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§ 267 StGB (Urkundenfälschung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 91 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (4)
  • § 11 StGB

    Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt

    Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

  • § 267 StGB

    Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'

    Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs (hier Schutz gegen Angriffe auf die Echtheit oder Unverfälschtheit)

Prüfungsfolge: Hinter §§ 146 ff, 277 StGB (Spezialität); (Ver-)Fälschen (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 bzw. 2 StGB) und Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) sind nur eine Tat nach § 267 StGB, wenn beide Teilakte von vornherein geplant waren, § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB verdrängt § 274 Abs. 1 Nr. 1, 303 StGB; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, von § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB und §§ 263, 264, 265b, 271 StGB

1.Urkunde
Erläuterung

Dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)

a.Gedankenerklärung
Erläuterung

Menschliches (Abgrenzung zur technischen Aufzeichnung, § 268 Abs. 2 StGB) Verhalten, das geeignet ist, in einem anderen eine bestimmte Vorstellung über einen Sachverhalt hervorzurufen. Nicht: bloßes Augenscheinsobjekt, z.B. Fußspur, Fingerabdruck. Nicht: bloße Kenn- oder Unterscheidungszeichen. Doch: wortvertretende sog. Beweiszeichen. Gedankenerklärung muss allgemein oder für Eingeweihte verständlich sein, d.h. auch Verwendung von Symbolen oder Geheimsprache ist möglich. Ausreichend: Erklärung ergibt sich erst aus der räumlich festen Verbindung zu einem Bezugsobjekt, z.B. Preisschild und Ware, PKW und Kennzeichen (sog. zusammengesetzte Urkunde). Sonderfall: Ergibt sich eine zusätzliche Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung aus der räumlich festen Verbindung mehrerer Einzelurkunden, so liegt eine sog. Gesamturkunde vor, z.B. Register, Handelsbücher.

d.Verkörperungh.M.
Erläuterung

Feste (dauerhafte) Verbindung der Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand; erforderlich: stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit. Die Art der Verkörperung ist umstritten. Teilweise Schriftform (enger Urkundsbegriff), h.M. (weiter Urkundsbegriff): nicht nur Schriftstücke können Urkundsqualität haben; danach sind auch bloße Zeichen Urkunden, wenn sie alle Merkmale des Urkundsbegriffs erfüllen, sog. Beweiszeichen. Die Erklärung muss aber visuell erfassbar sein, hieran fehlt es z.B. bei Tonträgern. In jedem Fall erforderlich ist eine optisch-visuelle Verständlichkeit in Abgrenzung zu einer lediglich akustischen Wahrnehmbarkeit.

e.(objektive) Beweiseignung
Erläuterung

Objektive Beweisfähigkeit; erforderlich: Eignung, allein oder in Verbindung mit anderen Umständen für die Bildung einer Überzeugung über rechtlich relevantes mitbestimmend zu sein. Zwingende Beweiskraft ist nicht erforderlich. Fehlt also, wenn die Erklärung keinerlei Wirkungen im gegenwärtigen Rechtsverkehr haben kann (nicht bei Formnichtigkeit, sofern Heilung und Umdeutung möglich).

f.(subjektive) Beweisbestimmung
Erläuterung

Erklärung muss subjektiv für den Rechtsverkehr bestimmt worden sein, d.h. wenn der Wille oder das Bewusstsein besteht, die Urkunde solle oder könne in einem Verfahren zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen herangezogen werden. Dies kann bereits bei Herstellung der Erklärung erfolgen, sog. Absichtsurkunde (= originäre Urkunde), oder erst nachträglich, sog. Zufallsurkunde (= nachträgliche Urkunde). Beispiele für letzteres: Liebesbrief im Scheidungsprozess. An der Beweisbestimmung fehlt es z.B. bei Erinnerungsnotizen; bei bloßen Entwürfen einer Urkunde, bei noch nicht oder unvollständig ausgefüllten Formularen, bei nachträglicher „Entwidmung“, Erklärungen im gesellschaftlichen Verkehr, insbesondere zu Renommierzwecken. Fazit: An der Beweisbestimmung fehlt es, wenn weder der Aussteller noch ein berechtigter Dritter die Erklärung zum Beweis im Rechtsverkehr verwenden will.

g.Erkennbarer Aussteller
aa.Aussteller
Erläuterung

Mindestens für die Beteiligten muss aus der Urkunde selbst eine bestimmte Person als Aussteller erkennbar sein. Aussteller ist nicht zwangsläufig, wer die Urkunde bloß körperlich hergestellt (geschrieben oder unterschrieben) hat, sondern derjenige, der sich zu ihr als Urheber bekennt, d.h. wem sie geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie). Urheberschaft wird durch Auslegung unter Berücksichtigung aller in der verkörperten Erklärung enthaltenen Hinweise und der sonstigen Umstände ermittelt. In Frage kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch Behörden u.ä.

bb.Erkennbarkeit
Erläuterung

Genügt, wenn für Beweisdestinatär erkennbar. Fehlt, wenn sich aus der Sicht des Beweisdestinatärs niemand als geistiger Urheber zu der Erklärung bekennen will. So bei Verwendung eines Decknamens, wenn evident ist, dass der Täter für seine Erklärung nicht einstehen will (offene Anonymität), oder bei Verwendung eines Allerweltsnamens, wenn erkennbar ist, dass sich der Urheber dahinter verbergen will (versteckte Anonymität). Auch bei unbeglaubigten Kopien und Abschriften.

cc.Stellvertreterfälle
Erläuterung

Bei Unterzeichnung für einen anderen mit eigenem Namen und dem Zusatz "i.V.", ohne dass eine Vertretungsmacht tatsächlich besteht: bei Privaturkunden steht der Unterzeichnende, bei Firmen– oder Behördenurkunden die Institution als Aussteller hinter der Urkunde.

h.Sonderfall: Wortvertretendes „Beweiszeichen“
Definition
Sonderfall

Wortvertretendes „Beweiszeichen“

Erläuterung

Beweiszeichen sind Zeichen, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt sind, zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache zu dienen (z.B. Plombe auf Zähler) – Abgrenzung zum bloßen Kennzeichen. Ein Beweiszeichen setzt daher voraus

aa.Verkörperte Gedankenerklärung
Erläuterung

Erforderlich ist ein Zeichen, das einen bestimmten Gedankeninhalt hat, (-) bei Zeichen, die lediglich der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen, und mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden ist, (-) bei Verbindung nur aus Büroklammern.

bb.Beweiseignung und –bestimmung
Beispiel

Striche auf dem Bierdeckel, Prüfplakette des TÜV, Künstlerzeichen auf Bild. Nicht bloße Kennzeichen und bloße Wertzeichen. Beweiseignung und –bestimmung (-), wenn Zeichen lediglich dazu dient, verschiedene Gegenstände zu unterscheiden oder die Herkunft anzugeben (z.B. Garderobenmarken, Wäschemonogramm), zwar der Herstellung einer Urkunde dient, selbst aber keine Beweiskraft hat, sondern lediglich Zahlungsmittel ist (z.B. Beitrags- Post- und Steuermarken). Kritik an Abgrenzung: praktisch undurchführbar. Richtig ist, dass es nicht abstrakt auf die Art des Zeichens, sondern die konkreten Umstände des Falles ankommt.

cc.Erkennbarkeit des Ausstellers
i.Sonderfälle: Fotokopien, Durchschriften, Telefaxe, Abschriften
Definition
Sonderfälle

Fotokopien, Durchschriften, Telefaxe, Abschriften

aa.Fotokopien, meist (-)
Erläuterung

In der Regel keine Urkunden außer wenn sie den Anschein eines Originals erwecken oder vom Aussteller ausdrücklich als Original in den Rechtsverkehr eingebracht werden.

bb.Durchschriften und Telefaxe (+)
3.Abschriften (-)
2.„unecht“ (Alt. 1 und 3)
Erläuterung

Erkennbar gemachter und wirklicher geistiger Aussteller fallen auseinander, also erforderlich: Identitätstäuschung, nicht bei isolierter Namenstäuschung. Testfrage: Würde Beweisdestinatär bei bestimmungsgemäßer Beweisführung den wahren Aussteller verfehlen oder ihn – wenn auch unter falschem Namen – erreichen. Überhaupt keine Urkunde bei offener Anonymität oder unleserlichem Kürzel, da hier augenscheinlich niemand hinter der Erklärung steht. Keine unechte Urkunde bei wirksamer Stellvertretung, da Zurechnung über § 164 Abs. 1 BGB. Wenn eine natürliche Person mit dem eigenen Namen unter Offenlegung des Willens, eine natürliche Person zu vertreten, und unter Vortäuschung nicht bestehender Vertretungsmacht unterzeichnet, stellt diese keine unechte Urkunde her. Wer jedoch eine Erklärung abgibt, die fälschlicherweise als Erklärung einer Behörde / eines Unternehmens erscheinen soll, z.B. weil ihr ein Behörden- / Firmenstempel beigefügt ist, stellt eine unechte Urkunde her. Wenn der Täter seinen eigenen Namen gebraucht liegt ausnahmsweise dann eine unechte Urkunde vor, wenn z.B. eine Unterschrift durch körperliche Gewalt erzwungene ist. Anders jedoch bei Drohung oder Täuschung. Bei Gebrauch eines fremden Namens liegt eine unechte Urkunde nur dann vor, wenn, obwohl der Unterschreibende willens und befugt war, den Namensträger zu vertreten und sich dieser vertreten lassen wollte, die Eigenhändigkeit rechtlich vorgeschrieben ist. Trotz Verwendung eines falschen Namens liegt weiterhin keine unechte Urkunde vor, wenn kein Zweifel über die Person des Ausstellers bestehen kann (Rspr.). Der unwahre Inhalt einer Urkunde berührt deren Echtheit nicht; es liegt vielmehr eine schriftliche Lüge vor. Siehe jedoch §§ 271, 348 StGB!

3.„echt“ (Alt. 2)
Erläuterung

Erkennbar gemachter Aussteller muss sich die verkörperte Erklärung als eigene zurechnen lassen; nicht bei gewaltsam erzwungener Unterschrift, wohl aber bei Irrtum, Drohung, Täuschung (Zurechnung folgt aus §§ 119, 123 BGB: Anfechtung erforderlich!) Zurechnung auch bei bewusster schriftlicher Lüge des Ausstellers, z.B. Abgabe fremdgefertigter Prüfungsarbeit oder seines Stellvertreters, z.B. Kassierer erteilt fingierte Gefälligkeitsquittung.

4.„verfälscht“ (Alt. 3): Beweisrichtung der Urkunde wurde unbefugt verändert, s.u.
5.Tathandlung
a.„Herstellen“, § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB
Erläuterung

Zurechenbare Verursachung der Existenz der Urkunde, meist durch stoffliches Anfertigen oder Anfertigenlassen (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), aber auch durch Nachholen der allein noch fehlenden Beweisbestimmung.

b.„Verfälschen“, § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGBa.A.
Erläuterung

Nachträgliches Verändern der gedanklichen Erklärung einer echten Urkunde in eine andere Erklärung, sog. Änderung des Beweisinhalts (= Änderung der Beweisrichtung), so dass der Anschein erweckt wird, die Urkunde hätte von Anfang an diesen Inhalt gehabt: bei Schriftstücken: textliche Änderungen; bei zusammengesetzten Urkunden und Beweiszeichen auch durch Austauschen des Bezugsobjektes, z.B. Austausch von Preis- und Nummernschildern; bei Gesamturkunden auch durch Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen (= Einzelurkunden) in einem bereits abgeschlossenen Beurkundungsabschnitt. Auch bei Richtigstellung (dann aber meist § 17 StGB). Auch durch Aussteller selbst, sofern bereits ein anderer ein Beweisführungsrecht an der ursprünglichen Urkunde erlangt hatte (aA: mangels Ausstellertäuschung nur § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). ACHTUNG: Es ist ein Eingriff in die Verkörperung der Gedankenerklärung notwendig, es reicht nicht die bloße Abdeckung. Argument: Das Abdecken ist als Verbindung zu lose und kann jederzeit aufgehoben werden. Es muss aber gerade in die Perpetuierungsfunktion eingegriffen werden!

Argument
  • Das Abdecken ist als Verbindung zu lose und kann jederzeit aufgehoben werden. Es muss aber gerade in die Perpetuierungsfunktion eingegriffen werden!
PVerhältnis von „Verfälschen einer echten Urkunde“ zu „Herstellen einer unechten Urkunde“
Erläuterung

An sich liegt im Verfälschen einer echten Urkunde zugleich das Herstellen einer neuen, idR unechten Urkunde. Selbständige Bedeutung hat das Verfälschen nur, wenn der Aussteller selbst handelt: Auch er kann verfälschen, wenn er keine alleinige Verfügungsgewalt über die Urkunde mehr hat.

c.„Gebrauchen“, § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB
Erläuterung

Urkunde muss dem zu Täuschenden zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden (Kenntnisnahme nicht erforderlich). (P) Vorlegen der Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde. Verkauf einer unechten oder verfälschten Urkunde ist auch ein „gebrauchen“

PAnzahl der Handlungen, wenn der Hersteller einer unechten Urkunde diese auch gebraucht
aa.Eine Handlung [Rspr. und h.M.] (= tatbestandliche Bewertungseinheit)Rspr. und h.M, h.M.
bb.Zwei Handlungen [TdL], Argument: Herstellung ist Vorbereitungshandlung und daher als eigenständige Handlung strafbar.T.d.L.
Argument
  • Herstellung ist Vorbereitungshandlung und daher als eigenständige Handlung strafbar.
6.Subjektiver Tatbestand
a.(Eventual-)Vorsatz bzgl. des gesamten objektiven Tatbestandes
Erläuterung

Urkunde ist normatives Tatbestandsmerkmal!

b.Absicht, zur Täuschung im Rechtsverkehr zu handeln
Erläuterung

Täter muss bezwecken oder sicher wissen, dass im Falle der Kenntnisnahme sich ein anderer über die Identität des Ausstellers irrt bzw. bei Verfälschung durch den Aussteller selbst sich ein anderer über dessen Änderungsbefugnis irrt und dadurch zu einem rechtserheblichen (nicht ausreichend: gesellschaftlichen) Verhalten veranlasst wird.

[Klausurtipp: Sicheres Folgewissen genügt für alle Schädigungsdelikte. Lediglich bei Delikten mit Bereicherungsabsicht muss es dem Täter auf die Bereicherung ankommen. Der Begriff „Absicht“ wird also im Gesetz unterschiedlich verwendet]

7.ggf. Qualifikation, § 267 Abs. 4 StGB
8.Rechtswidrigkeit / Schuld
9.ggf. Regelbeispiele, § 267 Abs. 3 StGB
§ 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
1.Inhalt
Erläuterung

Auch hier wird nicht die inhaltliche Wahrheit der Information, sondern der ungestörte und ordnungsgemäße Ablauf des Aufzeichnungsvorgangs geschützt (daher nicht erfasst: sog. „Inputmanipulationen“).

2.Technische Aufzeichnung
Erläuterung

Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB:

a.„Darstellung ...“ (Perpetuierungsfunktion)
Erläuterung

Aufzeichnung, bei der die geräteautonom produzierte Information von einem selbständig verkörperten, vom (Aufzeichnungs-) Gerät abtrennbaren Stück (Zeichenträger) enthalten ist. Nicht erfasst sind daher bloße Anzeigegeräte (z.B. Waage). Nicht erforderlich ist eine optisch-visuelle Verständlichkeit der Information (z.B. Ausdruck auf Magnetstreifen). Selbsttätige Informationsgewinnung = zusätzliche Information durch Eigenleistung des Geräts, nicht nur bloße Reproduktion (so aber z.B. Film, Tonband, Foto, Kopie). Menschliches Mitwirken bei der Herstellung nicht ausgeschlossen, darf aber nicht so weit gehen, dass der Mensch den Inhalt der Aufzeichnung selbst bestimmt. Daten sind codierte, auf einem (Daten)träger fixierte Informationen über eine außerhalb des verwendeten Zeichensystems befindliche Wirklichkeit.

b.„Gegenstand der Aufzeichnung erkennen lässt
Erläuterung

Herstellung eines Bezuges der Aufzeichnung zu einem Objekt.

c.„zum Beweis ... bestimmt ist“
Erläuterung

Beweisfunktion.

d.„unecht“
Erläuterung

Aufzeichnung stammt nicht oder nicht in dieser Form aus dem selbsttätig und ungestört (§ 268 Abs. 3 StGB!) arbeitenden Gerät; Eindruck erweckt, sie sei das Ergebnis eines unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs (z.B. Totalfälschung)

e.„verfälscht“
Erläuterung

Aufzeichnung wurde nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang zu einer „unechten“ verändert

3.Tathandlungen
Erläuterung

Anfertigen (manuell oder durch nicht „selbsttätig“ arbeitendes Gerät, nicht jedoch durch täuschende Dateneingabe in ein „selbsttätig“ arbeitendes Gerät (also keine Inputmanipulationen), da dann keine „unechte“, sondern lediglich unrichtige Aufzeichnung. Nicht also auch: Ausnutzung technischer Ungenauigkeiten oder Defekte eines Gerätes oder Schaffung eines falschen Beweisbezuges.

b.„Verfälschen“, § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB
Erläuterung

Echte technische Aufzeichnung wird nachträglich verändert, so dass sie einen anderen gedanklichen Inhalt erhält (und damit zu einer „unechten“ Aufzeichnung wird).

c.„Gebrauchen“, § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erläuterung

Wie bei § 267 StGB

d.Herstellen durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang nach § 268 Abs. 3
§ 274 StGB (Urkundenunterdrückung)
1.Urkunde, technische Aufzeichnung, beweiserhebliche Daten
2."welche ihm nicht (ausschließlich) gehört"
Definition
Beweisführungsbefugnis (nicht

Eigentum); eine vom Eigentum unabhängige Beweisführungsbefugnis liegt immer dann vor, wenn ein Herausgabe– oder Einsichtsrecht nach BGB besteht, Vorlegungspflicht nach § 810 BGB, z.B. Durchschriften etc; vgl. auch §§ 422 ff. ZPO; wird nur bei echten Urkunden bzw. technischen Aufzeichnungen geschützt.

Erläuterung

Beweisführungsbefugnis (nicht: Eigentum); eine vom Eigentum unabhängige Beweisführungsbefugnis liegt immer dann vor, wenn ein Herausgabe– oder Einsichtsrecht nach BGB besteht, Vorlegungspflicht nach § 810 BGB, z.B. Durchschriften etc; vgl. auch §§ 422 ff. ZPO; wird nur bei echten Urkunden bzw. technischen Aufzeichnungen geschützt.

3.Tathandlung
a.„Vernichten“
Erläuterung

Völlige Aufhebung des Beweiswertes; bei zusammengesetzter Urkunde: durch Lösen der Verbindung zwischen Erklärung und Bezugsobjekt

b.„Beschädigen“
Erläuterung

Hier kommt es nicht auf eine Substanzverletzung an, sondern auf die Beeinträchtigung des Beweiswertes, d.h. es bedarf eines Eingriffs in die Verkörperungsleistung. So ist jedes Verfälschen einer Urkunde zugleich ein Beschädigen der ursprünglichen nunmehr anders lautenden Urkunde.

c.„Unterdrücken“
Erläuterung

Unterdrücken setzt voraus, dass der Berechtigte, sei es auch nur vorübergehend, an der Benutzung des Beweismittels zu Beweiszwecken gehindert wird (durch Vorenthaltung oder Entzug).

2.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz
b.„Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen“
Erläuterung

Mindestens sicheres Folgewissen, dass ein anderer gerade durch den spezifischen Beweismittelentzug irgendeinen Nachteil erleidet; fehlt bei Annahme, das Beweismittel werde während der Vorenthaltung nicht benötigt. Staatlicher Straf– und Bußgeldanspruch ist kein Nachteil i.S.d. § 274 StGB (Beispiel: Die Vernichtung von Fahrtenschreiberblättern wird nicht von § 274 StGB erfasst).

3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Einwilligung des Berechtigten?

4.Schuld
§ 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt)
1.„zur Aufnahme öffentlicher Urkunden“ befugter und zuständiger „Amtsträger“
Erläuterung

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; konkrete Befugnis und (sachliche und örtliche) Zuständigkeit erforderlich; nicht qualifizierte Teilnehmer: § 28 Abs. 1 StGB; nicht qualifizierte mittelbare Täter: § 271 Abs. 1 StGB.

2.„öffentliche Urkunde“ (Sonderfälle: öffentliche Bücher oder Register)
Erläuterung

Vgl. §§ 415, 417, 418 ZPO; Besonderheiten: Aussteller: öffentlichen Behörde (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7) oder mit öffentlichem Glauben versehene Person (z.B. Notar; auch Beliehener, z.B. TÜV); innerhalb sachlicher Zuständigkeit; Einhaltung vorgeschriebener Form; für den Verkehr nach außen bestimmt sind (nicht: innerdienstlich bedeutsame „schlichte Amtsurkunden“, z.B. Kassenbuch, Einwohnermeldekartei, Notiz eines Polizeibeamten); öffentlicher Glaube, d.h. Beweis für und gegen jedermann, was sich ergeben kann aus Gesetz, Verkehrsanschauung bzw. Sinn und Zweck derjenigen Vorschriften, die für die Errichtung der Urkunde maßgeblich sind. Inhalt: Erklärung Dritter, § 415 ZPO; amtliche Entscheidung, § 417 ZPO; bezeugte Tatsache, § 418 ZPO.

3.„falsch beurkunden oder eingeben einer rechtlich erheblichen Tatsache“
Erläuterung

Gesteigerte Beweiskraft muss sich gerade auf falsch beurkundete Tatsache (nicht: Werturteile, Anordnungen, Schlussfolgerungen) erstrecken; Vollendung erst mit Entäußerung (Begebungsakt) der Urkunde.

4.Subjektiver Tatbestand
5.Rechtswidrigkeit und Schuld
§ 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung)
Erläuterung

Norm und Systematik: § 348 StGB ist anwendbar, wenn der Amtsträger vorsätzlich handelt; eine Teilnahme hieran ist möglich. § 271 StGB ist ein Fall der hier nicht möglichen mittelbaren Täterschaft des § 348 StGB (gutgläubiger Beamter).

1.Öffentliche Urkunde
Erläuterung

Wie bei § 348 StGB

2.Bewirken unrichtiger Beurkundung oder Datenspeicherung
a.Unrichtig beurkundete Tatsache muss, wie bei § 348 StGB, von der gesteigerten Beweiskraft für und gegen jedermann umfasst sein!
b.Bewirkena.A.
Erläuterung

Verursachung der Urkundserrichtung durch den als Werkzeug dienenden zuständigen Amtsträger, die nicht nach §§ 348 i.V.m 25 Abs. 1 Alt. 2, 26, 27 StGB strafbedroht ist (Lückenfüllungsfunktion, a.A.: bei irrig für gutgläubig gehaltenem Amtsträger – infolge nur vermeintlicher Tatherrschaft - § 271 Abs. 4, 22 StGB; bei irrig für bösgläubig gehaltenen Amtsträger – infolge Sperrwirkung der §§ 348, 30 Abs. 1 StGB – straflos).

3.Subjektiver Tatbestand
4.Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
a.Handeln „gegen Entgelt“: vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB; muss als Gegenleistung, z.B. Belohnung, erlangt sein.
b.„Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern“
Erläuterung

Zielgerichtetes Handeln muss auf rechtswidrige Vermögensmehrung gerichtet sein; tatbezogen, daher § 28 Abs. 2 StGB unabwendbar.

c.„Absicht, eine andere Person zu schädigen“
Erläuterung

Sicheres Folgewissen genügt (wie bei § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB); der zu Unrecht erlittene Nachteil muss aus der Tat hervorgehen; tatbezogen, daher § 28 Abs. 2 StGB unanwendbar.

§ 271 Abs. 2, Abs. 3 StGB (Gebrauch falscher Beurkundungen)
1.„falsche Beurkundung der in Absatz 1 bezeichneten Art“
Erläuterung

Öffentliche Urkunde, deren gesteigerte Beweiskraft für und gegen jedermann sich gerade auf die falsch beurkundete Tatsache erstreckt, vgl. zu §§ 348, 271 Abs. 1 StGB. Da allein der Gebrauch erfasst werden soll, kommt es (missverständlicher Wortlaut) auf eine nach § 271 Abs. 1 StGB strafbedrohte Herstellung nicht an, Parallele zu § 279 StGB.

2.„gebrauchen“
Erläuterung

Wie bei § 267 StGB

3.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz
b.„zur Täuschung im Rechtsverkehr“: Täter muss zumindest sicher wissen, dass im Falle der Kenntnisnahme sich ein anderer über die Wahrheit des zu gesteigerter Beweiskraft Beurkundeten irrt oder eine Datenverarbeitungsanlage insoweit fälschlich beeinflusst wird (§ 270 StGB) und dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst wird (wie bei § 267 StGB).
4.Qualifikation, § 271 Abs. 3 StGB
§ 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren)
1.„Ausweispapier“ oder „im Verkehr als Ausweis verwendete Zeugnisse oder Urkunden“ (Abs. 2)
Erläuterung

Echt (sonst: § 267 StGB) und inhaltlich richtig (sonst: § 271 StGB); Beweis der Identität (z.B. Pass) oder bestimmter persönlicher Umstände (z.B. Schulzeugnis, Geburtsurkunde, Scheckkarte)

2.„für einen anderen ausgestellt“
3.Tathandlung
a.„gebrauchen“: wie bei § 267 StGB, jedoch nicht durch Vorlage einer Fotokopie; schließt §§ 281 Abs. 1 Alt. 2, 26 StGB aus
b.„einem anderen überlassen“: schließt §§ 281 Abs. 1 Alt. 1, 27 StGB aus
4.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz
b.„zur Täuschung im Rechtsverkehr“
Erläuterung

Über Identität bzw. sonstige persönliche Umstände; sonst wie § 267 StGB

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