Zum Inhalt springen

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: abstraktes Gefährdungsdelikt.

Verkehrsbegriff in § 316 StGB: öffentlicher Verkehr i.S.v. §§ 315–315e StGB (Einbeziehung der §§ 315d, 315e seit 2017).

1.
Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit
2.
Subjektiver Tatbestand
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld