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§ 211 StGB (Mord)

Strafrecht · Besonderer Teil · 51 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Tathandlung / Taterfolg (vgl. § 212 StGB)
2.Mordmerkmale 2. Gruppe (tatbezogene Merkmale) (besondere Ausführungsart; objektiver und subjektiver Tatbestand)
a.Heimtücke
aa.Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung in feindlicher Willensrichtung
(1)Arglosigkeit
(a)Argwohnfähigkeit
bei Kleinkindern und Besinnungslosen. Bei Anwesenheit schutzbereiter Dritter ist auf deren Arglosigkeit abzustellen.
(b)Arglosigkeit
Erläuterung

Opfer versieht sich zum Zeitpunkt der Tat (d.h. bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium) keines tätlichen Angriffs durch diesen konkreten Täter. Arglosigkeit entfällt, wenn das Opfer einen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartet. Beurteilung grds. nach tatsächlich vorhandener Einsicht in bestehende Gefahr. Ist vorausgegangene offene Feindseligkeit beendet, so wird das Opfer wieder arglos. Wenn der Täter nach einem wohlüberlegten Plan eine bis Tatbeginn fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, z.B. Locken in Hinterhalt, ist Opfer arglos, auch wenn Täter bei Beginn der Tötung dem Opfer in offen feindseliger Haltung, z.B. aus dem Hinterhalt, gegenübertritt. Auch Arglosigkeit (+), bei rein verbaler offener Feindseligkeit, wenn das Opfer dennoch gegenüber einem Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit arglos bleibt. Unbeachtlich: Opfer konnte in der konkreten Tatsituation mit einem tätlichen Angriff rechnen. Schlafende nehmen Arglosigkeit mit in den Schlaf.

(2)Wehrlosigkeit infolge der Arglosigkeit
Erläuterung

Wehrlosigkeit: natürliche Abwehrbereitschaft fehlt oder ist stark eingeschränkt. Auch Waffenträger, z.B. bei Angriff aus dem Hinterhalt, umgekehrt ist körperlich unterlegenes Opfer nicht wehrlos, wenn z.B. andere Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Wehrlosigkeit muss gerade aufgrund der Arglosigkeit bestehen. Fehlt, wenn das Opfer zwar arglos ist, aber die Wehrlosigkeit auch bei Erkennen der Gefahr gegeben wäre, z.B. wegen Gefangenschaft oder Lähmung.

(3)Bewusstes Ausnutzen
Definition
Tatsachen- und Bedeutungskenntnis. Bewusstes Ausnutzen

Bewusstsein, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Sorgfältige Prüfung insb. bei Affekttaten, spontanem Tatentschluss, starkem Alkoholeinfluss oder hochgradiger Erregung. Nicht erforderlich, dass der Täter planvoll oder zumindest aufgrund längerer Überlegung handelt.

Erläuterung

Tatsachen- und Bedeutungskenntnis. Bewusstes Ausnutzen: Bewusstsein, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Sorgfältige Prüfung insb. bei Affekttaten, spontanem Tatentschluss, starkem Alkoholeinfluss oder hochgradiger Erregung. Nicht erforderlich, dass der Täter planvoll oder zumindest aufgrund längerer Überlegung handelt.

(6)Handeln in feindlicher Willensrichtung
, wenn Täter zum vermeintlich besten des Opfers handeln will, z.B. Tötung eines Todkranken aus Mitleid.
PErforderlichkeit eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs neben oder anstelle der Ausnutzungsformel [h.L.]h.L.
Definition
Argument

Heimtücke erfordert „Tücke“. Tückisches Vorgehen liegt vor bei einem verschlagenen oder hinterhältigen Verhalten, bei dem der Täter das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Opfers zur Tötung missbraucht. Zwischen Opfer und Täter muss bereits vor der Tat eine Vertrauensbeziehung bestehen, z.B. aufgrund eines Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses, allgemeiner positiver Kontakte oder vorgetäuschter Hilfsbedürftigkeit. Kritik: Besonders verwerfliche Tötungen, bei denen vor der Tat keine Vertrauensbeziehung bestand, können nicht als heimtückisch bewertet werden. Begriff der Vertrauensbezi

Erläuterung

Argument: Heimtücke erfordert „Tücke“. Tückisches Vorgehen liegt vor bei einem verschlagenen oder hinterhältigen Verhalten, bei dem der Täter das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Opfers zur Tötung missbraucht. Zwischen Opfer und Täter muss bereits vor der Tat eine Vertrauensbeziehung bestehen, z.B. aufgrund eines Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnisses, allgemeiner positiver Kontakte oder vorgetäuschter Hilfsbedürftigkeit. Kritik: Besonders verwerfliche Tötungen, bei denen vor der Tat keine Vertrauensbeziehung bestand, können nicht als heimtückisch bewertet werden. Begriff der Vertrauensbeziehung zu unbestimmt.

b.Grausam
Erläuterung

Tötung, bei der dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele: Tötung durch Nahrungsentzug, Tötungsvorbereitungen vor den Augen des Opfers. (-), wenn dem Opfer jegliche Empfindungsfähigkeit fehlt. Beispiel: Bewusstlosigkeit. Gefühllose und unbarmherzige Gesinnung wird vermutet, wenn der Täter die Leiden in Kenntnis ihrer Wirkung zufügt.

c.Gemeingefährliches Mittel:
Erläuterung

Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht beherrschen kann und dessen Einsatz geeignet ist, eine allgemeine Leib- und Lebensgefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen entstehen zu lassen. Beispiele: Brandstiftung, Explosivmittel, Vergiften des Essens in einer Gemeinschaftsküche, unkontrollierter Gebrauch eines Maschinengewehrs. Bei Schusswaffe, unterscheide: (-), wenn sich im Gefahrenbereich nur eine Person befindet oder sich im Gefahrenbereich zwar eine Vielzahl von Personen befinden, der Täter aber nur einen Schuss abgibt. Argument: Gefahr ist durch die möglichen Wirkungen nur einer Kugel begrenzt. U.U. (+), wenn Täter im Bereich einer Vielzahl von Personen aus einer Pistole mehrere Schüsse oder Schüsse aus einer Maschinenpistole / einem Maschinengewehr abgibt. Entscheidend: konkrete Tatsituation (Wie viele Menschen? Wie eng stehen sie beieinander? Gezielte Schüsse?) und die persönlichen Fähigkeiten des Täters (geübt oder nicht?). Gefahr muss vom Täter mit Tötungsvorsatz verursacht sein. (-), bei bloßer Ausnutzung einer, auch vom Täter selbst noch ohne Tötungsvorsatz herbeigeführten, gemeingefährlichen Lage. Subjektiv: Vorsatz bzgl. Gefahr und mangelnder Beherrschbarkeit.

3.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz
Erläuterung

Mindestens bedingter Vorsatz, beachte Hemmschwellentheorie; häufige Irrtumsprobleme: Personenverwechslung, Fehlgehen der Tat

b.Mordmerkmale 1. Gruppe (besondere Beweggründe) (bei Motivbündeln Mordmerkmal tatbeherrschend und bewusstseinsdominant)
aa.Mordlust
Erläuterung

Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, sei es aus Mutwillen, aus Angeberei, zum Zeitvertreib oder aus sportlichem Ehrgeiz. „Tötung als Selbstzweck“.

bb.Befriedigung des Geschlechtstriebs
Erläuterung

Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung vor, durch oder nach der Tötung. (sog. Lustmord) Es genügt wenn der Täter den Tod des Opfers in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.

cc.Habgier
Erläuterung

Ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis. Hauptfälle: Raubmord, Auftragsmord. Gleichgültig: Vermögensmehrung, Vermögenserhaltung oder Verhinderung einer Vermögensminderung. Beispiel: Tötung, um sich einer Unterhaltspflicht zu entziehen, d.h. um Aufwendungen zu ersparen. Bewusstsein hinsichtlich des erstrebten Gewinns erforderlich.

dd.Sonst aus niedrigen Beweggründen
Definition
Sonst aus

Beweggründe, die nicht von einem erfüllten benannten Mordmerkmal erfasst werden; niedrig: Beweggrund steht nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe und ist daher besonders verwerflich und geradezu verachtenswert. Untersuchung: besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass (Motiv) und Erfolg (Tod) sowie Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters. Beispiele: Rassenhass, Rachsucht, Neid. Gesamtwürdigung erforderlich.

Erläuterung

Sonst aus: Beweggründe, die nicht von einem erfüllten benannten Mordmerkmal erfasst werden; niedrig: Beweggrund steht nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe und ist daher besonders verwerflich und geradezu verachtenswert. Untersuchung: besonders krasses Missverhältnis zwischen Anlass (Motiv) und Erfolg (Tod) sowie Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters. Beispiele: Rassenhass, Rachsucht, Neid. Gesamtwürdigung erforderlich.

(3)Bewusstsein hinsichtlich der Umstände, die als „niedrig“ bewertet werden. Täter braucht diese Umstände nicht selbst als niedrig zu bewerten.
(4)Fallgruppen
(a)Eifersucht
Erläuterung

Umstände des Einzelfalles. (+), wenn Täter keinen nachvollziehbaren Anlass hatte, sondern aus krasser Eigensucht und hemmungsloser Triebhaftigkeit handelte.

(b)Wut
+, wenn sie auf niedriger Gesinnung beruht, z.B. Wut wegen ausgeblieben Geschlechtsverkehrs oder sonst aus nichtigem Anlass.
(c)Plötzliche Situationstat
Erläuterung

Täter muss sich der niedrigen Umstände bewusst sein, weil dies voraussetzt, dass er seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Ähnliche Problemlage besteht bei Alkoholeinfluss, Affekttaten, plötzlicher Wutaufwallung. Dies gilt ebenso für die benannten Beweggründe.

c.Mordmerkmale 3. Gruppe (Absicht bzgl. anderer Straftat; nur subjektiver Tatbestand) Um eine andere Straftat zu ermöglichen / zu verdecken (zielgerichtetes Wollen)
Definition
Tötungshandlung (nicht notwendig

Tötungserfolg) muss Mittel zur Ermöglichung / der Verdeckung einer Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur Begleiterscheinung oder die Folge einer anderen Handlung darstellen. Andere Straftat kann die des Täters oder eines Dritten sein oder sogar nur in der Vorstellung des Täters bestehen.

Erläuterung

Tötungshandlung (nicht notwendig: Tötungserfolg) muss Mittel zur Ermöglichung / der Verdeckung einer Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur Begleiterscheinung oder die Folge einer anderen Handlung darstellen. Andere Straftat kann die des Täters oder eines Dritten sein oder sogar nur in der Vorstellung des Täters bestehen.

aa.Ermöglichungsabsicht
Erläuterung

Täter kommt es darauf an, die andere Straftat zu erleichtern. Nicht erforderlich ist, dass nach der Tätervorstellung die Ermöglichung nur durch die Tötung erreichbar ist.

bb.Verdeckungsabsicht
Erläuterung

Täter kommt es darauf an, das Bekanntwerden der Vortat oder ihres Täter zu verhindern. Ziel: Abwehr der Strafverfolgung, auch Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen. Nicht erforderlich ist, dass nach der Tätervorstellung die Verdeckung nur durch die Tötung erreichbar ist. Für die Verdeckungsabsicht ist erforderlich, dass die Straftat nach der Vorstellung des Täters noch verheimlicht werden kann. (-), wenn Täter durch die Tötung nur die Festnahme wegen einer bereits den Behörden bekannten und ihm zugeschriebenen Straftat verhindern will. Klausur: Begangene Straftat voranstellen. Wichtig: restriktive Auslegung:

(1)Enge Auslegung geht nicht so weit, dass nur noch solche Verdeckungstaten erfasst werden, die schon im voraus geplant waren oder mit Überlegung begangen wurden. Auch sind Fälle nahtlosen Übergehens einer gegen Leib und Leben gerichteten Vortat in die Verdeckungstat nicht von vornherein auszuscheiden.
(2)Rspr. erwägt, Strafzumessungslösung, die für die Heimtücke entwickelt wurde, auf die Verdeckungsabsicht zu erweitern oder die Verdeckungsabsicht als bloßes Regelbeispiel eines niedrigen Beweggrundes zu verstehen und damit die Möglichkeit einer abschließenden Gesamtwürdigung zu eröffnen.
PVerdeckung durch Unterlassen
cc.Verhältnis von Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht zum bedingten Tötungsvorsatz
(1)Wer Tötung nicht als notwendiges Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung ansieht, der kann sowohl Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht als auch bedingten Tötungsvorsatz haben.
(2)Wer die Tötung als notwendiges Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung ansieht, der kann Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht aber keinen bedingten Tötungsvorsatz haben. Andersherum: Wer bedingt vorsätzlich handelt, sieht die Tötung nicht als notwendiges Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung an, weil er auch den Nichteintritt des Todes für möglich hält und damit auch ein anderes Mittel zur Ermöglichung oder Verdeckung annimmt.
d.Kreuzung von MordmerkmalenBGH
Erläuterung

Täter und Teilnehmer verwirklichen jeweils verschiedene Mordmerkmale, die dem Oberbegriff der niedrigen Beweggründe zuzuordnen sind. Beispiel: Täter handelt aus niedrigen Beweggründen, der Teilnehmer aus Habgier oder in Verdeckungsabsicht. Eigentlich wäre die Strafe des Teilnehmers zu mildern. Nach Ansicht des BGH kommt eine Milderung jedoch nicht in Betracht. Argument: Habgier und Verdeckungsabsicht sind nur eine Untergruppe der niedrigen Beweggründe, somit handelt auch der Teilnehmer aus einem solchen heraus. Rechtsfolge: Keine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB.

Argument
  • Habgier und Verdeckungsabsicht sind nur eine Untergruppe der niedrigen Beweggründe, somit handelt auch der Teilnehmer aus einem solchen heraus. Rechtsfolge: Keine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB.
4.Rechtswidrigkeit / Schuld
5.Strafe
Erläuterung

Lebenslange Freiheitsstrafe für Mord ist mit dem GG, insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus erwachsenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nur vereinbar, wenn Mordqualifikationen auf Tötungen von besonders verwerflichem Charakter beschränkt bleiben und Bestrafung im Verhältnis zur Schwere und zum Schuldgehalt der Tat angemessen ist.

PBehandlung eines „minder schweren Fall“ des Mordes
1.Zusätzlich zur restriktiven Auslegung ist noch eine Typenkorrektur mit einer Gesamtwürdigung erforderlich [TdL]. Mord nur dann, wenn Tötung besonders verwerflich ist (positive Typenkorrektur). Kein Mord, wenn die Tötung gerade nicht besonders verwerflich ist (negative Typenkorrektur). Außergewöhnliche Entlastungsfaktoren können sein: Schwere Provokation, notwehrnahe ausweglose Situation. Kritik: Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB wird contra legem eingeschränkt. Kriterium der Verwerflichkeit zu unbestimmt.T.d.L.
2.§ 213 StGB analog [T.d.L.]. Analogie zugunsten des Täters ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Kritik: § 211 Abs. 2 StGB ist tatbestandlich abschließend geregelt, dh bei Nichtvorliegen eines Mordmerkmals ist kein Mord gegeben und bei Vorliegen eines Merkmals ist Mord gegeben. § 213 StGB gilt nicht analog.T.d.L.
3.Rückgriff auf den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 StGB bei außergewöhnlichen schuldmindernden Umständen [Rspr.: Strafzumessungslösung]. Lebenslange Freiheitsstrafe wird so durch die zeitige Freiheitsstrafe von 3-15 Jahren ersetzt. Dies wurde bislang lediglich für das Mordmerkmal „Heimtücke“ entschieden.
a.Argumente: In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:
Definition
Argumente

In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:

Argument
  • In Anlehnung an die gesetzlichen Milderungsgründe aus §§ 13 Abs. 2, 17 S. 2, 21 und 23 Abs. 2 StGB wird ein minder schwerer Fall des Mordes bejaht bei Vorliegen außergewöhnlicher, über § 213 StGB hinausgehender, schuldmindernder Umstände, die die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen:
aa.Vorrangig: Mordmerkmale tatbestandlich restriktiv auslegen; danach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe; Putativnotwehr, -notstand; gesetzliche Schuldminderungsgründe.
Definition
Vorrangig

Mordmerkmale tatbestandlich restriktiv auslegen; danach Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe; Putativnotwehr, -notstand; gesetzliche Schuldminderungsgründe.

bb.Erst dann können außergewöhnliche Umstände bejaht werden, z.B. notstandsnahe, ausweglose Situation; große Verzweiflung.
b.Kritik: Täter wird wegen Mordes verurteilt. Gefahr, dass Gerichte bei Problemen im Tatbestand auf die Rechtsfolgenseite ausweichen. Rechtsfortbildung contra legem.
Definition
Kritik

Täter wird wegen Mordes verurteilt. Gefahr, dass Gerichte bei Problemen im Tatbestand auf die Rechtsfolgenseite ausweichen. Rechtsfortbildung contra legem.

PTäter weist Mordmerkmal im Sinne eines „besonderen persönlichen Merkmals“ nach § 28 StGB auf, Teilnehmer nicht; entscheidend, ob die Mordmerkmale als strafbegründend (dann § 28 Abs. 1 StGB – Teilnahme am Mord mit Milderungsmöglichkeit) oder als strafschärfend (dann § 28 Abs. 2 StGB – Teilnahme am Totschlag) anzusehen sind. Frage: Ist § 211 StGB selbständiger Tatbestand oder Qualifikation des § 212 StGB?
1.Selbständige Tatbestände [Rspr.]. Mordmerkmale wirken strafbegründend. Soweit sie besondere persönliche Merkmale darstellen, ist § 28 Abs. 1 StGB anwendbar. Argumente: Gesetz unterscheidet zwischen „Mörder“ und „Totschläger“; besonderer Unwertgehalt des Mordes wird geleugnet, wenn er "lediglich" als Qualifikation des Totschlags erscheint; Gesetzgeber hat Qualifikationen im StGB stets im Anschluss an den Grundtatbestand geregelt. Kritik: Täterumschreibungen "Mörder" und "Totschläger" sind Überreste der Lehre vom Tätertyp, die teilweise 1941 Gesetz wurde, für die Systematisierung von Tatbeständen spielen sie keine Rolle; indem der Gesetzgeber den Mord systematisch vor den Totschlag regelte, sollte nicht das Verhältnis zueinander präjudiziert werden, sondern lediglich das gravierendste Delikt als erstes genannt werden.
Definition
Folgeprobleme dieser Ansicht

Wenn Mord und Totschlag zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände sind, wäre eine Mittäterschaft dahingehend, dass ein Mittäter einen Mord, der andere einen Totschlag begeht, nicht möglich. Diese denklogische Konsequenz wird von der Rspr. ignoriert, die eine Mittäterschaft trotzalledem für möglich hält. Wenn die einzelnen Mordmerkmale strafbegründend wären, so könnte dann, wenn Täter und Teilnehmer jeweils ein anderes besonderes persönliches (Mord)Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB erfüllen würden (sog. "gekreuzte persönliche Mordmerkmale"), nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Teilneh

Erläuterung

Folgeprobleme dieser Ansicht: Wenn Mord und Totschlag zwei selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände sind, wäre eine Mittäterschaft dahingehend, dass ein Mittäter einen Mord, der andere einen Totschlag begeht, nicht möglich. Diese denklogische Konsequenz wird von der Rspr. ignoriert, die eine Mittäterschaft trotzalledem für möglich hält. Wenn die einzelnen Mordmerkmale strafbegründend wären, so könnte dann, wenn Täter und Teilnehmer jeweils ein anderes besonderes persönliches (Mord)Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB erfüllen würden (sog. "gekreuzte persönliche Mordmerkmale"), nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Teilnehmer die Strafmilderung dennoch nicht versagt werden, da er "das" für den Täter strafbegründende Mordmerkmal eben nicht erfüllt. Auch diese Konsequenz zieht die Rechtsprechung jedoch nicht.

2.§ 211 StGB ist Qualifikation des § 212 StGB [h.L.]. Mordmerkmale wirken strafschärfend. Soweit sie besondere persönliche Merkmale darstellen, ist § 28 Abs. 2 StGB anwendbar. Argumente: § 211 StGB beschreibt die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden, § 216 StGB unter privilegierenden Umständen. § 212 StGB regelt das gemeinsame Grundelement, nämlich die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Alle drei Tatbestände schützen das Rechtsgut Leben gegen dessen Vernichtung. Daher ist der Toschlag das Grunddelikt aller vorsätzlichen Tötungsfälle. Kritik: Argument, die vorsätzliche Tötung sei im Mord mit enthalten, und daher sei der Mord eine qualifizierende Spezialvorschrift zum Totschlag überzeugt nicht. Auch der Raub und der Diebstahl sind unstreitig selbständige Delikte, obwohl der gesamte Tatbestand des § 242 StGB im § 249 StGB mit enthalten ist.h.L.
Argument
  • § 211 StGB beschreibt die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden, § 216 StGB unter privilegierenden Umständen. § 212 StGB regelt das gemeinsame Grundelement, nämlich die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Alle drei Tatbestände schützen das Rechtsgut Leben gegen dessen Vernichtung. Daher ist der Toschlag das Grunddelikt aller vorsätzlichen Tötungsfälle. Kritik:
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