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§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Strafrecht · Besonderer Teil · 16 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Privates Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung des Unfallgeschehens zu dem Zweck, Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen zu sichern und Gefahr eines Beweisverlustes entgegenzuwirken. Nicht: staatliches Strafverfolgungsinteresse!

Norm und Systematik: Sonderdelikt (Täter muss Unfallbeteiligter sein), Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft eines anderen daher nicht möglich. Abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. Vermögensinteresse muss nicht konkret gefährdet sein, Argument: Wortlaut „kann“. Echtes Unterlassungsdelikt, str. bezüglich Absatz 1.

Prüfungsfolge: § 142 Abs. 1 StGB vor § 142 Abs. 2, Abs. 3 StGB (Subsidiarität); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, von § 142 Abs. 1 StGB mit §§ 211 ff. (221), 223 ff i.V.m 13 Abs. 1, 248b, 316, 323c StGB; Tatmehrheit zur schuldhaften Herbeiführung des Unfalls nach §§ 113, 211 ff., 222, 223 ff, 229, 315b, 315c StGB.

1.Unfall im Straßenverkehr
Erläuterung

Plötzlich eintretendes, regelwidriges und mindestens für einen Beteiligten unvorhersehbares Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr (auch: im ruhenden Verkehr), das mit dessen typischen Gefahren (daher nicht: Werfen von Flaschen aus Kfz oder Einschlagen von Kfz-Scheibe) in ursächlichem Zusammenhang steht und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden (z.B. geringfügige Hautabschürfungen; Sachschaden bis 20 EUR) führt. Nicht erforderlich: Beteiligung eines Fahrzeugs. Öffentlicher Straßenverkehr: Wege und Plätze, die von unbestimmt vielen Personen wenigstens vorübergehend tatsächlich benutzt werden (sog. faktische Öffentlichkeit des Verkehrsraumes, wie §§ 315b, 315c StGB). Nicht: Ereignisse nur unter Fußgängern; Überfahren von Wild- oder Kleintieren.

2.Täter ist Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGBa.A.
Erläuterung

Verhalten kann nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben; auch: Fußgänger, Mitfahrer. § 28 Abs. 1 StGB auf Teilnehmer nicht anwendbar. Maßgeblich: bloße Möglichkeit oder nicht ganz unbegründeter Verdacht der (Mit-)Verursachung, irrelevant: Schuld. Ein Verhalten in der aktuellen Unfallsituation ist nicht erforderlich, es genügt, dass sich die betreffende Person am Unfallort befindet, Argument: Wer sich nicht am Tatort aufhält, kann sich auch nicht entfernen (nach a.A. ist ein Verhalten erforderlich, d.h. Unfallbeteiligter ist z.B. nicht wer seinen Kfz einem ungeeigneten Fahrer überlässt, auch wenn er im Kfz mitfährt).

Argument
  • Wer sich nicht am Tatort aufhält, kann sich auch nicht entfernen (nach a.A. ist ein Verhalten erforderlich, d.h. Unfallbeteiligter ist z.B. nicht wer seinen Kfz einem ungeeigneten Fahrer überlässt, auch wenn er im Kfz mitfährt).
3.Tathandlung
a.Entfernung vom Unfallort, ohne Feststellung zu ermöglichen, trotz Anwesenheit feststellungsbereiter Person, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
aa.Unfallort
Erläuterung

Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung.

bb.Sich-Entfernen
Erläuterung

Ortsveränderung über den Bereich des Unfallorts hinaus, so dass die Feststellungspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können. Notwendige Entfernung: Für einen objektiven Dritten ist ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Daher (-), wenn Täter eine Ortsveränderung lediglich im Bereich der Unfallstelle vornimmt, z.B. sich versteckt oder wer sich nach Unfall als Passant ausgibt. Erforderlich: willensgetragenes Verhalten, d.h. nicht wer von anderen Personen mit Gewalt oder Drohung „entfernt wird“. Str. ob § 24 Abs. 1 StGB analog bei rechtzeitiger Rückkehr.

cc.Ermöglichung und Anwesenheit einer feststellungsbereiten Person
Erläuterung

Unfallbeteiligter muss Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung zugunsten des Feststellungsberechtigten ermöglichen. Nicht: Feststellung, wo der Unfallbeteiligte haftpflichtversichert ist. Feststellungspflicht umfasst sämtliche in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB umschriebenen Angaben, soweit es sich um zivilrechtlich relevante Feststellungen handelt. Auf strafrechtliche Interessen kommt es nicht an. Ermöglichungspflicht gliedert sich in: Anwesenheitspflicht: Unfallbeteiligter muss anwesend bleiben, solange ein Feststellungsinteresse der Berechtigten besteht. Vorstellungspflicht: Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist. Keine weitere aktive Mitwirkungspflicht, insbesondere nicht: Namensnennung. Verdunklungsmaßnahmen, z.B. Spurenbeseitigung (aber: § 34 StVO), werden nicht erfasst. Ermöglichung (-), wenn Unfallbeteiligter falsche Angaben macht. Ermöglichungspflicht (-), wenn bei ausschließlicher Selbstschädigung keine „anderen“ Beteiligten oder Geschädigten vorhanden sind oder wenn alle anderen Unfallbeteiligten ohne Willensmängel und endgültig (sonst § 142 Abs. 2 StGB) auf Feststellung verzichten. Bei zufällig am Unfallort anwesenden Dritten handelt es sich nur dann um eine feststellungsbereite Person, wenn er bereit und geeignet ist, zugunsten des abwesenden Berechtigten zu handeln.

b.Entfernen vom Unfallort vor Ablauf der Wartezeit bei Nichtanwesenheit feststellungsbereiter Person, § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erläuterung

Entfernen vor Ablauf der Wartepflicht. Unfallbeteiligter muss am Unfallort eine angemessene Zeit warten. Ersatzmaßnahmen (z.B. Hinterlassen von Visitenkarte) beseitigen Wartepflicht grundsätzlich nicht. Ausnahme: Bagatellfälle. Umfang (insb. zeitliche Dauer) der Wartepflicht bemisst sich nach Schwere des Unfalls und sonstiger Umstände des Einzelfalls: Art und Höhe des Schadens, Kompliziertheit der Unfallsituation, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte. Grenzen: Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Danach kann Wartepflicht begrenzt werden und u.U. entfallen. Keine Wartepflicht, wenn mit Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort ist nicht mehr zu rechnen ist, so dass Warten nicht (mehr) erforderlich ist. Eintreffen der Polizei ist grds. abzuwarten.

c.Unterlassen der Nachholpflicht bei berechtigtem Entfernen, § 142 Abs. 2 StGB
Definition
Nr. 1

Feststellungsbereite Personen nicht anwesend. Täter entfernt sich nach Ablauf der Wartepflicht, Unterlassen der Nachholpflicht. Nr. 2: Vorliegen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Entfernen berechtigt oder entschuldigt, Unterlassen der Nachholpflicht. Nachholpflicht: Erfüllung dieser Pflicht ist möglich, wie es in § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB beschrieben ist. § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht abschließend, so dass Erfüllung der Pflicht auch anders möglich. Str., ob § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB Mindestvoraussetzungen festlegt und damit die anderen Formen gleichwertig sein müssen. Nachholen: unverzügl

Erläuterung

Nr. 1: Feststellungsbereite Personen nicht anwesend. Täter entfernt sich nach Ablauf der Wartepflicht, Unterlassen der Nachholpflicht. Nr. 2: Vorliegen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB. Entfernen berechtigt oder entschuldigt, Unterlassen der Nachholpflicht. Nachholpflicht: Erfüllung dieser Pflicht ist möglich, wie es in § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB beschrieben ist. § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht abschließend, so dass Erfüllung der Pflicht auch anders möglich. Str., ob § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB Mindestvoraussetzungen festlegt und damit die anderen Formen gleichwertig sein müssen. Nachholen: unverzüglich, d.h. ohne vorwerfbares Zögern. Im Fall des § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB darf keine absichtliche (zielgerichtete) Vereitelung der Feststellungen vorliegen, § 142 Abs. 3 Satz 2 StGB. Str., ob § 142 Abs. 3 Satz 2 StGB auch für die anderen Ermöglichungshandlungen gilt. Unverzüglich: Beweissituation des Berechtigten darf noch nicht konkret erheblich gefährdet sein; Wahlrecht nach § 142 Abs. 3 StGB nur im Rahmen des Unverzüglichkeitsgebots, d.h. meist Meldung bei Polizei, u.U. Warten oder Rückkehr zugunsten des Berechtigten geboten. Entschuldigt ist auch das unvorsätzliche Sich-Entfernen, sofern Täter alsbald von dem Unfall erfährt (bei Sichtweite: Warte- oder Rückkehrpflicht). Entschuldigt ist auch das gewaltsame Entferntwerden, z.B. durch Weiterfahrt, Polizei. Nr. 2 scheidet aus, wenn sich der Täter im Vollrausch entfernt hat, da dann bereits eine Straftat nach § 323a i.V.m. § 142 Abs. 1 StGB vorliegt.

PBestehen der Nachholpflicht des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch bei unvorsätzlichem Sich-Entfernen.
+[Rspr.], Argument: § 142 Abs. 2 StGB soll alle Fälle straflosen Verlassens der Unfallstelle erfassen. Einschränkend wird aber festgestellt, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfall noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss.
Argument
  • § 142 Abs. 2 StGB soll alle Fälle straflosen Verlassens der Unfallstelle erfassen. Einschränkend wird aber festgestellt, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfall noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muss.
, Argument: Wortlaut des § 142 Abs. 2 Nr. StGB („entschuldigt“) steht entgegen. Die Rspr. ignoriert den psychologischen Unterschied zwischen bewusstem und unbewusstem Entfernen.
Argument
  • WortlautWortlaut des § 142 Abs. 2 Nr. StGB („entschuldigt“) steht entgegen. Die Rspr. ignoriert den psychologischen Unterschied zwischen bewusstem und unbewusstem Entfernen.
4.Subjektiver Tatbestand
5.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Unterscheide zwischen Rechtfertigungsgründen, die nur Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB ausschließen (dann u.U. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und Strafbarkeit überhaupt. Beispiele Ausschluss § 142 Abs. 1 StGB: § 34 StGB oder Einwilligung der Feststellungsberechtigten. Beispiele für generellen Ausschluss der Strafbarkeit: Einwilligung aller Feststellungsbereiten durch endgültigen Verzicht auf Feststellungen; u.U. mutmaßliche Einwilligung bei nahen Angehörigen, Anbringen einer Visitenkarte mit Schuldanerkenntnis am beschädigten Fahrzeug.

6.Schuld
7.Strafe
Erläuterung

Persönlicher Strafaufhebungs- / Strafmilderungsgrund, § 142 Abs. 4 StGB

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