Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 212 StGB (Totschlag)

Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

Schutzgut: Leben.

Prüfungsfolge: Nach § 211 StGB (formelle Subsidiarität: „ohne Mörder zu sein“).

1.Ein (anderer) Mensch
Erläuterung

Selbsttötung ist straflos.

2.Töten
Erläuterung

Täterschaftliches Tun oder Unterlassen, das den Tod des anderen, gleich auf welche Art und Weise, verursacht. Tun: Beschleunigung des Todeseintritts. Unterlassen: Nicht ausgeführte Handlung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert. Auch: garantenwidriges Geschehen-lassen eines sog. Defektsuizids. Nicht: Teilnahme an freiverantwortlichem Selbstmord; str. bei freiverantwortlichem („Bilanz“-)Selbstmord und bei Sterbehilfe.

3.Tod eines Menschen
4.Kausalität
Erläuterung

Prüfung bereits im Rahmen des Merkmals „töten“.

5.Subjektiver Tatbestand
Erläuterung

Mindestens bedingter Vorsatz, beachte Hemmschwellentheorie (nicht: bei Unterlassungsdelikten); häufige Irrtümer: Personenverwechslung, Fehlgehen der Tat.

7.Rechtswidrigkeit / Schuld
8.Strafe
Erläuterung

Minder schwerer Fall, § 213 StGB: nicht anwendbar auf § 211 StGB, Argument: Wortlaut: „Totschläger“; § 216 StGB, Argument: systematische Stellung. Tat bleibt Verbrechen, Versuch strafbar.

Argumente
  • SystematikWortlaut: „Totschläger“; § 216 StGB
  • Wortlautsystematische Stellung. Tat bleibt Verbrechen, Versuch strafbar.
Strafrecht · Besonderer Teil7 PrüfungspunkteRechtsstandImpressumDatenschutz