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§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Norm und Systematik: Betrugsähnliches Delikt, welches sich vom Betrug dadurch unterscheidet, dass im konkreten Fall kein Mensch getäuscht wird. Zweck des § 265a StGB ist die Schließung von Strafbarkeitslücken im Bereich der Vermögensdelikte, die zB dann auftreten, wenn die Erlangung einer Leistung mangels Täuschung oder bei Erlangung eines nicht-gegenständlichen Vorteils weder nach § 263 StGB noch nach § 242 StGB strafbar ist. Die formelle Subsidiarität in § 265a Abs. 1 StGB letzter Halbsatz greift somit nur bei Vermögensdelikten: §§ 242, 263, 263a StGB. Bei Delikten mit anderem Schutzgut ist Tateinheit möglich, zB §§ 123, 146, 267 StGB.

1.
Tatobjekt
a.
Leistung eines Automaten
P
§ 265a StGB bei Warenautomaten
–
[hM], Argument: Wer sich eine Sache aus einem Warenautomat aneignet, der begeht notwendigerweise einen Diebstahl, weswegen diese Fälle von § 265a StGB nicht erfasst sein können (z.B. Musikboxen, Spielautomaten, Schuhputzautomaten, Ferngläser an Aussichtspunkten, Waschautomaten, Fotoautomaten). Warenautomat ist auch derjenige Automat, der ein verkörpertes Recht auf Leistung vermittelt (Parkscheine, Eintrittskarten)
+
, Argument: Entscheidend ist, dass der Automat die Leistung tatsächlich selbst erbringt und nicht lediglich als Kontrollmechanismus oder "Kasse" fingiert, zB Parkuhren. Liegt zugleich Diebstahl vor, tritt § 265a StGB zurück.
b.
Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes
c.
Beförderung durch Verkehrsmittel
d.
Zutritt zu einer Veranstaltung
2.
Entgeltlichkeit
3.
Erschleichen der Leistung
a.
Bei Automaten- oder Fernmeldeleistungen ist erforderlich die unbefugte Inanspruchnahme durch ordnungswidrige Benutzung der technischen Vorrichtung.
b.
Bei Beförderungs- oder Zutrittserschleichung ist ein Verhalten erforderlich, welches sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt oder Sicherungsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung umgeht oder ausschaltet.
P
Anwendbarkeit des § 265a StGB beim "Schwarzfahren":
+
[BGH], Argument: Für das Erschleichen ein ordnungswidriges Verhalten genügt, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Der Schwarzfahrer erweckt aber durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten und Mitfahren den Anschein, ein ehrlicher Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels zu sein.
–
, Argument: Im Rahmen des § 265a StGB müssen typischerweise Kontrollmechanismen ausgeschaltet oder überwunden werden, die im modernen Massenverkehr aber nicht mehr üblich sind.
4.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes auch bzgl. der Entgeltlichkeit
b.
Absicht, Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
ggf. Strafantrag, § 265a Abs. 3 iVm §§ 247, 248a StGB