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§ 267 StGB (Urkundenfälschung)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

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1.
Urkunde
a.
Gedankenerklärung
d.
Verkörperung
e.
(objektive) Beweiseignung
f.
(subjektive) Beweisbestimmung
g.
Erkennbarer Aussteller
aa.
Aussteller
bb.
Erkennbarkeit
cc.
Stellvertreterfälle
h.
Sonderfall: Wortvertretendes „Beweiszeichen“
aa.
Verkörperte Gedankenerklärung
bb.
Beweiseignung und –bestimmung
cc.
Erkennbarkeit des Ausstellers
i.
Sonderfälle: Fotokopien, Durchschriften, Telefaxe, Abschriften
aa.
Fotokopien, meist (-)
bb.
Durchschriften und Telefaxe (+)
3.
Abschriften (-)
2.
„unecht“ (Alt. 1 und 3)
3.
„echt“ (Alt. 2)
4.
„verfälscht“ (Alt. 3): Beweisrichtung der Urkunde wurde unbefugt verändert, s.u.
5.
Tathandlung
a.
„Herstellen“, § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB
b.
„Verfälschen“, § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB
P
Verhältnis von „Verfälschen einer echten Urkunde“ zu „Herstellen einer unechten Urkunde“
c.
„Gebrauchen“, § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB
P
Anzahl der Handlungen, wenn der Hersteller einer unechten Urkunde diese auch gebraucht
aa.
Eine Handlung [Rspr. und h.M.] (= tatbestandliche Bewertungseinheit)
bb.–
Zwei Handlungen [TdL], Argument: Herstellung ist Vorbereitungshandlung und daher als eigenständige Handlung strafbar.
6.
Subjektiver Tatbestand
a.
(Eventual-)Vorsatz bzgl. des gesamten objektiven Tatbestandes
b.
Absicht, zur Täuschung im Rechtsverkehr zu handeln
7.
ggf. Qualifikation, § 267 Abs. 4 StGB
8.
Rechtswidrigkeit / Schuld
9.
ggf. Regelbeispiele, § 267 Abs. 3 StGB
§ 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
1.
Inhalt
2.
Technische Aufzeichnung
a.
„Darstellung ...“ (Perpetuierungsfunktion)
b.
„Gegenstand der Aufzeichnung erkennen lässt
c.
„zum Beweis ... bestimmt ist“
d.
„unecht“
e.
„verfälscht“
3.
Tathandlungen
a.
b.
c.
„Gebrauchen“, § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB
d.
Herstellen durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang nach § 268 Abs. 3
§ 274 StGB (Urkundenunterdrückung)
1.
Urkunde, technische Aufzeichnung, beweiserhebliche Daten
2.
"welche ihm nicht (ausschließlich) gehört"
3.
Tathandlung
a.
„Vernichten“
b.
„Beschädigen“
c.
„Unterdrücken“
2.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz
b.
„Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen“
3.
Rechtswidrigkeit
4.
Schuld
§ 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt)
1.
„zur Aufnahme öffentlicher Urkunden“ befugter und zuständiger „Amtsträger“
2.
„öffentliche Urkunde“ (Sonderfälle: öffentliche Bücher oder Register)
3.
„falsch beurkunden oder eingeben einer rechtlich erheblichen Tatsache“
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit und Schuld
§ 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung)
1.
Öffentliche Urkunde
2.
Bewirken unrichtiger Beurkundung oder Datenspeicherung
a.
Unrichtig beurkundete Tatsache muss, wie bei § 348 StGB, von der gesteigerten Beweiskraft für und gegen jedermann umfasst sein!
b.
Bewirken
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
a.
Handeln „gegen Entgelt“: vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB; muss als Gegenleistung, z.B. Belohnung, erlangt sein.
b.
„Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern“
c.
„Absicht, eine andere Person zu schädigen“
§ 271 Abs. 2, Abs. 3 StGB (Gebrauch falscher Beurkundungen)
1.
„falsche Beurkundung der in Absatz 1 bezeichneten Art“
2.
„gebrauchen“
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz
b.
„zur Täuschung im Rechtsverkehr“: Täter muss zumindest sicher wissen, dass im Falle der Kenntnisnahme sich ein anderer über die Wahrheit des zu gesteigerter Beweiskraft Beurkundeten irrt oder eine Datenverarbeitungsanlage insoweit fälschlich beeinflusst wird (§ 270 StGB) und dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird (wie bei § 267 StGB).
4.
Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
§ 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren)
1.
„Ausweispapier“ oder „im Verkehr als Ausweis verwendete Zeugnisse oder Urkunden“ (Abs. 2)
2.
„für einen anderen ausgestellt“
3.
Tathandlung
a.
„gebrauchen“: wie bei § 267 StGB, jedoch nicht durch Vorlage einer Fotokopie; schließt §§ 281 Abs. 1 Alt. 2, 26 StGB aus
b.
„einem anderen überlassen“: schließt §§ 281 Abs. 1 Alt. 1, 27 StGB aus
4.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz
b.
„zur Täuschung im Rechtsverkehr“