§ 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
Änderungen
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Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt im Vorfeld des Betruges. Vergehen mit eigens angeordneter Versuchsstrafbarkeit. Beschädigung etc. der versicherten Sache stellt nicht bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung des Betruges dar, da § 265 StGB sonst überflüssig wäre. Die Täuschungshandlung beginnt erst mit Einreichung der Schadensmeldung bei der Versicherung. Handelt es sich um eine gegen Feuer versicherte Sache, die zuvor in Brand gesteckt wurde, kommt bei einem später stattfindenden Betrugs(versuch) § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB in Betracht.
1.
Tathandlung
2.
Tatobjekt
3.
Keine gleichzeitiges Vorliegen eines Betruges, §§ 263 StGB (formelle Subsidiarität)
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Tätige Reue?