§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
Strafrecht · Besonderer Teil · 28 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 203 StGB
Fünf Änderungen, wichtigste: Abs. 3, 4 mitwirkende Personen
· geändert seit 13.11.2024
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Schutzgut: Privatsphäre.
Norm und Systematik: „Unbefugt“ ist allgemeines Verbrechensmerkmal.
Erläuterung
Nichtöffentlich gesprochenes Wort, welches gegenüber einem begrenzten Hörerkreis gesprochen wird (= nicht an die Allgemeinheit gerichtet).
Definition
- Notwendig
Verletzung berechtigter Interessen eines anderen.
Erläuterung
Notwendig: Verletzung berechtigter Interessen eines anderen.
Erläuterung
Antragserfordernis bei § 201 Abs. 1 und 2 StGB, § 205 StGB.
Erläuterung
Verschlossenes Schriftstück, das nicht zur Kenntnisnahme des Täters bestimmt ist.
Erläuterung
Antragserfordernis, § 205 StGB.
Beispiel
Anfertigung einer Kopie.
Erläuterung
Antragserfordernis, § 205 StGB.
Erläuterung
Norm und Systematik: Sonderdelikt.
Beispiel
Arzt, RA.
Erläuterung
Einem beschränkten Personenkreis zugängliche Tatsachen.
Erläuterung
Handlungen, durch die ein anderer erstmals Kenntnis erlangt.
Erläuterung
Antragserfordernis, § 205 StGB.