§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl)
Strafrecht · Besonderer Teil · 22 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 244 StGB
Abs. 4 neu: Wohnungseinbruchdiebstahl ist Verbrechen, 1-10 Jahre, ohne minder schweren Fall
§§ 12, 23, 30, 138 und Konkurrenz zu § 243 neu zu bewerten · geändert seit 22.7.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
Unerheblich: geplante oder tatsächliche Verwendung bei der Tat. Spezialfall: Waffe. Typische Deliktsverbindung mit §§ 51, 52 WaffG.
Erläuterung
Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsanschauung bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen (sog. Waffe im technischen (engen) Sinn). Bei Waffen im weiteren Sinn, z.B. auch Gas- und Schreckschusspistolen ist Verwendungsbereitschaft erforderlich.
Erläuterung
Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da reines "Beisichführen" ausreicht, muss restriktiv ausgelegt werden: Str., ob Beschränkung auf "waffenähnliche" Gegenstände, oder ob zumindest ein Verwendungsvorbehalt zu fordern ist.
Erläuterung
Gegenstand, der nach Art und Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder Drohung zu verhindern oder zu überwinden, der aber (nach objektiver Beschaffenheit oder Art der geplanten Verwendung) nicht geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Auch harmlose Gegenstände (insbesondere Scheinwaffen), soweit nicht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich völlig ungefährlich (z.B. Labello-Stift). Erforderlich auch: Gebrauchsabsicht. Bei tatsächlichem Gebrauch ist mit § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu beginnen.
Erläuterung
Umstritten ist, ob § 244 Abs. 1 Nr. 1 b erfüllt, wer einen Gegenstand bei sich führt, der zwar zur Gewaltanwendung oder zur Drohung mit Gewalt, aber letztlich nicht dazu geeignet ist, für den Betroffenen mindestens eines Leibesgefahr zu schaffen. Die h.L. verneint dies. Argument: Grund der Strafschärfung ist die – hier nicht vorhandene – objektive Gefährlichkeit. Die Rspr. bejaht die Qualifikation, macht aber einige Einschränkungen, z.B. scheiden offensichtlich ungefährliche Tatmittel aus, z.B. ein „Labello“-Stift.
Argument
- Grund der Strafschärfung ist die – hier nicht vorhandene – objektive Gefährlichkeit. Die Rspr. bejaht die Qualifikation, macht aber einige Einschränkungen, z.B. scheiden offensichtlich ungefährliche Tatmittel aus, z.B. ein „Labello“-Stift.
Erläuterung
Dem Täter muss der Gegenstand bei der Tatbegehung zur Verfügung stehen, d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihm jederzeit, d.h. ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeiten bedienen kann. Keine teleologische Reduktion bei Berufswaffenträgern, z.B. Polizisten, Soldaten, Argument: Objektive Gefährlichkeit bleibt bestehen.
Argument
- Objektive Gefährlichkeit bleibt bestehen.
Erläuterung
Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Vollendung der Tat. Nicht notwendig durchgängig von Beginn bis Ende der Tat. Ausreichend: Gegenstand ist Tatbeute.
Erläuterung
Täter muss Waffe oder gefährliches Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich haben. Es reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das (generell) geeignet (bei Waffen: bestimmt) ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Gebrauchsabsicht grds. entbehrlich, str. nur bei gefährlichen Werkzeugen; bei tatsächlichem Einsatz ist mit § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu beginnen. Das Bewusstsein, das Werkzeug als gefährliches bei sich zu führen, liegt bei Waffen und offenkundig objektiv gefährlichen Werkzeugen nahe, bei Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die regelmäßig mitgeführt und durchweg in sozialadäquater Weise eingesetzt (z.B. kleines Messer zum Öffnen von Bierflaschen) werden eher fern.
Definition
- Bande
Verbindung (nicht erforderlich: feste Organisationsstruktur; so aber bei der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB) von mindestens drei Personen, beruhend auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, die für eine gewisse Dauer geschlossen wurde und auf die künftige Begehung mehrerer (nicht ausreichend: Einzeltat; Ausnutzen einer bestimmten Gelegenheit; sonstiger ganz kurzfristiger Zusammenschluss) selbstständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. „Mitwirkung“: Nicht erforderlich: Zusammenwirken am Tatort, z.B. Bandenchef kann im Hintergrund agieren (
Erläuterung
Bande: Verbindung (nicht erforderlich: feste Organisationsstruktur; so aber bei der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB) von mindestens drei Personen, beruhend auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, die für eine gewisse Dauer geschlossen wurde und auf die künftige Begehung mehrerer (nicht ausreichend: Einzeltat; Ausnutzen einer bestimmten Gelegenheit; sonstiger ganz kurzfristiger Zusammenschluss) selbstständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet ist. „Mitwirkung“: Nicht erforderlich: Zusammenwirken am Tatort, z.B. Bandenchef kann im Hintergrund agieren (dann Zurechnung eigener Art wie § 25 Abs. 2 StGB) bzw. wird weitergehend vertreten, dass gar kein Bandenmitglied am Tatort sein muss, wenn das Verhalten Dritter ihnen zugerechnet werden kann. Mitglied einer Hehlerbande kann auch Mitglied einer Diebesbande sein, Argument: § 260 StGB enthält allgemeinen Rechtsgedanken. Mitgliedschaft in der Bande ist täterbezogenes Merkmal gem. § 28 Abs. 2 StGB.
Argument
- § 260 StGB enthält allgemeinen Rechtsgedanken. Mitgliedschaft in der Bande ist täterbezogenes Merkmal gem. § 28 Abs. 2 StGB.
Definition
- Wie § 243 Abs. 1 2 Nr. 1 StGB, Unterschied
Tatobjekt ist "Wohnung". Diebstahlsabsicht („zur Ausführung der Tat“)
Erläuterung
Wie § 243 Abs. 1 2 Nr. 1 StGB, Unterschied: Tatobjekt ist "Wohnung". Diebstahlsabsicht („zur Ausführung der Tat“)
Erläuterung
Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind.
Erläuterung
Räumlichkeit, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, Entspannung und vertrauliche Kommunikation gewährleistet.
Erläuterung
Kombination aus Bandendiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wahlweise: