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§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.P
Plichtwidrigkeitszusammenhang
2.P
Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz
3.P
Fahrlässige Mittäterschaft und fahrlässiger Versuch
a.
Sowohl die fahrlässige Mittäterschaft als auch die fahrlässige mittelbare Täterschaft sind nach geltendem Recht nicht strafbar.
b.
Anstiftung und Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt werden, da hier eine eigene Sorgfaltspflichtwidrigkeit begangen wurde, als täterschaftlich begangenes Fahrlässigkeitsdelikt bestraft.
c.
Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist nicht strafbar.
4.P
Fahrlässige Verursachung einer fremden Selbsttötung (bzw. -gefährdung)