§ 146 StGB (Geldfälschung)
Strafrecht · Besonderer Teil · 21 Prüfungspunkte
3 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (3)
§ 52 StGB
Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)
Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
§ 267 StGB
Abs. 3 S. 2 Nr. 4 'Europäischer Amtsträger'
Grundtatbestand unverändert · geändert seit 26.11.2015
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Prüfungsfolge: Vor §§ 267, 147, 149 StGB (Gesetzeseinheit); bringt Täter das von ihm gefälschte oder verschaffte Geld aufgrund vorgefassten Plans in Verkehr, so liegt nur eine Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor; typische Deliktsverbindung, § 52 StGB, mit §§ 263, 265a StGB.
Erläuterung
Vom Staat (auch: ausländischer, § 152 StGB), oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (gleichgestellt: Wertpapiere, § 151 StGB). Nicht: Außer Kurs gesetzte Geldscheine und Münzen, es sei denn, Banken haben noch Einlösungspflicht.
Erläuterung
Geld stammt nicht oder nicht in der vorliegenden Form von demjenigen, der aus ihm als Aussteller hervorgeht. Ausreichend: Zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit (auch bei fehlendem Vorbild in gültiger Währung).
Erläuterung
Herstellen falschen Geldes, das geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen.
Erläuterung
Übernahme falschen Geldes in die eigene Verfügungsgewalt. Nicht ausreichend: Gewahrsamsausübung nur für Dritte (als Gewahrsamshüter oder Empfangsbote). Nicht erforderlich: abgeleiteter Erwerb, d.h. auch Fund, Entwendung (anders bei § 259 StGB).
Erläuterung
Falschgeld wird derart aus eigener Verfügungsgewalt entlassen, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich seiner zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen (z.B. Wechseln, Automateneinwurf, Verkauf als Ware an Münzsammler); fehlt bei Mitwirkung als Verteilungsgehilfe (nur § 27 StGB).
Argument
- Entwertung der Privilegierung des § 147 StGB.
Erläuterung
Beim „Sichverschaffen“ muss Täter das Geld z.Zt. der Besitzerlangung als falsch erkennen, sonst nur § 147 StGB