Beteiligung
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Änderungen
Noch kein Eintrag.
Unmittelbarer (Einzel-)Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Mittelbarer Einzeltäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
0.
Unzulässigkeit der mittelbaren Täterschaft
1.
Objektiver Tatbestand
a.
Tatmittler weist Strafbarkeitsmangel auf, sog. Defekt.
aa.
Selbstschädigung des Werkzeugs
bb.
Vorsatzloses Werkzeug
cc.
Absichtslos-doloses Werkzeug
dd.
Qualifikationslos-doloses Werkzeug
ee.
Gerechtfertigt handelndes Werkzeug
ff.
Erlaubnistatbestandsirrtum des Werkzeugs
b.
Täter weist keinen Strafbarkeitsmangel auf
aa.
Organisationsapparat und Befehlshierarchie
bb.
Vermeidbarer Verbotsirrtum
cc.
Täuschung über Tatbestandselemente (= gradueller Tatbestandsirrtum)
d.
Irrtümer
aa.
Hintermann nimmt irrig an, Werkzeug sei vollverantwortlich
bb.
Hintermann nimmt irrig an, Werkzeug handele vorsätzlich
(1)
e.A.: vollendete Anstiftung, Argument: Auch hier führt das Handeln auf der objektiv höheren, täterschaftlichen Beteiligungsform zur Strafbarkeit aus der niedrigeren Anstiftung. Kritik: Ansicht ist mit der Wortsinnbindung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wonach die Anstiftung eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat voraussetzt, an der es aber gerade fehlt.
(2)
a.A.: versuchte Anstiftung, § 30 Abs. 1 StGB. Die sich hieraus ergebende Strafbarkeitslücke für die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, für die Teilnahme eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat zu verlangen.
cc.
Hintermann nimmt irrig an, Werkzeug sei nicht vollverantwortlich
(1)
Rspr.: vollendete mittelbare Täterschaft, Argument: Hintermann will durch ein schuldlos handelndes Werkzeug in Wissensherrschaft handeln.
(2)
H.L.: Keine vollendete mittelbare Täterschaft, Argument: Vorgestellte Tatherrschaft begründet keine Täterschaft. Es liegt vielmehr eine vollendete Anstiftung vor, Argument: Auch nach der Tätervorstellung liegt bei fehlender Schuld eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vor. Zudem ist der AnstiftervorSatz im weitergehenden TatherrschaftsvorSatz des Hintermannes mit enthalten und die Anstiftung stellt im Vergleich zur mittelbaren Täterschaft die minder schwere Beteiligungsform dar. Die gleichzeitig vorliegende versuchte mittelbare Täterschaft in Form des untauglichen Versuchs tritt hinter der Anstiftung zurück, Argument: Versuchte mittelbare Täterschaft ist die schwächere Beteiligungsform.
dd.
Werkzeug unterliegt einem unbeachtlichen error in persona
3.
Tatbestandsverschiebung: § 28 Abs. 2 StGB
4.
Rechtswidrigkeit
Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB)
1.
Vorprüfung: Kein eigenhändiges Delikt.
2.
Gemeinschaftliche Begehung der Tat
a.
Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da keine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB.
b.
Bloße Mitwirkung in der Vorbereitungs- und Planungsphase (Bandenchefproblematik)
aa.
[Rspr.]: Wie auch bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme insgesamt, ist auch bei der sukzessiven Mittäterschaft allein nach subjektiven Kriterien abzugrenzen. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will. Beteiligung während der Tatausführung ist daher nicht erforderlich. Es genügt jeder nicht völlig untergeordnete Tatbeitrag, also auch bloß vorbereitende oder unterstützende Tätigkeit oder psychisches Einwirken, wenn dieser fortwirkt und der Beteiligte die Tat als eigene gewollt hat, was aufgrund von Indizien festzustellen ist.
bb.
[H.L.]: Auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tat kann ausreichend sein, wenn er während des gemeinsamen Tatgeschehens noch fortwirkt. Allerdings muss dieser Tatbeitrag von einigem Gewicht sein. Ein „Minus“ bei der Tatausführung muss von einem „Plus“ bei der Tatplanung ausgeglichen werden. Der Erfolg ist das Werk seines lenkenden und mitgestaltenden Willens.
–
[h.M.]. Argument: Es fehlt der gemeinsame Tatentschluss, da kein gemeinsamer Erfolg angestrebt wird, sonst läge VorSatz vor. Folge: Im Fahrlässigkeitsbereich gibt es nur die Einzeltäterschaft: Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts ist jeder, der durch eine Sorgfaltspflichtverletzung den Tatbestand erfüllt, sog. Nebentäterschaft.
+
Argument: Wer im bewussten, arbeitsteiligen Mitwirken mit Anderen Gefahren begründet oder erhöht, die sich – vorhersehbar – im Erfolg realisieren, ist gemeinschaftlich für den Erfolg verantwortlich. Das Fehlen einer gemeinsamen Steuerung besagt nur, dass die Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt nach anderen Kriterien zu bestimmen ist. Kritik: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
d.
error in persona vel objecto
e.
Sukzessive Mittäterschaft
aa.–
, Argument: Funktionelle Mitherrschaft über bereits vergangene Vorgänge schon begrifflich nicht möglich.
bb.+
[Rspr.], Argument: Tritt jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen als Mittäter ein, so bezieht sich sein nachträglich erzieltes gegenseitiges Einverständnis auf einen Gesamtplan. Folge: Das gesamte Geschehen wird als solches strafrechtlich zugerechnet. Kritik: Klingt nach dolus subsequens!
3.
Tatbestandsverschiebung infolge höchstpersönlicher Zurechnung
4.
Rechtswidrigkeit
1.
Objektiver Tatbestand
a.
Täter begeht ein ganz anderes Delikt, Aliud. Beispiel: statt § 212 Abs. 1 StGB ein § 242 StGB: dann keine Teilnahme bzgl. des Aliuds, da kein Vorsatz, aber ggf. versuchte Anstiftung bzgl. der vorgestellten Tat.
b.
Täter begeht mehr, sog. Täterexzess, z.B. statt § 223 StGB einen § 226 StGB: Dann Teilnahme bzgl. der vorgestellten Tat, aber keine Teilnahme bzgl. des überschießenden Teils, da insoweit kein Vorsatz.
c.
Täter begeht weniger, minus; Beispiel: Statt § 226 StGB ein § 223 StGB; dann versuchte Anstiftung bzgl. der vorgestellten Tat und Teilnahme bzgl. des minus.
1.
Vorsätzliche rechtswidrige Tat eines anderen
2.
Hilfe leisten
–
[T.d.L.], Argument: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. Zeitpunkt der Beendigung ist rechtssicher nicht festzulegen. Abgrenzung zu § 257 StGB nicht mehr möglich. Auch nach dieser Auffassung ist jedoch eine sukzessive Beihilfe bei Dauerdelikten durchaus möglich.
+
[Rspr.], Argument: Auch ein Tatbeitrag nach Vollendung und vor Beendigung verstärkt noch die Rechtsgutsverletzung. Abgrenzung zu § 257 StGB erfolgt (subjektiv) nach der Willensrichtung. Will der Hilfeleistende die Zweckerreichung fördern, d.h. die Vortat zu Ende führen, liegt § 27 Abs. 1 StGB vor. Will er dem Täter die bereits erlangten Vorteile sichern, so liegt § 257 StGB vor. Will der Hilfeleistende beides, so kommt nur § 27 Abs. 1 StGB in Betracht, da § 257 StGB subsidiär ist.
3.
Subjektiver Tatbestand: Doppelvorsatz, vgl. Anstiftung
4.
Tatbestandsverschiebung, vgl. Anstiftung
5.
Rechtswidrigkeit, vgl. Anstiftung
6.
Schuld, vgl. Anstiftung
7.
Strafe, vgl. Anstiftung
Besonderes persönliches Merkmal, § 28 StGB
1.
Varianten
a.
Versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB i.V.m. [TB]
b.
Versuchte Kettenanstiftung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB i.V.m. [TB]
c.
Strafbare Vorbereitungshandlungen nach § 30 Abs. 2 i.V.m. [TB]:
aa.
Sich-Bereiterklären, § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB
bb.
Annahme des Erbietens, § 30 Abs. 2 Alt. 2 StGB
cc.
Verabredung, § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB
a.
Hinsichtlich später ausgeführter Tat:
bb.
Bei Versuch / Vollendung einer verwandten Tat:
(1)
Ist die ausgeführte Tat eine schwerere Tat, die die geplante leichtere umfasst, so tritt § 30 StGB als subsidiär zurück, z.B. §§ 30, 153 StGB gegenüber § 154 StGB.
(2)
Ist die ausgeführte Tat leichter als die geplante, so liegt Tateinheit vor, z.B. § 153 StGB; §§ 30, 154 StGB; § 52 StGB.
b.
Im Verhältnis § 30 Abs. 1 StGB zu § 30 Abs. 2 StGB gilt: Soweit mit einer Verabredung andere Begehungsformen des § 30 StGB zusammentreffen, so tritt die tatbestandsfernere Begehungsform zurück, so insbesondere die versuchte Anstiftung gegenüber der Verabredung.