§ 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub)
Strafrecht · Besonderer Teil · 26 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut:
Definition
- Nötigungsopfer
Persönliche Freiheit und Unversehrtheit.
Definition
- Nötigungsadressat
Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
Erläuterung
Herbeiführung einer Ortsveränderung des Opfers gegen seinen Willen durch List, Drohung oder Gewalt, die dazu führt, dass das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
Erläuterung
Begründung eigener physischer Herrschaft über den Körper eines anderen Menschen. Nicht notwendig: Ortsveränderung; erfüllt bei Ersatzgeiseln, nicht erfüllt bei „Scheingeiseln“, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Täter und „Geisel“.
Erläuterung
Täter muss eine zuvor aus anderen Gründen geschaffene Entführungs- oder Bemächtigungslage infolge eines nunmehr neu gefassten Entschlusses zu einer Erpressung ausnutzen. Nicht ausreichend: bloßer Willensentschluss, geplante weitere Tat muss wenigstens ins Versuchsstadium gelangen (Argument: „ausnutzt“, nicht „ausnutzen will“).
Argument
- „ausnutzt“, nicht „ausnutzen will“).
Erläuterung
Täter muss (1. Var.) die durch den objektiven Tatbestand geschaffene Lage zur Begehung eines weiteren Deliktes ausnutzen wollen. Beabsichtige Erpressung kann sich dabei sowohl auf das festgehaltene Opfer („Zwei-Personen-Konstellation“) als auch gegen einen Dritten („Drei-Personen-Konstellation“) richten. Beabsichtigte Tat: Erpressung, § 253 StGB handeln (nicht ausreichend z.B. Raub, § 249 StGB, Argument: Wortlaut und Verweisung). Inzidentprüfung durch Verweisung auf vorangestellte §§ 253, 255 (§ 22 StGB) möglichst vermeiden; „Ausnutzen“ nur, wenn die bereits stabilisierte Bemächtigungssituation zu einer weitergehenden Nötigung benutzt werden soll; also nicht bei Zusammenfallen von Bemächtigungs- und Erpressungshandlung (sog. stabilisierte Zwischenlage). Abgenötigte Handlung muss zudem während und nicht nach der Bemächtigungssituation stattfinden.
Erläuterung
Beachte § 18 StGB bzgl. Erfolg und gefahrspezifischer Zusammenhang; (+) auch bei Erfolgsherbeiführung durch gescheiterte Befreiungsaktion.
Erläuterung
Besonderer Strafaufhebungsgrund, § 239a Abs. 4 StGB (Tätige Reue): nicht erforderlich: Freiwilligkeit.
Erläuterung
vgl. § 239a StGB, lediglich jetzt zu einer qualifizierten Nötigung.
Erläuterung
Täter erstrebt einen Zweck außerhalb des Vermögensbereiches (anders: § 239a StGB). Opfer oder ein besorgter Dritter soll durch eine qualifizierte Drohung zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden.
Erläuterung
Tod, schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 oder Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer
Erläuterung
Dient die qualifizierte Drohung bei § 239b StGB allein der Ermöglichung einer Erpressung, tritt § 239b StGB hinter § 239a StGB zurück.