§§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Norm und Systematik: Grundtatbestand: § 223 StGB; Qualifikationstatbestände: §§ 224, 340 StGB. Erfolgsqualifizierte Delikte: §§ 226, 227 StGB. Einordnung des § 225 StGB str.: Qualifikationstatbestand [hM], eigenständiges Delikt [a.A.]. §§ 229, 231 StGB: eigenständige Delikte. Versuch bei allen Tatbeständen außer § 229 StGB strafbar. Körperverletzungsqualifikationen enthalten Strafmilderungen für minder schwere Fälle.
1.
Anderer Mensch
2.
Tathandlung (alternativ)
a.
Körperliche Misshandlung
P
Medizinisch indizierter und kunstgerecht durchgeführter Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung?
bb.
Kriterien, wann ein ärztlicher Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt:
(1)
Maßgeblich: Erfolg des Eingriffs [T.d.L.]. Wenn (+), dann keine Körperverletzung. Wenn (-), dann Körperverletzung, u.U. Rechtfertigung durch Einwilligung. Abstellen auf Gesamtakt, nicht Einzelakte.
(2)
Maßgeblich: Kunstgerechtheit des Heileingriffs [T.d.L.]. Körperverletzung (-), wenn Eingriff medizinisch angezeigt und kunstgerecht ausgeführt. Bei fehlerhafter, aber trotzdem erfolgreicher Behandlung ist der Tatbestand der Körperverletzung nur bei groben Behandlungsfehlern gegeben. Bei kunstgerechter, aber misslungener Behandlung fehlt der Vorsatz bzw. die Sorgfaltspflichtsverletzung.
b.
Gesundheitsschädigung
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtswidrigkeit
a.
Verfügungsbefugnis über preisgegebenes Rechtsgut
b.
Einwilligungsfähigkeit im Sinne tatsächlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit
c.
Keine rechtsgutsbezogenen Willensmängel
d.
Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten, § 228 StGB
aa.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 228 StGB unter dem Gesichtspunkt fehlender Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) bestehen nicht. Jedoch muss der Begriff der „guten Sitten“ auf seinen Kern beschränkt werden. Dies bedeutet, dass ein Verstoß der Körperverletzungstat gegen die guten Sitten nur angenommen werden kann, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist. Eine Körperverletzung verstößt dann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Ein Verstoß gegen die Wertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen genügt nicht.
bb.
Maßgeblich ist, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs, namentlich des Umfangs der vom Opfer hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und des Grades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr, als unvereinbar mit den guten Sitten erscheint.
cc.
Ob die Körperverletzungshandlung zum Schutz anderer, überindividueller Rechtsgüter mit Strafe bedroht ist, ist unbeachtlich. Obwohl der Einzelne nicht über diese überindividuellen Rechtsgüter verfügen kann, sind diese bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit unbeachtlich. Auch kann die Sittenwidrigkeit nicht allein darauf gestützt werden, dass mit der Körperverletzung verwerfliche Zwecke verfolgt werden, z.B. die Vorbereitung, Vornahme, Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat. Dies berührt jedoch nicht die Frage, ob etwaige mit der Körperverletzung verfolgte weitergehende unlautere Zwecke das Sittenwidrigkeitsurteil beeinflussen können.
dd.
Zweifelhaft ist, ob das einvernehmliche Verabreichen illegaler Drogen generell unvereinbar mit den guten Sitten ist. Die Rspr. stellt darauf ab, ob und in welchem Grad durch die konkrete Tat Gesundheits- bzw. Suchtgefahren begründet oder verstärkt werden. Nach allgemeinem sittlichem Empfinden ist die Grenze moralischer Verwerflichkeit dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Betroffene durch das Verabreichen des Betäubungsmittels in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
e.
Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
5.
Schuld
6.
Strafe
§ 224 StGB (gefährliche Körperverletzung)
1.
Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
2.
Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
3.
Mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
4.
Gemeinschaftlich Begehungsweise, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
5.
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
§ 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener)
1.
Eintritt der schweren Folge
a.
Verlust von „Sehvermögen ... Fortpflanzungsfähigkeit“, § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
Opfer verliert ein wichtiges Glied des Körpers oder kann es dauernd nicht mehr gebrauchen, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
Opfer in erheblicher Weise dauernd entstellt oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
d.
Körperverletzung führt zum Tod des Opfers, § 227 StGB
+
, Argument: § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG lässt die Todesfolge, die als notwendiges Durchgangsstadium stets auch eine Körperverletzung beinhaltet, nur bei leichtfertiger Herbeiführung des Todes zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes genügen und droht lediglich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren an. § 227 Abs. 1 StGB sieht dagegen mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe vor, obwohl hier für die Verursachung des Todes jede Form der Fahrlässigkeit ausreicht, § 18 StGB.
–
[hM], Argument: Verabreichung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge erfüllt nicht in jedem Fall alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge. Das vorsätzliche Verabreichen von Betäubungsmitteln beinhaltet nicht notwendig eine vorsätzliche Körperverletzung iSd § 223 Abs. 1 StGB. Insbesondere beim Konsum leichter Drogen in geringen Mengen müssen die normalen Körperfunktionen nicht derart nachteilig beeinflusst werden, dass von einem auch nur vorübergehenden krankhaften Zustand gesprochen werden kann. Die höhere Strafrahmenuntergrenze des § 227 Abs. 1 StGB beruht darauf, dass diese Vorschrift stets über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hinaus das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung voraussetzt.
2.
Kausalität zwischen Handlung des § 223 Abs. 1 StGB und der schweren Folge
3.
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeit) zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei § 227 StGB
+
, wenn sich die der Verwirklichung des Grundtatbestandes eigentümliche Gefahr in dem Todeserfolg niedergeschlagen hat. Unmittelbarkeit fehlt, wenn der Tod des Verletzten durch Eingreifen Dritter oder durch eigenes Verhalten des Opfers herbeigeführt wurde. Ansonsten werden zwei Auffassungen vertreten:
a.
Tödlicher Erfolg muss sich gerade aus dem vorsätzlich zugefügten Körperverletzungserfolg heraus realisieren (Letalitätslehre): führt zu restriktiver Auslegung des § 227.
b.
Unmittelbarkeit liegt vor, wenn sich der tödliche Erfolg aus der konkreten Körperverletzungshandlung ergibt (BGH, Kausalitätslehre); Panikverhalten des Opfers oder eines Dritten reicht aus. Beispiel: Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Pistole ein tödlicher Schuss löst.
4.
Mindestens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) bzgl. der Folge
5.
Objektive Zurechnung, falls erforderlich