Zum Inhalt springen
~/vertretbar

§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)

Strafrecht · Besonderer Teil · 28 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 203 StGB

    Fünf Änderungen, wichtigste: Abs. 3, 4 mitwirkende Personen

    · geändert seit 13.11.2024

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Schutzgut: Privatsphäre.

Norm und Systematik: „Unbefugt“ ist allgemeines Verbrechensmerkmal.

1.Tatobjekt
Erläuterung

Nichtöffentlich gesprochenes Wort, welches gegenüber einem begrenzten Hörerkreis gesprochen wird (= nicht an die Allgemeinheit gerichtet).

2.Tathandlung
a.Aufnahme z. Zt. des Sprechens, § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.Gebrauchen bzw. einem Dritten zugänglich machen einer Aufnahme, § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Notwendig

Verletzung berechtigter Interessen eines anderen.

Erläuterung

Notwendig: Verletzung berechtigter Interessen eines anderen.

3.Qualifikation bei Amtsträgern, § 201 Abs. 3 StGB
4.Rechtswidrigkeit / Schuld
5.Strafe
Erläuterung

Antragserfordernis bei § 201 Abs. 1 und  2 StGB, § 205 StGB.

§ 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses)
1.Tatobjekt
Erläuterung

Verschlossenes Schriftstück, das nicht zur Kenntnisnahme des Täters bestimmt ist.

2.Tathandlung
a.Öffnen des Schriftstücks, § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.Kenntnisverschaffung ohne Öffnung, § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.Öffnen eines Behältnisses, um den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, § 202 Abs. 2 StGB
3.Rechtswidrigkeit / Schuld
4.Strafe
Erläuterung

Antragserfordernis, § 205 StGB.

§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
1.Nicht für den Täter bestimmte Daten, die elektronisch oder magnetisch verkörpert oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind
2.Sich oder einem Dritten verschaffen
Beispiel

Anfertigung einer Kopie.

3.Rechtswidrigkeit / Schuld
4.Strafe
Erläuterung

Antragserfordernis, § 205 StGB.

§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
Erläuterung

Norm und Systematik: Sonderdelikt.

1.Täter ist geheimhaltungspflichtige Person
Beispiel

Arzt, RA.

2.Täterfremde Privatgeheimnisse
Erläuterung

Einem beschränkten Personenkreis zugängliche Tatsachen.

3.Offenbaren
Erläuterung

Handlungen, durch die ein anderer erstmals Kenntnis erlangt.

4.Rechtswidrigkeit / Schuld
5.Strafe
Erläuterung

Antragserfordernis, § 205 StGB.

Strafrecht · Besonderer Teil28 Prüfungspunkte· RandänderungRechtsstandImpressumDatenschutz