§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)
Strafrecht · Besonderer Teil · 20 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Vermögen.
Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, welches sich vom Betrug dadurch unterscheidet, dass im konkreten Fall kein Mensch getäuscht wird. Zweck des § 265a StGB ist die Schließung von Strafbarkeitslücken im Bereich der Vermögensdelikte, die zB dann auftreten, wenn die Erlangung einer Leistung mangels Täuschung oder bei Erlangung eines nicht-gegenständlichen Vorteils weder nach § 263 StGB noch nach § 242 StGB strafbar ist. Die formelle Subsidiarität in § 265a Abs. 1 StGB letzter Halbsatz greift somit nur bei Vermögensdelikten: §§ 242, 263, 263a StGB. Bei Delikten mit anderem Schutzgut ist Tateinheit möglich, zB §§ 123, 146, 267 StGB.
Prüfungsfolge: Nach §§ 242, 248c, 263, 263a StGB; häufige Deliktsverbindung mit §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 (bei Verwendung von Falschgeld), 123, 303 StGB.
Erläuterung
Mechanisch oder elektronisch wirkendes Gerät, das dem Benutzer nach Einwurf von Geldstücken oder Wertmarken eine bestimmte Leistung erbringt (sog. Leistungsautomaten), zB Telefonautomat; das Leeren von Warenautomaten ist idR ein Diebstahl.
Argument
- Entscheidend ist, dass der Automat die Leistung tatsächlich selbst erbringt und nicht lediglich als Kontrollmechanismus oder "Kasse" fingiert, zB Parkuhren. Liegt zugleich Diebstahl vor, tritt § 265a StGB zurück.
Erläuterung
Täter muss in ordnungswidriger Weise gerade die technischen Schutzvorrichtungen umgehen. Nicht erfasst ist bloßes unbefugtes Telefonieren.
Erläuterung
§ 265a StGB betrifft jedoch nur Fälle, in denen das Entgelt nicht entrichtet wurde. Wer hingegen eine gültige Fahrkarte besitzt, diese allerdings zu Hause vergessen hat, handelt nicht tatbestandsmäßig.
Erläuterung
Z.B. Theater-, Sport- oder Konzertveranstaltungen, Kino, oder Einrichtung, zB Museen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Tiergärten, Zoo. Erforderlich ist hier allerdings die Überwindung einer Kontrolleinrichtung, z.B. Klettern über den Zaun.
Erläuterung
Unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung (durch täuschungsähnliche Überwindung der jeweiligen Kontrollmechanismen (hM, aA: jede unbefugte Inanspruchnahme). Heimlichkeit ist nicht erforderlich. Andererseits genügt nicht schon das bloß unbefugte Inanspruchnehmen der Leistung; hinzukommen muss, dass ohne Wissen des Berechtigten Sicherungsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung umgangen oder ausgeschaltet werden. Dabei ist zu differenzieren:
Argument
- Für das Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten genügt, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Der Schwarzfahrer erweckt aber durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten und Mitfahren den Anschein, ein ehrlicher Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels zu sein.
Argument
- Im Rahmen des § 265a StGB müssen typischerweise Kontrollmechanismen ausgeschaltet oder überwunden werden, die im modernen Massenverkehr aber nicht mehr üblich sind.