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138 f StGB

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

§§ 138, 139 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
1.
Täter
2.
Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige
a.
Glaubhaftes Erfahren
b.
Von dem Vorhaben (= ernstlicher Plan des Täters) oder der Ausführung (= Straftat schon begonnen)
c.
Bestimmter Delikte
d.
Zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann
3.
Adressat der Anzeige
4.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Strafe, vgl. § 139 StGB