§§ 259 ff. StGB (Hehlerei)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
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Norm und Systematik: Anschlussdelikt, da rechtswidrige Vortat vorausgesetzt wird. § 259 StGB: Vergehen, Versuch strafbar, § 259 Abs. 3 StGB.
1.
Rechtswidrige Vortat
2.
Täter
3.
Tatobjekt
a.
Sachen
b.
Die ein anderer (sog. Vortäter)
c.
Gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt
d.
Fortbestand der rechtswidrigen Vermögenslage (sog. Bemakelung) zum Zeitpunkt der Hehlerei (sog. Perpetuierungstheorie).
e.
Aus Vortat stammend (Originalsache)
4.
Tathandlung
a.
Ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen
b.
Absetzen, absetzen helfen
aa.
Absetzen
bb.
Absetzen helfen
+
[h.L.], Argument: Wortlautgrenze; Schutzzweck des § 259 StGB, der ein „Weiterschieben in die nächste Hand“ verhindern will.
5.
Subjektiver Tatbestand
6.
Ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 260, 260a StGB
a.
Gewerbsmäßige Hehlerei, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
Bandenhehlerei, § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB
7.
Rechtswidrigkeit / Schuld
8.
Strafe