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§ 221 StGB (Aussetzung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 15 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 164 StGB

    Verweisungsänderungen (KCanG)

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 1.4.2024

  • § 176 StGB

    Neu geordnet, Grundtatbestand ist Verbrechen; §§ 176a-176e neu

    Zitate '§ 176a II Nr. 1 a.F.' gehen ins Leere · geändert seit 1.7.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit.

Norm und Systematik: § 221 Abs. 1 StGB: Grundtatbestand; Nr. 2 ist Sonderdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt. Vorsatz erforderlich; Vergehen; kein Versuch. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Qualifikation, persönliche Strafschärfung i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB, konkretes Gefährdungsdelikt, Vorsatz erforderlich, Verbrechen. § 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB: erfolgsqualifiziertes Delikt, Verbrechen.

Prüfungsfolge: Vor §§ 171, 323c, 229, 222 StGB; nach §§ 212, 211 (u.U. i.V.m. § 13 StGB) (Gesetzeseinheit); typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 223 ff, 142 StGB.

1.Täter
Erläuterung

Im Rahmen von Nr. 2 nur Obhutspflichtiger; entspricht Garantenpflicht beim unechten Unterlassungsdelikt.

2.Anderer Mensch
3.Tathandlung, § 221 Abs. 1 StGB
a.Aktives Versetzen in einer hilflose Lage (Nr. 1)
aa.Hilflose Lage
Erläuterung

Situation, in der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann.

bb.Versetzen
Erläuterung

Verursachen einer zuvor noch nicht vorhandenen hilflosen Lage. Nicht erforderlich: räumliche Verbringung. Verbringung durch Unterlassen in Garantenstellung str. da Überschneidungen zur Nr. 2.

b.Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
Erläuterung

Unterlassen der zur Gefahrabwendung gebotenen und nach den Umständen auch möglichen und zumutbaren Hilfeleistung, wodurch eine bestehende Gefahr entweder nicht beseitigt oder erhöht wird. Bloßes Sich-nicht-Kümmern reicht. Möglich entweder durch räumliches Sich-Entfernen, durch schlichtes Nichthelfen trotz räumlicher Anwesenheit oder dadurch, dass Täter, der sich in strafloser Weise entfernt hat, beschließt, nicht mehr zum hilflosen Opfer zurückzukehren.

4.Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzen
Erläuterung

Steigerung durch die Tathandlung genügt; spezifischer Gefahrzusammenhang („dadurch“) zwischen Tathandlung und konkreter Gefahr. Konkrete Gefahr: Zufälliger Nichteintritt eines Verletzungserfolges.

5.Dadurch
Erläuterung

Problematisch, wenn Gefahr bereits vorher bestand und fraglich ist, inwieweit sie sich erhöht hat. Ausgeschlossen, wenn der Tod oder die Gesundheitsschädigung bereits eingetreten sind.

6.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Gefährdungsvorsatz.

7.Qualifikationen
Erläuterung

Eltern (auch unverheiratete oder Adoptiveltern) gegenüber eigenem Kind; Betreuungspflichtiger gegenüber anvertrauter Person. Straferhöhend wirkt besondere Nähebeziehung von Täter und Opfer. Kind: Str. ob Altersgrenze des § 164 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bis 18 Jahre) oder des § 176 StGB (bis 14 Jahre).

Erläuterung

Erfolgsqualifikation: schwere Gesundheitsschädigung.

Erläuterung

Erfolgsqualifikation: Tod des Opfers.

d.Minder schwerer Fall der § 221 Abs. 2 und 3 StGB, § 221 Abs. 4 StGB
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