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§ 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub)

Strafrecht · Besonderer Teil · 26 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgut:

a.Nötigungsopfer: Persönliche Freiheit und Unversehrtheit.
Definition
Nötigungsopfer

Persönliche Freiheit und Unversehrtheit.

b.Nötigungsadressat: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
Definition
Nötigungsadressat

Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.

1.Anderer Mensch
2.Tathandlung
a.Entführen, § 239a Alt. 1 Fall 1 StGB
Erläuterung

Herbeiführung einer Ortsveränderung des Opfers gegen seinen Willen durch List, Drohung oder Gewalt, die dazu führt, dass das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.

b.Sich-Bemächtigen, § 239a Alt. 1 Fall 2 StGB
Erläuterung

Begründung eigener physischer Herrschaft über den Körper eines anderen Menschen. Nicht notwendig: Ortsveränderung; erfüllt bei Ersatzgeiseln, nicht erfüllt bei „Scheingeiseln“, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Täter und „Geisel“.

c.Ausnutzen einer ohne Absicht geschaffenen Lage, § 239a Alt. 2 StGB
Erläuterung

Täter muss eine zuvor aus anderen Gründen geschaffene Entführungs- oder Bemächtigungslage infolge eines nunmehr neu gefassten Entschlusses zu einer Erpressung ausnutzen. Nicht ausreichend: bloßer Willensentschluss, geplante weitere Tat muss wenigstens ins Versuchsstadium gelangen (Argument: „ausnutzt“, nicht „ausnutzen will“).

Argument
  • „ausnutzt“, nicht „ausnutzen will“).
3.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale
b.Absicht
aa.Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers
bb.zu einer Erpressung i.S.v. § 253 StGB auszunutzen
Erläuterung

Täter muss (1. Var.) die durch den objektiven Tatbestand geschaffene Lage zur Begehung eines weiteren Deliktes ausnutzen wollen. Beabsichtige Erpressung kann sich dabei sowohl auf das festgehaltene Opfer („Zwei-Personen-Konstellation“) als auch gegen einen Dritten („Drei-Personen-Konstellation“) richten. Beabsichtigte Tat: Erpressung, § 253 StGB handeln (nicht ausreichend z.B. Raub, § 249 StGB, Argument: Wortlaut und Verweisung). Inzidentprüfung durch Verweisung auf vorangestellte §§ 253, 255 (§ 22 StGB) möglichst vermeiden; „Ausnutzen“ nur, wenn die bereits stabilisierte Bemächtigungssituation zu einer weitergehenden Nötigung benutzt werden soll; also nicht bei Zusammenfallen von Bemächtigungs- und Erpressungshandlung (sog. stabilisierte Zwischenlage). Abgenötigte Handlung muss zudem während und nicht nach der Bemächtigungssituation stattfinden.

4.Erfolgsqualifikation, § 239a Abs. 3 StGB (wie bei § 251 StGB)
Erläuterung

Beachte § 18 StGB bzgl. Erfolg und gefahrspezifischer Zusammenhang; (+) auch bei Erfolgsherbeiführung durch gescheiterte Befreiungsaktion.

5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Strafe
Erläuterung

Besonderer Strafaufhebungsgrund, § 239a Abs. 4 StGB (Tätige Reue): nicht erforderlich: Freiwilligkeit.

§ 239b StGB (Geiselnahme)
1.Anderer Mensch
2.Tathandlung
Erläuterung

vgl. § 239a StGB, lediglich jetzt zu einer qualifizierten Nötigung.

3.Subjektiver Tatbestand
a.Vorsatz
b.Absicht
Erläuterung

Täter erstrebt einen Zweck außerhalb des Vermögensbereiches (anders: § 239a StGB). Opfer oder ein besorgter Dritter soll durch eine qualifizierte Drohung zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden.

aa.Drohung mit qualifizierten Nötigungsmitteln
Erläuterung

Tod, schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 oder Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer

bb.Zu Tun, Dulden oder Unterlassen
Erläuterung

Dient die qualifizierte Drohung bei § 239b StGB allein der Ermöglichung einer Erpressung, tritt § 239b StGB hinter § 239a StGB zurück.

4.Erfolgsqualifikation, §§ 239b Abs. 2 i.V.m. 239a Abs. 3 StGB
5.Rechtswidrigkeit / Schuld
6.Besonderer Strafaufhebungsgrund, §§ 239b Abs. 2 i.V.m. 239a Abs. 4 StGB.
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