Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 146 StGB (Geldfälschung)

Strafrecht · Besonderer Teil · 21 Prüfungspunkte

3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (3)
  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 263 StGB

    Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert

    Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015

  • § 267 StGB

    Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'

    Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Prüfungsfolge: Vor §§ 267, 147, 149 StGB (Gesetzeseinheit); bringt Täter das von ihm gefälschte oder verschaffte Geld aufgrund vorgefassten Plans in Verkehr, so liegt nur eine Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 263, 265a StGB.

1.„Geld“ bzw. „falsches Geld“
a.Geld
Erläuterung

Vom Staat (auch: ausländischer, § 152 StGB), oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (gleichgestellt: Wertpapiere, § 151 StGB). Nicht: Außer Kurs gesetzte Geldscheine und Münzen, es sei denn, Banken haben noch Einlösungspflicht.

b.Falsch
Erläuterung

Geld stammt nicht oder nicht in der vorliegenden Form von demjenigen, der aus ihm als Aussteller hervorgeht. Ausreichend: Zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit (auch bei fehlendem Vorbild in gültiger Währung).

2.Tathandlungen
Erläuterung

Herstellen falschen Geldes, das geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen.

b.So verfälschen, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, § 146 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB
c.Sich verschaffen, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erläuterung

Übernahme falschen Geldes in die eigene Verfügungsgewalt. Nicht ausreichend: Gewahrsamsausübung nur für Dritte (als Gewahrsamshüter oder Empfangsbote). Nicht erforderlich: abgeleiteter Erwerb, d.h. auch Fund, Entwendung (anders bei § 259 StGB).

d.In Verkehr bringen als echt (nach vorangegangenem Nachmachen, Verfälschen oder Sichverschaffen), § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Erläuterung

Falschgeld wird derart aus eigener Verfügungsgewalt entlassen, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich seiner zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen (z.B. Wechseln, Automateneinwurf, Verkauf als Ware an Münzsammler); fehlt bei Mitwirkung als Verteilungsgehilfe (nur § 27 StGB).

PInverkehrbringen durch Weitergabe an Eingeweihten zwecks Einschleusen in den Zahlungsverkehr
+[Rspr.], Argument: Wortlaut
, formal erfüllter § 146 Abs. 1 Nr. 3 tritt zurück, Argument: Entwertung der Privilegierung des § 147 StGB.
Argument
3.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Erläuterung

Beim „Sichverschaffen“ muss Täter das Geld z.Zt. der Besitzerlangung als falsch erkennen, sonst nur § 147 StGB

b.Absicht, das Geld als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen
bei Herstellung „zur Probe“, zu Lehrzwecken oder wenn Täter mit dem Geld nur renommieren oder seine Kreditwürdigkeit beweisen will (dann nur § 147 StGB).
4.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
§ 147 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld)
1.Falsches Geld (vgl. § 146 StGB)
2.In Verkehr bringen als echt (vgl. § 146 StGB)
3.Subjektiver Tatbestand
4.Rechtswidrigkeit / Schuld / Strafe
Strafrecht · Besonderer Teil21 Prüfungspunkte· RandänderungRechtsstandImpressumDatenschutz