§ 211 StGB (Mord)
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
Noch kein Eintrag.
1.
Tathandlung / Taterfolg (vgl. § 212 StGB)
2.
Mordmerkmale 2. Gruppe (tatbezogene Merkmale) (besondere Ausführungsart; objektiver und subjektiver Tatbestand)
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz
b.
Mordmerkmale 1. Gruppe (besondere Beweggründe) (bei Motivbündeln Mordmerkmal tatbeherrschend und bewusstseinsdominant)
c.
Mordmerkmale 3. Gruppe (Absicht bzgl. anderer Straftat; nur subjektiver Tatbestand) Um eine andere Straftat zu ermöglichen / zu verdecken (zielgerichtetes Wollen)
aa.
Ermöglichungsabsicht
bb.
Verdeckungsabsicht
(1)
Enge Auslegung geht nicht so weit, dass nur noch solche Verdeckungstaten erfasst werden, die schon im voraus geplant waren oder mit Überlegung begangen wurden. Auch sind Fälle nahtlosen Übergehens einer gegen Leib und Leben gerichteten Vortat in die Verdeckungstat nicht von vornherein auszuscheiden.
(2)
Rspr. erwägt, Strafzumessungslösung, die für die Heimtücke entwickelt wurde, auf die Verdeckungsabsicht zu erweitern oder die Verdeckungsabsicht als bloßes Regelbeispiel eines niedrigen Beweggrundes zu verstehen und damit die Möglichkeit einer abschließenden Gesamtwürdigung zu eröffnen.
cc.
Verhältnis von Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht zum bedingten Tötungsvorsatz
(1)
Wer Tötung nicht als notwendiges Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung ansieht, der kann sowohl Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht als auch bedingten Tötungsvorsatz haben.
(2)
Wer die Tötung als notwendiges Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung ansieht, der kann Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht aber keinen bedingten Tötungsvorsatz haben. Andersherum: Wer bedingt vorsätzlich handelt, sieht die Tötung nicht als notwendiges Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung an, weil er auch den Nichteintritt des Todes für möglich hält und damit auch ein anderes Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung annimmt.
d.
Kreuzung von Mordmerkmalen
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Strafe
1.–
Zusätzlich zur restriktiven Auslegung ist noch eine Typenkorrektur mit einer Gesamtwürdigung erforderlich [TdL]. Mord nur dann, wenn Tötung besonders verwerflich ist (positive Typenkorrektur). Kein Mord, wenn die Tötung gerade nicht besonders verwerflich ist (negative Typenkorrektur). Außergewöhnliche Entlastungsfaktoren können sein: Schwere Provokation, notwehrnahe ausweglose Situation. Kritik: Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB wird contra legem eingeschränkt. Kriterium der Verwerflichkeit zu unbestimmt.
2.–
§ 213 StGB analog [T.d.L.]. Analogie zugunsten des Täters ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Kritik: § 211 Abs. 2 StGB ist tatbestandlich abschließend geregelt, dh bei Nichtvorliegen eines Mordmerkmals ist kein Mord gegeben und bei Vorliegen eines Merkmals ist Mord gegeben. § 213 StGB gilt nicht analog.
3.
Rückgriff auf den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 StGB bei außergewöhnlichen schuldmindernden Umständen [Rspr.: Strafzumessungslösung]. Lebenslange Freiheitsstrafe wird so durch die zeitige Freiheitsstrafe von 3-15 Jahren ersetzt. Dies wurde bislang lediglich für das Mordmerkmal „Heimtücke“ entschieden.
a.
Argumente: In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:
b.
Kritik: Täter wird wegen Mordes verurteilt. Gefahr, dass Gerichte bei Problemen im Tatbestand auf die Rechtsfolgenseite ausweichen. Rechtsfortbildung contra legem.
P
Täter weist Mordmerkmal im Sinne eines „besonderen persönlichen Merkmals“ nach § 28 StGB auf, Teilnehmer nicht; entscheidend, ob die Mordmerkmale als strafbegründend (dann § 28 Abs. 1 StGB – Teilnahme am Mord mit Milderungsmöglichkeit) oder als strafschärfend (dann § 28 Abs. 2 StGB – Teilnahme am Totschlag) anzusehen sind. Frage: Ist § 211 StGB selbständiger Tatbestand oder Qualifikation des § 212 StGB?
1.–
Selbständige Tatbestände [Rspr.]. Mordmerkmale wirken strafbegründend. Soweit sie besondere persönliche Merkmale darstellen, ist § 28 Abs. 1 StGB anwendbar. Argumente: Gesetz unterscheidet zwischen „Mörder“ und „Totschläger“; besonderer Unwertgehalt des Mordes wird geleugnet, wenn er "lediglich" als Qualifikation des Totschlags erscheint; Gesetzgeber hat Qualifikationen im StGB stets im Anschluss an den Grundtatbestand geregelt. Kritik: Täterumschreibungen "Mörder" und "Totschläger" sind Überreste der Lehre vom Tätertyp, die teilweise 1941 Gesetz wurde, für die Systematisierung von Tatbeständen spielen sie keine Rolle; indem der Gesetzgeber den Mord systematisch vor den Totschlag regelte, sollte nicht das Verhältnis zueinander präjudiziert werden, sondern lediglich das gravierendste Delikt als erstes genannt werden.
2.–
§ 211 StGB ist Qualifikation des § 212 StGB [h.L.]. Mordmerkmale wirken strafschärfend. Soweit sie besondere persönliche Merkmale darstellen, ist § 28 Abs. 2 StGB anwendbar. Argumente: § 211 StGB beschreibt die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden, § 216 StGB unter privilegierenden Umständen. § 212 StGB regelt das gemeinsame Grundelement, nämlich die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Alle drei Tatbestände schützen das Rechtsgut Leben gegen dessen Vernichtung. Daher ist der Totschlag das Grunddelikt aller vorsätzlichen Tötungsfälle. Kritik: Argument, die vorsätzliche Tötung sei im Mord mit enthalten, und daher sei der Mord eine qualifizierende Spezialvorschrift zum Totschlag überzeugt nicht. Auch der Raub und der Diebstahl sind unstreitig selbständige Delikte, obwohl der gesamte Tatbestand des § 242 StGB im § 249 StGB mit enthalten ist.