Norm und Systematik: Sonderdelikt (Täter muss Unfallbeteiligter sein), Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft eines anderen daher nicht möglich. Abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. Vermögensinteresse muss nicht konkret gefährdet sein, Argument: Wortlaut „kann“. Echtes Unterlassungsdelikt, str. bezüglich Absatz 1.
Unterlassen der Nachholpflicht bei berechtigtem Entfernen, § 142 Abs. 2 StGB
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Bestehen der Nachholpflicht des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch bei unvorsätzlichem Sich-Entfernen.
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[frühere Rspr.], Argument: § 142 Abs. 2 StGB soll alle Fälle straflosen Verlassens der Unfallstelle erfassen. Einschränkend wird aber festgestellt, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfall noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss.
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, Argument: Wortlaut des § 142 Abs. 2 Nr. StGB („entschuldigt“) steht entgegen. Die Rspr. ignoriert den psychologischen Unterschied zwischen bewusstem und unbewusstem Entfernen.
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[BVerfG]: Nachholpflicht (−) bei unvorsätzlichem Entfernen vom Unfallort.