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§ 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Gepfändete oder sonst dienstlich in Beschlag genommene Sache
2.
Zerstören, beschädigen, unbrauchbar machen oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entziehen
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 136 Abs. 3 StGB (vgl. § 113 Abs. 3 StGB)
5.
Rechtswidrigkeit (vgl. § 113 StGB)
6.
Schuld
7.
Strafe
§ 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch)
1.
Dienstliches Siegel, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen
2.
Tathandlung
a.
Beschädigen, ablösen, unkenntlich machen
b.
... Verschluss ... unwirksam machen
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (s.o.)
5.
Rechtswidrigkeit, vgl. § 113 StGB
6.
Schuld
7.
Strafe