§§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)
Strafrecht · Besonderer Teil · 67 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 185 StGB
Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts
· geändert seit 3.4.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 113 StGB
Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei
Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Körperliche Unversehrtheit
Norm und Systematik: Grundtatbestand: § 223 StGB; Qualifikationstatbestände: §§ 224, 340 StGB. Erfolgsqualifizierte Delikte: §§ 226, 227 StGB. Einordnung des § 225 StGB str.: Qualifikationstatbestand [hM], eigenständiges Delikt [a.A.]. §§ 229, 231 StGB: eigenständige Delikte. Versuch bei allen Tatbeständen außer § 229 StGB strafbar. Körperverletzungsqualifikationen enthalten Strafmilderungen für minder schwere Fälle.
Prüfungsfolge: Nach §§ 211 ff. StGB (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindungen, § 52 StGB, mit Freiheitsdelikten, die mittels Gewalt gegen die Person begangen werden, z.B. §§ 113 Abs. 1 und 2, 177, 239, 240, 252, 255 StGB sowie mit § 185 Alt. 2 StGB. Str., ob nach Rücktritt vom Tötungsversuch eine Strafbarkeit nach §§ 223 ff. StGB besteht, (+), Argument: Verletzungsvorsatz in jedem Tötungsvorsatz enthalten; (-), Argument: Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz schließen sich bereits begrifflich aus. Hinter einer vollendeten Tötung tritt die Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurück. Beim Zusammentreffen von vollendeten Körperverletzungsdelikten und versuchten Tötungsverbrechen besteht aus Klarstellungsgründen Tateinheit, § 52 StGB. Auch Tateinheit zwischen vollendetem § 223 StGB und versuchtem §§ 224, 226 oder 227 StGB.
Definition
- Nicht
Einwirkungen auf Leibesfrucht, auch wenn dies zu Missbildungen am geborenen Menschen führt. Nicht: Selbstverletzungen (Ausnahme: § 109 StGB). Straflos: Teilnahme an fremder, eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder Selbstgefährdung.
Erläuterung
Nicht: Einwirkungen auf Leibesfrucht, auch wenn dies zu Missbildungen am geborenen Menschen führt. Nicht: Selbstverletzungen (Ausnahme: § 109 StGB). Straflos: Teilnahme an fremder, eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder Selbstgefährdung.
Erläuterung
Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein. In diesen Fällen stellt sich vielmehr die Frage, ob der täterschaftlich Handelnde aufgrund der Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt ist.
Erläuterung
Üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Alle substanzverletzenden Einwirkungen, z.B. Verlust einzelner Glieder; Prellungen; auch sonstige Einwirkungen auf das körperliche Wohlbefinden, z.B. Ohrfeige oder Hervorrufen körperlicher Funktionsstörungen. Notwendig ist Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens; auch: Abschneiden der Haare, da Schmerzempfinden nicht nötig. Grenze: unerhebliche Bagatellfälle, z.B. Anspucken, leichtes Kribbeln.
Erläuterung
Bei ärztlichen Eingriffen, die die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, ist zu unterscheiden:
Argument
- kunstgerecht durchgeführter Heileingriff ist das Gegenteil einer Körperverletzung
Definition
- Maßgeblich
Erfolg des Eingriffs [T.d.L.]. Wenn (+), dann keine Körperverletzung. Wenn (-), dann Körperverletzung, u.U. Rechtfertigung durch Einwilligung. Abstellen auf Gesamtakt, nicht Einzelakte.
Definition
- Maßgeblich
Kunstgerechtheit des Heileingriffs [T.d.L.]. Körperverletzung (-), wenn Eingriff medizinisch angezeigt und kunstgerecht ausgeführt. Bei fehlerhafter, aber trotzdem erfolgreicher Behandlung ist der Tatbestand der Körperverletzung nur bei groben Behandlungsfehlern gegeben. Bei kunstgerechter, aber misslungener Behandlung fehlt der Vorsatz bzw. die Sorgfaltspflichtsverletzung.
Erläuterung
Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, jedoch nicht nur unerheblichen krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Körperlich: z.B. Ansteckung mit Krankheit, Knochenbrüche, Platzwunden, Infektionen, Hämatome, Herbeiführung von Rauschzuständen, Bewusstlosigkeit, Betäubung. Seelisch: z.B. Herbeiführung eines Schocks oder Nervenzusammenbruchs.
Erläuterung
Insb. Einwilligung
Erläuterung
Strafantrag, § 230 StGB
Erläuterung
Zusammentreffen mehrere Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB begründet nur eine Gesetzesverletzung; § 224 StGB wird von §§ 226 oder 227 StGB verdrängt (Konsumtion).
Erläuterung
Organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung objektiv geeignet ist, die Gesundheit zu zerstören oder (erheblich? str.) zu schädigen (Beispiel: Salzsäure, Rauschmittel). Gift: Unterfall der gesundheitsschädlichen Stoffe.
Erläuterung
Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit (erheblich? str.) zu schädigen, Beispiel: kochendes Wasser.
Erläuterung
Stoff muss mit dem Körper so in Verbindung gebracht werden, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Str. ist, ob das Gift in den Körper eindringen muss (z.B. Schlucken oder Einatmen) oder eine äußerliche Anwendung genügt (z.B. Begießen mit Säure).
Erläuterung
Dolus eventualis; Absicht der Gesundheitsschädigung nicht erforderlich.
Erläuterung
Oberbegriff: gefährliches Werkzeug. Nur bewegliche Werkzeuge, d.h. Werkzeug muss durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden, um ihn zu verletzen. Nicht: Werfen an eine Hauswand. Zweckhafter Einsatz erforderlich („mittels“).
Erläuterung
Gebrauchsbereiter Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, einem Menschen körperliche Verletzungen beizubringen (sog. Waffe im technischen Sinne). Schusswaffe, Messer usw.
Erläuterung
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, z.B. auch Alltagsgegenstände, beschuhter Fuß, jeweils nach Art der Anwendung oder ein aufgehetzter Hund. Nicht: eigene Körperteile, ärztliche Instrumente bei Anwendung durch Arzt.
Definition
- Überfall
Plötzlicher, unerwarteter und überraschender Angriff auf Ahnungslosen. Hinterlist: Täters verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Überraschungsmoment allein genügt nicht. Hinterlist ist enger als die Heimtücke in § 211 StGB, da planmäßiges Handeln erforderlich ist. Unterlassen nicht möglich, Grund: verhaltensgebundenes Delikt.
Erläuterung
Überfall: Plötzlicher, unerwarteter und überraschender Angriff auf Ahnungslosen. Hinterlist: Täters verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Überraschungsmoment allein genügt nicht. Hinterlist ist enger als die Heimtücke in § 211 StGB, da planmäßiges Handeln erforderlich ist. Unterlassen nicht möglich, Grund: verhaltensgebundenes Delikt.
Erläuterung
Zusammenwirken von mindestens zwei Beteiligten am Tatort. Jede Beteiligungsform genügt (a.A. nur Mittäter, Argument: spezifische Gefährlichkeit nur bei arbeitsteiliger Tatherrschaft)
Argument
- spezifische Gefährlichkeit nur bei arbeitsteiliger Tatherrschaft)
Erläuterung
Begehensweise, die nach den Umständen des konkreten Falles objektiv und abstrakt geeignet ist, das Opfer in eine Lebensgefahr zu bringen. Beurteilung aus ex-ante Sicht. Jede intensivere Einwirkung kann zusammen mit anderen Umständen eine solche Behandlung sein, z.B. Stoß in tiefes oder winterkaltes Wasser, Würgegriff am Hals, Anfahren mit Kfz. Bei Ansteckung mit HI-Virus ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn HI-Virus 4-6 Wochen nach Übertragung nachweisbar. Aber: Eventualvorsatz folgt nicht ohne weiteres aus dem Wissen um die eigene Infektion. Er kann fehlen bei Ergreifen von Schutzmaßnahmen, dann ggf. § 229 StGB.
Erläuterung
Person unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person.
Erläuterung
Verursachung länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Das Merkmal umfasst also bereits mehrere Einzelhandlungen die in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang stehen (sog. tatbestandliche Bewertungseinheit). ACHTUNG: § 225 StGB deckt sich wegen des „seelischen Quälens“ nicht immer mit § 223 StGB!
Erläuterung
Erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens infolge gefühlloser, fremdes Leiden missachtender Gesinnung
Erläuterung
Unterlassung der dem Täter möglichen, erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgemaßnahmen aus einem besonders verwerflichen Motiv heraus, nicht jedoch aus Gleichgültigkeit oder Schwäche
Erläuterung
Nicht wenn Heilung aussichtsreich und zumutbar.
Definition
- Glied
Körperteil, das eine herausgehobene Funktion erfüllt, z.B. der Daumen. Nur äußerliches Körperteil [BGH]; muss mit dem Körper durch ein Gelenk verbinden sein [MM]; auch innere Organe [hL]; herausgehobene Funktion: generelle Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus eines Durchschnittsmenschen (BGH). Anders: Sondereigenschaften des Verletzten sollen berücksichtigt werden, dh seine individuellen Bedürfnisse [hL], z.B. jeder Finger eines Klavierspielers. Verlust: physische Lostrennung. Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: mehr als bloße Funktionsbeeinträchtigung.
Erläuterung
Glied: Körperteil, das eine herausgehobene Funktion erfüllt, z.B. der Daumen. Nur äußerliches Körperteil [BGH]; muss mit dem Körper durch ein Gelenk verbinden sein [MM]; auch innere Organe [hL]; herausgehobene Funktion: generelle Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus eines Durchschnittsmenschen (BGH). Anders: Sondereigenschaften des Verletzten sollen berücksichtigt werden, dh seine individuellen Bedürfnisse [hL], z.B. jeder Finger eines Klavierspielers. Verlust: physische Lostrennung. Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: mehr als bloße Funktionsbeeinträchtigung.
Definition
- Dauernde Entstellung
Erhebliche Beeinträchtigung der äußeren ästhetischen Erscheinung eines Menschen in seiner sozialen Umwelt. Nicht wenn operativ, durch Prothese, kosmetische Operation oder anders behoben oder wenn Behebung medizinisch-technisch in absehbarer Zeit ausführbar und zumutbar ist. Erheblich, wenn sie nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen in etwa gleichkommen. Nicht wenn Verunstaltung nicht fortwährend sichtbar. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: Mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreife
Erläuterung
Dauernde Entstellung: Erhebliche Beeinträchtigung der äußeren ästhetischen Erscheinung eines Menschen in seiner sozialen Umwelt. Nicht wenn operativ, durch Prothese, kosmetische Operation oder anders behoben oder wenn Behebung medizinisch-technisch in absehbarer Zeit ausführbar und zumutbar ist. Erheblich, wenn sie nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen in etwa gleichkommen. Nicht wenn Verunstaltung nicht fortwährend sichtbar. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: Mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit. Geistige Krankheiten: Exogene und endogene Psychosen. Behinderung: Nur geistige. „Verfallen“: chronische Beeinträchtigung auf unabsehbare Zeit.
Erläuterung
Beteiligen sich mehrere an einer Körperverletzung, so kann deren Todesfolge, die einer der Tatbeteiligten unmittelbar herbeiführt, auch derjenige bestraft werden, der den Verletzungserfolg nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinsames Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Jedem der Täter muss allerdings ein eigener Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden können, da insoweit keine Zurechnung erfolgen kann.
Erläuterung
Maßgeblich ist, ob § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine abschließende Vorschrift ist.
Definition
- Bei § 226 StGB unterscheide
Abs. 1 bei Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz, Abs. 2 bei Wissentlichkeit oder Absicht. Da Pflichtwidrigkeit i.d.R. bereits in der Körperverletzung liegt, ist nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen. Aber: Es muss im Rahmen der Köperverletzung nach § 223 StGB ein Vorsatz bzgl. der qualifizierten Verletzungshandlung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, bestehen, z.B. nicht nur „blaue Flecken“. Achtung: Bei bedingtem Tötungsvorsatz greifen allein die §§ 211 ff. StGB ein.
Erläuterung
Bei § 226 StGB unterscheide: Abs. 1 bei Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz, Abs. 2 bei Wissentlichkeit oder Absicht. Da Pflichtwidrigkeit i.d.R. bereits in der Körperverletzung liegt, ist nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen. Aber: Es muss im Rahmen der Köperverletzung nach § 223 StGB ein Vorsatz bzgl. der qualifizierten Verletzungshandlung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, bestehen, z.B. nicht nur „blaue Flecken“. Achtung: Bei bedingtem Tötungsvorsatz greifen allein die §§ 211 ff. StGB ein.