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Wahlfeststellung

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 16 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Eindeutiger „Normalfall“ (keine Wahlfeststellung!)
Erläuterung

Prozessuale Tat (§ 264 StPO) lässt sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen

a.nicht so eindeutig aufklären, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann. Folge: Freispruch in dubio pro reo.
b.dergestalt aufklären, dass einer von mehreren möglichen Tatbeständen festgestellt werden kann und andere Tatbestände sicher ausgeschlossen werden können. Folge: eindeutige Verurteilung auf eindeutiger Grundlage.
2.Zweifelsfall mit Delikten im Stufenverhältnis (keine Wahlfeststellung!)
a.Logisches Stufenverhältnis
Erläuterung

Deliktsbegehung wird festgestellt, jedoch unklar, ob Täter darüber hinaus noch weitere Merkmale erfüllt hat. Folge: in dubio mitius, d.h. Bestrafung nur nach dem minderschweren Delikt. Beispiel: Grundtatbestand erweislich, Qualifikation nicht erweislich.

b.Normatives Stufenverhältnis i.e.S
Erläuterung

Täter hat entweder eine leichtere oder eine schwerere Begehungsform gewählt, die sich gegenseitig ausschließen. Folge: in dubio mitius, d.h. Bestrafung nur nach dem milderen Delikt. Beispiele: Vorsatz und Fahrlässigkeit; Täterschaft und Teilnahme; Anstiftung und Beihilfe.

c.Bei Vorliegen eines Stufenverhältnisses: Verurteilung in dubio nach dem leichteren Delikt.
Definition
Bei Vorliegen eines Stufenverhältnisses

Verurteilung in dubio nach dem leichteren Delikt.

3.Zweifelsfall ohne Delikte im Stufenverhältnis (Wahlfeststellung)
a.Gleichartige (= unechte) Wahlfeststellung (sog. Tatsachenalternativität)
Erläuterung

Täter hat bestimmten Tatbestand verletzt; jedoch unklar durch welche konkrete Handlung. Beispiel: Täter beschwört bei zwei Gerichten das Gegenteil. Folge: eindeutige Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage.

b.Ungleichartige (= echte) Wahlfeststellung (sog. Tatbestandsalternativität)
Erläuterung

Täter hat entweder den einen oder den anderen Tatbestand verletzt. Delikte schließen sich gegenseitig aus. Folge: Wahldeutige Verurteilung auf eindeutiger Grundlage. Tatbestände müssen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sein.

aa.Rechtsethische Vergleichbarkeit
Erläuterung

Annähernd gleiche Schwere der Schuld und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfinden sittliche und rechtlich vergleichbare Bewertung. Beispiel: Verletzung annähernd gleicher Rechtsgüter.

bb.Psychologische Vergleichbarkeit
Erläuterung

Vorliegen einer einigermaßen gleichartigen seelische Beziehung des Täters zu den in Frage kommenden Verhaltensweisen.

cc.Beispiele
+: Hehlerei und Diebstahl; Diebstahl und Begünstigung; Meineid und falsche Verdächtigung.
: Betrug und Hehlerei; Betrug und versuchter Schwangerschaftsabbruch; Vollrausch und Rauschtat.
dd.Ansonsten: Freispruch in dubio pro reo
Definition
Ansonsten

Freispruch in dubio pro reo

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