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Wahlfeststellung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
Eindeutiger „Normalfall“ (keine Wahlfeststellung!)
a.
nicht so eindeutig aufklären, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann. Folge: Freispruch in dubio pro reo.
b.
dergestalt aufklären, dass einer von mehreren möglichen Tatbeständen festgestellt werden kann und andere Tatbestände sicher ausgeschlossen werden können. Folge: eindeutige Verurteilung auf eindeutiger Grundlage.
2.
Zweifelsfall mit Delikten im Stufenverhältnis (keine Wahlfeststellung!)
a.
Logisches Stufenverhältnis
b.
Normatives Stufenverhältnis i.e.S
c.
Bei Vorliegen eines Stufenverhältnisses: Verurteilung in dubio nach dem leichteren Delikt.
3.
Zweifelsfall ohne Delikte im Stufenverhältnis (Wahlfeststellung)
a.
Gleichartige (= unechte) Wahlfeststellung (sog. Tatsachenalternativität)
b.
Ungleichartige (= echte) Wahlfeststellung (sog. Tatbestandsalternativität)
aa.
Rechtsethische Vergleichbarkeit
bb.
Psychologische Vergleichbarkeit
cc.
Beispiele
+
: Hehlerei und Diebstahl; Diebstahl und Begünstigung; Meineid und falsche Verdächtigung.
–
: Betrug und Hehlerei; Betrug und versuchter Schwangerschaftsabbruch; Vollrausch und Rauschtat.
dd.
Ansonsten: Freispruch in dubio pro reo