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§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

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Norm und Systematik: Sonderdelikt (Täter muss Unfallbeteiligter sein), Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft eines anderen daher nicht möglich. Abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. Vermögensinteresse muss nicht konkret gefährdet sein, Argument: Wortlaut „kann“. Echtes Unterlassungsdelikt, str. bezüglich Absatz 1.

1.
Unfall im Straßenverkehr
2.
Täter ist Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB
3.
Tathandlung
a.
Entfernung vom Unfallort, ohne Feststellung zu ermöglichen, trotz Anwesenheit feststellungsbereiter Person, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
aa.
Unfallort
bb.
Sich-Entfernen
cc.
Ermöglichung und Anwesenheit einer feststellungsbereiten Person
b.
Entfernen vom Unfallort vor Ablauf der Wartezeit bei Nichtanwesenheit feststellungsbereiter Person, § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
Unterlassen der Nachholpflicht bei berechtigtem Entfernen, § 142 Abs. 2 StGB
P
Bestehen der Nachholpflicht des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch bei unvorsätzlichem Sich-Entfernen.
+
[frühere Rspr.], Argument: § 142 Abs. 2 StGB soll alle Fälle straflosen Verlassens der Unfallstelle erfassen. Einschränkend wird aber festgestellt, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfall noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss.
–
, Argument: Wortlaut des § 142 Abs. 2 Nr. StGB („entschuldigt“) steht entgegen. Die Rspr. ignoriert den psychologischen Unterschied zwischen bewusstem und unbewusstem Entfernen.
–
[BVerfG]: Nachholpflicht (−) bei unvorsätzlichem Entfernen vom Unfallort.
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit
6.
Schuld
7.
Strafe