§ 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)
Strafrecht · Besonderer Teil · 16 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Vermögen (der Versicherung); aA: zusätzlich Interesse an sozialer Leistungsfähigkeit bestimmter Versicherungszweige.
Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt im Vorfeld des Betruges. Vergehen mit eigens angeordneter Versuchsstrafbarkeit. Beschädigung etc. der versicherten Sache stellt nicht bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung des Betruges dar, da § 265 StGB sonst überflüssig wäre. Die Täuschungshandlung beginnt erst mit Einreichung der Schadensmeldung bei der Versicherung. Handelt es sich um eine gegen Feuer versicherte Sache, die zuvor in Brand gesteckt wurde, kommt bei einem später stattfindenden Betrugs(versuch) § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB in Betracht.
Prüfungsfolge: Nach § 263 StGB (uU iVm § 22 StGB); häufige Deliktsverbindung mit §§ 303 ff, 306 ff, 164 I, 145d StGB.
Erläuterung
Alle Handlungen müssen jeweils den Eintritt des versicherten Risikos bewirken. Nicht erforderlich: Spätere Schadensmeldung an Versicherung (dann u.U. §§ 263, 22 StGB) oder Auszahlung der Versicherungssumme (dann u.U. § 263 StGB).
Erläuterung
Nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten zweck beeinträchtigt wird (wie bei § 303 StGB).
Erläuterung
Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gänzlich aufgehoben wird (wie bei § 303 StGB)
Erläuterung
Erhebliche Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache, wobei eine Substanzverletzung nicht unbedingt erforderlich ist.
Erläuterung
Handlung, welche die versicherte Sache in eine Lage bringt, in der der Zugriff auf sie zumindest erheblich erschwert wird, zB Verstecken, Verbergen.
Erläuterung
Übertragung der Sachherrschaft auf einen anderen. Auch: durch Unterlassen (Täter lässt es zu, dass ein andere die Sache an sich nimmt).
Erläuterung
„gegen Untergang, Beschädigung... versicherte Sache“, Sache: wie § 242 StGB. Erfasst sind nur Sachversicherungen, nicht aber z.B. Haftpflicht- oder Unfallversicherungen, da diese keine konkreten "Sachen" versichern. Sache ist versichert, wenn förmlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Inhalt: Versicherung gegen Untergang, Beschädigung oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl. Nicht ausreichend: Versicherung gegen Folgerisiken (z.B. Schäden anlässlich Betriebsunterbrechung). Unerheblich: Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Nichtleistung der Beiträge.
Erläuterung
§ 265 StGB tritt stets zurück, wenn es entweder durch die selbst oder durch eine spätere Handlung wenigstens zum Versuch des Betruges kommt.
Definition
- Unerheblich
Rechtswidrigkeit der Versicherungsleistung; Versicherungsleistung muss deckungsgleich aus dem objektiv versicherten Risiko erstrebt werden (also nicht Leistungen für Folgeschäden)
Erläuterung
Unerheblich: Rechtswidrigkeit der Versicherungsleistung; Versicherungsleistung muss deckungsgleich aus dem objektiv versicherten Risiko erstrebt werden (also nicht Leistungen für Folgeschäden)
Argument
- TelosSinn und Zweck der Regelung (Vorfeldtatbestand)
Argument
- Gesetzgeber hat eine Regelung der tätigen Reue bewusst unterlassen. Insofern beseitigt ein Rücktritt vom versuchten Betrug, §§ 263, 22 StGB, die Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs nicht. Dieser "lebt" dann wieder auf.