138 f StGB
Strafrecht · Besonderer Teil · 11 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 138 StGB
Katalog des Abs. 1 sechsmal geändert, Nr. 1 weggefallen
· geändert seit 2.4.2026
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Definition
- Nicht
Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat. Grund: fremde (!) Tat.
Erläuterung
Nicht: Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat. Grund: fremde (!) Tat.
Definition
- Kenntnis, nicht
Vernehmen von Gerüchten bei Privaten.
Erläuterung
Kenntnis, nicht: Vernehmen von Gerüchten bei Privaten.
Erläuterung
Katalog des § 138 Abs. 1 Nr. 1-9 StGB abschließend.
Definition
- Behörde, meist Polizei. Auch
Bedrohter, aber nicht, wenn handlungsunfähig oder bei Gemeingefahr.
Erläuterung
Behörde, meist Polizei. Auch: Bedrohter, aber nicht, wenn handlungsunfähig oder bei Gemeingefahr.