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138 f StGB

Strafrecht · Besonderer Teil · 11 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 138 StGB

    Katalog des Abs. 1 sechsmal geändert, Nr. 1 weggefallen

    · geändert seit 2.4.2026

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

§§ 138, 139 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
1.Täter
Definition
Nicht

Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat. Grund: fremde (!) Tat.

Erläuterung

Nicht: Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat. Grund: fremde (!) Tat.

2.Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige
a.Glaubhaftes Erfahren
Definition
Kenntnis, nicht

Vernehmen von Gerüchten bei Privaten.

Erläuterung

Kenntnis, nicht: Vernehmen von Gerüchten bei Privaten.

b.Von dem Vorhaben (= ernstlicher Plan des Täters) oder der Ausführung (= Straftat schon begonnen)
c.Bestimmter Delikte
Erläuterung

Katalog des § 138 Abs. 1 Nr. 1-9 StGB abschließend.

d.Zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann
3.Adressat der Anzeige
Definition
Behörde, meist Polizei. Auch

Bedrohter, aber nicht, wenn handlungsunfähig oder bei Gemeingefahr.

Erläuterung

Behörde, meist Polizei. Auch: Bedrohter, aber nicht, wenn handlungsunfähig oder bei Gemeingefahr.

4.Subjektiver Tatbestand
5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Strafe, vgl. § 139 StGB
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