§ 212 StGB (Totschlag)
Strafrecht · Besonderer Teil · 7 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Schutzgut: Leben.
Prüfungsfolge: Nach § 211 StGB (formelle Subsidiarität: „ohne Mörder zu sein“).
Erläuterung
Selbsttötung ist straflos.
Erläuterung
Täterschaftliches Tun oder Unterlassen, das den Tod des anderen, gleich auf welche Art und Weise, verursacht. Tun: Beschleunigung des Todeseintritts. Unterlassen: Nicht ausgeführte Handlung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert. Auch: garantenwidriges Geschehen-lassen eines sog. Defektsuizids. Nicht: Teilnahme an freiverantwortlichem Selbstmord; str. bei freiverantwortlichem („Bilanz“-)Selbstmord und bei Sterbehilfe.
Erläuterung
Prüfung bereits im Rahmen des Merkmals „töten“.
Erläuterung
Mindestens bedingter Vorsatz, beachte Hemmschwellentheorie (nicht: bei Unterlassungsdelikten); häufige Irrtümer: Personenverwechslung, Fehlgehen der Tat.
Erläuterung
Minder schwerer Fall, § 213 StGB: nicht anwendbar auf § 211 StGB, Argument: Wortlaut: „Totschläger“; § 216 StGB, Argument: systematische Stellung. Tat bleibt Verbrechen, Versuch strafbar.
Argumente
- SystematikWortlaut: „Totschläger“; § 216 StGB
- Wortlautsystematische Stellung. Tat bleibt Verbrechen, Versuch strafbar.