Zum Inhalt springen

§§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: Zweiaktiges Delikts, das sich aus Diebstahl und Nötigung zusammensetzt, wobei die Nötigungshandlung gerade das Mittel zur Wegnahme darstellt.

1.
Fremde bewegliche Sache
2.
Qualifiziertes Nötigungsmittel
a.
Gewalt gegen eine Person
b.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
3.
Wegnahme
P
Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung (siehe dort)
4.
Zweck-Mittel-Bezug
5.
Subjektiver Tatbestand
a.
Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestandes
b.
Absicht der rechtswidrigen Zueignung (wie bei § 242 StGB)
6.
ggf. Qualifikationstatbestand, §§ 250, 251 StGB
a.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
aa.
Waffe
bb.
Gefährliches Werkzeug
P
Restriktive Auslegung durch Beschränkung auf "waffenähnliche" Gegenstände oder Erforderlichkeit eines Verwendungsvorbehalt
cc.
Beisichführen
dd.
"Berufsmäßiger" Waffenträger
ee.
„am Raub“ iRd § 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
b.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB: Beisichführen sonstiger Werkzeuge oder Mittel (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
aa.
(Sonstiges) Werkzeug oder Mittel
P
Scheinwaffen (+), sofern sie nicht bereits nach ihrem äußerlichen Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind und die Bedrohung lediglich auf Täuschung beruhen soll (z.B. der in den Rücken gehaltene Labellostift). (-), wenn das Opfer erkennt, dass es sich um eine Scheinwaffe handelt.
c.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Gesundheitsgefährdender Raub)
d.
e.
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen)
aa.
Waffe oder gefährliches Werkzeug (s.o.)
bb.
Verwenden
f.
§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Bewaffneter Bandenraub)
g.
§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB (Schwere körperliche Misshandlung)
h.
§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB (Lebensgefährdender Raub)
g.
§ 251 StGB; Prüfung hinter § 211 StGB, vor §§ 250, 222 StGB (Gesetzeseinheit)
aa.
Tod eines Menschen; auch: unbeteiligte Dritte, nicht: Tatbeteiligte
bb.
Kausalität und spezifischer Gefahrzusammenhang
P
Tatbestandsmäßigkeit einer zum Tode führenden Gewaltanwendung nach Vollendung der Wegnahme ("auf der Flucht").
dd.
Subjektiver Tatbestand
5.
Rechtswidrigkeit / Schuld
6.
Versuch
7.
Rücktritt
8.
Beteiligung
a.
(sukzessive) Beteiligung
b.
Aufstiftung: Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.
9.
Konkurrenzen