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§ 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)

Strafrecht · Besonderer Teil · 16 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Vermögen (der Versicherung); aA: zusätzlich Interesse an sozialer Leistungsfähigkeit bestimmter Versicherungszweige.

Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt im Vorfeld des Betruges. Vergehen mit eigens angeordneter Versuchsstrafbarkeit. Beschädigung etc. der versicherten Sache stellt nicht bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung des Betruges dar, da § 265 StGB sonst überflüssig wäre. Die Täuschungshandlung beginnt erst mit Einreichung der Schadensmeldung bei der Versicherung. Handelt es sich um eine gegen Feuer versicherte Sache, die zuvor in Brand gesteckt wurde, kommt bei einem später stattfindenden Betrugs(versuch) § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB in Betracht.

Prüfungsfolge: Nach § 263 StGB (uU iVm § 22 StGB); häufige Deliktsverbindung mit §§ 303 ff, 306 ff, 164 I, 145d StGB.

1.Tathandlung
Erläuterung

Alle Handlungen müssen jeweils den Eintritt des versicherten Risikos bewirken. Nicht erforderlich: Spätere Schadensmeldung an Versicherung (dann u.U. §§ 263, 22 StGB) oder Auszahlung der Versicherungssumme (dann u.U. § 263 StGB).

a.Beschädigen
Erläuterung

Nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten zweck beeinträchtigt wird (wie bei § 303 StGB).

b.Zerstören
Erläuterung

Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gänzlich aufgehoben wird (wie bei § 303 StGB)

c.Beieinträchtigen der Brauchbarkeit
Erläuterung

Erhebliche Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache, wobei eine Substanzverletzung nicht unbedingt erforderlich ist.

d.Beiseite-Schaffen
Erläuterung

Handlung, welche die versicherte Sache in eine Lage bringt, in der der Zugriff auf sie zumindest erheblich erschwert wird, zB Verstecken, Verbergen.

e.Überlassen an einen anderen
Erläuterung

Übertragung der Sachherrschaft auf einen anderen. Auch: durch Unterlassen (Täter lässt es zu, dass ein andere die Sache an sich nimmt).

2.Tatobjekt
Erläuterung

„gegen Untergang, Beschädigung... versicherte Sache“, Sache: wie § 242 StGB. Erfasst sind nur Sachversicherungen, nicht aber z.B. Haftpflicht- oder Unfallversicherungen, da diese keine konkreten "Sachen" versichern. Sache ist versichert, wenn förmlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Inhalt: Versicherung gegen Untergang, Beschädigung oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl. Nicht ausreichend: Versicherung gegen Folgerisiken (z.B. Schäden anlässlich Betriebsunterbrechung). Unerheblich: Anfechtbarkeit, Nichtigkeit, Nichtleistung der Beiträge.

3.Keine gleichzeitiges Vorliegen eines Betruges, §§ 263 StGB (formelle Subsidiarität)
Erläuterung

§ 265 StGB tritt stets zurück, wenn es entweder durch die selbst oder durch eine spätere Handlung wenigstens zum Versuch des Betruges kommt.

4.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
b.Absicht, „sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen“
Definition
Unerheblich

Rechtswidrigkeit der Versicherungsleistung; Versicherungsleistung muss deckungsgleich aus dem objektiv versicherten Risiko erstrebt werden (also nicht Leistungen für Folgeschäden)

Erläuterung

Unerheblich: Rechtswidrigkeit der Versicherungsleistung; Versicherungsleistung muss deckungsgleich aus dem objektiv versicherten Risiko erstrebt werden (also nicht Leistungen für Folgeschäden)

5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Tätige Reue?
PAnaloge Anwendung der Vorschriften über tätige Reue, wenn Täter später freiwillig eine Schadensmeldung bei der Versicherung unterlässt
+, Argument: Sinn und Zweck der Regelung (Vorfeldtatbestand)
Argument
  • TelosSinn und Zweck der Regelung (Vorfeldtatbestand)
, Argument: Gesetzgeber hat eine Regelung der tätigen Reue bewusst unterlassen. Insofern beseitigt ein Rücktritt vom versuchten Betrug, §§ 263, 22 StGB, die Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs nicht. Dieser "lebt" dann wieder auf.
Argument
  • Gesetzgeber hat eine Regelung der tätigen Reue bewusst unterlassen. Insofern beseitigt ein Rücktritt vom versuchten Betrug, §§ 263, 22 StGB, die Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs nicht. Dieser "lebt" dann wieder auf.
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