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Fahrlässiges Unterlassungsdelikt

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 10 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
2.Unterlassen der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung
Erläuterung

Greift der Täter in einen Kausalverlauf nicht ein, so liegt fahrlässiges Unterlassen vor. Greift er hingegen in einen Kausalverlauf ein, so liegt fahrlässiges Tun vor, wobei das Unterlassungsmoment der Fahrlässigkeit (=Außerachtlassung der Sorgfalt) nur eine wesensnotwendige Modalität des Handlungsvollzuges ist, so dass der Schwerpunkt beim Tun liegt.

3.Handlungsmöglichkeit
4.Hypothetische Kausalität
5.Garantenstellung
6.Zumutbarkeit des Einschreitens
7.Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Erläuterung

Bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges und des wesentliches Kausalverlaufs. Merke: Garanten- und Sorgfaltspflichten decken sich häufig, aber nicht notwendig, z.B. nicht bei sorgfaltswidrigem Verkennen der die Garantenstellung begründenden Umstände.

8.Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemäßem Verhalten
9.Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht
10.Entsprechensklausel bedarf keiner Prüfung, da fahrlässige Unterlassungsdelikte nur im Bereich der reinen Erfolgsverursachung praktisch werden.
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