§ 211 StGB (Mord)
Strafrecht · Besonderer Teil · 51 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erläuterung
Opfer versieht sich zum Zeitpunkt der Tat (d.h. bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium) keines tätlichen Angriffs durch diesen konkreten Täter. Arglosigkeit entfällt, wenn das Opfer einen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartet. Beurteilung grds. nach tatsächlich vorhandener Einsicht in bestehende Gefahr. Ist vorausgegangene offene Feindseligkeit beendet, so wird das Opfer wieder arglos. Wenn der Täter nach einem wohlüberlegten Plan eine bis Tatbeginn fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, z.B. Locken in Hinterhalt, ist Opfer arglos, auch wenn Täter bei Beginn der Tötung dem Opfer in offen feindseliger Haltung, z.B. aus dem Hinterhalt, gegenübertritt. Auch Arglosigkeit (+), bei rein verbaler offener Feindseligkeit, wenn das Opfer dennoch gegenüber einem Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit arglos bleibt. Unbeachtlich: Opfer konnte in der konkreten Tatsituation mit einem tätlichen Angriff rechnen. Schlafende nehmen Arglosigkeit mit in den Schlaf.
Erläuterung
Wehrlosigkeit: natürliche Abwehrbereitschaft fehlt oder ist stark eingeschränkt. Auch Waffenträger, z.B. bei Angriff aus dem Hinterhalt, umgekehrt ist körperlich unterlegenes Opfer nicht wehrlos, wenn z.B. andere Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Wehrlosigkeit muss gerade aufgrund der Arglosigkeit bestehen. Fehlt, wenn das Opfer zwar arglos ist, aber die Wehrlosigkeit auch bei Erkennen der Gefahr gegeben wäre, z.B. wegen Gefangenschaft oder Lähmung.
Definition
- Tatsachen- und Bedeutungskenntnis. Bewusstes Ausnutzen
Bewusstsein, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Sorgfältige Prüfung insb. bei Affekttaten, spontanem Tatentschluss, starkem Alkoholeinfluss oder hochgradiger Erregung. Nicht erforderlich, dass der Täter planvoll oder zumindest aufgrund längerer Überlegung handelt.
Erläuterung
Tatsachen- und Bedeutungskenntnis. Bewusstes Ausnutzen: Bewusstsein, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Sorgfältige Prüfung insb. bei Affekttaten, spontanem Tatentschluss, starkem Alkoholeinfluss oder hochgradiger Erregung. Nicht erforderlich, dass der Täter planvoll oder zumindest aufgrund längerer Überlegung handelt.
Definition
- Argument
Heimtücke erfordert „Tücke“. Tückisches Vorgehen liegt vor bei einem verschlagenen oder hinterhältigen Verhalten, bei dem der Täter das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Opfers zur Tötung missbraucht. Zwischen Opfer und Täter muss bereits vor der Tat eine Vertrauensbeziehung bestehen, z.B. aufgrund eines Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses, allgemeiner positiver Kontakte oder vorgetäuschter Hilfsbedürftigkeit. Kritik: Besonders verwerfliche Tötungen, bei denen vor der Tat keine Vertrauensbeziehung bestand, können nicht als heimtückisch bewertet werden. Begriff der Vertrauensbezi
Erläuterung
Argument: Heimtücke erfordert „Tücke“. Tückisches Vorgehen liegt vor bei einem verschlagenen oder hinterhältigen Verhalten, bei dem der Täter das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Opfers zur Tötung missbraucht. Zwischen Opfer und Täter muss bereits vor der Tat eine Vertrauensbeziehung bestehen, z.B. aufgrund eines Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses, allgemeiner positiver Kontakte oder vorgetäuschter Hilfsbedürftigkeit. Kritik: Besonders verwerfliche Tötungen, bei denen vor der Tat keine Vertrauensbeziehung bestand, können nicht als heimtückisch bewertet werden. Begriff der Vertrauensbeziehung zu unbestimmt.
Erläuterung
Tötung, bei der dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele: Tötung durch Nahrungsentzug, Tötungsvorbereitungen vor den Augen des Opfers. (-), wenn dem Opfer jegliche Empfindungsfähigkeit fehlt. Beispiel: Bewusstlosigkeit. Gefühllose und unbarmherzige Gesinnung wird vermutet, wenn der Täter die Leiden in Kenntnis ihrer Wirkung zufügt.
Erläuterung
Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht beherrschen kann und dessen Einsatz geeignet ist, eine allgemeine Leib- und Lebensgefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen entstehen zu lassen. Beispiele: Brandstiftung, Explosivmittel, Vergiften des Essens in einer Gemeinschaftsküche, unkontrollierter Gebrauch eines Maschinengewehrs. Bei Schusswaffe, unterscheide: (-), wenn sich im Gefahrenbereich nur eine Person befindet oder sich im Gefahrenbereich zwar eine Vielzahl von Personen befinden, der Täter aber nur einen Schuss abgibt. Argument: Gefahr ist durch die möglichen Wirkungen nur einer Kugel begrenzt. U.U. (+), wenn Täter im Bereich einer Vielzahl von Personen aus einer Pistole mehrere Schüsse oder Schüsse aus einer Maschinenpistole / einem Maschinengewehr abgibt. Entscheidend: konkrete Tatsituation (Wie viele Menschen? Wie eng stehen sie beieinander? Gezielte Schüsse?) und die persönlichen Fähigkeiten des Täters (geübt oder nicht?). Gefahr muss vom Täter mit Tötungsvorsatz verursacht sein. (-), bei bloßer Ausnutzung einer, auch vom Täter selbst noch ohne Tötungsvorsatz herbeigeführten, gemeingefährlichen Lage. Subjektiv: Vorsatz bzgl. Gefahr und mangelnder Beherrschbarkeit.
Erläuterung
Mindestens bedingter Vorsatz, beachte Hemmschwellentheorie; häufige Irrtumsprobleme: Personenverwechslung, Fehlgehen der Tat
Erläuterung
Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, sei es aus Mutwillen, aus Angeberei, zum Zeitvertreib oder aus sportlichem Ehrgeiz. „Tötung als Selbstzweck“.
Erläuterung
Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung vor, durch oder nach der Tötung. (sog. Lustmord) Es genügt wenn der Täter den Tod des Opfers in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
Erläuterung
Ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis. Hauptfälle: Raubmord, Auftragsmord. Gleichgültig: Vermögensmehrung, Vermögenserhaltung oder Verhinderung einer Vermögensminderung. Beispiel: Tötung, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen, d.h. um Aufwendungen zu ersparen. Bewusstsein hinsichtlich des erstrebten Gewinns erforderlich.
Definition
- Sonst aus
Beweggründe, die nicht von einem erfüllten benannten Mordmerkmal erfasst werden; niedrig: Beweggrund steht nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe und ist daher besonders verwerflich und geradezu verachtenswert. Untersuchung: besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass (Motiv) und Erfolg (Tod) sowie Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters. Beispiele: Rassenhass, Rachsucht, Neid. Gesamtwürdigung erforderlich.
Erläuterung
Sonst aus: Beweggründe, die nicht von einem erfüllten benannten Mordmerkmal erfasst werden; niedrig: Beweggrund steht nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe und ist daher besonders verwerflich und geradezu verachtenswert. Untersuchung: besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass (Motiv) und Erfolg (Tod) sowie Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters. Beispiele: Rassenhass, Rachsucht, Neid. Gesamtwürdigung erforderlich.
Erläuterung
Umstände des Einzelfalles. (+), wenn Täter keinen nachvollziehbaren Anlass hatte, sondern aus krasser Eigensucht und hemmungsloser Triebhaftigkeit handelte.
Erläuterung
Täter muss sich der niedrigen Umstände bewusst sein, weil dies voraussetzt, dass er seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Ähnliche Problemlage besteht bei Alkoholeinfluss, Affekttaten, plötzlicher Wutaufwallung. Dies gilt ebenso für die benannten Beweggründe.
Definition
- Tötungshandlung (nicht notwendig
Tötungserfolg) muss Mittel zur Ermöglichung / der Verdeckung einer Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur Begleiterscheinung oder die Folge einer anderen Handlung darstellen. Andere Straftat kann die des Täters oder eines Dritten sein oder sogar nur in der Vorstellung des Täters bestehen.
Erläuterung
Tötungshandlung (nicht notwendig: Tötungserfolg) muss Mittel zur Ermöglichung / der Verdeckung einer Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur Begleiterscheinung oder die Folge einer anderen Handlung darstellen. Andere Straftat kann die des Täters oder eines Dritten sein oder sogar nur in der Vorstellung des Täters bestehen.
Erläuterung
Täter kommt es darauf an, die andere Straftat zu erleichtern. Nicht erforderlich ist, dass nach der Tätervorstellung die Ermöglichung nur durch die Tötung erreichbar ist.
Erläuterung
Täter kommt es darauf an, das Bekanntwerden der Vortat oder ihres Täter zu verhindern. Ziel: Abwehr der Strafverfolgung, auch Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen. Nicht erforderlich ist, dass nach der Tätervorstellung die Verdeckung nur durch die Tötung erreichbar ist. Für die Verdeckungsabsicht ist erforderlich, dass die Straftat nach der Vorstellung des Täters noch verheimlicht werden kann. (-), wenn Täter durch die Tötung nur die Festnahme wegen einer bereits den Behörden bekannten und ihm zugeschriebenen Straftat verhindern will. Klausur: Begangene Straftat voranstellen. Wichtig: restriktive Auslegung:
Erläuterung
Täter und Teilnehmer verwirklichen jeweils verschiedene Mordmerkmale, die dem Oberbegriff der niedrigen Beweggründe zuzuordnen sind. Beispiel: Täter handelt aus niedrigen Beweggründen, der Teilnehmer aus Habgier oder in Verdeckungsabsicht. Eigentlich wäre die Strafe des Teilnehmers zu mildern. Nach Ansicht des BGH kommt eine Milderung jedoch nicht in Betracht. Argument: Habgier und Verdeckungsabsicht sind nur eine Untergruppe der niedrigen Beweggründe, somit handelt auch der Teilnehmer aus einem solchen heraus. Rechtsfolge: Keine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB.
Argument
- Habgier und Verdeckungsabsicht sind nur eine Untergruppe der niedrigen Beweggründe, somit handelt auch der Teilnehmer aus einem solchen heraus. Rechtsfolge: Keine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB.
Erläuterung
Lebenslange Freiheitsstrafe für Mord ist mit dem GG, insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus erwachsenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nur vereinbar, wenn Mordqualifikationen auf Tötungen von besonders verwerflichem Charakter beschränkt bleiben und Bestrafung im Verhältnis zur Schwere und zum Schuldgehalt der Tat angemessen ist.
Definition
- Argumente
In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:
Argument
- In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:
Definition
- Vorrangig
Mordmerkmale tatbestandlich restriktiv auslegen; danach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe; Putativnotwehr, -notstand; gesetzliche Schuldminderungsgründe.
Definition
- Kritik
Täter wird wegen Mordes verurteilt. Gefahr, dass Gerichte bei Problemen im Tatbestand auf die Rechtsfolgenseite ausweichen. Rechtsfortbildung contra legem.
Definition
- Folgeprobleme dieser Ansicht
Wenn Mord und Totschlag zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände sind, wäre eine Mittäterschaft dahingehend, dass ein Mittäter einen Mord, der andere einen Totschlag begeht, nicht möglich. Diese denklogische Konsequenz wird von der Rspr. ignoriert, die eine Mittäterschaft trotzalledem für möglich hält. Wenn die einzelnen Mordmerkmale strafbegründend wären, so könnte dann, wenn Täter und Teilnehmer jeweils ein anderes besonderes persönliches (Mord)Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB erfüllen würden (sog. "gekreuzte persönliche Mordmerkmale"), nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Teilneh
Erläuterung
Folgeprobleme dieser Ansicht: Wenn Mord und Totschlag zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände sind, wäre eine Mittäterschaft dahingehend, dass ein Mittäter einen Mord, der andere einen Totschlag begeht, nicht möglich. Diese denklogische Konsequenz wird von der Rspr. ignoriert, die eine Mittäterschaft trotzalledem für möglich hält. Wenn die einzelnen Mordmerkmale strafbegründend wären, so könnte dann, wenn Täter und Teilnehmer jeweils ein anderes besonderes persönliches (Mord)Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB erfüllen würden (sog. "gekreuzte persönliche Mordmerkmale"), nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Teilnehmer die Strafmilderung dennoch nicht versagt werden, da er "das" für den Täter strafbegründende Mordmerkmal eben nicht erfüllt. Auch diese Konsequenz zieht die Rechtsprechung jedoch nicht.
Argument
- § 211 StGB beschreibt die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden, § 216 StGB unter privilegierenden Umständen. § 212 StGB regelt das gemeinsame Grundelement, nämlich die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Alle drei Tatbestände schützen das Rechtsgut Leben gegen dessen Vernichtung. Daher ist der Toschlag das Grunddelikt aller vorsätzlichen Tötungsfälle. Kritik: