306 ff StGB
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
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Norm und Systematik: Verhältnis zwischen den §§ 306 ff. StGB und den §§ 303 ff. StGB: Tatobjekte iSd §§ 306, 306a Abs. 1 StGB werden durch die §§ 306 ff. StGB geschützt. Aufzählungen abschließend. Falls §§ 303 ff. StGB gleichzeitig erfüllt, dann verdrängt § 306 StGB als Spezialfall der Sachbeschädigung die §§ 303, 305 StGB. Bei § 306a StGB sind §§ 303, 305 StGB mitbestrafte Nachtat. Andere Tatobjekte werden durch die §§ 303 ff. StGB (und § 265 StGB) geschützt.
§ 306 StGB („einfache“ Brandstiftung)
1.
Tatobjekte gem. § 306 Nr. 1-6 StGB
a.
restriktive Interpretation der einzelnen Tatbestandsmerkmale
b.
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Gemeingefährlichkeit
c.
Einschränkung auf Gegenstände mit bedeutendem Wert
2.
Fremdheit des Tatobjekts
3.
Inbrandsetzen oder ganzes / teilweises Zerstören durch Brandlegung
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Qualifikationstatbestand, § 306a StGB, § 306b StGB (Abs. Abs. 2 nur bzgl. § 306a StGB), § 306c StGB (Erfolgsqualifikation)
6.
Rechtswidrigkeit
7.
Schuld
8.
Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
7.
Strafe
§ 306a Abs. 1 StGB (Schwere Brandstiftung)
1.
Tatobjekte iSd § 306a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB
a.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
aa.
Gebäude
bb.
Hütte
cc.
Wohnung
dd.
Andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient
aa.
Räumlich, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient
bb.
zu einer Zeit, in der sich dort Menschen aufzuhalten pflegen
P
§ 306a StGB, wenn in einem gemischt-genutzten Gebäude nur die gewerblich genutzten Räume in Brand geraten
P
Teleologische Reduktion durch Einführung eines ungeschriebenes Merkmal der „Verursachung einer Gefahr für ein Menschenleben“
2.
Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld
3.
Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
§ 306a Abs. 2 StGB (Schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung
§ 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung)
§ 306b Abs. 1 StGB (Verursachung schwerer Folgen)
1.
Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
2.
Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
§ 306b Abs. 2 StGB (erschwerte Bedingungen)
1.
Verursachung einer Todesgefahr
2.
Ermöglichung oder Verdeckung von Straftaten
3.
Löschungsver- oder –behinderung
4.
Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
§ 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge)
0.
Spezielle Vorprüfung
1.
Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
2.
Verursachung durch den Täter
3.
Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Taterfolges
4.
Objektive Zurechenbarkeit
5.
Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)