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Schemata › Strafrecht › § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
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Mittäterschaft Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mindestens zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens (sog. arbeitsteilige Vorgehensweise) auf der Grundlage eine gemeinsamen Tatplanes. Wesen der Mittäterschaft besteht darin, dass die jeweiligen Tatbeiträge ebenso wie die jeweils erzielten Tatfolgen jedem einzelnen Mittäter als eigene Tat über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, wenn sie von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt wurden. Zurechenbar sind jedoch nur objektive Tatbeiträge, niemals subjektive Elemente wie z.B. ein fremder Vorsatz, eine fremde Absicht oder eine täterschaftsbegründende Sonderstellung (z.B. Amtsträgereigenschaft).anders in Definitionen · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.