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§ 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

a.
Nötigungsopfer: Persönliche Freiheit und Unversehrtheit.
b.
Nötigungsadressat: Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
1.
Anderer Mensch
2.
Tathandlung
a.
Entführen, § 239a Alt. 1 Fall 1 StGB
b.
Sich-Bemächtigen, § 239a Alt. 1 Fall 2 StGB
c.
Ausnutzen einer ohne Absicht geschaffenen Lage, § 239a Alt. 2 StGB
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale
b.
Absicht
aa.
Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers
bb.
zu einer Erpressung i.S.v. § 253 StGB auszunutzen
+
[BGH]: Die beabsichtigte Erpressung umfasst auch den Raub, § 249 StGB.
4.
Erfolgsqualifikation, § 239a Abs. 3 StGB (wie bei § 251 StGB)
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Strafe
§ 239b StGB (Geiselnahme)
1.
Anderer Mensch
2.
Tathandlung
3.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz
b.
Absicht
aa.
Drohung mit qualifizierten Nötigungsmitteln
bb.
Zu Tun, Dulden oder Unterlassen
4.
Erfolgsqualifikation, §§ 239b Abs. 2 i.V.m. 239a Abs. 3 StGB
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Besonderer Strafaufhebungsgrund, §§ 239b Abs. 2 i.V.m. 239a Abs. 4 StGB.