§ 221 StGB (Aussetzung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 15 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 164 StGB
Verweisungsänderungen (KCanG)
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024
§ 176 StGB
Neu geordnet, Grundtatbestand ist Verbrechen; §§ 176a-176e neu
Zitate '§ 176a II Nr. 1 a.F.' gehen ins Leere · geändert seit 1.7.2021
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit.
Norm und Systematik: § 221 Abs. 1 StGB: Grundtatbestand; Nr. 2 ist Sonderdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt. Vorsatz erforderlich; Vergehen; kein Versuch. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Qualifikation, persönliche Strafschärfung i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB, konkretes Gefährdungsdelikt, Vorsatz erforderlich, Verbrechen. § 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB: erfolgsqualifiziertes Delikt, Verbrechen.
Prüfungsfolge: Vor §§ 171, 323c, 229, 222 StGB; nach §§ 212, 211 (u.U. i.V.m. § 13 StGB) (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 223 ff, 142 StGB.
Erläuterung
Im Rahmen von Nr. 2 nur Obhutspflichtiger; entspricht Garantenpflicht beim unechten Unterlassungsdelikt.
Erläuterung
Situation, in der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann.
Erläuterung
Verursachen einer zuvor noch nicht vorhandenen hilflosen Lage. Nicht erforderlich: räumliche Verbringung. Verbringung durch Unterlassen in Garantenstellung str. da Überschneidungen zur Nr. 2.
Erläuterung
Unterlassen der zur Gefahrabwendung gebotenen und nach den Umständen auch möglichen und zumutbaren Hilfeleistung, wodurch eine bestehende Gefahr entweder nicht beseitigt oder erhöht wird. Bloßes Sich-nicht-Kümmern reicht. Möglich entweder durch räumliches Sich-Entfernen, durch schlichtes Nichthelfen trotz räumlicher Anwesenheit oder dadurch, dass Täter, der sich in strafloser Weise entfernt hat, beschließt, nicht mehr zum hilflosen Opfer zurückzukehren.
Erläuterung
Steigerung durch die Tathandlung genügt; spezifischer Gefahrzusammenhang („dadurch“) zwischen Tathandlung und konkreter Gefahr. Konkrete Gefahr: Zufälliger Nichteintritt eines Verletzungserfolges.
Erläuterung
Problematisch, wenn Gefahr bereits vorher bestand und fraglich ist, inwieweit sie sich erhöht hat. Ausgeschlossen, wenn der Tod oder die Gesundheitsschädigung bereits eingetreten sind.
Erläuterung
Gefährdungsvorsatz.
Erläuterung
Eltern (auch unverheiratete oder Adoptiveltern) gegenüber eigenem Kind; Betreuungspflichtiger gegenüber anvertrauter Person. Straferhöhend wirkt besondere Nähebeziehung von Täter und Opfer. Kind: Str. ob Altersgrenze des § 164 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bis 18 Jahre) oder des § 176 StGB (bis 14 Jahre).
Erläuterung
Erfolgsqualifikation: schwere Gesundheitsschädigung.
Erläuterung
Erfolgsqualifikation: Tod des Opfers.