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Schemata › Strafrecht › § 221 StGB (Aussetzung) § 221 StGB (Aussetzung) Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
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Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Zweck 1
Schutzgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit.
Systematik 1
Prüfungsfolge: Vor §§ 171, 323c, 229, 222 StGB ; nach §§ 212, 211 (u.U. i.V.m. § 13 StGB ) (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB , mit §§ 223 ff, 142 StGB.
Definitionen 2
Erfolgsqualifiziertes Delikt Besondere Qualifikations- und Erfolgsdelikte bestehend aus Grunddelikt und Erfolgsqualifikation. Grunddelikt für sich allein bereits strafbar, meist als Vorsatzdelikt, z.T. auch als Fahrlässigkeitsdelikt, z.B. bei §§ 324, 320 StGB . Erfolgsqualifikation: Grunddelikt wird durch die Verursachung einer besonderen Folge qualifiziert. Bzgl. besonderer Folge grds. wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich , § 18 StGB . Ausnahmsweise, z.B. in § 251 StGB , wenigstens Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) als gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung. Bezeichnung auch als uneigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. Gegenteil: eigentliche Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, hier ist der Vorsatzteil des Tatbestandes für sich allein nicht selbstständig strafbar. Teilnahme: 1. § 11 Abs. 2 StGB : Behandlung wie eine Vorsatztat! 2. Teilnehmer muss hinsichtlich der schweren Folge selbst fahrlässig gehand anders in Definitionen · Glossar
Erforderlich Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich ; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln. anders in Bereicherungsrecht, Zivilrecht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.