Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch)

Strafrecht · Besonderer Teil · 17 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (2)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut:

Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 133, 136 Abs. 2, 242, 246, 263, 288, 289 StGB.

1.Gepfändete oder sonst dienstlich in Beschlag genommene Sache
Erläuterung

Hauptfälle: §§ 808 ff. ZPO, § 20 ZVG, §§ 94, 98 StPO; erforderlich: wirksamer Verstrickungsgegenstand (Verstrickung = sog. unsichtbare Rechtsfessel). Nicht, wenn Vollstreckungsakt wegen schwerer und offensichtlicher Mängel nichtig ist, z.B. ZV ohne Titel, fehlende Kenntlichmachung im Falle des § 808 Abs. 2 ZPO. Unerheblich: Schuldnerfremdheit, Unpfändbarkeit, Verzicht des Gläubigers, Nichtaufnahme eines Pfändungsprotokolls, Vollstreckbarkeitshemmung durch vorläufigen Rechtsschutz, Verfall des Pfandzeichens. Achtung: Beschlagnahme führt nicht immer zu hoheitlichem Gewahrsam. Nur bei Verwahrung, vgl. § 111d StPO. Es kann entweder Gewahrsam begründet werden oder der Gewahrsam verbleibt und es wird ein Siegel angebracht. Siegel begründet aber keinen neuen Gewahrsam.

2.Zerstören, beschädigen, unbrauchbar machen oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entziehen
Erläuterung

Nicht nur unerhebliche Erschwerung oder Vereitelung des staatlichen Zugriffs. Beispiele: Beiseiteschaffen, Täuschen über Verbleib; nicht: Verkauf ohne Übergabe.

3.Subjektiver Tatbestand
4.Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 136 Abs. 3 StGB (vgl. § 113 Abs. 3 StGB)
5.Rechtswidrigkeit (vgl. § 113 StGB)
6.Schuld
Erläuterung

Bei Irrtum über Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme verdrängen §§ 136 Abs. 4, 113 Abs. 4 StGB den § 17 StGB.

7.Strafe
§ 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch)
1.Dienstliches Siegel, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen
Definition
Hauptfälle

Pfandmarke, Plomben, Dienststempel. Erforderlich: wirksame Anlegung des Siegels; fehlt bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Beamten, fehlender mechanischer Verbindung mit der zu bezeichnenden Sache, fehlender Kenntlichmachung; unerheblich ist Fehlen einzelner tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für die konkrete Siegelung.

Erläuterung

Hauptfälle: Pfandmarke, Plomben, Dienststempel. Erforderlich: wirksame Anlegung des Siegels; fehlt bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Beamten, fehlender mechanischer Verbindung mit der zu bezeichnenden Sache, fehlender Kenntlichmachung; unerheblich ist Fehlen einzelner tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für die konkrete Siegelung.

2.Tathandlung
a.Beschädigen, ablösen, unkenntlich machen
Erläuterung

Handlung, die den Zweck der Siegelung gefährdet (meist zugleich § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

b.... Verschluss ... unwirksam machen
3.Subjektiver Tatbestand
4.Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (s.o.)
5.Rechtswidrigkeit, vgl. § 113 StGB
6.Schuld
Erläuterung

Bei Irrtum über Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme verdrängen §§ 136 Abs. 4, 113 Abs. 4 StGB den § 17 StGB.

7.Strafe
Strafrecht · Besonderer Teil17 Prüfungspunkte! GesetzesänderungRechtsstandImpressumDatenschutz