§ 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch)
Strafrecht · Besonderer Teil · 17 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 1 Stelle, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut:
Prüfungsfolge: Typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 133, 136 Abs. 2, 242, 246, 263, 288, 289 StGB.
Erläuterung
Hauptfälle: §§ 808 ff. ZPO, § 20 ZVG, §§ 94, 98 StPO; erforderlich: wirksamer Verstrickungsgegenstand (Verstrickung = sog. unsichtbare Rechtsfessel). Nicht, wenn Vollstreckungsakt wegen schwerer und offensichtlicher Mängel nichtig ist, z.B. ZV ohne Titel, fehlende Kenntlichmachung im Falle des § 808 Abs. 2 ZPO. Unerheblich: Schuldnerfremdheit, Unpfändbarkeit, Verzicht des Gläubigers, Nichtaufnahme eines Pfändungsprotokolls, Vollstreckbarkeitshemmung durch vorläufigen Rechtsschutz, Verfall des Pfandzeichens. Achtung: Beschlagnahme führt nicht immer zu hoheitlichem Gewahrsam. Nur bei Verwahrung, vgl. § 111d StPO. Es kann entweder Gewahrsam begründet werden oder der Gewahrsam verbleibt und es wird ein Siegel angebracht. Siegel begründet aber keinen neuen Gewahrsam.
Erläuterung
Nicht nur unerhebliche Erschwerung oder Vereitelung des staatlichen Zugriffs. Beispiele: Beiseiteschaffen, Täuschen über Verbleib; nicht: Verkauf ohne Übergabe.
Erläuterung
Bei Irrtum über Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme verdrängen §§ 136 Abs. 4, 113 Abs. 4 StGB den § 17 StGB.
Definition
- Hauptfälle
Pfandmarke, Plomben, Dienststempel. Erforderlich: wirksame Anlegung des Siegels; fehlt bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Beamten, fehlender mechanischer Verbindung mit der zu bezeichnenden Sache, fehlender Kenntlichmachung; unerheblich ist Fehlen einzelner tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für die konkrete Siegelung.
Erläuterung
Hauptfälle: Pfandmarke, Plomben, Dienststempel. Erforderlich: wirksame Anlegung des Siegels; fehlt bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Beamten, fehlender mechanischer Verbindung mit der zu bezeichnenden Sache, fehlender Kenntlichmachung; unerheblich ist Fehlen einzelner tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für die konkrete Siegelung.
Erläuterung
Handlung, die den Zweck der Siegelung gefährdet (meist zugleich § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Erläuterung
Bei Irrtum über Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme verdrängen §§ 136 Abs. 4, 113 Abs. 4 StGB den § 17 StGB.