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Unterlassung und Beseitigung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch (§ 541 BGB)
1.
Mietverhältnis
2.
vertragswidriger Gebrauch trotz Abmahnung
→
Rechtsfolge
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 1 ff. UKlaG)
1.
verbotene Bestimmung in AGB oder verbotene Handlung nach dem UKlaG
→
Rechtsfolge
Unzulässiger Firmengebrauch (§ 37 HGB)
1.
unbefugter Gebrauch einer Firma
→
Rechtsfolge
Unterlassung und Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung (§§ 97, 98 UrhG)
1.
Urheberrechtsverletzung
→
Rechtsfolge
Unterlassung und Schadensersatz bei Patentverletzung (§ 139 PatG)
1.
Patentverletzung
→
Rechtsfolge
Unterlassung und Beseitigung bei Namensanmaßung (§ 12 BGB)
1.
Namensrecht
2.
Bestreiten oder unbefugter Gebrauch
3.
Interessenverletzung
→
Rechtsfolge
Anspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB)
1.
Besitz
2.
Beeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht
3.
fortdauernd oder Wiederholungsgefahr
→
Rechtsfolge
negatorischer Eigentumsschutz (§ 1004 BGB)
1.
Anwendbarkeit
2.
(Positive) Beeinträchtigung des Eigentums
a.
nicht negative Beeinträchtigungen
b.
nicht ideelle Beeinträchtigungen
3.
Fortdauernd (bei § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder bevorstehend (bei § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB)
4.
Störer
5.
Rechtswidrigkeit
a.
ggf. Ausgleich gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (§ 906 BGB bei unwägbaren Immissionen)
b.
nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB bei wägbaren Immissionen)
c.
§ 912 BGB bei Überbau
→
Rechtsfolge
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 862, 12 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB)Grund: §§ 1004, 862, 12 BGB schützen ihrem Wortlaut nach nur Eigentum, Besitz und Namen. Die analoge Anwendung erstreckt diesen vorbeugenden Schutz auf alle von §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgüter — sog. quasinegatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
1.
Anwendbarkeit
2.
Rechtswidrige Beeinträchtigung einer deliktisch geschützten Rechtsposition
a.
Deliktisch geschützte Rechtsposition
b.
Beeinträchtigung
c.
Rechtswidrigkeit
3.
(Erstmalig) bevorstehende oder fortdauernde (= selbstständig weiterwirkende Störung)
4.
Störer
→
Rechtsfolge
Eigentümer gegen Nießbraucher (§ 1053 BGB)
1.
Nießbrauch
2.
der Eigentümer beeinträchtigt den Nießbrauch
→
Rechtsfolge
Hypothekengläubiger gegen Eigentümer / Dritte (§ 1134 BGB)
1.
Hypothek
2.
die Sicherheit wird gefährdet
→
Rechtsfolge
Pfandgläubiger gegen Dritte (§§ 1227 i.V.m. 1004 BGB)
1.
Pfandrecht
2.
Beeinträchtigung durch Dritte
→
Rechtsfolge