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§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Strafrecht · Besonderer Teil · 4 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 20 StGB

    Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt

    Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021

  • § 316 StGB

    Verkehrsbegriff verweist jetzt auf §§ 315 bis 315e

    Einbeziehung der neuen §§ 315d, 315e · geändert seit 13.10.2017

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.

Norm und Systematik: abstraktes Gefährdungsdelikt.

Prüfungsfolge: Nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (formelle Subsidiarität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 113, 142, 211 ff. bzw. 223 ff. i.V.m. 13 Abs. 1, 315c, 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1.Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit
Erläuterung

Wie § 315c StGB. Verkehr: öffentlicher Straßenverkehr, d.h. die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie solche Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen (z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, Tankstellen). Absolute Fahruntüchtigkeit: Führen eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille (Fahrräder: 1,6 Promille); nicht notwendig bereits im Blut, vgl. § 24a StVG. Unwiderlegliche Vermutung, d.h. Gegenbeweis unmöglich. Relative Fahruntüchtigkeit: Ab etwa 0,3 Promille, wenn weitere Beweisanzeichen die alkoholbedingte Fahrunsicherheit belegen. Je geringer die BAK, desto strengere Anforderungen sind an die alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu stellen. Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass der betreffende Fahrfehler alkoholverursacht ist. Sonst zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille nur Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG.

2.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Vorsätzlich und fahrlässig, § 316 Abs. 2 StGB.

3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

§ 34 StGB, wenn Trunkenheitsfahrt einziges oder sicherstes Mittel (z.B. Verletztentransport).

4.Schuld
Erläuterung

Wie bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist in Fällen der §§ 20, 21 StGB keine a.l.i.c. zu prüfen sondern lediglich §§ 323a i.V.m 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB als Rauschtat.

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