.
Argument
- Maßgeblich ist bei § 1365 BGB nur die Verfügung, nicht aber das Gegengeschäft. Zudem stellt das Gesetz nicht auf eine wirtschaftliche Einbuße ab.
Erläuterung
Der Erwerber eines Einzelgegenstandes muss positiv wissen, dass er nahezu das gesamte Vermögen erwirbt (subjektive Theorie). Der positiven Kenntnis steht das Wissen um die Umstände gleich, aus denen sich ergibt, dass durch das Rechtsgeschäft das Gesamtvermögen übernommen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. Argument: Sonst könnte der Vertragspartner wegen der Möglichkeit nachträglicher Kenntniserlangung nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Erfüllungsanspruches vertrauen.
Argument
- Sonst könnte der Vertragspartner wegen der Möglichkeit nachträglicher Kenntniserlangung nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Erfüllungsanspruches vertrauen.
Erläuterung
Ein Verstoß gegen § 1365 BGB oder § 1369 BGB ist gegeben bei einem Vertragsschluss ohne Einwilligung (§§ 1365 Abs. 1 Satz 1; 1369 Abs. 1 BGB):
Erläuterung
Endgültige Unwirksamkeit gem. §§ 1365, 1367 BGB bzw. §§ 1369 Abs. 3, 1367 BGB.
Erläuterung
Zunächst schwebend unwirksam gem. §§ 1365, 1366 BGB bzw. §§ 1369 Abs. 3, 1366 BGB. Durch nachträgliche Genehmigung werden sie wirksam nach § 1366 Abs. 1 BGB, durch die Verweigerung der Genehmigung werden sie endgültig unwirksam nach § 1366 Abs. 4 BGB.
Definition
- Bei einer Scheidung gilt
Der Vertrag wird nicht automatisch ex nunc wirksam, d.h. der Schwebezustand besteht fort. Argument: Schutz des Zugewinnausgleichsanspruches des zustimmungsberechtigten Ehepartners. Bei Tod gilt: Der Tod des zustimmungsberechtigten Ehepartners lässt den Vertrag ohne Genehmigung wirksam werden, da mit dem Tod die Bindung des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB wegfällt. Der Tod des abschließenden Ehepartners lässt hingegen den Schwebezustand fortdauern, der Vertrag ist noch genehmigungsbedürftig.
Erläuterung
Bei einer Scheidung gilt: Der Vertrag wird nicht automatisch ex nunc wirksam, d.h. der Schwebezustand besteht fort. Argument: Schutz des Zugewinnausgleichsanspruches des zustimmungsberechtigten Ehepartners. Bei Tod gilt: Der Tod des zustimmungsberechtigten Ehepartners lässt den Vertrag ohne Genehmigung wirksam werden, da mit dem Tod die Bindung des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB wegfällt. Der Tod des abschließenden Ehepartners lässt hingegen den Schwebezustand fortdauern, der Vertrag ist noch genehmigungsbedürftig.
Argument
- Schutz des Zugewinnausgleichsanspruches des zustimmungsberechtigten Ehepartners. Bei Tod gilt: Der Tod des zustimmungsberechtigten Ehepartners lässt den Vertrag ohne Genehmigung wirksam werden, da mit dem Tod die Bindung des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB wegfällt. Der Tod des abschließenden Ehepartners lässt hingegen den Schwebezustand fortdauern, der Vertrag ist noch genehmigungsbedürftig.
Erläuterung
Bei den §§ 1365, 1369 BGB handelt es sich um absolute Veräußerungsverbote, auf die §§ 135 Abs. 2, 932 ff. BGB keine Anwendung finden. Argumente: Nur durch den Ausschluss der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs kann das Vermögen der Familie und damit ihre wirtschaftliche Grundlage wirkungsvoll vor Verfügungen eines Ehegatten geschützt werden. Zudem wird nur so ein späterer Zugewinnausgleich ermöglicht.
Argument
- Nur durch den Ausschluss der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs kann das Vermögen der Familie und damit ihre wirtschaftliche Grundlage wirkungsvoll vor Verfügungen eines Ehegatten geschützt werden. Zudem wird nur so ein späterer Zugewinnausgleich ermöglicht.
Erläuterung
Beide Ehepartner können die Unwirksamkeit geltend machen, der Nichteigentümer über § 1368 BGB. Prozessual geschieht die Geltendmachung im Wege einer sog. revokatorischen Klage. Der nichtverfügende Ehegatte kann dabei die sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend machen = Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Nach h.M. kann jeder der klagenden Ehepartner jeweils Herausgabe von Gegenständen an sich selbst verlangen. Nur so kann dem Schutzzweck des § 1368 BGB (Sicherung der Interessen des nichtverfügenden Ehegatten) ausreichend Rechnung getragen werden. § 1369 BGB ist analog anwendbar, wenn über Haushaltsgegenstände, die dem jeweils anderen Ehepartner gehören, verfügt wird. Argumente: Vergleichbarkeit der Interessen: Dem Schutzzweck des § 1369 BGB (Erhaltung der stofflichen Substanz des Familienzusammenlebens) kann nur durch eine weite Auslegung Rechnung getragen werden. Letztlich ist auch der Erwerber bei der Veräußerung schuldfremder Haushaltsgegenstände nicht schützenswerter als im Normalfall des § 1369 BGB. ACHTUNG: Sollte der zum Eigentum des nicht verfügenden Ehegatten gehörende Haushaltsgegenstand im Mitbesitz der Ehegatten stehen, scheitert ein dinglicher Erwerb bereits an § 935 BGB, wenn unfreiwilliger Besitzverlust gegeben ist. Auf § 1369 BGB kommt es dann nicht mehr an.