§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
Strafrecht · Besonderer Teil · 4 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 20 StGB
Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt
Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021
§ 316 StGB
Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e
Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Norm und Systematik: abstraktes Gefährdungsdelikt.
Prüfungsfolge: Nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (formelle Subsidiarität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 142, 211 ff. bzw. 223 ff. i.V.m. 13 Abs. 1, 315c, 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Erläuterung
Wie § 315c StGB. Verkehr: öffentlicher Straßenverkehr, d.h. die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie solche Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen (z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, Tankstellen). Absolute Fahruntüchtigkeit: Führen eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille (Fahrräder: 1,6 Promille); nicht notwendig bereits im Blut, vgl. § 24a StVG. Unwiderlegliche Vermutung, d.h. Gegenbeweis unmöglich. Relative Fahruntüchtigkeit: Ab etwa 0,3 Promille, wenn weitere Beweisanzeichen die alkoholbedingte Fahrunsicherheit belegen. Je geringer die BAK, desto strengere Anforderungen sind an die alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu stellen. Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass der betreffende Fahrfehler alkoholverursacht ist. Sonst zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille nur Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG.
Erläuterung
Vorsätzlich und fahrlässig, § 316 Abs. 2 StGB.
Erläuterung
§ 34 StGB, wenn Trunkenheitsfahrt einziges oder sicherstes Mittel (z.B. Verletztentransport).
Erläuterung
Wie bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist in Fällen der §§ 20, 21 StGB keine a.l.i.c. zu prüfen sondern lediglich §§ 323a i.V.m 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB als Rauschtat.