Schuld
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 71 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 20 StGB
Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt
Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021
§ 81a StPO
Richtervorbehalt für die Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen
Die Diskussion 'Gefahr im Verzug → Beweisverwertungsverbot' ist insoweit gegenstandslos · geändert seit 24.8.2017
§ 240 StGB
Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a.F. (sexuelle Handlung) gestrichen
Regelbeispielkatalog von 2014 stimmt nicht mehr · geändert seit 10.11.2016
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
§ 19 StGB (sog. absolute Schuldunfähigkeit): Schuldunfähigkeit wird unwiderlegbar vermutet, Verfahrenshindernis, daher: Einstellung des Verfahrens (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO).
Erläuterung
§ 3 JGG (sog. bedingte Schuldfähigkeit): Schuldfähigkeit muss positiv festgestellt werden.
Erläuterung
§ 1 Abs. 2 JGG., unbedingte Schuldfähigkeit, jedoch modifizierte Rechtsfolge nach §§ 105 f. JGG
Erläuterung
Unbedingte Schuldfähigkeit
Erläuterung
Störung auf intellektuellem oder emotionalen Gebiet, die nicht mehr im Rahmen verstehbarer Erlebniszusammenhänge liegt und auf einer Verletzung oder Erkrankung des Gehirns beruht. Beispiel: Rauschzustände durch Alkohol oder andere Drogen.
Beispiel
extreme Erschöpfungszustände, hochgradige Affekte. Nicht: nur krankhafte Trübung oder Einengung des Bewusstseins.
Erläuterung
Angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache. Beispiele: Idiotie, Debilität.
Erläuterung
Seltene Ausnahmefälle, z.B. Psychopathien, Neurosen.
Erläuterung
Täter hat Rechtswidrigkeit der Tat eingesehen oder hätte diese einsehen können, jedoch versagte Steuerungsfähigkeit aufgrund biologischen Defekts.
Erläuterung
Nicht bei Schuld, sondern bei Strafzumessung relevant (fakultative Strafmilderung, § 49 Abs. 1 StGB).
Erläuterung
Durchführung einer Gesamtbewertung, in der neben der BAK, alle Umstände vor, während und nach der Tat, soweit vorhanden, zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt: BAK-Wert zur Tatzeit. Unter 2,0‰: grds. volle Schuldfähigkeit. Ab 2,0‰ liegt § 21 StGB nahe. Ab 3,0‰: § 20 StGB grds. nicht auszuschließen. Bei Kapitalverbrechen wg. höherer Hemmschwelle sind BAK-Werte um 0,3‰ zu erhöhen. Weitere Elemente: Alkoholtoleranz, d.h. Alkoholgewöhnung und –verträglichkeit; allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, z.B. Ermüdung, Nahrungsaufnahme, Affekt, Überarbeitung; weitere Persönlichkeitsstörungen, die unter §§ 20, 21 StGB fallen; Trinkgeschwindigkeit; Zusammenwirken des Alkoholkonsums mit Medikamenten und Drogen; pathologischer Rausch (sehr selten),. Aber: Unbeeinträchtigtes Leistungsverhalten (planvolles oder folgerichtiges), vor allem nach der Tat, hat nur einen geringen Beweiswert für volle Schuldfähigkeit (da z.B. unfallbedingte Ernüchterung in Betracht kommt), d.h. § 21 StGB kann trotzdem gegeben sein.
Erläuterung
Trotz fehlender Schuldfähigkeit z. Zt. der Tat kann sich eine Strafbarkeit u.U. nach den Grundsätzen der actio libera in causa ergeben.
Erläuterung
„Begehung der Tat“ im Sinne von § 20 StGB erfasst neben der eigentlichen Tatausführung auch die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit, die Grundlage des Tatvorwurfs bildet, da sie die in schuldfähigem Zustand begangene Handlung (= Sich-Berauschen) ist. Dies gilt aber nicht bei eigenhändigen, verhaltensgebundenen und reinen Tätigkeitsdelikten (z.B. §§ 315c, 316 StGB), weil hier die Strafbarkeit ausdrücklich an die vorgenommene Handlung anknüpft. Argument: Täter hat bereits in schuldfähigem Zustand eine Ursache für sein späteres Tun gesetzt. Dies kann jedoch für diejenigen Delikte nicht gelten, in denen die Strafbarkeit ausdrücklich an die vorgenommene Handlung anknüpft. A.l.i.c. ist nur ein spezieller Anwendungsfall der allgemeinen Zurechnungsregeln. A.l.i.c. ist notwendig, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Im Rahmen dieses Modells werden zwei Ansätze unterschieden:
Erläuterung
Täter erreicht durch das Sich-Betrinken das Versuchsstadium der Tat. Kritik: Kein unmittelbares Ansetzen erkennbar.
Erläuterung
A.l.i.c. ist Sonderfall der mittelbaren Täterschaft, d.h. der Täter verwendet sich selbst als schuldunfähiges Werkzeug. Kritik: contra legem, denn § 25 I Alt. 2 StGB setzt „durch einen anderen“ voraus.
Kritik: "Tat" ist nicht das an sich straflose Sich-Berauschen, sondern die jeweilige Rauschtat. Im vorsätzlichen Sich-Berauschen bereits einen Versuch zu sehen, bedeutet, die Versuchsgrenze zu weit vorzuverlagern. Aus einer Verbotsnorm kann nicht die Verhaltensanweisung abgeleitet werden, sich nicht zu betrinken, um das entsprechende Verbot befolgen zu können. Gäbe es den § 20 StGB nicht, dann würde niemand im Sich-Betrinken eine tatbestandsmäßige Handlung sehen. Es sind lediglich Zweckkonstruktionen, die mit dem Gesetz wenig zu tun haben.
Erläuterung
Ausnahme von § 20 StGB, Vorverlagerung des Schuldvorwurfs, gewohnheitsrechtliche Anerkennung. Kritik: Verstoß gegen in § 20 StGB enthaltenes Koinzidenzprinzip. Unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG.
Erläuterung
Berauschen (= Herbeiführen des Defektzustandes) vorsätzlich und dabei Vorsatz bzgl. Begehung der späteren Tat in diesem Zustand: vorsätzliches Delikt (z.B. § 223 StGB). Dabei muss sich der (bedingte) Vorsatz auf die Begehung eines bestimmten Delikts beziehen (wenigstens der Art nach).
Erläuterung
Berauschen fahrlässig, Vorsatz bzgl. der späteren Tat; Berauschen vorsätzlich/fahrlässig, Fahrlässigkeit bzgl. der späteren Tat: Fahrlässiges Delikt, § 15 StGB. Auch hier versagt die Fahrlässigkeitskonstruktion bei "verhaltensgebundenen" Delikten, so dass nur § 323a StGB vorliegt. Nach der Rspr. Bedarf des daher der Figur der „fahrlässigen a.l.i.c.“ nicht, da bei Erfolgsdelikten ohnehin jedwedes Verhalten ausreicht, das mitursächlich für den Erfolg ist und somit das Sich-Betrinken automatisch miterfasst wird. Spezialfall: Tatplan, der im schuldfähigen Zustand entworfen wurde, wird im schuldlosen Zustand durch einen anderen Tatplan ersetzt: Wenn Fahrlässigkeit nicht strafbar, dann nur § 323a StGB. Grund: In Bezug auf ursprünglichen Tatplan kommt nur Versuch in Betracht, es fehlt jedoch im Zeitpunkt vor Eintritt des § 20 StGB am unmittelbaren Ansetzen, denn bei vorsätzlicher a.l.i.c. beginnt der Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zu der im Zustand des § 20 StGB begangenen Tat, woran er hier fehlt. In Bezug auf die tatsächlich ausgeführte Tat gilt: Bestrafung aus der Vorsatztat i.V.m (vorsätzlicher) a.l.i.c. (-), da der Vorsatz in Bezug auf die tatsächlich ausgeführte Tat nicht vor Eintritt des § 20 StGB angelegt war.
Definition
- Erlaubnistatbestandsirrtum
Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes an. Prüfungsfolge: Rechtswidrigkeit (+), da mangels Rechtfertigungslage kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Danach Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums. Hier wird der eben verneinte Rechtfertigungsgrund auf Grundlage der vorgestellten Umstände vollständig geprüft, wobei alle Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen müssen (sonst allenfalls Erlaubnisirrtum). Rechtliche Behandlung und Prüfungsort umstritten.
Erläuterung
Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes an. Prüfungsfolge: Rechtswidrigkeit (+), da mangels Rechtfertigungslage kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Danach Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums. Hier wird der eben verneinte Rechtfertigungsgrund auf Grundlage der vorgestellten Umstände vollständig geprüft, wobei alle Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen müssen (sonst allenfalls Erlaubnisirrtum). Rechtliche Behandlung und Prüfungsort umstritten.
Definition
- Anwendung des § 16 StGB analog. Folge
Vorsatz entfällt, Teilnahme scheidet aus. U.U. Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit. Argument: Täter will sich an sich rechtstreu verhalten, da er sich Umstände vorstellt, die sein Verhalten rechtfertigen würden. Er steht daher wertungsmäßig dem Tatbestandsirrtum näher als dem Verbotsirrtum, der letztlich aus falschen Vorstellungen über Recht oder Unrecht resultiert. Kritik: Theorie hängt dogmatisch in der Luft, da sie den Vorsatz ansonsten ausschließlich als subjektives Tatbestandsmerkmal ansieht. Dort, wo die Fahrlässigkeit nicht strafbar ist, entsteht eine Strafbarkeitslücke.
Erläuterung
Anwendung des § 16 StGB analog. Folge: Vorsatz entfällt, Teilnahme scheidet aus. U.U. Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit. Argument: Täter will sich an sich rechtstreu verhalten, da er sich Umstände vorstellt, die sein Verhalten rechtfertigen würden. Er steht daher wertungsmäßig dem Tatbestandsirrtum näher als dem Verbotsirrtum, der letztlich aus falschen Vorstellungen über Recht oder Unrecht resultiert. Kritik: Theorie hängt dogmatisch in der Luft, da sie den Vorsatz ansonsten ausschließlich als subjektives Tatbestandsmerkmal ansieht. Dort, wo die Fahrlässigkeit nicht strafbar ist, entsteht eine Strafbarkeitslücke.
Erläuterung
Vorsatz bleibt bestehen., Täter ist jedoch hinsichtlich der Rechtsfolge so zu stellen, als wäre er einem Tatbestandsirrtum unterlegen. Irrender Täter wird lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen wie ein fahrlässiger Täter behandelt. Argument: Im wesentlichen sind die Argumente der eingeschränkten Schuldtheorie richtig, dogmatisch jedoch nicht begründbar. Hier liegt weder ein Tatbestandsirrtum noch ein Verbotsirrtum, sondern ein Irrtum eigener Art vor. Kritik: Dort, wo die Fahrlässigkeit nicht strafbar ist, entsteht eine Strafbarkeitslücke.
Argument
- Im wesentlichen sind die Argumente der eingeschränkten Schuldtheorie richtig, dogmatisch jedoch nicht begründbar. Hier liegt weder ein Tatbestandsirrtum noch ein Verbotsirrtum, sondern ein Irrtum eigener Art vor. Kritik: Dort, wo die Fahrlässigkeit nicht strafbar ist, entsteht eine Strafbarkeitslücke.
Erläuterung
Erlaubnistatbestandsirrtum ist kein Irrtum über Tatbestandsmerkmale, sondern Irrtum über das Verbotensein des Handelns und somit als (indirekter) Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB zu behandeln. Täter handelt (nur) bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ohne Schuld. Argument: Wortlaut § 17 StGB. Da der Täter den Tatbestand kennt, fehlt ihm lediglich das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Grund muss unbeachtlich bleiben. Da er bewusst und gewollt ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, muss man ihm besondere Prüfungspflichten auferlegen. Kritik: Theorie ist mit verfassungsrechtlich verankertem Schuldprinzip nicht vereinbar. Täter ist an sich rechtstreu. Konsequent zu Ende gedacht dürfte hier bei unvermeidbarem Irrtum keine Fahrlässigkeitsprüfung mehr erfolgen, was den Bedürfnissen der Praxis nicht entspricht. Führt Fahrlässigkeit zur Vermeidbarkeit und somit zur Unbeachtlichkeit des Irrtums, wird letztlich ein fahrlässig handelnder Täter wegen eines Vorsatzdeliktes bestraft.
Erläuterung
Strafbarkeit setzt Einsicht des Täters voraus, dass sein Verhalten rechtlich (nicht: nur sittlich) verboten ist. Nicht erforderlich: Kenntnis des Straftatbestand oder überhaupt der Strafbarkeit. Bei Fehlen: Verbotsirrtum. Bei Unvermeidbarkeit: § 17 S. 1 StGB, Handeln ohne Schuld; wobei hieran sehr hohe Ansprüche zu stellen sind. Nur wenn der Täter im Rahmen einer Selbstbefragung nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter gehöriger Anspannung seiner Erkenntniskräfte und rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte. Bei Vermeidbarkeit: § 17 S. 2 StGB, schuldhaftes Handeln (sog. potentielles Unrechtsbewusstsein). Möglich: fakultative Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Verbotsirrtum kann sowohl bei Vorsatz- als auch bei Fahrlässigkeitsdelikten vorkommen. Bei unzureichender Überprüfung liegt eine Vermeidbarkeit nur vor, wenn der Täter bei zureichender Überprüfung zur Unrechtseinsicht gelangt wäre. Erkundigungspflicht besteht, wenn dem Täter nach der Selbstbefragung Zweifel bleiben oder bei Delikten, die für einen bestimmten Berufskreis bedeutsam sind oder bei schwierigen Rechtsfragen. Täter darf sich auf eine erhaltene Auskunft nur verlassen, wenn sie von einer verlässlichen, d.h. zuständigen, sachkundigen und unvoreingenommenen, Stelle oder Person, z.B. Behörde, Rechtsanwalt, stammt und vorbehaltlos erteilt wurde. Unrechtszweifel: Täter rechnet mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun. Verbotsirrtum (+), wenn Täter Unrechtszweifel verdrängt und nicht ernst nimmt, Verbotsirrtum (-), wenn Täter Möglichkeit, Unrecht zu tun, billigend in Kauf nimmt (sog. bedingtes Unrechtsbewusstsein).
Erläuterung
Täter irrt über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder nimmt einen Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht kennt. Behandlung wie Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Beim Zusammentreffen von Erlaubnis- und Erlaubnistatbestandsirrtum liegt insgesamt ein Erlaubnisirrtum vor. Argument: Derjenige, der die Grenzen eines (nur) vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes überschreitet, darf nicht besser stehen als der, der sich tatsächlich in einer Notlage befindet und die Grenzen verkennt.
Argument
- Derjenige, der die Grenzen eines (nur) vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes überschreitet, darf nicht besser stehen als der, der sich tatsächlich in einer Notlage befindet und die Grenzen verkennt.
Definition
- Extensiver Notwehrexzess
Täter überschreitet zeitliche Grenzen der Notwehr. Verteidigender weiß, dass Angriff noch nicht vorliegt bzw. bereits abgeschlossen ist (andernfalls: Erlaubnistatbestandsirrtum).
Erläuterung
Extensiver Notwehrexzess: Täter überschreitet zeitliche Grenzen der Notwehr. Verteidigender weiß, dass Angriff noch nicht vorliegt bzw. bereits abgeschlossen ist (andernfalls: Erlaubnistatbestandsirrtum).
Erläuterung
Täter hält sich irrig für angegriffen und überschreitet in vermeintlicher Notwehr die Grenzen des Erforderlichen. § 33 StGB ist unanwendbar. Aber: Geltung der allgemeinen Irrtumsregeln.
Erläuterung
Soweit noch ein, wenn auch eingeschränktes, Notwehrrecht besteht, ist auch grundsätzlich Raum für den § 33 StGB. Dieser scheidet nur dann aus, wenn sich der Täter in eine tätliche Auseinandersetzung planmäßig eingelassen hat, um den angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abzuwehren.
Erläuterung
Verteidigung ist intensiver als „erforderlich“ gem. § 32 Abs. 2 StGB. Beispiel: Schuss in den Kopf anstatt eines milderen und gleich wirksamen Schusses ins Bein. Keine Notwehrhandlung, da Rechtfertigungshandlung nicht das mildeste Mittel darstellt.
Erläuterung
Nicht: aggressive (sog. sthenische) Affekte, z.B. Hass, Zorn. Erforderlich: innerer Zusammenhang zwischen Notwehrüberschreitung und Affekt („aus“). Unschädlich: Täter ist sich der Überschreitung bewusst, aber von seinem Affekt hingerissen. Affekt braucht neben anderen gefühlsmäßigen Regungen nicht alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenze zu sein; Ursächlichkeit reicht. Anwendbarkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Angegriffene durch Flucht oder vorsorgliche Einschaltung der Polizei hätte entziehen können.
Erläuterung
Wie § 34 StGB; hier auch Gefahr durch Angriff eines Menschen im Rahmen eines Nötigungsnotstandes.
Erläuterung
Rechtsgut des Täters oder eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder einer anderen dem Täter nahe stehenden Person, z.B. Lebensgefährte, enger Freund. Notstandsfähige Rechtsgüter sind Leben (auch: ungeborenes), Leib, jedoch lediglich drohende schwerere Körperverletzungen, Argument: systematische Stellung mit „Leben“, und Freiheit (nur körperliche Bewegungsfreiheit im Sinne des § 239 StGB, nicht allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des § 240 StGB), jedoch scheiden unerhebliche Einschränkungen aus, Argument: systematische Stellung. Nicht: Eigentum, Vermögen.
Argumente
- Systematiksystematische Stellung mit „Leben“, und Freiheit (nur körperliche Bewegungsfreiheit im Sinne des § 239 StGB, nicht allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des § 240 StGB), jedoch scheiden unerhebliche Einschränkungen aus
- systematische Stellung. Nicht: Eigentum, Vermögen.
Erläuterung
Ergreifen aller milderen, nicht unzumutbaren Mittel, grds. auch Ausweichen. Für die Erforderlichkeit bei § 35 StGB gilt dasselbe wie bei § 34 StGB mit der Maßgabe, dass schon bei der Frage der Abwendungsmöglichkeit Zumutbarkeitserwägungen relevant sind. Dem Täter können grundsätzlich die Risiken aus dem Einsatz milderer, aber weniger geeigneter Mittel, z.B. Flucht, zugemutet werden. Angerichtete Schaden darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Gefahr stehen.
Erläuterung
Täter muss Gefahr hinnehmen, obwohl sie nicht anders abgewendet werden kann.
Erläuterung
Täter muss gerade die Zwangslage, die Gefahr allein durch die Tat abwenden zu können, objektiv pflichtwidrig (nicht: rein kausal) verursacht haben. Auch bei der Rettung von Angehörigen ist nicht auf deren Gefahrverursachung, sondern auf die Gefahrverursachung durch den Rettenden abzustellen.
Erläuterung
Rechtsverhältnis muss erhöhte Gefahrtragungspflicht beinhalten, z.B. bei Berufen mit typischen Gefahren für Gesundheit und Leben (Ärzte, Soldaten, Feuerwehrleute) und bei institutionalisierten Duldungspflichten (z.B. § 81a StPO). Weitere Umstände: Garantenstellung oder Unverhältnismäßigkeit des drohenden Schadens und der Folgen der Tat.
Erläuterung
Täter muss in Kenntnis der Gefahrenlage und (mindestens auch) zum Zweck der Gefahrabwendung mit Rettungswillen tätig geworden sein.
Erläuterung
Unbeachtlich.
Erläuterung
Täter objektiv entschuldigt, nach eigener Vorstellung jedoch nicht entschuldigt: Rettungswille (-), dann schuldhaftes Handeln. Rettungswille (+), aber Verengung der rechtlichen Grenzen des Entschuldigungsgrundes oder Unkenntnis, dann entschuldigt.
Erläuterung
In Anlehnung an § 35 Abs. 1 StGB für ganz außergewöhnliche Konfliktsituationen, z.B. Euthanasiefälle der NS-Zeit.
Erläuterung
Gegenwärtige Lebensgefahr
Beispiel
§ 56 Abs. 2 Satz 3 BBG; § 38 Abs. 2 Satz 2 BRRG, § 5 Abs. 1 WStG
Erläuterung
In diesen seltenen Fällen, die insbesondere im militärischen Bereich Geltung haben, ist für den Untergebenen ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen.
Erläuterung
In Ausnahmefällen ein Entschuldigungsgrund für den Untergeben.