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Brandstiftungsdelikte

Strafrecht · Besonderer Teil · 58 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Norm und Systematik: Verhältnis zwischen den §§ 306 ff. StGB und den §§ 303 ff. StGB: Tatobjekte iSd §§ 306, 306a Abs. 1 StGB werden durch die §§ 306 ff. StGB geschützt. Aufzählungen abschließend. Falls §§ 303 ff. StGB gleichzeitig erfüllt, dann verdrängt § 306 StGB als Spezialfall der Sachbeschädigung die §§ 303, 305 StGB. Bei § 306a StGB sind §§ 303, 305 StGB mitbestrafte Nachtat. Andere Tatobjekte werden durch die §§ 303 ff. StGB (und § 265 StGB) geschützt.

Allgemeines
1.Inbrandsetzen
Erläuterung

Sache ist derart vom Feuer ergriffen, dass sich der Brand auch noch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs an der Sache oder wenigstens an Teilen von ihr, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, auswirken, also selbstständig weiterbrennen kann. Auch: Inbrandsetzen eines bereits brennenden Gebäudes, wenn das Gebäude an anderer Stelle in Brand gesetzt wird (Schaffung eines neuen Brandherdes). Auch: durch Unterlassen, wenn Täter in Garantenstellung nicht verhindert, dass ein Tatobjekt Feuer fängt; fahrlässige Brandverursachung begründet Garantenstellung aus Ingerenz, was bei Unterlassen einer möglichen und zumutbaren Löschmaßnahme zur Vorsatzstrafbarkeit aus §§ 306 ff. StGB führen kann. Kein Unterlassen, wenn Täter in Garantenstellung einen bereits entstandenen Brand nicht löscht.

2.(vollständiges oder teilweises) Zerstören durch eine Brandlegung
Erläuterung

Erfassung von Fällen, in denen es nicht zu einem Inbrandsetzen kommt, jedoch die Zerstörung durch die Explosion des Zündstoffs bewirkt wird oder erhebliche Schäden durch die Ruß-, Gas- oder Rauchentwicklung entstehen. Zerstören: Tatobjekt wird vollständig vernichtet oder verliert seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig; "teilweise Zerstören": Teile eines Tatobjektes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, werden unbrauchbar gemacht.

3.Inbrandsetzen von Gebäuden
Erläuterung

Es genügt das selbstständige Brennen eines wesentlichen Gebäudeteils. Maßstab: Verkehrsanschauung, nicht die §§ 93 ff. BGB. Beispiele: Zimmerwand, Fensterrahmen, Fußboden, Treppe. Nicht ausreichend: Brennen eines unwesentlichen Gebäudeteils, z.B. der Lattentür im Keller, oder von Sachen, die keine Gebäudeteile sind, z.B. Zündstoff, Inventar. Aber u.U. Zerstören durch Brandlegung.

§ 306 StGB („einfache“ Brandstiftung)
Definition
Norm und Systematik

Spezialfall der Sachbeschädigung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten fremden Tatobjekte; eigenständiges Delikt, subsidiär gegenüber §§ 306, 306b StGB; Versuch ist strafbar; Qualifikationstatbestände sind §§ 306b Abs. 1 und 306c StGB als erfolgsqualifizierte Delikte

Erläuterung

Norm und Systematik: Spezialfall der Sachbeschädigung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten fremden Tatobjekte; eigenständiges Delikt, subsidiär gegenüber §§ 306, 306b StGB; Versuch ist strafbar; Qualifikationstatbestände sind §§ 306b Abs. 1 und 306c StGB als erfolgsqualifizierte Delikte

1.Tatobjekte gem. § 306 Nr. 1-6 StGB
Erläuterung

Notwendige restriktive Auslegung durch:

a.restriktive Interpretation der einzelnen Tatbestandsmerkmale
b.ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Gemeingefährlichkeit
c.Einschränkung auf Gegenstände mit bedeutendem Wert
2.Fremdheit des Tatobjekts
3.Inbrandsetzen oder ganzes / teilweises Zerstören durch Brandlegung
4.Subjektiver Tatbestand
5.Qualifikationstatbestand, § 306a StGB, § 306b StGB (Abs. Abs. 2 nur bzgl. § 306a StGB), § 306c StGB (Erfolgsqualifikation)
6.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Einwilligung des Eigentümers hat rechtfertigende Wirkung.

7.Schuld
8.Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
Erläuterung

Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.

7.Strafe
Erläuterung

Minder schwere Fälle in Abs. 2

§ 306a Abs. 1 StGB (Schwere Brandstiftung)
Definition
Norm und Systematik

Schwere Brandstiftung ohne konkreter Gefährdung: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten – nicht notwendigerweise fremden – Tatobjekte; abstraktes Gefährdungsdelikt: Schutz menschlichen Lebens; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.

Erläuterung

Norm und Systematik: Schwere Brandstiftung ohne konkreter Gefährdung: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten – nicht notwendigerweise fremden – Tatobjekte; abstraktes Gefährdungsdelikt: Schutz menschlichen Lebens; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.

1.Tatobjekte iSd § 306a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB
a.ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
aa.Gebäude
Erläuterung

Bauwerk, das durch Wände und Dach begrenzt, mit dem Erdboden fest verbunden und zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist, z.B. Rohbauten, Container, nicht: Wohnwagen.

bb.Hütte
Erläuterung

z.B. Bauwagen

cc.Wohnung
Erläuterung

Räumlichkeit, die jemand, wenn auch nur zeitweilig, zum Lebensmittelpunkt macht (sog. Widmung); Gegenteil: Entwidmung: auf dauernde Aufgabe der Wohnung gerichteter Wille des Wohnungsinhabers (nicht erforderlich: Eigentümerstellung). Bei mehreren Bewohnern ist Entwidmung durch alle erforderlich. Widmung und Entwidmung auch konkludent möglich.

dd.Andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient
Erläuterung

Kubisch abgeschlossener Raum, der zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist, z.B. Wohnwagen, Festzelte; nicht: PKW. Räumlichkeit muss ihrer konkreten Verwendung nach zumindest vorübergehend zum Mittelpunkt des Aufenthalts von Menschen dienen, z.B. Ferienwohnung; nicht: noch nicht bezogene Neubauten

b.„eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der sich dort Menschen aufzuhalten pflegen“ (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB)

aa.Räumlich, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient
Erläuterung

Abgeschlossener beweglicher oder unbeweglicher Raum mit gewisser Bewegungsmöglichkeit, z.B. Theater, Autobus, nicht: Pkw. Dienen: Maßgeblich ist tatsächliche Verwendung, nicht Berechtigung, Bestimmung oder Eignung. Auch z.B. Scheune, die ein Landstreicher ohne Willen des Eigentümers nutzt.

bb.zu einer Zeit, in der sich dort Menschen aufzuhalten pflegen
Erläuterung

Gemischt-genutzte Gebäude (teils zu Wohnzwecken, teils lediglich gewerbliche Nutzung): Einzelfallentscheidung.

P§ 306a StGB, wenn in einem gemischt-genutzten Gebäude nur die gewerblich genutzten Räume in Brand geraten
+[hM], insoweit nach natürlicher Auffassung ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude vorliegt (Kriterien: gemeinsames Treppenhaus; sonstige Verbindungen).h.M.
, wenn auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreift.
, tatsächliches Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil erforderlich.
PTeleologische Reduktion durch Einführung eines ungeschriebenes Merkmal der „Verursachung einer Gefahr für ein Menschenleben“
+[hM], wenn nach objektiver Sachlage eine Gefährdung von Menschenleben offensichtlich ausgeschlossen war und der Täter sich vor der Tat davon in einer jeden Zweifel behebenden Weise Gewissheit verschafft hatte. Dies ist in der Regel nur bei kleineren, überschaubaren Objekten möglich.h.M.
+,wenn konkrete Gefahr für Menschenleben nicht wahrscheinlich
2.Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld
3.Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
Erläuterung

Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.

§ 306a Abs. 2 StGB (Schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung
Definition
Norm und Systematik

Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der in § 306 StGB genannten – aber nicht notwendigerweise fremden (da hier kein Verweis auf die Fremdheit) – Tatobjekte; konkretes Gefährdungsdelikt: Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines Menschen muss konkret vorliegen; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.

Erläuterung

Norm und Systematik: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der in § 306 StGB genannten – aber nicht notwendigerweise fremden (da hier kein Verweis auf die Fremdheit) – Tatobjekte; konkretes Gefährdungsdelikt: Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines Menschen muss konkret vorliegen; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.

§ 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung)
§ 306b Abs. 1 StGB (Verursachung schwerer Folgen)
Definition
Norm und Systematik

Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; erfolgsqualifiziertes Delikt; Verbrechen.

Erläuterung

Norm und Systematik: Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; erfolgsqualifiziertes Delikt; Verbrechen.

1.Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
2.Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
Erläuterung

Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.

§ 306b Abs. 2 StGB (erschwerte Bedingungen)
Definition
Norm und Systematik

Qualifikation nur des § 306a StGB; Verbrechen, daher Versuchsstrafbarkeit

Erläuterung

Norm und Systematik: Qualifikation nur des § 306a StGB; Verbrechen, daher Versuchsstrafbarkeit

1.Verursachung einer Todesgefahr
2.Ermöglichung oder Verdeckung von Straftaten
Erläuterung

Restriktive Auslegung: nur anwendbar bei brandtypischen Gefahren, nicht hingegen beim Versicherungsbetrug

3.Löschungsver- oder –behinderung
4.Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
Erläuterung

Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung fakultativ, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.

§ 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge)
Definition
Norm und Systematik

Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; Verbrechen (mit lebenslanger Freiheitsstrafe!); Versuchsstrafbarkeit.

Erläuterung

Norm und Systematik: Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; Verbrechen (mit lebenslanger Freiheitsstrafe!); Versuchsstrafbarkeit.

1.Verursachung des Todes eines anderen Menschen
2.Subjektiv
Erläuterung

Steigerung auf: "wenigstens leichtfertig"

3.Keine tätige Reue möglich!
§ 306d StGB (Fahrlässige Brandstiftung)
Definition
Norm und Systematik

Vier Varianten: Fahrlässige einfache Brandstiftung nach § 306 StGB (Abs.1); Fahrlässige schwere Brandstiftung ohne konkrete Gefährdung nach § 306a Abs. 1 StGB (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei die Brandstiftung vorsätzlich, die konkrete Gefahr aber fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei sowohl die Brandstiftung fahrlässig, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 2).

Erläuterung

Norm und Systematik: Vier Varianten: Fahrlässige einfache Brandstiftung nach § 306 StGB (Abs.1); Fahrlässige schwere Brandstiftung ohne konkrete Gefährdung nach § 306a Abs. 1 StGB (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei die Brandstiftung vorsätzlich, die konkrete Gefahr aber fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei sowohl die Brandstiftung fahrlässig, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 2).

0.Spezielle Vorprüfung
Erläuterung

Fahrlässige Brandverursachung begründet Ingerenzgarantenstellung im Sinne des § 13 StGB, was bei Unterlassen einer möglichen und zumutbaren Löschmaßnahme zur Vorsatzstrafbarkeit nach den §§ 306-306c StGB führt.

1.Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
Erläuterung

Brand eines der in § 306 Abs. 1 StGB und § 306a Abs. 1 StGB genannten Objekte oder fahrlässige Gefahrverursachung in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB bei gleichzeitig vorsätzlichem Handeln.

2.Verursachung durch den Täter
3.Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Taterfolges
Erläuterung

Brand oder Gefahr in den Fällen des § 306a Abs. 2 StGB. Auch bei vorsätzlicher Inbrandsetzung, wenn sich der Brand auf andre Sachen als die geplante ausweitet und dies objektiv vorhersehbar war. Auch: wenn Täter fahrlässig nicht weiß, dass das Gebäude bewohnt ist, also subjektiver Tatbestand des § 306a StGB fehlt.

4.Objektive Zurechenbarkeit
5.Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Persönlicher Strafaufhebungs- / milderungsgrund: § 306e StGB (tätige Reue)
Erläuterung

Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt; Aufhebung / Milderung zwingend, d.h. im Ermessen des Gerichts, keine Auswirkung auf zugleich begangenen anderen Straftaten, zB §§ 303, 123, 265 StGB. Es darf kein erheblicher Schaden entstanden sein. Freiwilliges und erfolgreiches Löschen durch den Täter, auch mit Hilfe Dritter. Falls der Brand ohne Zutun des Täter erlischt, gilt § 306e Abs. 3 StGB, d.h. es genügt freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Brand zu löschen.

§ 306f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr)
Erläuterung

Vorfeldtatbestand; Verursachung einer Brandgefahr bei den genannten feuerempfindlichen Tatobjekten; Vergehen ohne Versuchsstrafbarkeit; Konkretes Gefährdungsdelikt in Abs. 2; Fahrlässigkeitsbestrafung in Abs. 3.

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