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§ 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt im Vorfeld des Betruges. Vergehen mit eigens angeordneter Versuchsstrafbarkeit. Beschädigung etc. der versicherten Sache stellt nicht bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung des Betruges dar, da § 265 StGB sonst überflüssig wäre. Die Täuschungshandlung beginnt erst mit Einreichung der Schadensmeldung bei der Versicherung. Handelt es sich um eine gegen Feuer versicherte Sache, die zuvor in Brand gesteckt wurde, kommt bei einem später stattfindenden Betrugs(versuch) § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB in Betracht.

1.
Tathandlung
a.
Beschädigen
b.
Zerstören
c.
Beieinträchtigen der Brauchbarkeit
d.
Beiseite-Schaffen
e.
Überlassen an einen anderen
2.
Tatobjekt
3.
Keine gleichzeitiges Vorliegen eines Betruges, §§ 263 StGB (formelle Subsidiarität)
4.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
b.
Absicht, „sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen“
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Tätige Reue?
P
Analoge Anwendung der Vorschriften über tätige Reue, wenn Täter später freiwillig eine Schadensmeldung bei der Versicherung unterlässt
+
, Argument: Sinn und Zweck der Regelung (Vorfeldtatbestand)
–
, Argument: Gesetzgeber hat eine Regelung der tätigen Reue bewusst unterlassen. Insofern beseitigt ein Rücktritt vom versuchten Betrug, §§ 263, 22 StGB, die Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs nicht. Dieser "lebt" dann wieder auf.