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Schuld

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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StPO § 81a: Richtervorbehalt für Blutprobe bei §§ 315a, 315c, 316 StGB entfallen (StPO-Reform 2017); Verwertungsdebatte insoweit entbehrlich.

1.
Schuldfähigkeit
a.
Alter des Täters
aa.
Unter 14 Jahre (= Kind)
bb.
14-17 Jahre (= Jugendlicher)
cc.
18-20 Jahre (= Heranwachsender)
dd.
Ab 21 Jahre (= Erwachsener)
b.
aa.
(1)
Krankhafte seelische Störung
(2)
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
(3)
Intelligenzminderung
(4)
Schwere andere seelische Abartigkeit
bb.
c.
d.
Prüfung des alkoholbedingten Rauschzustands
e.
a.l.i.c
aa.
Modelle
(1)
Eingeschränkte Vorverlagerungstheorie [h.M.]
(a)
Versuchslösung
(b)
Mittelbares Täterschaftsmodell
(4)
Ausnahmetheorie
bb.
Formen
(1)
Vorsätzliche a.l.i.c.
(2)
Fahrlässige a.l.i.c.
2.
„Schuldform“ (Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums)
a.
Erforderlichkeit einer Streitentscheidung
aa.
Bei unvermeidbarem Erlaubnistatbestandsirrtum, kann Streit offen bleiben, wenn es um die Strafbarkeit des Haupttäters geht, da alle Meinungen zur Straflosigkeit führen. Streit muss entschieden werden, wenn im Rahmen der Strafbarkeit eines Teilnehmers um die Frage geht, ob eine teilnahmefähige Haupttat vorliegt.
bb.
Bei vermeidbarem Erlaubnistatbestandsirrtum, kann Streit zwischen den verschiedenen eingeschränkten Schuldtheorien kann offen bleiben, wenn es um die Strafbarkeit des Haupttäters geht; sie muss jedoch im Teilnahmebereich entschieden werden.
cc.
Setzt bereits der Tatbestand Rechtswidrigkeit voraus, so ist die Rechtswidrigkeit Tatbestandsmerkmal und der Erlaubnistatbestandsirrtum daher ein Tatbestandsirrtum. Beispiele: § 263 StGB: Absicht des Vermögensvorteils muss rechtswidrig sein; § 240 StGB: Nötigung darf nicht verwerflich sein.
b.
Haupttheorien
aa.
Eingeschränkte Schuldtheorie [Rspr.]
bb.
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie [h.M.]
cc.
Strenge Schuldtheorie
3.
(aktuelles oder potentielles) Unrechtsbewusstsein
a.
Verbotsirrtum
b.
Erlaubnisirrtum
4.
Entschuldigungsgründe
a.
Notwehrüberschreitung, § 33 StGB
aa.
Objektive Notwehrlage
P
Erfasst § 33 StGB den extensiven Notwehrexzess?
–
[hM], Argument: Wer die Grenzen des Notwehrrechts überschreiten will, dem muss dieses Recht zum Zeitpunkt der Tat auch zustehen, da ein nicht bestehendes Recht nicht überschritten werden kann. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut auch daraus, dass § 33 StGB an § 32 StGB anknüpft.
+
, Argument: Allein entscheidend ist, dass die Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Notwehrrechts vor sich ging. Für die Schuld des Täter macht es ferner keinen Unterschied, ob dieser die Grenzen rechtmäßiger Verteidigung in Intensität oder zeitlicher Hinsicht überschreitet. Kritik: Die asthenischen Affekte (Verwirrung, Furcht, Schrecken) sollen gerade nicht allein, sondern nur zusammen mit der Tatsache, dass damit ein rechtswidriger Angriff abgewendet wird, zur Straffreiheit führen.
(2)
Putativnotwehrexzess
(3)
Provokation durch grob missbilligenswertes Verhalten
bb.
Intensiver Notwehrexzess
cc.
Aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte)
aa.
Notstandslage
(1)
Gegenwärtige Gefahr
(2)
Notstandsfähiges Rechtsgut, § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB
bb.
Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung
(1)
Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
(2)
Zumutbarkeitsklausel, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB
(a)
„Gefahr selbst verursacht“
(b)
„besonderer Rechtsverhältnis“
cc.
Rettungswille (= Gefahrabwendungswille), § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB („um...zu“)
dd.
(1)
Täter nimmt irrig die sachlichen Voraussetzungen an (= Entschuldigungstatbestandsirrtum).
→
Rechtsfolge nach § 35 Abs. 2 StGB: bei Unvermeidbarkeit entfällt Schuld, bei Vermeidbarkeit Muss-Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB (anders als § 17 StGB!).
(2)
Täter irrt über rechtliche Grenzen oder Bestehen eines Entschuldigungsgrundes.
(3)
Umgekehrter Irrtum über Entschuldigungsgründe
c.
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
aa.
Notstandslage
bb.
Notstandshandlung
(1)
Gefahrabwendung nur durch Rechtsgutseingriff möglich, der weder nach § 34 StGB gerechtfertigt (Leben gegen Leben) noch nach § 35 StGB entschuldigt (keine in § 35 Abs. 1 StGB genannten Personen betroffen) ist.
(2)
Vom Täter angerichtetes Unheil muss bei ethischer Gesamtbewertung im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Unheil das wesentlich geringere Übel sein.
(3)
Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB analog
(4)
Subjektive Voraussetzungen wie bei § 35 StGB
d.
Handeln auf dienstliche Weisung
1.
Befehl rechtswidrig, aber dennoch verbindlich
2.
Befehl rechtswidrig und daher unverbindlich, der Untergebene hält ihn aber für verbindlich