§§ 259 ff. StGB (Hehlerei)
Strafrecht · Besonderer Teil · 34 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 244 StGB
Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall
§§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Vermögen.
Norm und Systematik: Anschlussdelikt, da rechtswidrige Vortat vorausgesetzt wird. § 259 StGB: Vergehen, Versuch strafbar, § 259 Abs. 3 StGB.
Prüfungsfolge: Bei fremden Sachen vor § 246 StGB, aber nach §§ 242, 249, 253, 263 StGB, bei herrenlosen Sachen vor § 292 StGB.
Erläuterung
(grds. vollendetes) Vermögensdelikt.
Definition
- Nicht
Vortäter (auch mittelbarer Täter oder Mittäter), Grund: Wortlaut „ein anderer“. Gilt auch, wenn sich der Mittäter nach Teilung der Beute den Anteil des anderen verschafft. Erfasst ist jedoch der Teilnehmer. Dann i.d.R. Tatmehrheit. In Ausnahmefällen Tateinheit, obwohl § 259 StGB abgeschlossene Vortat voraussetzt. Vortäter, der einen anderen zur Hehlerei anstiftet, bleibt straflos (entweder erst-recht-Schluss auf Tatbestandsebene oder Anstiftung als mitbestrafte Nachtat im Rahmen der Konkurrenzen).
Erläuterung
Nicht: Vortäter (auch mittelbarer Täter oder Mittäter), Grund: Wortlaut „ein anderer“. Gilt auch, wenn sich der Mittäter nach Teilung der Beute den Anteil des anderen verschafft. Erfasst ist jedoch der Teilnehmer. Dann i.d.R. Tatmehrheit. In Ausnahmefällen Tateinheit, obwohl § 259 StGB abgeschlossene Vortat voraussetzt. Vortäter, der einen anderen zur Hehlerei anstiftet, bleibt straflos (entweder erst-recht-Schluss auf Tatbestandsebene oder Anstiftung als mitbestrafte Nachtat im Rahmen der Konkurrenzen).
Definition
- Vgl. § 242 StGB. Nicht
Forderungen, sonstige Rechte, Werte. Auch: rechtsverbriefende Urkunden.
Erläuterung
Vgl. § 242 StGB. Nicht: Forderungen, sonstige Rechte, Werte. Auch: rechtsverbriefende Urkunden.
Erläuterung
Jede rechtswidrige (nicht notwendig: schuldhafte) Tat. Auch: Versuch, solange der Täter hierdurch die Sache erlangt hat. Vortat muss fremde Vermögensinteressen verletzten und eine rechtswidrige Vermögenslage schaffen.
Erläuterung
Vermögensdelikte im technischen Sinn: §§ 263, 253, 266 StGB; auch §§ 248b, 257 StGB, u.U. § 240 StGB, auch: § 259 StGB an gehehlten Sachen. Nicht: Verstöße gegen Steuervorschriften.
Erläuterung
Vortäter muss tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache innehaben.
Argument
- WortlautWortlaut „erlangt hat“ schreibt zeitliche Chronologie vor.
Argument
- „erlangt hat“ hat keine zeitliche Bedeutung, sondern weist lediglich auf sachlichen Vorrang der Vortat hin, welcher auch dann gegeben sein kann, wenn Vortat und Hehlerei zeitlich zusammenfallen.
Erläuterung
Nicht: zwischenzeitliche Verarbeitung, Verbindung, Ersitzung, gutgläubiger Erwerb.
Definition
- Nicht
Weitergabe unerlaubt vervielfältigter Computersoftware auf tätereigenen Disketten; Argument: körperliche Identität der weitergegebenen mit der durch die Vortat erlangten Sache. Nicht: Ersatzhehlerei. Nicht: Vor Tathandlung erwirbt Vortäter gutgläubig Eigentum. Aber: Besteht gegenüber dem wirksamen Eigentumserwerb ein Anfechtungsrecht, so besteht die rechtswidrige Vermögenslage bis zum Ablauf der Anfechtungsmöglichkeit noch fort. Beachte: Im Weiterverkauf oder Umtausch der gestohlenen Sache kann eine neue Straftat (i.d.R. § 263 StGB) zu sehen sein, weswegen dann auch die neue Sache ein tauglich
Erläuterung
Nicht: Weitergabe unerlaubt vervielfältigter Computersoftware auf tätereigenen Disketten; Argument: körperliche Identität der weitergegebenen mit der durch die Vortat erlangten Sache. Nicht: Ersatzhehlerei. Nicht: Vor Tathandlung erwirbt Vortäter gutgläubig Eigentum. Aber: Besteht gegenüber dem wirksamen Eigentumserwerb ein Anfechtungsrecht, so besteht die rechtswidrige Vermögenslage bis zum Ablauf der Anfechtungsmöglichkeit noch fort. Beachte: Im Weiterverkauf oder Umtausch der gestohlenen Sache kann eine neue Straftat (i.d.R. § 263 StGB) zu sehen sein, weswegen dann auch die neue Sache ein taugliches Hehlereiobjekt darstellt.
Erläuterung
Notwendig ist einverständliches Zusammenwirken von Hehler und Vortäter. Nicht: Handeln gegen den Willen des Vortäters, daher: Erlangung einer gestohlenen Sache durch Diebstahl keine Hehlerei. Keine Hehlerei durch Erwerb, wenn Besitzer der gestohlenen Sache gutgläubig.
Erläuterung
Bewusster und gewollter Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über eine Sache zu eigenen Zwecken durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. D.h. die Verfügungsgewalt muss gerade deswegen erworben werden, um sich die Sache faktisch dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Nicht, wenn der Hehler die Sache lediglich als "Verkaufskommissionär" weiterverkaufen soll (dann: Absetzen). Nicht ausreichend: gemeinsamer Verzehr gestohlener Sachen.
Erläuterung
Täter stellt sich oder einem Dritten tatsächliche Verfügungsgewalt dergestalt her, dass Sache im Sinne einer Zueignung ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernommen wird. Nicht: Mieter, Entleiher, Verwahrer, reiner Kaufvertrag ohne Übergabe.
Erläuterung
Im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgende wirtschaftliche Verwertung der Sache durch deren entgeltliche Veräußerung an Dritte. Nicht: Veräußerung an den durch Vortat Geschädigten. Täter steht „im Lager des Erwerbers“ und nimmt dessen Interessen dar; auch durch Teilnehmer an der Vortat (nicht durch Mittäter; für sie keine von „anderem“ gestohlene usw. Sache). Dabei muss der Erwerber eine selbstständige Verfügungsgewalt über die Sache erlangen. Schenkung ist kein Absatz, Argument: Wortlautgrenze: Absetzen ist entgeltlich verwerten, Schenkung aber unentgeltlich.
Argument
- WortlautWortlautgrenze: Absetzen ist entgeltlich verwerten, Schenkung aber unentgeltlich.
Erläuterung
Im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters bei dessen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung erfolgende Hilfeleistung i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB. Nicht: des „absetzenden“ oder „verschaffenden“ Hehlers: dann §§ 259, 27 StGB.
Argument
- SchutzzweckWortlautgrenze; Schutzzweck des § 259 StGB, der ein „Weiterschieben in die nächste Hand“ verhindern will.
Erläuterung
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern: Zielgerichtetes Wollen geldwerter Vorteile für sich oder einen Dritten. Mittelbare Vorteile genügen; Vortäter scheidet als Dritter aus. Nicht erforderlich: Stoffgleichheit und Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils. Argument: Wortlaut des § 259 StGB weicht vom Wortlaut der § 253 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB ab. "Dritter" kann nicht Vortäter sein, Argument: Sonst Abgrenzung zu § 257 StGB erschwert.
Argumente
- WortlautWortlaut des § 259 StGB weicht vom Wortlaut der § 253 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB ab. "Dritter" kann nicht Vortäter sein
- Sonst Abgrenzung zu § 257 StGB erschwert.
Definition
- Vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB
Absicht, aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen; besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
Vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB: Absicht, aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen; besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.
Definition
- Vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat.
Erläuterung
Vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat.
Erläuterung
Kombination von § 260 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
Erläuterung
Ggf. Strafantragserfordernis, § 259 Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB bei Hehlerei im Haus- und Familienkreis bzw. bei geringwertiger Sachen.