§§ 249 ff. StGB (Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge)
Strafrecht · Besonderer Teil · 41 Prüfungspunkte
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (2)
§ 11 StGB
Abs. 3: 'Schriften' durch 'Inhalte' ersetzt
Jede Fundstelle 'Schriften (§ 11 III)' ist falsch zitiert; betrifft §§ 130, 131, 184 ff., 185 ff., 241 IV · geändert seit 1.1.2021
§ 244 StGB
Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall
§§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Eigentum, persönliche Freiheit.
Norm und Systematik: Zweiaktiges Delikts, das sich aus Diebstahl und Nötigung zusammensetzt, wobei die Nötigungshandlung gerade das Mittel zur Wegnahme darstellt.
Prüfungsfolge: Vor §§ 242 ff, 239, 240, 241 Abs. 1 StGB (Gesetzeseinheit); häufige Deliktsverbindung mit §§ 223 ff., 316a StGB (Tateinheit).
Erläuterung
vgl. § 242 StGB
Erläuterung
Jede körperliche Kraftentfaltung, durch die ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Nicht: Einwirkung auf einen Dritten (möglich jedoch: seelische Gewalteinwirkung, die beim Genötigten körperlich empfunden wird, sog. mittelbare Personengewalt). Nicht: Sacheinwirkung (möglich jedoch: unmittelbare Sacheinwirkung, die sich mittelbar gegen einer Person richtet, z.B. Einsperren). Auch: Gewalt gegen Schlafende.
Erläuterung
Ausdrückliches oder konkludentes Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt. Muss objektiv nicht verwirklicht werden können (sog. Scheindrohung, z.B. Scheinwaffe). Ausreichend: Opfer muss Drohung für realisierbar halten. Ausreichend: Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben anwesender Dritter, deren Verletzung dem Bedrohten nahe gehen würde. Auch: konkludente (Anschluss-)Drohung gegenüber bereits anderweitig eingeschüchtertem Opfer. Täter muss alsbaldigen Tod oder erhebliche Verletzungen ankündigen.
Erläuterung
(wie § 242 StGB); hat Gewalt zum Tode des Opfers geführt, so liegt darin bereits der Gewahrsamsbruch.
Erläuterung
Nötigung gerade als Mittel zur Wegnahme (sog. Finalität); kein Kausalzusammenhang erforderlich; es reicht, wenn der Täter den Zwang „als Mittel zur Wegnahme“ einsetzt. Raub bei Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage (+), wenn Täter den Wegnahmeentschluss während der fortdauernden Nötigungshandlung fasst, aber (-), falls Täter nur die fortdauernde Zwangswirkung ausnutzt, ohne dass die Nötigungshandlung selbst fortdauert. Bei Fehlen der Finalität u.U. §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB.
Erläuterung
Problematisch bei einem Vorsatzwechsel zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme, wenn der Täter also entweder mehr oder etwas anderes wegnimmt.
Erläuterung
Muss bereits beim Einsatz der Zwangsmittel vorliegen (sog. Koinzidenzprinzip).
Erläuterung
Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsanschauung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen (= Waffe im technischen Sinn).
Erläuterung
Jeder Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Erläuterung
Dem Täter muss der Gegenstand bei der Tatbegehung zur Verfügung stehen, d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihm jederzeit, d.h. ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeiten, bedienen kann. – "bei der Tatbegehung" meint zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Versuchsbeginn und der Vollendung der Tat. Ausreichend ist es, dass der Gegenstand Tatbeute ist.
Erläuterung
Z.B. Polizist, wird auch unter die Qualifikation subsumiert, wenn er beim Diebstahl die Dienstwaffe trägt (aA: teleologische Reduktion).
Erläuterung
Nach hM ist Beendigung (nicht Vollendung) der letzte mögliche Zeitpunkt für die Begehung des § 250 StGB. Argument: Die Tätergefährlichkeit drückt sich auch noch nach der Vollendung aus.
Argument
- Die Tätergefährlichkeit drückt sich auch noch nach der Vollendung aus.
Erläuterung
Gegenstand, der sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder Drohung eignet, der aber (nach seiner objektiven Beschaffenheit oder der Art seiner geplanten Verwendung) nicht geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Erläuterung
Konkretes Gefährdungsdelikt; „eine andere Person“: auch unbeteiligte Dritte, nicht: Tatbeteiligte; „durch die Tat bringt“: jede Handlung von Versuchsbeginn bis Beendigung (Bergung der Beute, aA: nur bis Vollendung der Wegnahme), sofern spezifisch gefährlich; „schwere Gesundheitsschädigung“: erfasst die Fälle der schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB. Aber auch länger andauernde Krankheit oder Verlust der Arbeitsfähigkeit.
Definition
- Bande
Eine auf ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beruhende Verbindung mehrerer, mindestens dreier Personen, die auf eine gewisse Dauer geschlossen wurde und die auf die künftige Begehung mehrerer selbstständiger im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. Im Gegensatz zur kriminellen Vereinigung des § 129 StGB ist keine feste Organisationsstruktur erforderlich. Verbindung muss jedoch über Planung einer Einzeltat oder der Ausnutzung einer bestimmten Gelegenheit oder über den nur ganz kurzfristigen Zusammenschluss hinausgehen. Nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder am T
Erläuterung
Bande: Eine auf ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung beruhende Verbindung mehrerer, mindestens dreier Personen, die auf eine gewisse Dauer geschlossen wurde und die auf die künftige Begehung mehrerer selbstständiger im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. Im Gegensatz zur kriminellen Vereinigung des § 129 StGB ist keine feste Organisationsstruktur erforderlich. Verbindung muss jedoch über Planung einer Einzeltat oder der Ausnutzung einer bestimmten Gelegenheit oder über den nur ganz kurzfristigen Zusammenschluss hinausgehen. Nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder am Tatort zusammenwirken. Es reicht aus, wenn zB der Bandenchef im Hintergrund agiert.
Erläuterung
Einsatz eines Gegenstandes in für das Opfer gefährlicher Weise, dh Mittel zur Gewalt oder zur Drohung.
Erläuterung
Kombination aus § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (allerdings nur bzgl. Beisichführen von Waffen, nicht von gefährlichen Werkzeugen) und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Bandenraub).
Erläuterung
Eingriff in die körperliche Integrität, der erhebliche Folgen für die Gesundheit hat oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist.
Erläuterung
Konkretes Gefährdungsdelikt; (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefährdung erforderlich; „eine andere Person“: auch unbeteiligte Dritte, nicht: Tatbeteiligte; „durch die Tat bringt“: jede Handlung von Versuchsbeginn bis Beendigung (also auch: Bergung der Beute, aA: nur bis Vollendung der Wegnahme), sofern spezifisch gefährlich
Erläuterung
Tod muss gerade durch den Raub verursacht worden sein. Gerade die sich im tödlichen Erfolg dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche, d.h. "tatbestandsspezifische" Gefahr verwirklicht sich. Problematisch: mitwirkendes Opferverhalten (Tod im Rahmen einer Flucht). Gefahr liegt in jeder Raubhandlung (hM, aA: nur bei Personengewalt). „Erfolgsqualifizierter Versuch“ des § 251 StGB möglich, falls Wegnahme unterbleibt oder misslingt.
Erläuterung
Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des Grunddeliktes des Raubes und Leichtfertigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge.
Erläuterung
Täter muss sowohl zur qualifizierten Nötigung als auch zur Wegnahmehandlung unmittelbar ansetzen. Soll die Wegnahme unmittelbar der Nötigung nachfolgen, beginnt der Versuch bereits mit dieser. Erfolgsqualifizierter Versuch: Während die Mindermeinung hier einen Versuch ablehnt, argumentiert die hM damit, dass beim Raub mit Todesfolge – im Gegensatz zB zur Körperverletzung mit Todesfolge – die Bestrafung nach der gesetzgeberischen Intention gerade an die besondere Gefährlichkeit der (Raub-)Handlung und nicht an die besondere Gefährlichkeit des (Raub-)Erfolges anknüpft (eine Differenzierung, die sich allerdings nicht aus dem Gesetz ergibt!).
Erläuterung
Nach § 24 StGB auch dann noch möglich, wenn der Täter durch die Gewaltanwendung oder Drohung einen tödlichen Erfolg vor Vollendung der Wegnahme herbeiführt und nachdem er dies erkannt hat, von der Wegnahme absieht. Beispiel: A schlägt B ohne Tötungsvorsatz nieder, um ihn zu berauben. B ist wider Erwarten sofort tot. A überkommt die Reue, verzichtet auf die Wegnahme der Wertgegenstände und verlässt den Tatort.
Erläuterung
Während sich im Hinblick auf das Grunddelikt die Beurteilung, ob Täterschaft oder Teilnahme vorliegt, nach den allgemeinen Regeln bemisst, ist hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge für jeden Beteiligten eigenständig zu prüfen, ob er leichtfertig gehandelt hat. Obwohl die schwere Folge lediglich leichtfertig herbeigeführt werden muss, ist eine Teilnahme möglich, da nach § 11 Abs. 2 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt wie ein Vorsatzdelikt zu behandeln ist.
Erläuterung
Fraglich ist, ob derjenige, der erst nach abgeschlossener Nötigungshandlung "einsteigt" wegen Beteiligung am Tatganzen zu bestrafen ist. Hier muss sowohl zwischen Mittäterschaft und Teilnahme als auch danach differenziert werden, ob der Beteiligte vor oder nach der Vollendung der Wegnahme hinzutritt.
Definition
- Aufstiftung
Nach BGH liegt hier Anstiftung zum Tatganzen, nach aA lediglich Anstiftung hinsichtlich des "Mehr" vor, wenn dies einen abtrennbaren Teil oder hinsichtlich des ursprünglich Geplanten ein aliud darstellt.
Erläuterung
§ 249 verdrängt §§ 242, 240 StGB. Zu § 223 StGB kann Idealkonkurrenz bestehen.