§ 267 StGB (Urkundenfälschung)
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Urkunde
2.
„unecht“ (Alt. 1 und 3)
3.
„echt“ (Alt. 2)
4.
„verfälscht“ (Alt. 3): Beweisrichtung der Urkunde wurde unbefugt verändert, s.u.
5.
Tathandlung
a.
„Herstellen“, § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB
b.
„Verfälschen“, § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB
c.
„Gebrauchen“, § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB
6.
Subjektiver Tatbestand
7.
ggf. Qualifikation, § 267 Abs. 4 StGB
8.
Rechtswidrigkeit / Schuld
9.
ggf. Regelbeispiele, § 267 Abs. 3 StGB
§ 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
1.
Inhalt
2.
Technische Aufzeichnung
3.
Tathandlungen
a.
„Herstellen“, § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB
b.
„Verfälschen“, § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB
c.
„Gebrauchen“, § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB
d.
Herstellen durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang nach § 268 Abs. 3
§ 274 StGB (Urkundenunterdrückung)
§ 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt)
§ 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung)
1.
Öffentliche Urkunde
2.
Bewirken unrichtiger Beurkundung oder Datenspeicherung
a.
Unrichtig beurkundete Tatsache muss, wie bei § 348 StGB, von der gesteigerten Beweiskraft für und gegen jedermann umfasst sein!
b.
Bewirken
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
a.
Handeln „gegen Entgelt“: vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB; muss als Gegenleistung, z.B. Belohnung, erlangt sein.
b.
„Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern“
c.
„Absicht, eine andere Person zu schädigen“
§ 271 Abs. 2, Abs. 3 StGB (Gebrauch falscher Beurkundungen)
1.
„falsche Beurkundung der in Absatz 1 bezeichneten Art“
2.
„gebrauchen“
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz
b.
„zur Täuschung im Rechtsverkehr“: Täter muss zumindest sicher wissen, dass im Falle der Kenntnisnahme sich ein anderer über die Wahrheit des zu gesteigerter Beweiskraft Beurkundeten irrt oder eine Datenverarbeitungsanlage insoweit fälschlich beeinflusst wird (§ 270 StGB) und dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird (wie bei § 267 StGB).
4.
Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
§ 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren)
1.
„Ausweispapier“ oder „im Verkehr als Ausweis verwendete Zeugnisse oder Urkunden“ (Abs. 2)
2.
„für einen anderen ausgestellt“
3.
Tathandlung
a.
„gebrauchen“: wie bei § 267 StGB, jedoch nicht durch Vorlage einer Fotokopie; schließt §§ 281 Abs. 1 Alt. 2, 26 StGB aus
b.
„einem anderen überlassen“: schließt §§ 281 Abs. 1 Alt. 1, 27 StGB aus