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§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)

Strafrecht · Besonderer Teil · 20 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Vermögen.

Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, welches sich vom Betrug dadurch unterscheidet, dass im konkreten Fall kein Mensch getäuscht wird. Zweck des § 265a StGB ist die Schließung von Strafbarkeitslücken im Bereich der Vermögensdelikte, die zB dann auftreten, wenn die Erlangung einer Leistung mangels Täuschung oder bei Erlangung eines nicht-gegenständlichen Vorteils weder nach § 263 StGB noch nach § 242 StGB strafbar ist. Die formelle Subsidiarität in § 265a Abs. 1 StGB letzter Halbsatz greift somit nur bei Vermögensdelikten: §§ 242, 263, 263a StGB. Bei Delikten mit anderem Schutzgut ist Tateinheit möglich, zB §§ 123, 146, 267 StGB.

Prüfungsfolge: Nach §§ 242, 248c, 263, 263a StGB; häufige Deliktsverbindung mit §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 (bei Verwendung von Falschgeld), 123, 303 StGB.

1.Tatobjekt
a.Leistung eines Automaten
Erläuterung

Mechanisch oder elektronisch wirkendes Gerät, das dem Benutzer nach Einwurf von Geldstücken oder Wertmarken eine bestimmte Leistung erbringt (sog. Leistungsautomaten), zB Telefonautomat; das Leeren von Warenautomaten ist idR ein Diebstahl.

P§ 265a StGB bei Warenautomaten
[hM], Argument: Wer sich eine Sache aus einem Warenautomat aneignet, der begeht notwendigerweise einen Diebstahl, weswegen diese Fälle von § 265a StGB nicht erfasst sein können (z.B. Musikboxen, Spielautomaten, Schuhputzautomaten, Ferngläser an Aussichtspunkten, Waschautomaten, Fotoautomaten). Warenautomat ist auch derjenige Automat, der ein verkörpertes Recht auf Leistung vermittelt (Parkscheine, Eintrittskarten)h.M.
+, Argument: Entscheidend ist, dass der Automat die Leistung tatsächlich selbst erbringt und nicht lediglich als Kontrollmechanismus oder "Kasse" fingiert, zB Parkuhren. Liegt zugleich Diebstahl vor, tritt § 265a StGB zurück.
Argument
  • Entscheidend ist, dass der Automat die Leistung tatsächlich selbst erbringt und nicht lediglich als Kontrollmechanismus oder "Kasse" fingiert, zB Parkuhren. Liegt zugleich Diebstahl vor, tritt § 265a StGB zurück.
b.Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes
Erläuterung

Täter muss in ordnungswidriger Weise gerade die technischen Schutzvorrichtungen umgehen. Nicht erfasst ist bloßes unbefugtes Telefonieren.

c.Beförderung durch Verkehrsmittel
Erläuterung

§ 265a StGB betrifft jedoch nur Fälle, in denen das Entgelt nicht entrichtet wurde. Wer hingegen eine gültige Fahrkarte besitzt, diese allerdings zu Hause vergessen hat, handelt nicht tatbestandsmäßig.

d.Zutritt zu einer Veranstaltung
Erläuterung

Z.B. Theater-, Sport- oder Konzertveranstaltungen, Kino, oder Einrichtung, zB Museen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Tiergärten, Zoo. Erforderlich ist hier allerdings die Überwindung einer Kontrolleinrichtung, z.B. Klettern über den Zaun.

2.Entgeltlichkeit
3.Erschleichen der Leistunga.A., h.M.
Erläuterung

Unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung (durch täuschungsähnliche Überwindung der jeweiligen Kontrollmechanismen (hM, aA: jede unbefugte Inanspruchnahme). Heimlichkeit ist nicht erforderlich. Andererseits genügt nicht schon das bloß unbefugte Inanspruchnehmen der Leistung; hinzukommen muss, dass ohne Wissen des Berechtigten Sicherungsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung umgangen oder ausgeschaltet werden. Dabei ist zu differenzieren:

a.Bei Automaten- oder Fernmeldeleistungen ist erforderlich die unbefugte Inanspruchnahme durch ordnungswidrige Benutzung der technischen Vorrichtung.
b.Bei Beförderungs- oder Zutrittserschleichung ist ein Verhalten erforderlich, welches sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt oder Sicherungsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung umgeht oder ausschaltet.
PAnwendbarkeit des § 265a StGB beim "Schwarzfahren":
+[BGH], Argument: Für das Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten genügt, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Der Schwarzfahrer erweckt aber durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten und Mitfahren den Anschein, ein ehrlicher Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels zu sein.BGH
Argument
  • Für das Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten genügt, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Der Schwarzfahrer erweckt aber durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten und Mitfahren den Anschein, ein ehrlicher Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels zu sein.
, Argument: Im Rahmen des § 265a StGB müssen typischerweise Kontrollmechanismen ausgeschaltet oder überwunden werden, die im modernen Massenverkehr aber nicht mehr üblich sind.
Argument
  • Im Rahmen des § 265a StGB müssen typischerweise Kontrollmechanismen ausgeschaltet oder überwunden werden, die im modernen Massenverkehr aber nicht mehr üblich sind.
4.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes auch bzgl. der Entgeltlichkeit
b.Absicht, Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten
5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.ggf. Strafantrag, § 265a Abs. 3 iVm §§ 247, 248a StGB
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