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§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026

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Noch kein Eintrag.

Norm und Systematik: „Unbefugt“ ist allgemeines Verbrechensmerkmal.

1.
Tatobjekt
2.
Tathandlung
a.
Aufnahme z. Zt. des Sprechens, § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
Gebrauchen bzw. einem Dritten zugänglich machen einer Aufnahme, § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
d.
3.
Qualifikation bei Amtsträgern, § 201 Abs. 3 StGB
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Strafe
§ 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses)
1.
Tatobjekt
2.
Tathandlung
a.
Öffnen des Schriftstücks, § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB
b.
Kenntnisverschaffung ohne Öffnung, § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB
c.
Öffnen eines Behältnisses, um den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, § 202 Abs. 2 StGB
3.
Rechtswidrigkeit / Schuld
4.
Strafe
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
1.
Nicht für den Täter bestimmte Daten, die elektronisch oder magnetisch verkörpert oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind
2.
Sich oder einem Dritten verschaffen
3.
Rechtswidrigkeit / Schuld
4.
Strafe
§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
1.
Täter ist geheimhaltungspflichtige Person
2.
Täterfremde Privatgeheimnisse
a.
Anvertraut oder sonst bekannt geworden
3.
Offenbaren
4.
Rechtswidrigkeit / Schuld
5.
Strafe