Brandstiftungsdelikte
Strafrecht · Besonderer Teil · 58 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Norm und Systematik: Verhältnis zwischen den §§ 306 ff. StGB und den §§ 303 ff. StGB: Tatobjekte iSd §§ 306, 306a Abs. 1 StGB werden durch die §§ 306 ff. StGB geschützt. Aufzählungen abschließend. Falls §§ 303 ff. StGB gleichzeitig erfüllt, dann verdrängt § 306 StGB als Spezialfall der Sachbeschädigung die §§ 303, 305 StGB. Bei § 306a StGB sind §§ 303, 305 StGB mitbestrafte Nachtat. Andere Tatobjekte werden durch die §§ 303 ff. StGB (und § 265 StGB) geschützt.
Erläuterung
Sache ist derart vom Feuer ergriffen, dass sich der Brand auch noch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs an der Sache oder wenigstens an Teilen von ihr, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, auswirken, also selbstständig weiterbrennen kann. Auch: Inbrandsetzen eines bereits brennenden Gebäudes, wenn das Gebäude an anderer Stelle in Brand gesetzt wird (Schaffung eines neuen Brandherdes). Auch: durch Unterlassen, wenn Täter in Garantenstellung nicht verhindert, dass ein Tatobjekt Feuer fängt; fahrlässige Brandverursachung begründet Garantenstellung aus Ingerenz, was bei Unterlassen einer möglichen und zumutbaren Löschmaßnahme zur Vorsatzstrafbarkeit aus §§ 306 ff. StGB führen kann. Kein Unterlassen, wenn Täter in Garantenstellung einen bereits entstandenen Brand nicht löscht.
Erläuterung
Erfassung von Fällen, in denen es nicht zu einem Inbrandsetzen kommt, jedoch die Zerstörung durch die Explosion des Zündstoffs bewirkt wird oder erhebliche Schäden durch die Ruß-, Gas- oder Rauchentwicklung entstehen. Zerstören: Tatobjekt wird vollständig vernichtet oder verliert seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig; "teilweise Zerstören": Teile eines Tatobjektes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, werden unbrauchbar gemacht.
Erläuterung
Es genügt das selbstständige Brennen eines wesentlichen Gebäudeteils. Maßstab: Verkehrsanschauung, nicht die §§ 93 ff. BGB. Beispiele: Zimmerwand, Fensterrahmen, Fußboden, Treppe. Nicht ausreichend: Brennen eines unwesentlichen Gebäudeteils, z.B. der Lattentür im Keller, oder von Sachen, die keine Gebäudeteile sind, z.B. Zündstoff, Inventar. Aber u.U. Zerstören durch Brandlegung.
Definition
- Norm und Systematik
Spezialfall der Sachbeschädigung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten fremden Tatobjekte; eigenständiges Delikt, subsidiär gegenüber §§ 306, 306b StGB; Versuch ist strafbar; Qualifikationstatbestände sind §§ 306b Abs. 1 und 306c StGB als erfolgsqualifizierte Delikte
Erläuterung
Norm und Systematik: Spezialfall der Sachbeschädigung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten fremden Tatobjekte; eigenständiges Delikt, subsidiär gegenüber §§ 306, 306b StGB; Versuch ist strafbar; Qualifikationstatbestände sind §§ 306b Abs. 1 und 306c StGB als erfolgsqualifizierte Delikte
Erläuterung
Notwendige restriktive Auslegung durch:
Erläuterung
Einwilligung des Eigentümers hat rechtfertigende Wirkung.
Erläuterung
Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.
Erläuterung
Minder schwere Fälle in Abs. 2
Definition
- Norm und Systematik
Schwere Brandstiftung ohne konkreter Gefährdung: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten – nicht notwendigerweise fremden – Tatobjekte; abstraktes Gefährdungsdelikt: Schutz menschlichen Lebens; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.
Erläuterung
Norm und Systematik: Schwere Brandstiftung ohne konkreter Gefährdung: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten – nicht notwendigerweise fremden – Tatobjekte; abstraktes Gefährdungsdelikt: Schutz menschlichen Lebens; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.
Erläuterung
Bauwerk, das durch Wände und Dach begrenzt, mit dem Erdboden fest verbunden und zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist, z.B. Rohbauten, Container, nicht: Wohnwagen.
Erläuterung
z.B. Bauwagen
Erläuterung
Räumlichkeit, die jemand, wenn auch nur zeitweilig, zum Lebensmittelpunkt macht (sog. Widmung); Gegenteil: Entwidmung: auf dauernde Aufgabe der Wohnung gerichteter Wille des Wohnungsinhabers (nicht erforderlich: Eigentümerstellung). Bei mehreren Bewohnern ist Entwidmung durch alle erforderlich. Widmung und Entwidmung auch konkludent möglich.
Erläuterung
Kubisch abgeschlossener Raum, der zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist, z.B. Wohnwagen, Festzelte; nicht: PKW. Räumlichkeit muss ihrer konkreten Verwendung nach zumindest vorübergehend zum Mittelpunkt des Aufenthalts von Menschen dienen, z.B. Ferienwohnung; nicht: noch nicht bezogene Neubauten
b.„eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der sich dort Menschen aufzuhalten pflegen“ (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Erläuterung
Abgeschlossener beweglicher oder unbeweglicher Raum mit gewisser Bewegungsmöglichkeit, z.B. Theater, Autobus, nicht: Pkw. Dienen: Maßgeblich ist tatsächliche Verwendung, nicht Berechtigung, Bestimmung oder Eignung. Auch z.B. Scheune, die ein Landstreicher ohne Willen des Eigentümers nutzt.
Erläuterung
Gemischt-genutzte Gebäude (teils zu Wohnzwecken, teils lediglich gewerbliche Nutzung): Einzelfallentscheidung.
Erläuterung
Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.
Definition
- Norm und Systematik
Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der in § 306 StGB genannten – aber nicht notwendigerweise fremden (da hier kein Verweis auf die Fremdheit) – Tatobjekte; konkretes Gefährdungsdelikt: Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines Menschen muss konkret vorliegen; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.
Erläuterung
Norm und Systematik: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der in § 306 StGB genannten – aber nicht notwendigerweise fremden (da hier kein Verweis auf die Fremdheit) – Tatobjekte; konkretes Gefährdungsdelikt: Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines Menschen muss konkret vorliegen; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.
Definition
- Norm und Systematik
Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; erfolgsqualifiziertes Delikt; Verbrechen.
Erläuterung
Norm und Systematik: Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; erfolgsqualifiziertes Delikt; Verbrechen.
Erläuterung
Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.
Definition
- Norm und Systematik
Qualifikation nur des § 306a StGB; Verbrechen, daher Versuchsstrafbarkeit
Erläuterung
Norm und Systematik: Qualifikation nur des § 306a StGB; Verbrechen, daher Versuchsstrafbarkeit
Erläuterung
Restriktive Auslegung: nur anwendbar bei brandtypischen Gefahren, nicht hingegen beim Versicherungsbetrug
Erläuterung
Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.
Definition
- Norm und Systematik
Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; Verbrechen (mit lebenslanger Freiheitsstrafe!); Versuchsstrafbarkeit.
Erläuterung
Norm und Systematik: Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; Verbrechen (mit lebenslanger Freiheitsstrafe!); Versuchsstrafbarkeit.
Erläuterung
Steigerung auf: "wenigstens leichtfertig"
Definition
- Norm und Systematik
Vier Varianten: Fahrlässige einfache Brandstiftung nach § 306 StGB (Abs.1); Fahrlässige schwere Brandstiftung ohne konkrete Gefährdung nach § 306a Abs. 1 StGB (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei die Brandstiftung vorsätzlich, die konkrete Gefahr aber fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei sowohl die Brandstiftung fahrlässig, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 2).
Erläuterung
Norm und Systematik: Vier Varianten: Fahrlässige einfache Brandstiftung nach § 306 StGB (Abs.1); Fahrlässige schwere Brandstiftung ohne konkrete Gefährdung nach § 306a Abs. 1 StGB (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei die Brandstiftung vorsätzlich, die konkrete Gefahr aber fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei sowohl die Brandstiftung fahrlässig, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 2).
Erläuterung
Fahrlässige Brandverursachung begründet Ingerenzgarantenstellung im Sinne des § 13 StGB, was bei Unterlassen einer möglichen und zumutbaren Löschmaßnahme zur Vorsatzstrafbarkeit nach den §§ 306-306c StGB führt.
Erläuterung
Brand eines der in § 306 Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 1 StGB genannten Objekte oder fahrlässige Gefahrverursachung in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB bei gleichzeitig vorsätzlichem Handeln.
Erläuterung
Brand oder Gefahr in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB. Auch bei vorsätzlicher Inbrandsetzung, wenn sich der Brand auf andre Sachen als die geplante ausweitet und dies objektiv vorhersehbar war. Auch: wenn Täter fahrlässig nicht weiß, dass das Gebäude bewohnt ist, also subjektiver Tatbestand des § 306a StGB fehlt.
Erläuterung
Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung zwingend, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.
Erläuterung
Vorfeldtatbestand; Verursachung einer Brandgefahr bei den genannten feuerempfindlichen Tatobjekten; Vergehen ohne Versuchsstrafbarkeit; Konkretes Gefährdungsdelikt in Abs. 2; Fahrlässigkeitsbestrafung in Abs. 3.