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§§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)

Strafrecht · Besonderer Teil · 67 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 2 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 185 StGB

    Strafrahmen verschärft bei öffentlicher Begehung/Verbreiten eines Inhalts

    · geändert seit 3.4.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 113 StGB

    Tathandlung 'tätlicher Angriff' gestrichen, drei Regelbeispiele statt zwei

    Schema muss um Abgrenzung zu § 114 ergänzt werden · geändert seit 30.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Körperliche Unversehrtheit

Norm und Systematik: Grundtatbestand: § 223 StGB; Qualifikationstatbestände: §§ 224, 340 StGB. Erfolgsqualifizierte Delikte: §§ 226, 227 StGB. Einordnung des § 225 StGB str.: Qualifikationstatbestand [hM], eigenständiges Delikt [a.A.]. §§ 229, 231 StGB: eigenständige Delikte. Versuch bei allen Tatbeständen außer § 229 StGB strafbar. Körperverletzungsqualifikationen enthalten Strafmilderungen für minder schwere Fälle.

Prüfungsfolge: Nach §§ 211 ff. StGB (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindungen, § 52 StGB, mit Freiheitsdelikten, die mittels Gewalt gegen die Person begangen werden, z.B. §§ 113 Abs. 1 und 2, 177, 239, 240, 252, 255 StGB sowie mit § 185 Alt. 2 StGB. Str., ob nach Rücktritt vom Tötungsversuch eine Strafbarkeit nach §§ 223 ff. StGB besteht, (+), Argument: Verletzungsvorsatz in jedem Tötungsvorsatz enthalten; (-), Argument: Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz schließen sich bereits begrifflich aus. Hinter einer vollendeten Tötung tritt die Körperverletzung als subsidiäres Delikt zurück. Beim Zusammentreffen von vollendeten Körperverletzungsdelikten und versuchten Tötungsverbrechen besteht aus Klarstellungsgründen Tateinheit, § 52 StGB. Auch Tateinheit zwischen vollendetem § 223 StGB und versuchtem §§ 224, 226 oder 227 StGB.

1.Anderer Mensch
Definition
Nicht

Einwirkungen auf Leibesfrucht, auch wenn dies zu Missbildungen am geborenen Menschen führt. Nicht: Selbstverletzungen (Ausnahme: § 109 StGB). Straflos: Teilnahme an fremder, eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder Selbstgefährdung.

Erläuterung

Nicht: Einwirkungen auf Leibesfrucht, auch wenn dies zu Missbildungen am geborenen Menschen führt. Nicht: Selbstverletzungen (Ausnahme: § 109 StGB). Straflos: Teilnahme an fremder, eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder Selbstgefährdung.

PAbgrenzung der straflosen Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder –verletzung von der Fremdgefährdung oder –verletzung
Erläuterung

Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein. In diesen Fällen stellt sich vielmehr die Frage, ob der täterschaftlich Handelnde aufgrund der Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt ist.

2.Tathandlung (alternativ)
a.Körperliche Misshandlung
Erläuterung

Üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Alle substanzverletzenden Einwirkungen, z.B. Verlust einzelner Glieder; Prellungen; auch sonstige Einwirkungen auf das körperliche Wohlbefinden, z.B. Ohrfeige oder Hervorrufen körperlicher Funktionsstörungen. Notwendig ist Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens; auch: Abschneiden der Haare, da Schmerzempfinden nicht nötig. Grenze: unerhebliche Bagatellfälle, z.B. Anspucken, leichtes Kribbeln.

PÄrztlicher Eingriff = Körperverletzung?
Erläuterung

Bei ärztlichen Eingriffen, die die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, ist zu unterscheiden:

PMedizinisch indizierter und kunstgerecht durchgeführter Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung?
+[Rspr.], Rechtfertigung durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung.
, Argument: kunstgerecht durchgeführter Heileingriff ist das Gegenteil einer Körperverletzung
Argument
  • kunstgerecht durchgeführter Heileingriff ist das Gegenteil einer Körperverletzung
bb.Kriterien, wann ein ärztlicher Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt:
(1)Maßgeblich: Erfolg des Eingriffs [T.d.L.]. Wenn (+), dann keine Körperverletzung. Wenn (-), dann Körperverletzung, u.U. Rechtfertigung durch Einwilligung. Abstellen auf Gesamtakt, nicht Einzelakte.T.d.L.
Definition
Maßgeblich

Erfolg des Eingriffs [T.d.L.]. Wenn (+), dann keine Körperverletzung. Wenn (-), dann Körperverletzung, u.U. Rechtfertigung durch Einwilligung. Abstellen auf Gesamtakt, nicht Einzelakte.

(2)Maßgeblich: Kunstgerechtheit des Heileingriffs [T.d.L.]. Körperverletzung (-), wenn Eingriff medizinisch angezeigt und kunstgerecht ausgeführt. Bei fehlerhafter, aber trotzdem erfolgreicher Behandlung ist der Tatbestand der Körperverletzung nur bei groben Behandlungsfehlern gegeben. Bei kunstgerechter, aber misslungener Behandlung fehlt der Vorsatz bzw. die Sorgfaltspflichtsverletzung.T.d.L.
Definition
Maßgeblich

Kunstgerechtheit des Heileingriffs [T.d.L.]. Körperverletzung (-), wenn Eingriff medizinisch angezeigt und kunstgerecht ausgeführt. Bei fehlerhafter, aber trotzdem erfolgreicher Behandlung ist der Tatbestand der Körperverletzung nur bei groben Behandlungsfehlern gegeben. Bei kunstgerechter, aber misslungener Behandlung fehlt der Vorsatz bzw. die Sorgfaltspflichtsverletzung.

(3)Eingriffe zu anderen Zwecken: stets tatbestandsmäßig. Beispiele: kosmetische Operation, experimenteller Eingriff. Rechtfertigung durch wirksame Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung oder § 34 StGB
b.Gesundheitsschädigung
Erläuterung

Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, jedoch nicht nur unerheblichen krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. Körperlich: z.B. Ansteckung mit Krankheit, Knochenbrüche, Platzwunden, Infektionen, Hämatome, Herbeiführung von Rauschzuständen, Bewusstlosigkeit, Betäubung. Seelisch: z.B. Herbeiführung eines Schocks oder Nervenzusammenbruchs.

2.Subjektiver Tatbestand
3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Insb. Einwilligung

a.Verfügungsbefugnis über preisgegebenes Rechtsgut
b.Einwilligungsfähigkeit im Sinne tatsächlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit
c.Keine rechtsgutsbezogenen Willensmängel
d.Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten, § 228 StGB
aa.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 228 StGB unter dem Gesichtspunkt fehlender Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) bestehen nicht. Jedoch muss der Begriff der „guten Sitten“ auf seinen Kern beschränkt werden. Dies bedeutet, dass ein Verstoß der Körperverletzungstat gegen die guten Sitten nur angenommen werden kann, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist. Eine Körperverletzung verstößt dann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Ein Verstoß gegen die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen genügt nicht.
bb.Maßgeblich ist, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs, namentlich des Umfangs der vom Opfer hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und des Grades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr, als unvereinbar mit den guten Sitten erscheint.
cc.Ob die Körperverletzungshandlung zum Schutz anderer, überindividueller Rechtsgüter mit Strafe bedroht ist, ist unbeachtlich. Obwohl der Einzelne nicht über diese überindividuellen Rechtsgüter verfügen kann, sind diese bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit unbeachtlich. Auch kann die Sittenwidrigkeit nicht allein darauf gestützt werden, dass mit der Körperverletzung verwerfliche Zwecke verfolgt werden, z.B. die Vorbereitung, Vornahme, Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat. Dies berührt jedoch nicht die Frage, ob etwaige mit der Körperverletzung verfolgte weitergehende unlautere Zwecke das Sittenwidrigkeitsurteil beeinflussen können.
dd.Zweifelhaft ist, ob das einvernehmliche Verabreichen illegaler Drogen generell unvereinbar mit den guten Sitten ist. Die Rspr. stellt darauf ab, ob und in welchem Grad durch die konkrete Tat Gesundheits- bzw. Suchtgefahren begründet oder verstärkt werden. Nach allgemeinem sittlichem Empfinden ist die Grenze moralischer Verwerflichkeit dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Betroffene durch das Verabreichen des Betäubungsmittels in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
e.Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
4.Schuld
5.Strafe
Erläuterung

Strafantrag, § 230 StGB

§ 224 StGB (gefährliche Körperverletzung)
Erläuterung

Zusammentreffen mehrere Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB begründet nur eine Gesetzesverletzung; § 224 StGB wird von §§ 226 oder 227 StGB verdrängt (Konsumtion).

1.Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
a.Tatmittel
aa.Gift
Erläuterung

Organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung objektiv geeignet ist, die Gesundheit zu zerstören oder (erheblich? str.) zu schädigen (Beispiel: Salzsäure, Rauschmittel). Gift: Unterfall der gesundheitsschädlichen Stoffe.

bb.Gesundheitsschädlicher Stoff
Erläuterung

Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit (erheblich? str.) zu schädigen, Beispiel: kochendes Wasser.

b.Tathandlung
Erläuterung

Stoff muss mit dem Körper so in Verbindung gebracht werden, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Str. ist, ob das Gift in den Körper eindringen muss (z.B. Schlucken oder Einatmen) oder eine äußerliche Anwendung genügt (z.B. Begießen mit Säure).

c.Subjektiv
Erläuterung

Dolus eventualis; Absicht der Gesundheitsschädigung nicht erforderlich.

2.Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erläuterung

Oberbegriff: gefährliches Werkzeug. Nur bewegliche Werkzeuge, d.h. Werkzeug muss durch menschliche Einwirkung gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden, um ihn zu verletzen. Nicht: Werfen an eine Hauswand. Zweckhafter Einsatz erforderlich („mittels“).

a.Waffe
Erläuterung

Gebrauchsbereiter Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, einem Menschen körperliche Verletzungen beizubringen (sog. Waffe im technischen Sinne). Schusswaffe, Messer usw.

b.Gefährliches Werkzeug
Erläuterung

Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, z.B. auch Alltagsgegenstände, beschuhter Fuß, jeweils nach Art der Anwendung oder ein aufgehetzter Hund. Nicht: eigene Körperteile, ärztliche Instrumente bei Anwendung durch Arzt.

2.Mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Überfall

Plötzlicher, unerwarteter und überraschender Angriff auf Ahnungslosen. Hinterlist: Täters verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Überraschungsmoment allein genügt nicht. Hinterlist ist enger als die Heimtücke in § 211 StGB, da planmäßiges Handeln erforderlich ist. Unterlassen nicht möglich, Grund: verhaltensgebundenes Delikt.

Erläuterung

Überfall: Plötzlicher, unerwarteter und überraschender Angriff auf Ahnungslosen. Hinterlist: Täters verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Überraschungsmoment allein genügt nicht. Hinterlist ist enger als die Heimtücke in § 211 StGB, da planmäßiges Handeln erforderlich ist. Unterlassen nicht möglich, Grund: verhaltensgebundenes Delikt.

3.Gemeinschaftlich Begehungsweise, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGBa.A.
Erläuterung

Zusammenwirken von mindestens zwei Beteiligten am Tatort. Jede Beteiligungsform genügt (a.A. nur Mittäter, Argument: spezifische Gefährlichkeit nur bei arbeitsteiliger Tatherrschaft)

Argument
  • spezifische Gefährlichkeit nur bei arbeitsteiliger Tatherrschaft)
4.Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Erläuterung

Begehensweise, die nach den Umständen des konkreten Falles objektiv und abstrakt geeignet ist, das Opfer in eine Lebensgefahr zu bringen. Beurteilung aus ex-ante Sicht. Jede intensivere Einwirkung kann zusammen mit anderen Umständen eine solche Behandlung sein, z.B. Stoß in tiefes oder winterkaltes Wasser, Würgegriff am Hals, Anfahren mit Kfz. Bei Ansteckung mit HI-Virus ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn HI-Virus 4-6 Wochen nach Übertragung nachweisbar. Aber: Eventualvorsatz folgt nicht ohne weiteres aus dem Wissen um die eigene Infektion. Er kann fehlen bei Ergreifen von Schutzmaßnahmen, dann ggf. § 229 StGB.

§ 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener)
1.Geschützte Personengruppe
Erläuterung

Person unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person.

2.Sorgfaltspflicht des Täters, folgend aus (alternativ)
a.Fürsorge und Obhut (Nr. 1)
b.Verletzter ist Hausstandsangehöriger (Nr. 2)
c.Fürsorgeüberlassung (Nr. 3)
d.Unterordnung des Opfers im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Nr. 4)
3.Tathandlungen
a.Quälen
Erläuterung

Verursachung länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Das Merkmal umfasst also bereits mehrere Einzelhandlungen die in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang stehen (sog. tatbestandliche Bewertungseinheit). ACHTUNG: § 225 StGB deckt sich wegen des „seelischen Quälens“ nicht immer mit § 223 StGB!

b.Roh misshandeln
Erläuterung

Erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens infolge gefühlloser, fremdes Leiden missachtender Gesinnung

c.An der Gesundheit schädigen durch böswillige Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht
Erläuterung

Unterlassung der dem Täter möglichen, erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgemaßnahmen aus einem besonders verwerflichen Motiv heraus, nicht jedoch aus Gleichgültigkeit oder Schwäche

§§ 226, 227 (schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge)
1.Eintritt der schweren Folge
a.Verlust von „Sehvermögen ... Fortpflanzungsfähigkeit“, § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Erläuterung

Nicht wenn Heilung aussichtsreich und zumutbar.

b.Opfer verliert ein wichtiges Glied des Körpers oder kann es dauernd nicht mehr gebrauchen, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGBBGH, h.L.
Definition
Glied

Körperteil, das eine herausgehobene Funktion erfüllt, z.B. der Daumen. Nur äußerliches Körperteil [BGH]; muss mit dem Körper durch ein Gelenk verbinden sein [MM]; auch innere Organe [hL]; herausgehobene Funktion: generelle Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus eines Durchschnittsmenschen (BGH). Anders: Sondereigenschaften des Verletzten sollen berücksichtigt werden, dh seine individuellen Bedürfnisse [hL], z.B. jeder Finger eines Klavierspielers. Verlust: physische Lostrennung. Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: mehr als bloße Funktionsbeeinträchtigung.

Erläuterung

Glied: Körperteil, das eine herausgehobene Funktion erfüllt, z.B. der Daumen. Nur äußerliches Körperteil [BGH]; muss mit dem Körper durch ein Gelenk verbinden sein [MM]; auch innere Organe [hL]; herausgehobene Funktion: generelle Bedeutung des Gliedes für den Gesamtorganismus eines Durchschnittsmenschen (BGH). Anders: Sondereigenschaften des Verletzten sollen berücksichtigt werden, dh seine individuellen Bedürfnisse [hL], z.B. jeder Finger eines Klavierspielers. Verlust: physische Lostrennung. Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: mehr als bloße Funktionsbeeinträchtigung.

c.Opfer in erheblicher Weise dauernd entstellt oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Dauernde Entstellung

Erhebliche Beeinträchtigung der äußeren ästhetischen Erscheinung eines Menschen in seiner sozialen Umwelt. Nicht wenn operativ, durch Prothese, kosmetische Operation oder anders behoben oder wenn Behebung medizinisch-technisch in absehbarer Zeit ausführbar und zumutbar ist. Erheblich, wenn sie nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen in etwa gleichkommen. Nicht wenn Verunstaltung nicht fortwährend sichtbar. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: Mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreife

Erläuterung

Dauernde Entstellung: Erhebliche Beeinträchtigung der äußeren ästhetischen Erscheinung eines Menschen in seiner sozialen Umwelt. Nicht wenn operativ, durch Prothese, kosmetische Operation oder anders behoben oder wenn Behebung medizinisch-technisch in absehbarer Zeit ausführbar und zumutbar ist. Erheblich, wenn sie nach ihrem Gewicht mindestens der geringsten der in § 226 StGB genannten Folgen in etwa gleichkommen. Nicht wenn Verunstaltung nicht fortwährend sichtbar. Siechtum: Chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht. Lähmung: Mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit. Geistige Krankheiten: Exogene und endogene Psychosen. Behinderung: Nur geistige. „Verfallen“: chronische Beeinträchtigung auf unabsehbare Zeit.

d.Körperverletzung führt zum Tod des Opfers, § 227 StGB
Erläuterung

Beteiligen sich mehrere an einer Körperverletzung, so kann deren Todesfolge, die einer der Tatbeteiligten unmittelbar herbeiführt, auch derjenige bestraft werden, der den Verletzungserfolg nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinsames Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Jedem der Täter muss allerdings ein eigener Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden können, da insoweit keine Zurechnung erfolgen kann.

PVerdrängt § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG den § 227 Abs. 1 StGB im Wege privilegierender Spezialität
Erläuterung

Maßgeblich ist, ob § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine abschließende Vorschrift ist.

+, Argument: § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG lässt die Todesfolge, die als notwendiges Durchgangsstadium stets auch eine Körperverletzung beinhaltet, nur bei leichtfertiger Herbeiführung des Todes zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes genügen und droht lediglich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren an. § 227 Abs. 1 StGB sieht dagegen mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe vor, obwohl hier für die Verursachung des Todes jede Form der Fahrlässigkeit ausreicht, § 18 StGB.
[hM], Argument: Verabreichung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge erfüllt nicht in jedem Fall alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge. Das vorsätzliche Verabreichen von Betäubungsmitteln beinhaltet nicht notwendig eine vorsätzliche Körperverletzung iSd § 223 Abs. 1 StGB. Insbesondere beim Konsum leichter Drogen in geringen Mengen müssen die normalen Körperfunktionen nicht derart nachteilig beeinflusst werden, dass von einem auch nur vorübergehenden krankhaften Zustand gesprochen werden kann. Die höhere Strafrahmenuntergrenze des § 227 Abs. 1 StGB beruht darauf, dass diese Vorschrift stets über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hinaus das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung voraussetzt.h.M.
2.Kausalität zwischen Handlung des § 223 Abs. 1 StGB und der schweren Folge
3 Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeit) zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei § 227 StGB
+, wenn sich die der Verwirklichung des Grundtatbestandes eigentümliche Gefahr in dem Todeserfolg niedergeschlagen hat. Unmittelbarkeit fehlt, wenn der Tod des Verletzten durch Eingreifen Dritter oder durch eigenes Verhalten des Opfers herbeigeführt wurde. Ansonsten werden zwei Auffassungen vertreten:
a.Tödlicher Erfolg muss sich gerade aus dem vorsätzlich zugefügten Körperverletzungserfolg heraus realisieren (Letalitätslehre): führt zu restriktiver Auslegung des § 227.
b.Unmittelbarkeit liegt vor, wenn sich der tödliche Erfolg aus der konkreten Körperverletzungshandlung ergibt (BGH, Kausalitätslehre); Panikverhalten des Opfers oder eines Dritten reicht aus. Beispiel: Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Pistole ein tödlicher Schuss löst.BGH
4.Mindestens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) bzgl. der Folge
Definition
Bei § 226 StGB unterscheide

Abs. 1 bei Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz, Abs. 2 bei Wissentlichkeit oder Absicht. Da Pflichtwidrigkeit i.d.R. bereits in der Körperverletzung liegt, ist nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen. Aber: Es muss im Rahmen der Köperverletzung nach § 223 StGB ein Vorsatz bzgl. der qualifizierten Verletzungshandlung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, bestehen, z.B. nicht nur „blaue Flecken“. Achtung: Bei bedingtem Tötungsvorsatz greifen allein die §§ 211 ff. StGB ein.

Erläuterung

Bei § 226 StGB unterscheide: Abs. 1 bei Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz, Abs. 2 bei Wissentlichkeit oder Absicht. Da Pflichtwidrigkeit i.d.R. bereits in der Körperverletzung liegt, ist nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen. Aber: Es muss im Rahmen der Köperverletzung nach § 223 StGB ein Vorsatz bzgl. der qualifizierten Verletzungshandlung, die eine Gefährlichkeit in sich birgt, bestehen, z.B. nicht nur „blaue Flecken“. Achtung: Bei bedingtem Tötungsvorsatz greifen allein die §§ 211 ff. StGB ein.

5.Objektive Zurechnung, falls erforderlich
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