§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut: Leben
1.PPlichtwidrigkeitszusammenhang
2.PAbgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz
3.PFahrlässige Mittäterschaft und fahrlässiger Versuch
a.Sowohl die fahrlässige Mittäterschaft als auch die fahrlässige mittelbare Täterschaft sind nach geltendem Recht nicht strafbar.
b.Anstiftung und Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt werden, da hier eine eigene Sorgfaltspflichtwidrigkeit begangen wurde, als täterschaftlich begangenes Fahrlässigkeitsdelikt bestraft.
c.Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist nicht strafbar.
4.PFahrlässige Verursachung einer fremden Selbsttötung (bzw. -gefährdung)
Erläuterung
Beruht diese auf einem freiverantwortlichen Entschluss des Suizidenten muss hier der Hintermann straflos bleiben.