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Erfolgsqualifiziertes Delikt

Strafrecht · Allgemeiner Teil · 8 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.(objektiv und subjektiv) vollendetes Grunddelikt
2.Tatbestand der Erfolgsqualifikation
a.Eintritt der besonderen Folge im Sinne des § 18 StGB
Erläuterung

Weitergehender Erfolg, i.d.R. schwere Körperverletzung oder Tod.

b.Kausalität zwischen Grunddelikt und besonderer Folge
c.Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und besonderer Folge.
Erläuterung

In dem besonderen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr der Tathandlung bzw. des Taterfolges niederschlagen (sog. Unmittelbarkeitszusammenhang, Risikozusammenhang). Unproblematisch, wenn besondere Folge aus dem Erfolg des Grunddelikts resultiert. U.U. schwierig, wenn besondere Folge nur durch Handlung nicht aber durch Taterfolg ausgelöst wird. Einzelfallfrage!

d.Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. der besonderen Folge, § 18 StGBBGH, T.d.L.
Erläuterung

Die Erfüllung des Grundtatbestandes stellt bereits die Sorgfaltspflichtverletzung dar. Daher beschränkt sich Prüfung auf Vorhersehbarkeit der unmittelbar verursachten besonderen Folge, ggf. Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit). Tatbestand der erfolgsqualifizierten Delikte ist (immer, [BGH]) auch bei vorsätzlicher Erfolgsverursachung gegeben. Argument: Wortlaut § 18 StGB und z.B. § 251 StGB („wenigstens“). [T.d.L.]: (-) bei Delikten deren ratio legis ergibt, dass nur fahrlässige Erfolgsverursachung strafbar sein soll, z.B. § 227 StGB.

Argument
  • WortlautWortlaut § 18 StGB und z.B. § 251 StGB („wenigstens“). [T.d.L.]: (-) bei Delikten deren ratio legis ergibt, dass nur fahrlässige Erfolgsverursachung strafbar sein soll, z.B. § 227 StGB.
3.Rechtswidrigkeit
4.Schuld
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