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§ 146 StGB (Geldfälschung)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

1.
„Geld“ bzw. „falsches Geld“
a.
Geld
b.
Falsch
2.
Tathandlungen
a.
b.
So verfälschen, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, § 146 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB
c.
Sich verschaffen, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB
d.
In Verkehr bringen als echt (nach vorangegangenem Nachmachen, Verfälschen oder Sichverschaffen), § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
P
Inverkehrbringen durch Weitergabe an Eingeweihten zwecks Einschleusen in den Zahlungsverkehr
+
[Rspr.], Argument: Wortlaut
–
, formal erfüllter § 146 Abs. 1 Nr. 3 tritt zurück, Argument: Entwertung der Privilegierung des § 147 StGB.
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
b.
Absicht, das Geld als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen
–
bei Herstellung „zur Probe“, zu Lehrzwecken oder wenn Täter mit dem Geld nur renommieren oder seine Kreditwürdigkeit beweisen will (dann nur § 147 StGB).
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 147 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld)
1.
Falsches Geld (vgl. § 146 StGB)
2.
In Verkehr bringen als echt (vgl. § 146 StGB)
3.
Subjektiver Tatbestand
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe