§ 267 StGB (Urkundenfälschung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 91 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (4)
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
§ 267 StGB
Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'
Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs (hier Schutz gegen Angriffe auf die Echtheit oder Unverfälschtheit)
Prüfungsfolge: Hinter §§ 146 ff, 277 StGB (Spezialität); (Ver-)Fälschen (§ 267 Abs. 1 Alt. 1 bzw. 2 StGB) und Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB) sind nur eine Tat nach § 267 StGB, wenn beide Teilakte von vornherein geplant waren, § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB verdrängt § 274 Abs. 1 Nr. 1, 303 StGB; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, von § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB und §§ 263, 264, 265b, 271 StGB
Erläuterung
Dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion)
Erläuterung
Menschliches (Abgrenzung zur technischen Aufzeichnung, § 268 Abs. 2 StGB) Verhalten, das geeignet ist, in einem anderen eine bestimmte Vorstellung über einen Sachverhalt hervorzurufen. Nicht: bloßes Augenscheinsobjekt, z.B. Fußspur, Fingerabdruck. Nicht: bloße Kenn- oder Unterscheidungszeichen. Doch: wortvertretende sog. Beweiszeichen. Gedankenerklärung muss allgemein oder für Eingeweihte verständlich sein, d.h. auch Verwendung von Symbolen oder Geheimsprache ist möglich. Ausreichend: Erklärung ergibt sich erst aus der räumlich festen Verbindung zu einem Bezugsobjekt, z.B. Preisschild und Ware, PKW und Kennzeichen (sog. zusammengesetzte Urkunde). Sonderfall: Ergibt sich eine zusätzliche Vollständigkeits- und Abgeschlossenheitserklärung aus der räumlich festen Verbindung mehrerer Einzelurkunden, so liegt eine sog. Gesamturkunde vor, z.B. Register, Handelsbücher.
Erläuterung
Feste (dauerhafte) Verbindung der Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand; erforderlich: stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit. Die Art der Verkörperung ist umstritten. Teilweise Schriftform (enger Urkundsbegriff), h.M. (weiter Urkundsbegriff): nicht nur Schriftstücke können Urkundsqualität haben; danach sind auch bloße Zeichen Urkunden, wenn sie alle Merkmale des Urkundsbegriffs erfüllen, sog. Beweiszeichen. Die Erklärung muss aber visuell erfassbar sein, hieran fehlt es z.B. bei Tonträgern. In jedem Fall erforderlich ist eine optisch-visuelle Verständlichkeit in Abgrenzung zu einer lediglich akustischen Wahrnehmbarkeit.
Erläuterung
Objektive Beweisfähigkeit; erforderlich: Eignung, allein oder in Verbindung mit anderen Umständen für die Bildung einer Überzeugung über rechtlich relevantes mitbestimmend zu sein. Zwingende Beweiskraft ist nicht erforderlich. Fehlt also, wenn die Erklärung keinerlei Wirkungen im gegenwärtigen Rechtsverkehr haben kann (nicht bei Formnichtigkeit, sofern Heilung und Umdeutung möglich).
Erläuterung
Erklärung muss subjektiv für den Rechtsverkehr bestimmt worden sein, d.h. wenn der Wille oder das Bewusstsein besteht, die Urkunde solle oder könne in einem Verfahren zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen herangezogen werden. Dies kann bereits bei Herstellung der Erklärung erfolgen, sog. Absichtsurkunde (= originäre Urkunde), oder erst nachträglich, sog. Zufallsurkunde (= nachträgliche Urkunde). Beispiele für letzteres: Liebesbrief im Scheidungsprozess. An der Beweisbestimmung fehlt es z.B. bei Erinnerungsnotizen; bei bloßen Entwürfen einer Urkunde, bei noch nicht oder unvollständig ausgefüllten Formularen, bei nachträglicher „Entwidmung“, Erklärungen im gesellschaftlichen Verkehr, insbesondere zu Renommierzwecken. Fazit: An der Beweisbestimmung fehlt es, wenn weder der Aussteller noch ein berechtigter Dritter die Erklärung zum Beweis im Rechtsverkehr verwenden will.
Erläuterung
Mindestens für die Beteiligten muss aus der Urkunde selbst eine bestimmte Person als Aussteller erkennbar sein. Aussteller ist nicht zwangsläufig, wer die Urkunde bloß körperlich hergestellt (geschrieben oder unterschrieben) hat, sondern derjenige, der sich zu ihr als Urheber bekennt, d.h. wem sie geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie). Urheberschaft wird durch Auslegung unter Berücksichtigung aller in der verkörperten Erklärung enthaltenen Hinweise und der sonstigen Umstände ermittelt. In Frage kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch Behörden u.ä.
Erläuterung
Genügt, wenn für Beweisdestinatär erkennbar. Fehlt, wenn sich aus der Sicht des Beweisdestinatärs niemand als geistiger Urheber zu der Erklärung bekennen will. So bei Verwendung eines Decknamens, wenn evident ist, dass der Täter für seine Erklärung nicht einstehen will (offene Anonymität), oder bei Verwendung eines Allerweltsnamens, wenn erkennbar ist, dass sich der Urheber dahinter verbergen will (versteckte Anonymität). Auch bei unbeglaubigten Kopien und Abschriften.
Erläuterung
Bei Unterzeichnung für einen anderen mit eigenem Namen und dem Zusatz "i.V.", ohne dass eine Vertretungsmacht tatsächlich besteht: bei Privaturkunden steht der Unterzeichnende, bei Firmen– oder Behördenurkunden die Institution als Aussteller hinter der Urkunde.
Definition
- Sonderfall
Wortvertretendes „Beweiszeichen“
Erläuterung
Beweiszeichen sind Zeichen, die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt sind, zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache zu dienen (z.B. Plombe auf Zähler) – Abgrenzung zum bloßen Kennzeichen. Ein Beweiszeichen setzt daher voraus
Erläuterung
Erforderlich ist ein Zeichen, das einen bestimmten Gedankeninhalt hat, (-) bei Zeichen, die lediglich der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen, und mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden ist, (-) bei Verbindung nur aus Büroklammern.
Beispiel
Striche auf dem Bierdeckel, Prüfplakette des TÜV, Künstlerzeichen auf Bild. Nicht bloße Kennzeichen und bloße Wertzeichen. Beweiseignung und –bestimmung (-), wenn Zeichen lediglich dazu dient, verschiedene Gegenstände zu unterscheiden oder die Herkunft anzugeben (z.B. Garderobenmarken, Wäschemonogramm), zwar der Herstellung einer Urkunde dient, selbst aber keine Beweiskraft hat, sondern lediglich Zahlungsmittel ist (z.B. Beitrags- Post- und Steuermarken). Kritik an Abgrenzung: praktisch undurchführbar. Richtig ist, dass es nicht abstrakt auf die Art des Zeichens, sondern die konkreten Umstände des Falles ankommt.
Definition
- Sonderfälle
Fotokopien, Durchschriften, Telefaxe, Abschriften
Erläuterung
In der Regel keine Urkunden außer wenn sie den Anschein eines Originals erwecken oder vom Aussteller ausdrücklich als Original in den Rechtsverkehr eingebracht werden.
Erläuterung
Erkennbar gemachter und wirklicher geistiger Aussteller fallen auseinander, also erforderlich: Identitätstäuschung, nicht bei isolierter Namenstäuschung. Testfrage: Würde Beweisdestinatär bei bestimmungsgemäßer Beweisführung den wahren Aussteller verfehlen oder ihn – wenn auch unter falschem Namen – erreichen. Überhaupt keine Urkunde bei offener Anonymität oder unleserlichem Kürzel, da hier augenscheinlich niemand hinter der Erklärung steht. Keine unechte Urkunde bei wirksamer Stellvertretung, da Zurechnung über § 164 Abs. 1 BGB. Wenn eine natürliche Person mit dem eigenen Namen unter Offenlegung des Willens, eine natürliche Person zu vertreten, und unter Vortäuschung nicht bestehender Vertretungsmacht unterzeichnet, stellt diese keine unechte Urkunde her. Wer jedoch eine Erklärung abgibt, die fälschlicherweise als Erklärung einer Behörde / eines Unternehmens erscheinen soll, z.B. weil ihr ein Behörden- / Firmenstempel beigefügt ist, stellt eine unechte Urkunde her. Wenn der Täter seinen eigenen Namen gebraucht liegt ausnahmsweise dann eine unechte Urkunde vor, wenn z.B. eine Unterschrift durch körperliche Gewalt erzwungene ist. Anders jedoch bei Drohung oder Täuschung. Bei Gebrauch eines fremden Namens liegt eine unechte Urkunde nur dann vor, wenn, obwohl der Unterschreibende willens und befugt war, den Namensträger zu vertreten und sich dieser vertreten lassen wollte, die Eigenhändigkeit rechtlich vorgeschrieben ist. Trotz Verwendung eines falschen Namens liegt weiterhin keine unechte Urkunde vor, wenn kein Zweifel über die Person des Ausstellers bestehen kann (Rspr.). Der unwahre Inhalt einer Urkunde berührt deren Echtheit nicht; es liegt vielmehr eine schriftliche Lüge vor. Siehe jedoch §§ 271, 348 StGB!
Erläuterung
Erkennbar gemachter Aussteller muss sich die verkörperte Erklärung als eigene zurechnen lassen; nicht bei gewaltsam erzwungener Unterschrift, wohl aber bei Irrtum, Drohung, Täuschung (Zurechnung folgt aus §§ 119, 123 BGB: Anfechtung erforderlich!) Zurechnung auch bei bewusster schriftlicher Lüge des Ausstellers, z.B. Abgabe fremdgefertigter Prüfungsarbeit oder seines Stellvertreters, z.B. Kassierer erteilt fingierte Gefälligkeitsquittung.
Erläuterung
Zurechenbare Verursachung der Existenz der Urkunde, meist durch stoffliches Anfertigen oder Anfertigenlassen (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), aber auch durch Nachholen der allein noch fehlenden Beweisbestimmung.
Erläuterung
Nachträgliches Verändern der gedanklichen Erklärung einer echten Urkunde in eine andere Erklärung, sog. Änderung des Beweisinhalts (= Änderung der Beweisrichtung), so dass der Anschein erweckt wird, die Urkunde hätte von Anfang an diesen Inhalt gehabt: bei Schriftstücken: textliche Änderungen; bei zusammengesetzten Urkunden und Beweiszeichen auch durch Austauschen des Bezugsobjektes, z.B. Austausch von Preis- und Nummernschildern; bei Gesamturkunden auch durch Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen (= Einzelurkunden) in einem bereits abgeschlossenen Beurkundungsabschnitt. Auch bei Richtigstellung (dann aber meist § 17 StGB). Auch durch Aussteller selbst, sofern bereits ein anderer ein Beweisführungsrecht an der ursprünglichen Urkunde erlangt hatte (aA: mangels Ausstellertäuschung nur § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). ACHTUNG: Es ist ein Eingriff in die Verkörperung der Gedankenerklärung notwendig, es reicht nicht die bloße Abdeckung. Argument: Das Abdecken ist als Verbindung zu lose und kann jederzeit aufgehoben werden. Es muss aber gerade in die Perpetuierungsfunktion eingegriffen werden!
Argument
- Das Abdecken ist als Verbindung zu lose und kann jederzeit aufgehoben werden. Es muss aber gerade in die Perpetuierungsfunktion eingegriffen werden!
Erläuterung
An sich liegt im Verfälschen einer echten Urkunde zugleich das Herstellen einer neuen, idR unechten Urkunde. Selbständige Bedeutung hat das Verfälschen nur, wenn der Aussteller selbst handelt: Auch er kann verfälschen, wenn er keine alleinige Verfügungsgewalt über die Urkunde mehr hat.
Erläuterung
Urkunde muss dem zu Täuschenden zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden (Kenntnisnahme nicht erforderlich). (P) Vorlegen der Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde. Verkauf einer unechten oder verfälschten Urkunde ist auch ein „gebrauchen“
Argument
- Herstellung ist Vorbereitungshandlung und daher als eigenständige Handlung strafbar.
Erläuterung
Urkunde ist normatives Tatbestandsmerkmal!
Erläuterung
Täter muss bezwecken oder sicher wissen, dass im Falle der Kenntnisnahme sich ein anderer über die Identität des Ausstellers irrt bzw. bei Verfälschung durch den Aussteller selbst sich ein anderer über dessen Änderungsbefugnis irrt und dadurch zu einem rechtserheblichen (nicht ausreichend: gesellschaftlichen) Verhalten veranlasst wird.
[Klausurtipp: Sicheres Folgewissen genügt für alle Schädigungsdelikte. Lediglich bei Delikten mit Bereicherungsabsicht muss es dem Täter auf die Bereicherung ankommen. Der Begriff „Absicht“ wird also im Gesetz unterschiedlich verwendet]
Erläuterung
Auch hier wird nicht die inhaltliche Wahrheit der Information, sondern der ungestörte und ordnungsgemäße Ablauf des Aufzeichnungsvorgangs geschützt (daher nicht erfasst: sog. „Inputmanipulationen“).
Erläuterung
Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB:
Erläuterung
Aufzeichnung, bei der die geräteautonom produzierte Information von einem selbständig verkörperten, vom (Aufzeichnungs-) Gerät abtrennbaren Stück (Zeichenträger) enthalten ist. Nicht erfasst sind daher bloße Anzeigegeräte (z.B. Waage). Nicht erforderlich ist eine optisch-visuelle Verständlichkeit der Information (z.B. Ausdruck auf Magnetstreifen). Selbsttätige Informationsgewinnung = zusätzliche Information durch Eigenleistung des Geräts, nicht nur bloße Reproduktion (so aber z.B. Film, Tonband, Foto, Kopie). Menschliches Mitwirken bei der Herstellung nicht ausgeschlossen, darf aber nicht so weit gehen, dass der Mensch den Inhalt der Aufzeichnung selbst bestimmt. Daten sind codierte, auf einem (Daten)träger fixierte Informationen über eine außerhalb des verwendeten Zeichensystems befindliche Wirklichkeit.
Erläuterung
Herstellung eines Bezuges der Aufzeichnung zu einem Objekt.
Erläuterung
Beweisfunktion.
Erläuterung
Aufzeichnung stammt nicht oder nicht in dieser Form aus dem selbsttätig und ungestört (§ 268 Abs. 3 StGB!) arbeitenden Gerät; Eindruck erweckt, sie sei das Ergebnis eines unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs (z.B. Totalfälschung)
Erläuterung
Aufzeichnung wurde nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang zu einer „unechten“ verändert
Erläuterung
Anfertigen (manuell oder durch nicht „selbsttätig“ arbeitendes Gerät, nicht jedoch durch täuschende Dateneingabe in ein „selbsttätig“ arbeitendes Gerät (also keine Inputmanipulationen), da dann keine „unechte“, sondern lediglich unrichtige Aufzeichnung. Nicht also auch: Ausnutzung technischer Ungenauigkeiten oder Defekte eines Gerätes oder Schaffung eines falschen Beweisbezuges.
Erläuterung
Echte technische Aufzeichnung wird nachträglich verändert, so dass sie einen anderen gedanklichen Inhalt erhält (und damit zu einer „unechten“ Aufzeichnung wird).
Erläuterung
Wie bei § 267 StGB
Definition
- Beweisführungsbefugnis (nicht
Eigentum); eine vom Eigentum unabhängige Beweisführungsbefugnis liegt immer dann vor, wenn ein Herausgabe– oder Einsichtsrecht nach BGB besteht, Vorlegungspflicht nach § 810 BGB, z.B. Durchschriften etc; vgl. auch §§ 422 ff. ZPO; wird nur bei echten Urkunden bzw. technischen Aufzeichnungen geschützt.
Erläuterung
Beweisführungsbefugnis (nicht: Eigentum); eine vom Eigentum unabhängige Beweisführungsbefugnis liegt immer dann vor, wenn ein Herausgabe– oder Einsichtsrecht nach BGB besteht, Vorlegungspflicht nach § 810 BGB, z.B. Durchschriften etc; vgl. auch §§ 422 ff. ZPO; wird nur bei echten Urkunden bzw. technischen Aufzeichnungen geschützt.
Erläuterung
Völlige Aufhebung des Beweiswertes; bei zusammengesetzter Urkunde: durch Lösen der Verbindung zwischen Erklärung und Bezugsobjekt
Erläuterung
Hier kommt es nicht auf eine Substanzverletzung an, sondern auf die Beeinträchtigung des Beweiswertes, d.h. es bedarf eines Eingriffs in die Verkörperungsleistung. So ist jedes Verfälschen einer Urkunde zugleich ein Beschädigen der ursprünglichen nunmehr anders lautenden Urkunde.
Erläuterung
Unterdrücken setzt voraus, dass der Berechtigte, sei es auch nur vorübergehend, an der Benutzung des Beweismittels zu Beweiszwecken gehindert wird (durch Vorenthaltung oder Entzug).
Erläuterung
Mindestens sicheres Folgewissen, dass ein anderer gerade durch den spezifischen Beweismittelentzug irgendeinen Nachteil erleidet; fehlt bei Annahme, das Beweismittel werde während der Vorenthaltung nicht benötigt. Staatlicher Straf– und Bußgeldanspruch ist kein Nachteil i.S.d. § 274 StGB (Beispiel: Die Vernichtung von Fahrtenschreiberblättern wird nicht von § 274 StGB erfasst).
Erläuterung
Einwilligung des Berechtigten?
Erläuterung
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; konkrete Befugnis und (sachliche und örtliche) Zuständigkeit erforderlich; nicht qualifizierte Teilnehmer: § 28 Abs. 1 StGB; nicht qualifizierte mittelbare Täter: § 271 Abs. 1 StGB.
Erläuterung
Vgl. §§ 415, 417, 418 ZPO; Besonderheiten: Aussteller: öffentlichen Behörde (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7) oder mit öffentlichem Glauben versehene Person (z.B. Notar; auch Beliehener, z.B. TÜV); innerhalb sachlicher Zuständigkeit; Einhaltung vorgeschriebener Form; für den Verkehr nach außen bestimmt sind (nicht: innerdienstlich bedeutsame „schlichte Amtsurkunden“, z.B. Kassenbuch, Einwohnermeldekartei, Notiz eines Polizeibeamten); öffentlicher Glaube, d.h. Beweis für und gegen jedermann, was sich ergeben kann aus Gesetz, Verkehrsanschauung bzw. Sinn und Zweck derjenigen Vorschriften, die für die Errichtung der Urkunde maßgeblich sind. Inhalt: Erklärung Dritter, § 415 ZPO; amtliche Entscheidung, § 417 ZPO; bezeugte Tatsache, § 418 ZPO.
Erläuterung
Gesteigerte Beweiskraft muss sich gerade auf falsch beurkundete Tatsache (nicht: Werturteile, Anordnungen, Schlussfolgerungen) erstrecken; Vollendung erst mit Entäußerung (Begebungsakt) der Urkunde.
Erläuterung
Norm und Systematik: § 348 StGB ist anwendbar, wenn der Amtsträger vorsätzlich handelt; eine Teilnahme hieran ist möglich. § 271 StGB ist ein Fall der hier nicht möglichen mittelbaren Täterschaft des § 348 StGB (gutgläubiger Beamter).
Erläuterung
Wie bei § 348 StGB
Erläuterung
Verursachung der Urkundserrichtung durch den als Werkzeug dienenden zuständigen Amtsträger, die nicht nach §§ 348 i.V.m 25 Abs. 1 Alt. 2, 26, 27 StGB strafbedroht ist (Lückenfüllungsfunktion, a.A.: bei irrig für gutgläubig gehaltenem Amtsträger – infolge nur vermeintlicher Tatherrschaft - § 271 Abs. 4, 22 StGB; bei irrig für bösgläubig gehaltenen Amtsträger – infolge Sperrwirkung der §§ 348, 30 Abs. 1 StGB – straflos).
Erläuterung
Zielgerichtetes Handeln muss auf rechtswidrige Vermögensmehrung gerichtet sein; tatbezogen, daher § 28 Abs. 2 StGB unabwendbar.
Erläuterung
Sicheres Folgewissen genügt (wie bei § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB); der zu Unrecht erlittene Nachteil muss aus der Tat hervorgehen; tatbezogen, daher § 28 Abs. 2 StGB unanwendbar.
Erläuterung
Öffentliche Urkunde, deren gesteigerte Beweiskraft für und gegen jedermann sich gerade auf die falsch beurkundete Tatsache erstreckt, vgl. zu §§ 348, 271 Abs. 1 StGB. Da allein der Gebrauch erfasst werden soll, kommt es (missverständlicher Wortlaut) auf eine nach § 271 Abs. 1 StGB strafbedrohte Herstellung nicht an, Parallele zu § 279 StGB.
Erläuterung
Wie bei § 267 StGB
Erläuterung
Echt (sonst: § 267 StGB) und inhaltlich richtig (sonst: § 271 StGB); Beweis der Identität (z.B. Pass) oder bestimmter persönlicher Umstände (z.B. Schulzeugnis, Geburtsurkunde, Scheckkarte)
Erläuterung
Über Identität bzw. sonstige persönliche Umstände; sonst wie § 267 StGB