Beteiligung
Strafrecht · Allgemeiner Teil · 143 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 3 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (5)
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 20 StGB
Eingangsmerkmal 'Schwachsinn' durch 'Intelligenzminderung' ersetzt
Terminologie veraltet, Dogmatik unverändert · geändert seit 1.1.2021
§ 244 StGB
Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall
§§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 331 StGB
Geändert durch Korruptionsbekämpfungsgesetz
· geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Ein Tatbeteiligter erfüllt alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale in seiner Person.
Erläuterung
Subjektsqualität als besonderes Tätermerkmal, Beispiel: §§ 203, 331 ff StGB.
Erläuterung
Pflichtenstellung als besonderes Tätermerkmal, Beispiel: § 266 StGB.
Erläuterung
Handlung muss vom Beteiligten unmittelbar selbst ausgeführt werden (= Ausschluss der mittelbaren Täterschaft). Beispiel: § 154 StGB.
Erläuterung
Abgrenzungsprobleme entstehen meist, wenn sich die äußeren Handlungen gleichen, also bei mittelbarer Täterschaft und Anstiftung einerseits und bei Mittäterschaft und Beihilfe andererseits.
Erläuterung
Täterschaft, dann Teilnahme. Ausschluss der Täterschaft begründet nicht automatisch Teilnahme. Bzgl. einer Tat kann dieselbe Person sowohl Täter als auch Teilnehmer sein. Beispiel: A stiftet B zu einer Tat an und tritt später, als B die Tat bereits ausführt, als sukzessiver Mittäter der Tat bei. Auf Konkurrenzebene verdrängt die Täterschaft als schwerere Beteiligungsform die Teilnahme (sog. materielle Subsidiarität).
Definition
- Anknüpfungspunkt
Willensrichtung und innere Einstellung der Beteiligten zur Tat (sog. Tatinteresse). Täter ist, wer einen objektiven Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will, d.h. mit sog. Täterwille (= animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer die Tat bloß als fremde veranlassen oder fördern will, d.h. mit sog. Teilnehmerwille (= animus socii) handelt. Zur Ermittlung des subjektiven Willens wird unter wertender Beurteilung ein Indizienbündel herangezogen, bestehend aus allen von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Kriterien: Tatinteresse (= Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, z
Erläuterung
Anknüpfungspunkt: Willensrichtung und innere Einstellung der Beteiligten zur Tat (sog. Tatinteresse). Täter ist, wer einen objektiven Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will, d.h. mit sog. Täterwille (= animus auctoris) handelt. Teilnehmer ist, wer die Tat bloß als fremde veranlassen oder fördern will, d.h. mit sog. Teilnehmerwille (= animus socii) handelt. Zur Ermittlung des subjektiven Willens wird unter wertender Beurteilung ein Indizienbündel herangezogen, bestehend aus allen von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Kriterien: Tatinteresse (= Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, z.B. Beuteteilungsabsicht), Umfang der Tatbeteiligung, Notwendigkeit bei Tatablauf, objektive Mitbeherrschung des Tatablaufs und normative Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatbeherrschung. Argument: Nur wenn der Schwerpunkt auf den Willen gelegt wird, können in den Fällen, in denen im Hintergrund agierende Beteiligte sich Handlangern bedienen, um ihre geplanten Taten auszuführen, sachgerechte Entscheidungen getroffen werden. Bei Unterlassungsdelikten muss mangels objektiver Tathandlung auch auf den Willen abgestellt werden. Kritik: Rechtsunsicherheit und Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da es letztlich dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, die Abgrenzung vorzunehmen.
Definition
- Argument
Ausgangspunkt muss, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, der restriktive Täterbegriff der objektiven Theorie sein. Dennoch müssen subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um die Rechtsfiguren der mittelbaren Täterschaft und der arbeitsteiligen Mittäterschaft erklären zu können. Kritik: Die Lehre versagt beim absichtslos-dolosen Werkzeug, da dieses die Tatherrschaft besitzt, ohne Täter zu sein. Schwierigkeiten bestehen auch bei der arbeitsteiligen Mittäterschaft, da jeder nur die Tatherrschaft über seinen Tatbeitrag besitzt.
Erläuterung
Täter ist, wer die Tat beherrscht, d.h. als Schlüsselfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten kann. Tatherrschaft bedeutet dabei das vom Vorsatz getragene in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes. Zudem muss der Täter das Bewusstsein der Tatherrschaft besitzen. Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert. Der Teilnehmer macht das „ob und wie“ der Tat vom Willen eines anderen abhängig. Folge: Es erfolgt eine wertende Betrachtung mit dem objektiven Kriterium der Tatherrschaft. Kriterien sind die Art und das Gewicht des objektiven Beitrags und die Willensbeteiligung. Unterschieden wird zwischen:
der Ausführungsherrschaft (= Handlungsherrschaft), § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB,
der Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens / Willens (= Willensherrschaft), § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB und der
funktionellen Tatherrschaft, § 25 Abs. 2 StGB.
Argument: Ausgangspunkt muss, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, der restriktive Täterbegriff der objektiven Theorie sein. Dennoch müssen subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um die Rechtsfiguren der mittelbaren Täterschaft und der arbeitsteiligen Mittäterschaft erklären zu können. Kritik: Die Lehre versagt beim absichtslos-dolosen Werkzeug, da dieses die Tatherrschaft besitzt, ohne Täter zu sein. Schwierigkeiten bestehen auch bei der arbeitsteiligen Mittäterschaft, da jeder nur die Tatherrschaft über seinen Tatbeitrag besitzt.
Erläuterung
Rspr. folgen, dadurch werden sowieso alle Umstände berücksichtigt. Der Rest ist Wortklauberei.
Definition
- Argument
Gemäß § 13 StGB ist das Unterlassen nur dann strafbar, wenn es der täterschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes entspricht. Entweder es besteht eine Rechtspflicht zum Einschreiten oder nicht. Weitere Abstufung sind nicht möglich. Kritik: Unterlassende verliert die zwingende Strafmilderungsmöglichkeit bei der Beihilfe. Andererseits: § 13 Abs. 2 StGB schreibt beim Unterlassen sowieso eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit vor.
Erläuterung
Argument: Gemäß § 13 StGB ist das Unterlassen nur dann strafbar, wenn es der täterschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes entspricht. Entweder es besteht eine Rechtspflicht zum Einschreiten oder nicht. Weitere Abstufung sind nicht möglich. Kritik: Unterlassende verliert die zwingende Strafmilderungsmöglichkeit bei der Beihilfe. Andererseits: § 13 Abs. 2 StGB schreibt beim Unterlassen sowieso eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit vor.
Definition
- Argument
Unterlassende ist immer nur mittelbar beteiligt. Er kann nur dann die Tatherrschaft besitzen, wenn der den Tatverlauf beherrschende Begehungstäter diese gerade nicht mehr besitzt. Kritik: Auch wenn der Unterlassende faktisch eine Randfigur ist, ist er normativ hinsichtlich der Garantenstellung gerade eine ZentralgestAlt. Zudem ist gleichgültig, ob die Gefahr für das Opfer selbstverschuldet ist, von Naturgewalten ausgeht (dann ist ja nur Täterschaft möglich) oder von einem anderen Menschen ausgeht.
Erläuterung
Argument: Unterlassende ist immer nur mittelbar beteiligt. Er kann nur dann die Tatherrschaft besitzen, wenn der den Tatverlauf beherrschende Begehungstäter diese gerade nicht mehr besitzt. Kritik: Auch wenn der Unterlassende faktisch eine Randfigur ist, ist er normativ hinsichtlich der Garantenstellung gerade eine ZentralgestAlt. Zudem ist gleichgültig, ob die Gefahr für das Opfer selbstverschuldet ist, von Naturgewalten ausgeht (dann ist ja nur Täterschaft möglich) oder von einem anderen Menschen ausgeht.
Definition
- Argument
Obhuts- oder Beschützergarant muss das Rechtsgut vor jeder Gefahr bewahren, während der Sicherungs- oder Überwachungsgarant nur für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist. Kritik: Gesetz kennt die Differenzierung nach einzelnen Funktionen der Garantenstellung nicht.
Erläuterung
Argument: Obhuts- oder Beschützergarant muss das Rechtsgut vor jeder Gefahr bewahren, während der Sicherungs- oder Überwachungsgarant nur für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist. Kritik: Gesetz kennt die Differenzierung nach einzelnen Funktionen der Garantenstellung nicht.
Argument
- Obhuts- oder Beschützergarant muss das Rechtsgut vor jeder Gefahr bewahren, während der Sicherungs- oder Überwachungsgarant nur für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist. Kritik: Gesetz kennt die Differenzierung nach einzelnen Funktionen der Garantenstellung nicht.
Definition
- Argument
Erfolg kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen bewirkt werden. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Kritik (bei subjektiver Theorie): Sind Täter- und Teilnehmerwillen bereits bei den Begehungsdelikten kaum nachweisbar, so kann im Unterlassensbereich sogar noch weniger an äußere Indizien angeknüpft werden, die auf einen Täterwillen schließen lassen. Handlung und Unterlassung bedürfen aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit eine unterschiedliche Behandlung. Kritik (bei Tatherrschaftslehre): Ein Unterlassen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Unterlassende nichts
Erläuterung
Argument: Erfolg kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen bewirkt werden. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Kritik (bei subjektiver Theorie): Sind Täter- und Teilnehmerwillen bereits bei den Begehungsdelikten kaum nachweisbar, so kann im Unterlassensbereich sogar noch weniger an äußere Indizien angeknüpft werden, die auf einen Täterwillen schließen lassen. Handlung und Unterlassung bedürfen aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit eine unterschiedliche Behandlung. Kritik (bei Tatherrschaftslehre): Ein Unterlassen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Unterlassende nichts tut. Es können keine objektiven Kriterien angelegt werden. Bei vorliegender Erfolgsverhinderungsmöglichkeit noch weiter danach zu differenzieren, ob der Unterlassende zudem Tatherrschaft hatte, ist nicht denkbar.
Erläuterung
Mittelbarer Täter hat Tatherrschaft, indem er sich eines grds. nicht voll verantwortlich handelnden Werkzeugs bedient. Zur Vermeidung von Schachtelprüfungen immer zuerst die Strafbarkeit des unmittelbar Handelnden untersuchen, es sei denn, dass seine Täterschaft nach den Fallumständen von vornherein ausscheidet (dann ggf. Beihilfe oder fahrlässige Nebentäterschaft). Dann wird festgestellt, dass der Täter nicht selbst gehandelt hat. Nun kommt eine Zurechnung des Handelns des Tatmittlers (als Werkzeug) in Betracht.
Erläuterung
Jeder haftet für eigene Sorgfaltspflichtverletzung als unmittelbarer (Neben-)Täter.
Erläuterung
Jeder haftet für eigene pflichtwidrige Untätigkeit als unmittelbarer (Neben-)Täter.
Beispiel
§§ 153 ff, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 316 Abs. 1, 323a StGB. Ausnahme: § 160 StGB.
Erläuterung
Bei Fehlen kommt nur eine Strafbarkeit als Teilnehmer in Betracht. Beispiele: §§ 266, 348 StGB. Ausnahme: § 271 Abs. 1 StGB
Erläuterung
Täterschaftliches Begehen der Tat durch Benutzung des Tatmittlers als Werkzeug.
Definition
- Werkzeug erfüllt keinen Tatbestand. Beispiel
Beteiligung an fremder Selbstverletzung, Opfer als Werkzeug gegen sich selbst, Selbsttötung aufgrund Nötigung oder Irrtums. („Sirius-Fall“: Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das zum Tod des Getäuschten führt oder führen soll, bewusst und gewollt ausgelöst hat, Täter eines (...) Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens (...). Kriterien zur Abgrenzung zwischen mittelbarer Fremdverletzung und strafloser Teilnahme an fremder Selbstverle
Erläuterung
Werkzeug erfüllt keinen Tatbestand. Beispiel: Beteiligung an fremder Selbstverletzung, Opfer als Werkzeug gegen sich selbst, Selbsttötung aufgrund Nötigung oder Irrtums. („Sirius-Fall“: Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das zum Tod des Getäuschten führt oder führen soll, bewusst und gewollt ausgelöst hat, Täter eines (...) Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens (...). Kriterien zur Abgrenzung zwischen mittelbarer Fremdverletzung und strafloser Teilnahme an fremder Selbstverletzung: In Fällen, in denen sich der Selbstverletzende weder im Zustand des § 20 StGB noch in einer Notstandslage i.S.d. § 35 StGB befindet, sondern durch Täuschung zur Selbstverletzung bewogen wurde, ist auf Art und Tragweite des Irrtums abzustellen.
Erläuterung
Hintermann ruft beim Tatmittler einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB hervor oder nutzt einen solchen aus (=Wissensherrschaft). Werkzeug handelt vorsatzlos, u.U. fahrlässig.
Erläuterung
Vorsätzlich handelndem Tatmittler fehlt lediglich die im subjektiven Tatbestand geforderte besondere Absicht. (P) Werkzeug ist zwar straflos, besitzt aber selbst Willensherrschaft. Im GegenSatz dazu kann der mit der besonderen Intention handelnde Hintermann dagegen nicht Täter sein, weil er das Geschehen nicht beherrscht, wenn er sich darauf beschränkt, den Vordermann zur Tat zu bestimmen. Er kann jedoch auch nicht Teilnehmer sein, weil der Vordermann keine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat begeht. Argumente für mittelbare Täterschaft: Tatinteresse i.d.R. groß genug, um auf einen Täterwillen zu schließen [Rspr.]. Unwertgehalt der Tat wird zudem erst durch die Zueignungsabsicht des Hintermannes begründet (sog. normative Tatherrschaft).
Erläuterung
Tatmittler fehlt die geforderte Täterqualifikation. Er ist dadurch straflos, hat aber eigene Willensherrschaft. Der Hintermann weist die erforderliche Qualifikation hingegen auf. Argumente für mittelbare Täterschaft: Täterwille grds. gegeben, Unwertgehalt der Tat wird zudem erst durch die Qualifikation des Hintermannes begründet (sog. normative Tatherrschaft); nach einem T.d.L. wird Tatherrschaft und damit Täterschaft allein aufgrund der Pflichtenbindung des Hintermannes bereits angenommen.
Erläuterung
Unstreitig mittelbare Täterschaft, wenn der Hintermann für die Situation verantwortlich ist, in welcher der Tatmittler gerechtfertigt ist (Wissens- und Willensherrschaft). Beispiel: Haftbefehl durch Täuschung.
Erläuterung
Unstreitig mittelbare Täterschaft, wenn Hintermann einen Irrtum des Ausführenden über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes hervorruft oder ausnutzt.
Erläuterung
Hintermann ist für die Bedingungen der Schuldlosigkeit des Vordermannes verantwortlich oder nutzt diese aus (= Willensherrschaft).
Erläuterung
Bei Strafunmündigen ist mittelbare Täterschaft gegeben, wenn der Hintermann gerade die mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tat ausnutzt.
Erläuterung
Der Vordermann befindet sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 Satz 1 StGB, den der Hintermann ausnutzt oder selbst hervorgerufen hat. Auch so: Unvermeidbarer Irrtum über die Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes, § 35 Abs. 2 StGB
Erläuterung
Meistens Nötigungsnotstand. Nutzt der Hintermann dies bewusst aus, ist er mittelbarer Täter.
Erläuterung
Grundsätzlich endet die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft dort, wo das Werkzeug selbstverantwortlicher Täter ist, sog. Verantwortungsprinzip. Ausnahme: Hintermann hat ein weit überwiegendes Maß an Tatherrschaft und steuert infolge seiner Überlegenheit an Wissen bzw. Wollen den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in seiner konkreten Erscheinungsform. Einzelfallfrage. Fallgruppen des sog. Täters hinter dem Täter:
Erläuterung
Hintermann agiert aus einem organisierter Machtapparat heraus und hat dadurch eine überlegene Organisationsherrschaft, sog. Schreibtischtäter. Beispiel: Mauerschützen, Mafia. Kennzeichnend: Auswechselbarkeit des Ausführenden.
Erläuterung
Irrtum des Vordermannes über den konkreten sozialen Handlungssinn der Tat, der an der Strafbarkeit nichts ändert. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter, wenn dieser überlegene Sachkenntnis in Form überlegener Tatherrschaft hat („Katzenkönig-Fall“). Auch: Vermeidbarer Irrtum über die Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes, § 35 Abs. 2 StGB. In den Einzelheiten str. Jedenfalls dann (+), wenn der Hintermann mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so dass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein Werkzeug anzusehen ist. Die Rspr. stellt auf eine wertende Gesamtbeurteilung aller Umstände ab, insbesondere der Art und Tragweite des Irrtums und Intensität der Einwirkung des Hintermannes.
Erläuterung
Nötigung des Tatmittlers; Irrtum über die Höhe des Schadens oder über erschwerende Merkmale; Hervorrufen einer Personen oder Objektsverwechselung. Beispiel: Hintermann sendet dem Tatmittler falsches Opfer vor das Gewehr („Dohna-Fall“).
Erläuterung
Zurechnung der Handlungen des Tatmittlers erfolgt nur insoweit als diese vom Tatplan des Hintermannes umfasst sind. Exzesse werden grds. nicht zugerechnet. Ausnahme: Vorhersehbarkeit
Erläuterung
Vollendete Anstiftung [Rspr.], a.A.: untauglicher Anstiftungsversuch. Argument: Beim Veranlasser lediglich vorhandener AnstiftervorSatz wurde nicht in die Wirklichkeit umgesetzt. Dieser ist nur im Rahmen des § 30 Abs. 1 StGB strafbar. Kritik: Es wird nicht berücksichtigt, dass derjenige, der hinsichtlich derselben Tat objektiv auf einer höheren Beteiligungsstufe handelt, nämlich auf der täterschaftlichen, zugleich auch auf der niedrigen agiert.
Argument
- Beim Veranlasser lediglich vorhandener AnstiftervorSatz wurde nicht in die Wirklichkeit umgesetzt. Dieser ist nur im Rahmen des § 30 Abs. 1 StGB strafbar. Kritik: Es wird nicht berücksichtigt, dass derjenige, der hinsichtlich derselben Tat objektiv auf einer höheren Beteiligungsstufe handelt, nämlich auf der täterschaftlichen, zugleich auch auf der niedrigen agiert.
Argument
- Auch hier führt das Handeln auf der objektiv höheren, täterschaftlichen Beteiligungsform zur Strafbarkeit aus der niedrigeren Anstiftung. Kritik: Ansicht ist mit der Wortsinnbindung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wonach die Anstiftung eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat voraussetzt, an der es aber gerade fehlt.
Argument
- Hintermann will durch ein schuldlos handelndes Werkzeug in Wissensherrschaft handeln.
Definition
- H.L.
Keine vollendete mittelbare Täterschaft, Argument: Vorgestellte Tatherrschaft begründet keine Täterschaft. Es liegt vielmehr eine vollendete Anstiftung vor, Argument: Auch nach der Tätervorstellung liegt bei fehlender Schuld eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vor. Zudem ist der AnstiftervorSatz im weitergehenden TatherrschaftsvorSatz des Hintermannes mit enthalten und die Anstiftung stellt im Vergleich zur mittelbaren Täterschaft die minder schwere Beteiligungsform dar. Die gleichzeitig vorliegende versuchte mittelbare Täterschaft in Form des untauglichen Versuchs tritt hinter der Anstift
Argumente
- Vorgestellte Tatherrschaft begründet keine Täterschaft. Es liegt vielmehr eine vollendete Anstiftung vor
- Versuchte mittelbare Täterschaft ist die schwächere Beteiligungsform.
Erläuterung
Wenn der Hintermann dem Vordermann die Individualisierung des Tatobjekts nach von ihm vorgegebenen Kriterien überlässt, muss er sich dessen Auswahlfehler wie eine eigene Objektsverwechselung zurechnen lassen. Für ihn gelten dann die Regeln der error in persona. Überlässt der Hintermann dem Vordermann die Individualisierung des Tatobjekts nicht, d.h. konkretisiert er das Tatobjekt selbst, so gelten die Regeln der aberratio ictus, unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit des Vordermannes. Argument: Es macht keinen Unterschied, ob ein mechanisches oder menschliches Werkzeug sein Ziel verfehlt. Rechtsfolge: Versuch betreffend eigentlich gewolltes Objekt und Fahrlässigkeit betreffend getroffenes Objekt.
Argument
- Es macht keinen Unterschied, ob ein mechanisches oder menschliches Werkzeug sein Ziel verfehlt. Rechtsfolge: Versuch betreffend eigentlich gewolltes Objekt und Fahrlässigkeit betreffend getroffenes Objekt.
Erläuterung
Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung muss umfassen, dass ein anderer die Handlung vornimmt (u.U. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB bei Exzess oder Objektsverwechselung durch den Tatmittler!) sowie die Umstände, die die täterschaftliche Benutzung des anderen als Werkzeug begründen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn der Tatveranlasser seine überlegene Stellung nicht kennt; dann § 26 bzw. § 30 Abs. 1 StGB). Rspr.: Täterwille, der aufgrund wertender Beurteilung aller Umstände (auch der Tatherrschaft) ermittelt wird.
Erläuterung
Rechtfertigungsgründe, die dem Tatmittler zur Seite stehen, rechtfertigen den mittelbaren Täter nicht, sofern er die Rechtfertigungssituation bewusst missbraucht (Gedanke des Rechtsmissbrauchs bzw. der sog. actio illicita in causa). Möglich ist ein eigener Rechtfertigungsgrund zugunsten des Hintermannes
Definition
- Vorprüfung
Kein eigenhändiges Delikt.
Erläuterung
Bei vorsätzlichen Begehungsdelikten ist die wechselseitige Zurechnung bei der Tathandlung anzuknüpfen. Jeder Mittäter muss einen die Tat fördernden objektiven Tatbeitrag erbringen. Jeder nicht völlig untergeordnete Beitrag (auch Unterstützungshandlung wie z.B. Bestärken im Tatentschluss) kann in jedem Deliktsstadium zwischen Vorbereitung und Beendigung Mittäterschaft begründen, vorausgesetzt, er wird mit Täterwillen geleistet [Rspr.]. H.L. stellt auf Tatherrschaft ab. Streit wirkt sich bei dem (P) sukzessiver Mittäterschaft aus.
Beispiel
Bei gemeinschaftlicher Körperverletzung haftet der eine aus §§ 224 Abs. 1 Nr.4, 25 Abs. 2 StGB, der andere aus §§ 227, 25 Abs. 2, 18 StGB, wenn der Tod des Opfers nicht für beide Mittäter gleichermaßen vorhersehbar war. Bei gemeinschaftlichem Verwahrungsbruch kann der eine aus §§ 133 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, der andere aus §§ 133 Abs. 3, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 StGB bestraft werden, wenn das Tatobjekt nur einem Mittäter „als Amtsträger anvertraut worden“ war. Hier auch der Streit, ob zwischen Mord und Totschlag ein Stufenverhältnis besteht, siehe Erläuterungen bei §§ 211, 212 StGB.
Erläuterung
Von vornherein stimmen die Entschlüsse nur teilweise überein. Beispiel: gemeinsamer Entschluss zu § 223 Abs. 1 StGB, Entschluss eines Mittäters darüber hinaus zu § 212 Abs. 1 StGB.
Definition
- Exzess
Wesentliche Überschreitung des gemeinschaftlichen Entschlusses ohne gegenseitiges nachträgliches (auch konkludentes!) Einverständnis.
Erläuterung
Exzess: Wesentliche Überschreitung des gemeinschaftlichen Entschlusses ohne gegenseitiges nachträgliches (auch konkludentes!) Einverständnis.
Erläuterung
Haftung für die besondere Folge ist für jeden Mittäter gesondert zu prüfen. Grund: keine subjektive Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB.
Argument
- Es fehlt der gemeinsame Tatentschluss, da kein gemeinsamer Erfolg angestrebt wird, sonst läge VorSatz vor. Folge: Im Fahrlässigkeitsbereich gibt es nur die Einzeltäterschaft: Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts ist jeder, der durch eine Sorgfaltspflichtverletzung den Tatbestand erfüllt, sog. Nebentäterschaft.
Definition
- Argument
Wer im bewussten, arbeitsteiligen Mitwirken mit Anderen Gefahren begründet oder erhöht, die sich – vorhersehbar – im Erfolg realisieren, ist gemeinschaftlich für den Erfolg verantwortlich. Das Fehlen einer gemeinsamen Steuerung besagt nur, dass die Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt nach anderen Kriterien zu bestimmen ist. Kritik: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Argument
- Wer im bewussten, arbeitsteiligen Mitwirken mit Anderen Gefahren begründet oder erhöht, die sich – vorhersehbar – im Erfolg realisieren, ist gemeinschaftlich für den Erfolg verantwortlich. Das Fehlen einer gemeinsamen Steuerung besagt nur, dass die Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt nach anderen Kriterien zu bestimmen ist. Kritik: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Definition
- Unbeachtlich, wenn unwesentliche (Grenze
Mittäterexzess) Abweichung vom gemeinsamen Tatplan oder bei offenem Tatplan. Nach der Rspr. gilt dies sogar dann, wenn ein anderer Mittäter infolge des Irrtums selbst Opfer der Straftat wurde, z.B. dann, wenn vereinbart wurde, auf mögliche Verfolger zu schießen, und der eine Mittäter dabei den anderen, der er irrig für einen Verfolger hält, anschießt (also auch Bestrafung des getroffenen Mittäters wegen mittäterschaftlicher versuchter Tötung).
Erläuterung
Unbeachtlich, wenn unwesentliche (Grenze: Mittäterexzess) Abweichung vom gemeinsamen Tatplan oder bei offenem Tatplan. Nach der Rspr. gilt dies sogar dann, wenn ein anderer Mittäter infolge des Irrtums selbst Opfer der Straftat wurde, z.B. dann, wenn vereinbart wurde, auf mögliche Verfolger zu schießen, und der eine Mittäter dabei den anderen, der er irrig für einen Verfolger hält, anschießt (also auch Bestrafung des getroffenen Mittäters wegen mittäterschaftlicher versuchter Tötung).
Erläuterung
Unstreitig kommt eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Straftat und nicht nur Teile von ihr bereits vollständig abgeschlossen (= beendet) ist. Str. ist die Frage, ob Tatteile, d.h. Teile ein und derselben Straftat, die schon vollständig verwirklicht sind, noch über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können:
Argument
- Funktionelle Mitherrschaft über bereits vergangene Vorgänge schon begrifflich nicht möglich.
Argument
- Tritt jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen als Mittäter ein, so bezieht sich sein nachträglich erzieltes gegenseitiges Einverständnis auf einen Gesamtplan. Folge: Das gesamte Geschehen wird als solches strafrechtlich zugerechnet. Kritik: Klingt nach dolus subsequens!
Erläuterung
Vorsatz eines jeden Mittäters hinsichtlich der Tathandlung muss umfassen den gemeinsamen Tatentschluss, den eigenen und die fremden Tatbeiträge sowie die Umstände, aus denen sich der Täterwille (Rspr.) bzw. die eigene Tatherrschaft (h.L.) ergibt. Voraussetzungen eines gemeinsamen Tatentschluss ist gegenseitiges und nicht bloß einseitiges Einverständnis, die Tat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln zu begehen. In der Regel kommt der erforderliche gemeinsame Tatentschluss ausdrücklich oder konkludent bereits vor Beginn der Tat zustande. Unstreitig kann der Tatentschluss auch erst nach Beginn der Tat, d.h. nach Versuchsbeginn, gefasst werden durch nachträglich erzieltes ausdrückliches oder konkludentes, gegenseitiges Einverständnis, sog. sukzessive Mittäterschaft.
Erläuterung
Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen (nicht erforderlich: schuldhaften, sog. limitierte Akzessorietät) Haupttat. Außerdem: Teilnahmehandlung.
Erläuterung
Nur prüfen, falls Anstiftung durch konkludentes Tun ausscheidet.
Argument
- In besonderen Fällen kann auch Untätigkeit den anderen motivieren, einen Tatentschluss zu fassen.
Argument
- Tatentschluss kann niemals durch Untätigkeit hervorgerufen, sondern bloß nicht verhindert werden.
Erläuterung
Wenn Haupttäter den Qualifikationstatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, die erfüllten qualifizierenden Merkmale keine besonderen persönlichen Merkmale gem. § 28 Abs. 2 StGB sind und Teilnehmer VorSatz auch bzgl. dieser qualifizierenden Merkmale hat. Auch: Teilnehmer erfüllt selbst qualifizierende Merkmale, die besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB sind und hat VorSatz bzgl. dieser qualifizierenden Merkmale. Dann genügt es, wenn der Haupttäter nur den Grundtatbestand erfüllt!
Erläuterung
Es entscheidet bei ungleichwertigen Teilnahmehandlungen die schwächere Form. Daher: Anstiftung zur Anstiftung (= Kettenanstiftung) ist Anstiftung zur Haupttat. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Zwischenpersonen, die der Anstifter auch nicht kennen muss. Anstiftung zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung und Beihilfe zur Beihilfe sind Beihilfe zur Haupttat.
Erläuterung
VorSatz bzgl. der Haupttat und bzgl. der Teilnahmetat (sog. doppelter Vorsatz). Der VorSatz muss auf eine bestimmte Tat gerichtet sein, der Teilnehmer muss die sog. Dimension des Unrechts erkennen. (P) Abweichung der Haupttat vom VorSatz des Teilnehmers. Unwesentliche Abweichungen, z.B. Abweichung bzgl. des Tatorts, sind vom TeilnehmervorSatz gedeckt. Bei wesentlichen Abweichungen wird unterschieden:
Erläuterung
Zuerst Haupttäter prüfen, Ausnahme: verstorben oder prüfungsirrelevant. Selbständige Anstiftungsdelikte sind §§ 120 Alt. 2, 357 Abs. 1 Alt. 1 StGB; Auffangtatbestand ist § 111 StGB. Liegt keine Haupttat vor, ist an § 30 Abs. 1 StGB zu denken.
Definition
- Bei Fehlen
Prüfung mittelbarer Täterschaft. Mindestens: versuchte Haupttat. Auch: Unterlassungsdelikt (dann Anstiftung durch sog. Abstiftung); auch Anstiftung (dann sog. Kettenanstiftung = wie Anstiftung zur Haupttat). Keine Anstiftung zu Handlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, z.B. Selbsttötung, allenfalls Wahndelikt. Auch: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 11 Abs. 2 StGB). Auswirkungen eines Erlaubnistatbestandsirrtum: Folgt man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie (h.M.), so ist eine Teilnahme auch an einer Haupttat möglich deren Täter sich in einem Erlaubnistatbest
Erläuterung
Bei Fehlen: Prüfung mittelbarer Täterschaft. Mindestens: versuchte Haupttat. Auch: Unterlassungsdelikt (dann Anstiftung durch sog. Abstiftung); auch Anstiftung (dann sog. Kettenanstiftung = wie Anstiftung zur Haupttat). Keine Anstiftung zu Handlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, z.B. Selbsttötung, allenfalls Wahndelikt. Auch: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (§ 11 Abs. 2 StGB). Auswirkungen eines Erlaubnistatbestandsirrtum: Folgt man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie (h.M.), so ist eine Teilnahme auch an einer Haupttat möglich deren Täter sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand. Grund: Es entfällt nur die Vorsatzschuld, d.h. es besteht weiterhin eine teilnahmefähige rechtswidrige Haupttat.
Erläuterung
Hervorrufen des Tatentschlusses vor Beginn der Haupttat. Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination im Sinne von § 11 Abs. 2 StGB nur bezüglich des Vorsatzteils. Möglich beim nur tatgeneigten (= allgemein zur Tat bereit, schwankt aber noch in der Entschlussfassung), unmöglich beim bereits fest zu einer bestimmten Tat entschlossenen Täter (sog. omnimodo facturus, dann ggf. § 30 Abs. 1 StGB bei Unkenntnis des Tatentschlusses oder psychische Beihilfe durch Verstärkung des Tatentschlusses).
Erläuterung
(Mit-)Verursachen des Entschlusses in einem anderen, eine bestimmte Tat zu begehen. Beispiele: Überreden, Zusage einer Belohnung, Verursachen eines Motivirrtums (falls der Täter unvorsätzlich handelt, kommt jedoch sogar § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht), Drohen, scheinbares Abraten. D.h. die Haupttat muss zunächst einmal auf diesem Entschluss beruhen. Nicht, wenn der Täter die Tat erst aufgibt und schließlich aufgrund eines neuen Entschlusses durchführt. Nicht: Täter ist bereits zur Tat entschlossen (sog. omnimodo facturus). Möglich: Bestimmen durch ein Werkzeug (mittelbare Anstiftung), durch mehrere gemeinschaftliche (Mitanstiftung) oder voneinander unabhängige Mitverursacher. Mittel zur Hervorrufung des Tatentschlusses ist geistige, kommunikative Beeinflussung (ausdrücklich, konkludent, in Frageform, scheinbar abratend, beredtes Schweigen, nicht: Unterlassen) des Täters durch den Anstifter. Argument: Tatferne des Anstiftenden muss durch Intensität der Einwirkung ausgeglichen werden. Bloße Schaffung bestimmter, tatanreizender Situationen schafft keine unerlaubte Gefahr, denn gem. des Verantwortungsprinzips ist derjenige, der einer tatanreizenden Situation erliegt, selbst für das Geschehen verantwortlich. Nur das Erfordernis einer kommunikativen Beeinflussung bei der Anstiftung gewährleistet eine sinnvolle Abgrenzung zwischen der Anstiftung und der Beihilfe in diesem Bereich.
Erläuterung
Omnimodo facturus wird zu einer ganz anderen Tat (Aliud) veranlasst. Behandlung: Anstiftung zu einer neuen Tat. Nicht: Täter wird nur zu unwesentlichen anderen Tatmodalitäten veranlasst, z.B. Pistole statt Revolver. § 27 StGB aber noch immer möglich.
Erläuterung
Omnimodo facturus (bzgl. eines Grundtatbestandes) wird zu einer Qualifikation veranlasst, sog. Übersteigern des vorhandenen Tatentschlusses. Rechtliche Behandlung umstritten.
[Rspr.]: Bestrafung wegen Anstiftung zum Tatganzen, wenn der Unwert der geplanten Tat konkret gesteigert wird. Argument: Wird das Unrecht konkret gesteigert, so ist Anstiftung zum Tatganzen möglich, da diese konkrete Tat so vom Täter nicht beabsichtigt war, d.h. ein anderer Tatentschluss hervorgerufen wird.
[h.L.]: Keine Anstiftung, denn diese ist nur dort möglich, wo nicht zu einem „Mehr“ sondern zu einem „aliud“ angestiftet wird. Der Qualifikationstatbestand muss daraufhin untersucht werden, ob er ein bloßes „Mehr“ oder ein „aliud“ darstellt. Es verbleibt ansonsten die Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe. Argument: Anstiftung kann sich nur auf denjenigen Teil der Straftat beziehen, zu dessen Begehung der Täter nicht bereits entschlossen war. Nur wenn dieser Teil für sich gesehen einen Straftatbestand erfüllt, kann diese dem Anstifter auch angelastet werden. Es muss somit differenziert werden, zwischen der Anstiftung zu einem abgegrenzten Tatteil und der Beihilfe zum Tatganzen.
Argument
- Anstiftung kann sich nur auf denjenigen Teil der Straftat beziehen, zu dessen Begehung der Täter nicht bereits entschlossen war. Nur wenn dieser Teil für sich gesehen einen Straftatbestand erfüllt, kann diese dem Anstifter auch angelastet werden. Es muss somit differenziert werden, zwischen der Anstiftung zu einem abgegrenzten Tatteil und der Beihilfe zum Tatganzen.
Erläuterung
Omnimodo facturus wird zu einer minder schweren Tat veranlasst, wenn er zur Begehung des Qualifikationstatbestandes fest entschlossen war. Es kommt keine Anstiftung, sondern lediglich psychische Beihilfe in Frage und zwar zur Verstärkung des Tatentschlusses, die minder schwere Tat zu begehen. Argument: Keine Zurechnung, da Risikoverringerung. Außerdem ist der Täter hinsichtlich des minderschweren Delikts ein omnimodo facturus, der die Anstiftung gerade ausschließt.
Argument
- Keine Zurechnung, da Risikoverringerung. Außerdem ist der Täter hinsichtlich des minderschweren Delikts ein omnimodo facturus, der die Anstiftung gerade ausschließt.
Erläuterung
DoppelvorSatz hinsichtlich der Haupttat und der Anstifterhandlung.
Erläuterung
Anstifter muss Tatvollendung wollen, sonst als sog. agent provocateur straflos. Agent provocateur ist Lockspitzel, der die Haupttat eines Anderen veranlasst, um diesen überführen zu können. Will der agent provocateur keine Rechtsgutsverletzung, dann ist er unstreitig mangels AnstiftervorSatz straflos. Umstritten ist nur die rechtliche Behandlung des agent provocateur, der gerade nach der Vollendung den Täter verhaften will. Fraglich ist, ob in einem solchen Fall eine Anstiftung vorliegt. Diese scheidet jedenfalls dann aus, wenn der agent provocateur lediglich den Versuch, nicht aber die Vollendung der Tat in seinen VorSatz mit aufnimmt. Umstritten sind jedoch diejenigen Fälle, in den die Tat bereits in Teilen vollendet wurde (hier bezüglich der ansonsten konsumierten Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches) und eine weitere Gefährdung des Rechtsguts nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Strafverfolgung ergibt sich kein Verfahrenshindernis. Berücksichtigung bei der Strafzumessung, wenn die Grenze des § 160 StPO überschritten wurde (Strafmilderungsgrund).
Definition
- Kein Ausschluss des Anstiftervorsatzes. Grenze
Exzess des Haupttäters (dann u.U. § 30 Abs. 1 StGB).
Erläuterung
Kein Ausschluss des Anstiftervorsatzes. Grenze: Exzess des Haupttäters (dann u.U. § 30 Abs. 1 StGB).
Erläuterung
[h.L.] Objektsverwechslung beim Haupttäter führt zu einer aberratio ictus des Anstifters. Akzessorietät von Anstiftung und Haupttat wird aufgehoben. Argument: Unbeachtlichkeit des Irrtums für den Täter wird bereits im Rahmen des objektiven Tatbestandes berücksichtig, nur deshalb liegt überhaupt eine vorsätzliche Haupttat vor. Der Irrtum dann nicht erschwerend ein zweites Mal eingesetzt werden.
[Rspr.] Irrtum über den Kausalverlauf. Argument: Irrtum des Haupttäters begründet für den Anstifter nur eine unwesentliche, rechtlich bedeutungslose Abweichung, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält. Bei einem „Gemetzel“ durch den Angestifteten stellt sich die Tat für den Anstifter als Exzess dar, der in der Regel nicht mehr vom VorSatz des Anstifters umfasst war. Unbeachtlichkeit aber (+), wenn das Opfer mittelbar individualisiert wird (Beispiel: zur Sprengfalle umfunktioniertes Fahrzeug). Dann liegt auch für den Anstifter eine Verwechslung innerhalb der „Streubreite des gesehenen Risikos“. Überdies wird der VorSatz nicht auf eine bestimmte Person sondern generell auf den nächsten Fahrzeugnutzer konkretisiert.
Argument
- Unbeachtlichkeit des Irrtums für den Täter wird bereits im Rahmen des objektiven Tatbestandes berücksichtig, nur deshalb liegt überhaupt eine vorsätzliche Haupttat vor. Der Irrtum dann nicht erschwerend ein zweites Mal eingesetzt werden. [Rspr.] Irrtum über den Kausalverlauf.
Erläuterung
AnstiftervorSatz muss sich auf eine bestimmte Haupttat beziehen. Für eine ausreichende Bestimmtheit / Konkretisierung des Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten der Tat erforderlich (es genügt die sog. Dimension des Unrechte). In Bezug auf den Haupttäter ist nicht erforderlich, dass der Teilnehmer den Haupttäter kennt. Es genügt, dass der Personenkreis, zu dem der Haupttäter gehört, individuell bestimmt ist. Ansonsten muss § 111 StGB geprüft werden.
Erläuterung
[h.M.] Bezugsgegenstand ist konkret-individualisierbare Tat, d.h. VorSatz des Anstifters muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierte Tat (Objekt, Ort, Zeit, sonstige Umstände der Tatausführung) beziehen. Daran fehlt es, wenn die Tat nur der Gattung der in Betracht kommenden Tatobjekte umrissen ist. Argument: Anstifter muss wie ein Täter für die Tat einstehen, § 26 StGB.
[a.A.] Festlegung des zu verwirklichenden Delikts nach allgemeinen Merkmalen. Wesentlicher Unrechtsgehalt muss erkennbar sein. Nicht notwendig: Kenntnisse von Details; ausreichend, dass Anstifter weiß, welchen Deliktstypus der Haupttäter verwirklichen wird. Es genügt, wenn sich die Vorstellung des Anstifters außer auf einen bestimmten Tatbestand auf die wesentliche Dimension des Unrechts bezieht.
Erläuterung
Fahrlässige Anstiftung führt zu fahrlässiger Nebentäterschaft. Glaubt Anstifter irrig, er habe Tatherrschaft (fehlgeschlagener Versuch der Tatbegehung in mittelbarer bzw. Mittäterschaft), str., ob AnstiftervorSatz als Weniger im Tatherrschaftswillen enthalten ist.
Definition
- U.U. Milderung gemäß § 28 Abs. 1
Besonderes persönliches (täterbezogenes) Merkmal begründet die Strafbarkeit des Täters und fehlt beim Anstifter.
Erläuterung
U.U. Milderung gemäß § 28 Abs. 1: Besonderes persönliches (täterbezogenes) Merkmal begründet die Strafbarkeit des Täters und fehlt beim Anstifter.
Erläuterung
Vgl. die Vorbemerkung zur Anstiftung. Selbständige Beihilfedelikte sind §§ 120 Abs. 1 Alt. 3, 257 (vgl. aber § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB), 281 Abs. 1 Alt. 2, 357 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 StGB. Treffen Anstiftung und Beihilfe zu einer bestimmten Tat zusammen, tritt die schwächere Beteiligungsform der Beihilfe im Konkurrenzwege hinter die Anstiftung zurück.
Erläuterung
Versuchte Haupttat reicht, auch Anstiftung und Unterlassung (str.)
Erläuterung
Tatbeitrag, der die Tat ermöglicht oder erleichtert und zwar durch Tat oder Rat. Tat ist physische Beihilfe, z.B. die Beschaffung eines Tatwerkzeugs, Rat ist psychische Beihilfe, z.B. Bestärken des Tatentschlusses. Mittel zur Förderung (Rat oder Tat) gleichgültig; auch pflichtwidriges Nichteinschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB), sofern die Tat anderenfalls nicht oder nicht so begangen (h.L.) bzw. die Handlung des Haupttäters erschwert worden wäre (Rspr). Voraussetzungen der psychischen Beihilfe: Stärkung des Täterwillens und das Vermitteln des Gefühls der erhöhten Sicherheit. Damit keine bloße Verdachtbestrafung vorliegt, muss dies plausibel nachgewiesen sein. Bloß einseitige Kenntnisnahme reicht nicht aus. Bloße Anwesenheit reicht nicht aus. Kausalität ist nicht erforderlich [Rspr.], Förderung genügt. Argument: Durch das Hilfeleisten soll ohne Rücksicht auf eventuelle Kausalitätsfragen die bewusste und gewollte Komplizenschaft erfasst werden. Der Taterfolg selbst wird dem Gehilfen (gerade anders als dem Täter) nicht als „sein“ Werk zugerechnet. Ferner kann der Tatbestand der geleisteten Hilfe später nicht dadurch wieder beseitigt werden, wenn sich herausstellt, dass diese Hilfe für den tatbestandlichen Erfolg nicht ursächlich war. Kritik: Aus der an sich straflosen versuchten Beihilfe wird in vielen Fällen ein vollendetes Beihilfedelikt. Willensübereinstimmung zwischen Haupttäter und Gehilfen entbehrlich. Hilfeleisten durch neutrale Handlung? [Rspr.]: Beihilfe liegt nur vor, wenn der Handelnde die Tat des anderen fördern will. Wissen allein reicht nicht aus. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, dann leistet er strafbar Hilfe. Die soziale Bedeutung kann ohne Berücksichtigung des Willensinhaltes des Handelnden nicht beurteilt werden. Es gibt keine „neutrale“ Haltung, vielmehr wird der Charakter dieser Handlung durch ihren Zweck bestimmt. Folge: Der subjektive Tatbestand wird eingeschränkt, insbesondere im Wollensbereich. Argument: Es muss entscheidend darauf ankommen, wie der Handelnde zur späteren Tat steht, da die Handlung selbst ja neutral ist. Zeitliche Grenzen: vom Vorbereitungsstadium (!) bis zur Tatvollendung; ab Tatvollendung Überschneidung mit § 257 StGB denkbar.
Argument
- Es muss entscheidend darauf ankommen, wie der Handelnde zur späteren Tat steht, da die Handlung selbst ja neutral ist. Zeitliche Grenzen: vom Vorbereitungsstadium (!) bis zur Tatvollendung; ab Tatvollendung Überschneidung mit § 257 StGB denkbar.
Argument
- Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. Zeitpunkt der Beendigung ist rechtssicher nicht festzulegen. Abgrenzung zu § 257 StGB nicht mehr möglich. Auch nach dieser Auffassung ist jedoch eine sukzessive Beihilfe bei Dauerdelikten durchaus möglich.
Definitionen
- Subjektiver Tatbestand
Doppelvorsatz, vgl. Anstiftung
- Hinsichtlich des Vorsatzes betreffend eine „bestimmte“ Tat
Beihilfe zum Betrug kann bereits derjenige begehen, wer dem Täter das entscheidende Tatmittel (z.B. inhaltlich falsches Wertgutachten) in die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den EinSatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit und nähere Details der Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. BGH zu den Terroristen des 11. September: VorSatz setzt kein Wissen der Quantität voraus (hinsichtlich der Opferzahlen, genaues Datum, etc.).
Erläuterung
Hinsichtlich des Vorsatzes betreffend eine „bestimmte“ Tat: Beihilfe zum Betrug kann bereits derjenige begehen, wer dem Täter das entscheidende Tatmittel (z.B. inhaltlich falsches Wertgutachten) in die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den EinSatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird. Opfer, Tatzeit und nähere Details der Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. BGH zu den Terroristen des 11. September: VorSatz setzt kein Wissen der Quantität voraus (hinsichtlich der Opferzahlen, genaues Datum, etc.).
Erläuterung
Ist zwar nicht deckungsgleich mit Legaldefinition in § 14 Abs. 1 StGB (besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände), jedoch ist § 14 Abs. 1 StGB ein Anknüpfungspunkt. Merkmale, die einen Bezug zum Täter haben, unabhängig davon, ob sie sich auf den Unrechtstatbestand, die Schuld oder die Strafzumessung beziehen. Nicht: Tatbezogene Merkmale, d.h. Merkmal kennzeichnet (nur oder auch) die Tat. Beispiele: Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten (+); Mordmerkmale 1. und 3. Gruppe (+), 2. Gruppe (-); „Anvertraut“ im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB (+); Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 Abs. 1 StGB (+); Amtsträgereigenschaft im Sinne des §§ 331 ff. StGB (+); Vorteilsannahme des § 331 StGB (-); VorSatz und besondere Absichten (-); Eigenschaft als Bandenmitglied im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (+).
Erläuterung
Es muss ein besonderes persönliches Merkmal (täterbezogene Tatbestandsmerkmale, spezielle Schuldmerkmale) beim Täter gegeben sein, welches strafbegründend ist. Das sind die Merkmale der Grundtatbestände und die Merkmale der selbstständigen Delikte, auch wenn diese Delikte letztlich gegenüber anderen selbstständigen Delikten qualifizieren oder privilegieren. Merkmal fehlt beim Teilnehmer. Rechtsfolge: Muss-Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB
Erläuterung
Es muss ein besonderes persönliches Merkmal (täterbezogene Tatbestandsmerkmale, spezielle Schuldmerkmale, persönliche Strafausschließungs- und aufhebungsgründe) gegeben sein. Dieses Merkmal muss sein strafschärfend (unselbständig qualifizierend), strafmildernd (unselbständig privilegierend) oder strafausschließend. Rechtsfolge: Tatbestandsverschiebung.
Erläuterung
Kein selbständiger Tatbestand, sondern Anknüpfung an Verbrechenstatbestände und zwar sowohl an deren Voraussetzungen als auch an deren Rechtsfolgen (Verbrechen gem. § 12 StGB).
Erläuterung
Annahme einer Anstiftung, wie auch das Sich-Erbieten durch eine zur Tat geneigte, aber noch nicht fest entschlossene Person.
Erläuterung
Gegenstück des Sich-Erbietens.
Erläuterung
Voraussetzung ist Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen, die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinschaftlich (= mittäterschaftlich) auszuführen oder einen anderen gemeinschaftlich zu ihrer Ausführung anzustiften.
Definition
- Im Verhältnis § 30 Abs. 1 StGB zu § 30 Abs. 2 StGB gilt
Soweit mit einer Verabredung andere Begehungsformen des § 30 StGB zusammentreffen, so tritt die tatbestandsfernere Begehungsform zurück, so insbesondere die versuchte Anstiftung gegenüber der Verabredung.