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§§ 259 ff. StGB (Hehlerei)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

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Norm und Systematik: Anschlussdelikt, da rechtswidrige Vortat vorausgesetzt wird. § 259 StGB: Vergehen, Versuch strafbar, § 259 Abs. 3 StGB.

1.
Rechtswidrige Vortat
2.
Täter
P
Rückkauf der Sache vom (bösgläubigen) Hehler seitens des Vortäters
3.
Tatobjekt
a.
Sachen
b.
Die ein anderer (sog. Vortäter)
c.
Gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt
aa.
Vortat
bb.
Gegen fremdes Vermögen gerichtet
cc.
Erlangt
dd.
Hat
P
Begehung der Vortat durch Übergabe der Sache an den Hehler
–
[h.M.], Argument: Wortlaut „erlangt hat“ schreibt zeitliche Chronologie vor.
+
, Argument: „erlangt hat“ hat keine zeitliche Bedeutung, sondern weist lediglich auf sachlichen Vorrang der Vortat hin, welcher auch dann gegeben sein kann, wenn Vortat und Hehlerei zeitlich zusammenfallen.
d.
Fortbestand der rechtswidrigen Vermögenslage (sog. Bemakelung) zum Zeitpunkt der Hehlerei (sog. Perpetuierungstheorie).
e.
Aus Vortat stammend (Originalsache)
4.
Tathandlung
a.
Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen
aa.
Derivativer Erwerb vom Vortäter
P
Konkludenter, durch Täuschung oder durch erpresserische Drohung veranlasster Erwerb; Problem: Bei Betrug und Erpressung wird eine Vermögensverfügung ohne Willensbeugung gefordert
bb.
Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt
b.
Absetzen, absetzen helfen
aa.
Absetzen
bb.
Absetzen helfen
P
Erfordernis eines Absatzerfolgs
–
[Rspr. und T.d.L.] es genügt jede auf Absatz oder Absatzhilfe gerichtete Tätigkeit.
+
[h.L.], Argument: Wortlautgrenze; Schutzzweck des § 259 StGB, der ein „Weiterschieben in die nächste Hand“ verhindern will.
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 260, 260a StGB
a.
Gewerbsmäßige Hehlerei, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
c.
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB
7.
Rechtswidrigkeit / Schuld
8.
Strafe